Urteil
19 Ca 5387/21
ArbG Frankfurt 19 Ca 5387/21. Fachkammer, Entscheidung vom
4Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die nicht rechzeitige Bekanntgabe von Tarifverhandlungen an konkurrienden Gewerkschaften im Sinne §4 a Abs.5 TVG steht der Verdrängungswirkung des § 4 a TVG entgegen
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 191.500,00 Euro festgesetzt.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die nicht rechzeitige Bekanntgabe von Tarifverhandlungen an konkurrienden Gewerkschaften im Sinne §4 a Abs.5 TVG steht der Verdrängungswirkung des § 4 a TVG entgegen Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 191.500,00 Euro festgesetzt. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. 1. Der Klageantrag zu 1. ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1. keinen Anspruch auf Unterlassung der Leistungsgewährung an die Arbeitnehmer und Auszubildenden in den streitgegenständlichen Betrieben gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 9 Abs. 3 GG. Es fehlt bereits an einer Verdrängung des SozialSicherungsTV. a. Unabhängig von der Frage, ob die übrigen Voraussetzungen des § 4a TVG vorliegen, fehlt es bereits an einer rechtzeitigen Bekanntgabe der Tarifverhandlungen gegenüber der Beteiligten zu 2. gemäß § 4a Abs. 5 S. 1 TVG. Gemäß § 4a Abs. 5 S. 1 TVG ist ein Arbeitgeber oder eine Vereinigung von Arbeitgebern, der Verhandlungen mit einer Gewerkschaft über den Abschluss eines Tarifvertrags aufnimmt, dazu verpflichtet, dies rechtzeitig und in geeigneter Weise bekanntzugeben. Daraus folgt, dass der konkurrierenden Gewerkschaft die Möglichkeit verschafft werden muss, tatsächlich von der Aufnahme der Tarifverhandlungen Kenntnis zu erlangen. § 4a Abs. 5 TVG verlangt eine „Mitteilung" an die konkurrierende Gewerkschaft. Diese muss rechtzeitig erfolgen, also unverzüglich nach Aufnahme der Tarifverhandlungen und möglichst vor Abschluss des Tarifvertrags (vgl. Franzen, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 22. Auflage 2022, § 4a TVG Tarifkollision, Rn. 25). Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ist es gerade nicht ausreichend, dass die konkurrierende Gewerkschaft lediglich zufällig Kenntnis von der Aufnahme von Tarifverhandlungen erhält, sondern es ist eine Mitteilung von der Arbeitgeberseite an die Gewerkschaft notwendig. Der Kläger trägt keine ausdrückliche Mitteilung an die Beklagte zu 2. vor. Der Umstand, dass die Tarifverhandlungen medienbekannt waren, entbindet den Kläger nicht von seiner Verpflichtung, die Beklagte zu 2. über die Aufnahme der Verhandlungen mit der GDL zu informieren. Auch die Tatsache, dass im Vorfeld Tarifverträge zur Regelung einer Tarifkollision abgeschlossen worden sind, lässt die Mitteilungspflicht nicht entfallen. b. Die Nichteinhaltung der Mitteilungspflicht im Sinne des § 4a Abs. 5 S. 1 TVG ist auch entgegen der Ansicht des Klägers nicht sanktionslos. Dies ergibt sich aus der gebotenen verfassungskonformen Auslegung der Norm. Das Bundesverfassungsgericht vertritt in seinem Urteil vom 11. Juli 2017 — 1 BvR 1571/15 die Ansicht, dass der Verdrängungstatbestand des § 4a Abs. 2 S. 2 TVG nur dann erfüllt ist, wenn die Pflichten zur Bekanntgabe von Tarifverhandlungen und zur Anhörung nicht verletzt worden sind. Die Bekanntgabepflicht dient nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts der verfahrensrechtlichen Sicherung der Rechte aus Art. 9 Abs. 3 GG, die durch die mögliche Verdrängung nach § 4a Abs. 2 S. 2 TVG bedroht sind. Dieser Ansicht schließt sich die Kammer vorliegend an. 2. Der Klageantrag zu 2. ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Unterlassungsantrag ist unbegründet, sodass kein Zwangsgeld gemäß § 62 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. § 888 Abs. 1 ZPO angedroht werden kann. Der Klageantrag zu 3. ist zulässig, jedoch unbegründet. a. Der Klageantrag zu 3. ist zulässig. Er ist insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne von § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zwar ist in dem Antrag nicht konkret benannt, in welcher Weise die Beklagte zu 2. auf ihre Mitglieder einwirken soll. Das ist aber nach der Rechtsprechung des Tarifsenats des Bundesarbeitsgerichts bei der Einwirkungsklage auch nicht erforderlich (vgl. BAG Urteil vom 25. Januar 2006 — 4 AZR 552/04, BAG Urteil vom 29. April 1992 —4 AZR 432/91). b. Der Klageantrag zu 3. ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2. keinen Einwirkungsanspruch aus dem SozialSicherunsgTV dahingehend, dass diese auf ihre im Antrag benannten Mitglieder durch entsprechende Aufforderung dergestalt einwirken muss, dass diese sich tarifgerecht verhalten und eine Durchführung oder Förderung der weiteren Leistungsgewährung des Beklagten zu 1. an Arbeitnehmer oder Auszubildende in den streitgegenständlichen Betrieben unterlassen. Zwar ist ein solcher Einwirkungsanspruch grundsätzlich durch das Bundesarbeitsgericht anerkannt (vgl. BAG, Urteil vom 29. April 1992 — 4 AZR 432/91). Es fehlt jedoch bereits an einem tarifwidrigen Verhalten der Mitglieder, das zu unterlassen ist. Der SozialSicherungsTV wird nicht durch den GE-TV GDL 2021 verdrängt. Zur Begründung wird auf das oben gesagte Bezug genommen. 3. Der Klageantrag zu 4. ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger wurde durch die Gewährung von Leistungen des Beklagten zu 1. in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 28. Februar 2021 an Arbeitnehmer und Auszubildende, die in einen der folgenden Betriebe der jeweils genannten Unternehmen eingegliedert waren, nicht in seinen Rechten verletzt. Der SozialSicherungsTV wird nicht durch den GE-TV GDL 2021 verdrängt. Zur Begründung wird auf das oben gesagte Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, da der Kläger mit seiner Klage vollumfänglich unterliegt. Der nach § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzende Rechtsmittelstreitwert ergibt sich gemäß § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. §§ 3, 5 ZPO aus 85.000,00 EUR für den Klageantrag zu 1. (jeweils 5.000,00 EUR pro Betrieb), aus 42.500,00 EUR für den Klageantrag zu 3. (50% des Werts des Klageantrags 1.) sowie 64.000,00 EUR für den Klageantrag zu 4. (20% aus jeweils 5.000,00 EUR pro Betrieb, vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014—IVZR 116/14). Der Ausspruch über die Zulassung der Berufung beruht auf § 64 Abs. 3 Nr. 2 lit, a, b ArbGG. Die Parteien streiten über Ansprüche auf Unterlassung von Leistungsgewährungen einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 Abs. 2 TVG an Mitglieder einer Minderheitsgewerkschaft nach § 4a Abs. 2 TVG und Einwirkung auf Mitglieder zur Unterlassung tarifwidrigen Verhaltens sowie über die Feststellung, dass die Leistungsgewährung den Kläger in seinen Rechten verletzt hat. Der Kläger ist ein Arbeitgeberverband, der seit vielen Jahren Verbandstarifverträge für zahlreiche Unternehmen des A (im Folgenden auch: A) abschließt. Die Beklagte zu 2. ist eine Gewerkschaft, die alle Berufsgruppen und Beschäftigten im Eisenbahnverkehrssektor organisiert und ihren Sitz in B hat. Der Beklagte zu 1. wurde von dem Kläger und der Beklagten zu 2. durch den Tarifvertrag 2017 zur sozialen Sicherung für Arbeitnehmer der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister vom 12. November 2017 (im Folgenden: SozialSicherungsTV 2017; Anlage K2, Anlagenband I) als gemeinsame Einrichtung im Sinne des § 4 Abs. 2 TVG errichtet. Der SozialSicherungsTV 2017 besteht ungekündigt fort. Darüber hinaus errichtete der Kläger mit der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (im Folgenden: GDL) eine gemeinsame Einrichtung im Sinne des § 4 Abs. 2 TVG, den „FairnessPlan e.V.", der durch den Tarifvertrag über die gemeinsame Einrichtung zur Gewährung von Sozialleistungen vom 