Beschluss
19 BV 536/15
ArbG Frankfurt 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGALSFE:2016:0107.19BV536.15.00
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Leitsätze
Die Antragsberechtigung des Arbeitgebers hinsichtlich der Anfechtung der Entsendung von Gemeinschaftsbetriebsratsmitgliedern in den Gesamtbetriebsrat durch den Gemeinschaftsbetriebsrat folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Antragsberechtigung des Arbeitgebers hinsichtlich der Anfechtung der Entsendung von Gemeinschaftsbetriebsratsmitgliedern in den Gesamtbetriebsrat durch den Gemeinschaftsbetriebsrat folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Der Antrag wird zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Entsendung von Gemeinschaftsbetriebsratsmitgliedern des Beteiligten zu 3 in den Gesamtbetriebsrat der Beteiligten zu 1. Die Beteiligte zu 1 ist eine Fracht-Fluggesellschaft mit Sitz in Frankfurt am Main, die Fracht im Auftrag der A Inc., einem weltweit agierenden Konzern mit Sitz in den USA, transportiert und damit zusammenhängende Arbeiten erbringt. Der Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Gesamtbetriebsrat) ist der Gesamtbetriebsrat der Beteiligten zu 1. Der Beteiligte zu 3 (im Folgenden: Gemeinschaftsbetriebsrat) ist der Betriebsrat eines Gemeinschaftsbetriebs am Flughafen Köln/Bonn. Der Gemeinschaftsbetrieb wird von den konzernangehörigen Gesellschaften B GmbH, C GmbH und der Beteiligten zu 1 betrieben. Im Gemeinschaftsbetrieb arbeiten ca. 690 Arbeitnehmer. Der 11köpfige Gemeinschaftsbetriebsrat besteht ausschließlich aus Mitgliedern, die Arbeitsverhältnisse mit der C GmbH oder der C GmbH haben. Die Beteiligten zu 4 und 5 sind jeweils Mitglieder des Gemeinschaftsbetriebsrats und Arbeitnehmer der C GmbH. Der Beteiligte zu 6 ist Mitglied des Gemeinschaftsbetriebsrats und Arbeitnehmer der B GmbH. Der Gemeinschaftsbetriebsrat beschloss in seiner Sitzung am 09. Juli 2015 im Wege der Mehrheitswahl, den Beteiligten zu 4 und sein weiteres Mitglied Herr D. in den Gesamtbetriebsrat zu entsenden sowie die Beteiligten zu 5 und 6 als Ersatzmitglieder zu bestellen. Die stellvertretende Vorsitzende des Gemeinschaftsbetriebsrats, Frau E., schickte am 7. Juli 2015 um 20:28 Uhr eine E-Mail (Anlage 1, Bl. 19 d. A.) an den Manager HR der B GmbH, Herr F.. Zusätzlich wurde die E-Mail über den im "Cc" einfügten Verteiler "CGNH-LGBR" auch an die gesamte Geschäftsleitung des Gemeinschaftsbetriebs und damit insbesondere an die Senior Manager Herr G., Herr H. und Herr I. geschickt. Diese hatten nach dem Handelsregisterauszug vom 18. September 2015 (Anlage 8, Bl. 112-113 d. A.) Gesamtprokura für die Beteiligte zu 1 und waren auch für deren Mitarbeiter zuständig. Als Anlage (Anlage 2, Bl. 20 d. A.) war der E-Mail die am 7. Juli 2015 beschlossene, aktualisierte Liste der Ausschüsse und ihrer Mitglieder beigefügt. In der Rubrik "G-BR" standen in den ersten beiden Feldern die Vornamen "D" beziehungsweise "J" und in den beiden Feldern unter der Überschrift "Ersatz" die Vornamen "K" beziehungsweise "L". Die Nachnamen und/oder sonstige Identitäts- oder Zuordnungsmerkmale der in den Gesamtbetriebsrat zu entsendenden Gemeinschaftsbetriebsratsmitglieder wurden weder in der E-Mail noch deren Anlage genannt. Bei den Gesellschaften der A Inc. in Deutschland ist die Verwendung des Vornamens anstatt des Nachnamens entsprechend den US-amerikanischen Gepflogenheiten üblich. Im Gemeinschaftsbetriebsrat kamen die Vornamen "D", "J", "K" und "L" jeweils nur einmal vor. Demgegenüber gab es in den verschiedenen Gesellschaften der A Inc. in Deutschland mehrere Mitarbeiter mit diesem Vornamen. Mit E-Mail vom 30. Juli 2015 an den Beteiligten zu 5 und Frau E. widersprach Herr F. der Entsendung der Gemeinschaftsbetriebsratsmitglieder in den Gesamtbetriebsrat (Anlage 6, Bl. 24 d. A.). Die Beteiligte zu 1 ist der Ansicht, dass die Entsendung der Beteiligten zu 4 bis 6 unwirksam sei, weil diese unternehmensfremd sind. Die Antragsschrift der Beteiligten zu 1 ist beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main ging am 03. August 2015 eingegangen (Bl. 1 d. A.). Die Beteiligte zu 1 beantragt, die Entsendung der Gemeinschaftsbetriebsratsmitglieder und Arbeitnehmer der C GmbH Frau J und Herr L sowie des Gemeinschaftsbetriebsratsmitglieds und Arbeitnehmers der B GmbH Herr K in den Gesamtbetriebsrat der Beteiligten zu 1 für unwirksam zu erklären. Die Beteiligten zu 2 bis 6 beantragen, den Antrag zurückzuweisen. Die Beteiligten zu 2 bis 6 sind der Ansicht, dass keine Anfechtungsberechtigung der Beteiligten zu 1 vorliege, die Anfechtungsfrist abgelaufen sei und die fehlende Unternehmensangehörigkeit der Beteiligten zu 4 bis 6 nicht zur Unwirksamkeit ihrer Entsendung führe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. II. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Antrag ist zulässig. a) Der Antrag ist als Wahlanfechtungsantrag statthaft. Er ist als Gestaltungsantrag darauf gerichtet, die am 09. Juli 2015 im Wege der Mehrheitswahl erfolgte Entsendung der Gemeinschaftsbetriebsratsmitglieder in den Gesamtbetriebsrat für unwirksam zu erklären. Die Entsendung von Gemeinschaftsbetriebsratsmitgliedern in den Gesamtbetriebsrat nach § 47 Abs. 2 i. V. m. § 47 Abs. 9 BetrVG ist als betriebsratsinterne Wahl in entsprechender Anwendung des § 19 BetrVG einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich (vgl. nur BAG, Beschluss vom 25. Mai 2005 - 7 ABR 10/04 -, Rn. 14, juris, m. w. N.). b) Auch die Antragsberechtigung der Beteiligten zu 1 folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 19 Abs. 2 S. 1 BetrVG (so etwa auch GK/Kreutz, BetrVG, 10. Aufl., § 47, Rn. 127; a. A.: Richardi, BetrVG, 14. Aufl., § 47 Rn. 85; ausdrücklich offen gelassen in BAG, Beschluss vom 13. November 1991 - 7 ABR 8/91 -, BAGE 69, 41-49, Rn. 18, juris). 2. Allerdings ist der Antrag unbegründet. Dabei kann das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes dahinstehen, weil die Anfechtungsfrist des entsprechend anzuwendenden § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG jedenfalls nicht gewahrt wurde. Die zweiwöchige Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG beginnt mit der Bekanntgabe der Wahl (GK/Kreutz, BetrVG, 10. Aufl., § 47, Rn. 125). Bei Ablauf dieser materiell-rechtlichen Ausschlussfrist erlischt das Anfechtungsrecht (GK/Kreutz, BetrVG, 10. Aufl., § 47, Rn. 126). a) Die Anfechtungsfrist begann gemäß § 187 Abs. 1 BGB am 10. Juli 2015 um 0:00 Uhr zu laufen, da die Wahl der in den Gesamtbetriebsrat zu entsendenden Gemeinschaftsbetriebsratsmitglieder bereits am 9. Juli 2015 der Beteiligten zu 1 bekannt gegeben worden war. aa) Die Bekanntgabe der Wahl erfolgte durch die E-Mail nebst Anhang vom 9. Juli 2015. Die Kenntnis der auf dem Verteiler "CGNH-LGBR" stehenden Senior Manager Herr G., Herr H. und Herr I. ist der Beteiligten zu 1 jeweils gemäß § 166 Abs. 1 BGB zurechenbar, da diese Gesamtprokura für die Beteiligte zu 1 hatten und auch für deren Mitarbeiter zuständig waren. bb) Einer wirksamen Bekanntgabe der Wahl gegenüber der Beteiligten zu 1 steht nicht entgegen, dass die in den Gesamtbetriebsrat zu entsendenden Gemeinschaftsbetriebsratsmitglieder in der Anlage der E-Mail vom 9. Juli 2015 lediglich mit ihren Vornamen ohne die Nennung des Nachnamens und/oder sonstige Identitäts- oder Zuordnungsmerkmale bezeichnet wurden. (1) Dabei kann dahinstehen, ob die Wirksamkeit der Bekanntgabe der Wahl der in den Gesamtbetriebsrat zu entsendenden Gemeinschaftsbetriebsratsmitglieder gegenüber dem Unternehmen, bei dem der Gesamtbetriebsrat errichtet ist, überhaupt davon abhängig ist, dass dieses Unternehmen die mitgeteilten Namen unzweifelhaft dem jeweiligen Vertragsarbeitgeber der zu entsendenden Gemeinschaftsbetriebsratsmitglieder zuordnen kann. (2) Zudem kann dahinstehen, ob die Senior Manager Herr G., Herr H. und Herr I. wussten, welche Gemeinschaftsbetriebsratsmitglieder mit den in der E-Mail vom 9. Juli 2015 genannten Vornamen gemeint waren. Dafür würde jedenfalls sprechen, dass die Verwendung des Vornamens anstatt des Nachnamens bei den Gesellschaften der A. Inc. in Deutschland entsprechend den US-amerikanischen Gepflogenheiten üblich ist (3) Die Bezeichnung der in den Gesamtbetriebsrat zu entsendenden Gemeinschaftsbetriebsratsmitglieder lediglich mit ihren Vornamen ermöglichte ungeachtet dessen, dass es in den verschiedenen Gesellschaften der A Inc. in Deutschland mehrere Mitarbeiter mit den in der E-Mail vom 9. Juli 2015 genannten Vornamen gibt, jedenfalls eine unzweifelhafte Zuordnung zum jeweiligen Vertragsarbeitgeber. Denn eine Verwechslungsgefahr konnte insofern bereits theoretisch überhaupt nicht entstehen, weil die Vornamen "D", "J", "K" und "L" in dem 11köpfigen Gemeinschaftsbetriebsrat jeweils nur einmal vorkamen. b) Nach § 188 Abs. 2 BGB endete die Anfechtungsfrist am 24. Juli 2015 um 24:00 Uhr. c) Die Antragsschrift der Beteiligten zu 1 ging beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main erst am 03. August 2015 und damit nach Ablauf der Anfechtungsfrist ein. III. Diese Entscheidung ergeht gemäß § 2 Abs. 2 GKG gerichtsgebührenfrei.