10. März 2017 (im Folgenden: GE-TV GDL 2017, Anlage K4, Anlagenband I) begründet wurde. Die, den jeweiligen gemeinsamen Einrichtungen zu Grunde liegenden, Tarifverträge sind jeweils nicht für allgemeinverbindlich erklärt. Der Kläger einigte sich mit der Beklagten zu 2. und der GDL zum Umgang mit Tarifkollisionen in gesonderten Tarifverträgen. Der in diesem Zusammenhang mit der GDL abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung von Grundsatzfragen (im Folgenden: TV-Grundsatzfragen, Anlage K8, Anlagenband I) endete ohne Nachwirkung am 31. Dezember 2020. Mit Schreiben vom 25. September 2020 kündigte die GDL den GE-TV GDL 2017 mit Wirkung zum 28. Februar 2021. Der Kläger nahm sodann Verhandlungen mit der GDL über den neuen Abschluss eines Tarifvertrags auf. Der Kläger teilte dies der Beklagten zu 2. zu keiner Zeit ausdrücklich mit, zumindest trug der Kläger keine solche Mitteilung vor. Mit Schreiben vom 22. März 2021 wies die A den Kläger auf die Geltung des Tarifeinheitsgesetzes ab dem 01. Januar 2021 in den mehr als 300 Wahlbetrieben der A hin und übermittelte die Mehrheitsverhältnisse der Beklagten zu 2. und der GDL in den jeweiligen Wahlbetrieben. Demnach wies die GDL in den im Antrag aufgeführten Betrieben die Mehrheit der Mitglieder auf. Mit Schreiben vom 25. März 2021 informierte der Kläger den Beteiligten zu 1. über die Anwendbarkeit des Tarifeinheitsgesetzes und forderte ihn auf spätestens zum 01. April 2021 jegliche Leistungsgewährung in GDL-Mehrheitsbetrieben zu unterlassen. Der Kläger wiederholte die Forderung mit Schreiben vom 20. Juli 2021. Die vom Kläger gesetzte Frist bis zum 27. Juli 2021 verstrich fruchtlos. Datiert auf den 24. Februar 2022 schlossen der Kläger und die GDL einen neuen Tarifvertrag über die gemeinsame Einrichtung zur Gewährung von Sozialleistungen (im Folgenden: GE-TV GDL 2021) ab. Die Unterzeichnung folgte am 30. März 2022. Hinsichtlich des genauen Inhalts des GE-TV GDL 2021 wird auf Anlage K28 (Anlagenband Ill) Bezug genommen. Mit der am 18. August 2021 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangenen und den Beklagten zu 1. und 2. am 26. August 2021 zugestellten Klageschrift vom 18. August 2021 begehrt der Kläger gegenüber dem Beklagten zu 1. die Unterlassung der weiteren Leistungsgewährung an Arbeitnehmer und Auszubildende der im Klageantrag zu 1. aufgezählten Betriebe. Gegenüber der Beklagten zu 2. begehrt der Kläger die Einwirkung auf ihre im Klageantrag zu 2. benannten Mitglieder auf ein tarifgerechtes Verhalten in dem Sinne, dass eine Leistungsgewährung des Beklagten zu 1. an Arbeitnehmer und Auszubildende in den genannten Betrieben unterlassen wird. Zudem begehrt er die Feststellung, dass die Leistungsgewährung des Beklagten zu 1. an Arbeitnehmer und Auszubildende in den im Klageantrag zu 3. benannten Betrieben im Zeitraum 01. Januar 2021 bis 28. Februar 2021 den Kläger in seinen Rechten verletzt hat. Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm ein Unterlassungsanspruch gegenüber der Beteiligten zu 1. zustände, da der SozialSicherungsTV 2017 gemäß § 4a TVG in den GDL-Mehrheitsbetrieben verdrängt werde. Er ist der Ansicht der Unterlassungsanspruch folge aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 9 Abs. 3 GG. Der Kläger meint entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1. und 2., dass die Erfüllung der Voraussetzungen des § 4a Abs. 5 TVG keine Voraussetzung für die Verdrängungswirkung darstelle. Unabhängig davon seien die Anforderungen jedoch ohnehin erfüllt. Die Tarifverhandlungen zwischen der GDL und dem Kläger seien der Beklagten zu 2. bekannt gewesen, da sie u.a. medienbekannt gewesen seien. Zudem belege der Vortrag der Beklagten zu 2., wonach die Beklagte zu 2., die GDL und der Kläger die persönlichen Geltungsbereiche des GE-TV GDL und des SozialSicherungsTV 2017 bewusst gegeneinander abgegrenzt hätten sowie der Vortrag, dass eine vorübergehende Tarifpluralität durch den TV-Kollisionsfreiheit und den TV-Grundsatzfragen vereinbart worden sei, dass die Beklagte zu 2. Kenntnis von den Tarifverhandlungen habe. Eine gesonderte Bekanntgabe gegenüber anderen Gewerkschaften sei nicht erforderlich. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu 1. zu verurteilen, es zu unterlassen, Arbeitnehmern und Auszubildenden, die in einem der folgenden Betriebe der jeweils genannten Unternehmen eingegliedert sind, Leistungen zu gewähren: a. bei der C - R.2.3. Wahlbetrieb S-Bahn D; - R.3.2. Wahlbetrieb S-Bahn E; - R.3.3. Wahlbetrieb F; - R.4.1. Wahlbetrieb G; - R.5.1. Wahlbetrieb H; - R.6.2. Wahlbetrieb I; - R.6.5. Wahlbetrieb S-Bahn J; - R.7.1. Wahlbetrieb K; - R.7.2. Wahlbetrieb L; - R.7.3. Wahlbetrieb M; - R.7.4. Wahlbetrieb N; b. bei weiteren Unternehmen des A im Schienenpersonennahverkehr, nämlich - Wahlbetrieb Start O ; - Wahlbetrieb Start P; c. bei der Q - F.I.4 R; - F.l.8 S; - F.I.9 T; d. bei der U - C 6 V. 2. dem Beklagten zu 1. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der vorstehenden Unterlassungspflichten ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von € 250.000,00 (in Worten: Euro zweihundertfünfzigtausend), anzudrohen. 3. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, auf ihre Mitglieder Frau W, Herrn X, Herrn Y, Herrn Aa, Herrn Ab und Herrn Ac durch entsprechende Aufforderung auf ein tarifgerechtes Verhalten in dem Sinne einzuwirken, dass eine Durchführung oder Förderung der weiteren Leistungsgewährung des Beklagten zu 1. an Arbeitnehmer oder Auszubildende, die in einen der folgenden Betriebe eingegliedert sind, zu unterlassen ist: a. bei der C R.2.3. Wahlbetrieb S-Bahn D; - R.3.2. Wahlbetrieb S-Bahn E; R.3.3. Wahlbetrieb F; - R.4.1. Wahlbetrieb G; R.5.1. Wahlbetrieb H; R.6.2. Wahlbetrieb I; R.6.5. Wahlbetrieb S-Bahn J; R.7.1. Wahlbetrieb K; R.7.2. Wahlbetrieb L; - R.7.3. Wahlbetrieb M; R.7.4. Wahlbetrieb N; b. bei weiteren Unternehmen des A im Schienenpersonennahverkehr, nämlich - Wahlbetrieb Start O - Wahlbetrieb Start P c. bei der Q - F.l.4 R, - F.I.8 S; - F.I.9 T; d. bei der U - C 6 V. 4. festzustellen, dass die Gewährung von Leistungen des Beklagten zu 1. in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 28. Februar 2021 an Arbeitnehmer oder Auszubildende, die in einen der folgenden Betriebe der jeweils genannten Unternehmen eingegliedert waren, die Rechte des Klägers verletzt hat: a. bei der C - R.2.3. Wahlbetrieb S-Bahn D; - R.3.2. Wahlbetrieb S-Bahn E; - R.3.3. Wahlbetrieb F - R.4.1. Wahlbetrieb G; - R.5.1. Wahlbetrieb H; - R.6.2. Wahlbetrieb I; - R.6.5. Wahlbetrieb S-Bahn J; - R.7.1. Wahlbetrieb K; - R.7.2. Wahlbetrieb L; - R.7.3. Wahlbetrieb M; - R.7.4. Wahlbetrieb N; b. bei weiteren Unternehmen des A im Schienenpersonennahverkehr, nämlich - Wahlbetrieb Ad; c. bei der Q - F.I.4 R; - F.l.8 S ; - F.l.9 T ; d. bei der U - C 6 V. Die Beklagten zu 1. und 2. beantragen, 1. die Klage abzuweisen. 2. hilfsweise für den Fall, dass den Klageanträgen des Klägers stattgegeben wird, die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen. Der Kläger beantragt, den Antrag auf Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit zurückzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, dass dem Kläger der unter Klageantrag zu 1. geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zustehe. Losgelöst von anderen Gründen liege eine Verdrängungswirkung nach § 4a TVG nicht vor, da bereits die Anforderungen des § 4a Abs. 5 TVG nicht erfüllt seien. Entgegen der Ansicht des Klägers reiche eine bloße Kenntnis durch die Medien nicht aus, um die geforderte Bekanntgabe der Tarifverhandlungen zu erfüllen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, der Beweisangebote der Parteien sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen (§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. § 313 Abs. 2 ZPO).