Teilurteil
2 Ca 5786/21
ArbG Frankfurt 2 Ca 5786/21. Fachkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGFFM:2022:0225.2CA5786.21.00
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Leitsätze
Fragen zur Auskunftsansprüchen bei behaupteten Erhalt von Schmiergeldzahlungen und Herausgabe des Erlangten.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 44.700,68 zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2020 zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag zu Ziff. 1 abgewiesen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin umfassende Auskunft über jegliche Geld-, Sach- und sonstigen Zuwendungen sowie deren Wert zu erteilen, die die Beklagte oder ihr nahestehende Personen im Sinne von § 138 InsO von Lieferanten der Klägerin oder mit der Klägerin verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG (nachfolgend: A"), von Kunden der A und/oder von Dritten und/oder anderen Personen, die für solche Lieferanten, Kunden oder Dritte tätig sind oder an diesen unmittelbar und/oder mittelbar rechtlich und/oder wirtschaftlich oder in sonstiger Weise beteiligt sind und/oder in Verbindung stehen, im direkten oder mittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit der Beklagten für die Klägerin erhalten hat, soweit diese nicht bereits von Ziff. 1 erfasst sind. Die Auskunft solle jede Zuwendung umfassen, die die Beklagte oder ihr nahestehende Personen aus, für und im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit von oben bezeichneter dritter Seite erhalten hat, sei es von unmittelbaren Geschäftspartnern der A oder Dritten, die mit diesen Geschäftspartnern direkt oder mittelbar in Verbindung standen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Auskunft über sämtliche unberechtigt von der Klägerin und/oder mit der Klägerin verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG an Lieferanten und Dritte erfolgten Leistungen zu erteilen, die von der Beklagten unmittelbar oder mittelbar veranlasst wurden. Im Übrigen wird der Antrag zu Ziff. 3 abgewiesen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 23 Abs. 1 GeschGehG (§ 17 UWG a.F:) die Beklagte widerrechtlich genutzt und/oder offengelegt hat. Die Auskunft muss die Angaben umfassen, wem gegenüber welche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offengelegt wurden und zu welchem Zeitpunkt die Offenlegung erfolgt ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchen Fällen und in welchem Umfang die Beklagte private Postsendungen auf Kosten der Klägerin und/oder mit der Klägerin verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG, z.B. durch Nutzung der Poststelle der Klägerin und/oder mit der Klägerin verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG, veranlasst hat.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Auskunft zu erteilen, welche im Eigentum und/oder Besitz der Klägerin und/oder mit der Klägerin verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG stehenden Vermögensgegenstände die Beklagte entwendet oder sich auf sonstige Weise angeeignet hat, wie sie diese Vermögensgegenstände verwendet hat und welche Zuwendung die Beklagte oder ihr nahestehende Personen im Sinne des § 138 InsO für die Weitergabe dieser Vermögensgegenstände erhalten haben.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche über die von der Beklagten angenommenen und von dieser herauszugebenden Zuwendungen hinausgehenden Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch die oder im Zusammenhang mit der Annahme von Zuwendungen im Sinne der Ziffer 2. durch die Beklagte entstehen oder bereits entstanden sind.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die aus den unberechtigt von der Klägerin und/oder mit der Klägerin verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG an Lieferanten und Dritte unberechtigt erfolgten Leistungen im Sinne von Ziffer 3. resultieren. Im Übrigen wird der Antrag zu Ziff. 10 abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch die und im Zusammenhang mit der widerrechtlichen Nutzung oder Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Sinne der vorstehenden Ziff. 4 entstehen oder bereits entstanden sind.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche über die von der Beklagten herauszugebenden Zuwendungen hinausgehenden Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch die oder im Zusammenhang mit der Entwendung und/oder Veräußerung von im Eigentum und/oder Besitz der Klägerin und/oder mit der Klägerin verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG befindlichen Vermögensgegenstände im Sinne der Ziffer 6. durch die Beklagte entstehen oder bereits entstanden sind;
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 202.107,32 festgesetzt.
Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Davon unberührt bleibt die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Fragen zur Auskunftsansprüchen bei behaupteten Erhalt von Schmiergeldzahlungen und Herausgabe des Erlangten. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 44.700,68 zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2020 zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag zu Ziff. 1 abgewiesen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin umfassende Auskunft über jegliche Geld-, Sach- und sonstigen Zuwendungen sowie deren Wert zu erteilen, die die Beklagte oder ihr nahestehende Personen im Sinne von § 138 InsO von Lieferanten der Klägerin oder mit der Klägerin verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG (nachfolgend: A"), von Kunden der A und/oder von Dritten und/oder anderen Personen, die für solche Lieferanten, Kunden oder Dritte tätig sind oder an diesen unmittelbar und/oder mittelbar rechtlich und/oder wirtschaftlich oder in sonstiger Weise beteiligt sind und/oder in Verbindung stehen, im direkten oder mittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit der Beklagten für die Klägerin erhalten hat, soweit diese nicht bereits von Ziff. 1 erfasst sind. Die Auskunft solle jede Zuwendung umfassen, die die Beklagte oder ihr nahestehende Personen aus, für und im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit von oben bezeichneter dritter Seite erhalten hat, sei es von unmittelbaren Geschäftspartnern der A oder Dritten, die mit diesen Geschäftspartnern direkt oder mittelbar in Verbindung standen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Auskunft über sämtliche unberechtigt von der Klägerin und/oder mit der Klägerin verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG an Lieferanten und Dritte erfolgten Leistungen zu erteilen, die von der Beklagten unmittelbar oder mittelbar veranlasst wurden. Im Übrigen wird der Antrag zu Ziff. 3 abgewiesen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 23 Abs. 1 GeschGehG (§ 17 UWG a.F:) die Beklagte widerrechtlich genutzt und/oder offengelegt hat. Die Auskunft muss die Angaben umfassen, wem gegenüber welche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offengelegt wurden und zu welchem Zeitpunkt die Offenlegung erfolgt ist. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchen Fällen und in welchem Umfang die Beklagte private Postsendungen auf Kosten der Klägerin und/oder mit der Klägerin verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG, z.B. durch Nutzung der Poststelle der Klägerin und/oder mit der Klägerin verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG, veranlasst hat. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Auskunft zu erteilen, welche im Eigentum und/oder Besitz der Klägerin und/oder mit der Klägerin verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG stehenden Vermögensgegenstände die Beklagte entwendet oder sich auf sonstige Weise angeeignet hat, wie sie diese Vermögensgegenstände verwendet hat und welche Zuwendung die Beklagte oder ihr nahestehende Personen im Sinne des § 138 InsO für die Weitergabe dieser Vermögensgegenstände erhalten haben. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche über die von der Beklagten angenommenen und von dieser herauszugebenden Zuwendungen hinausgehenden Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch die oder im Zusammenhang mit der Annahme von Zuwendungen im Sinne der Ziffer 2. durch die Beklagte entstehen oder bereits entstanden sind. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die aus den unberechtigt von der Klägerin und/oder mit der Klägerin verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG an Lieferanten und Dritte unberechtigt erfolgten Leistungen im Sinne von Ziffer 3. resultieren. Im Übrigen wird der Antrag zu Ziff. 10 abgewiesen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch die und im Zusammenhang mit der widerrechtlichen Nutzung oder Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Sinne der vorstehenden Ziff. 4 entstehen oder bereits entstanden sind. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche über die von der Beklagten herauszugebenden Zuwendungen hinausgehenden Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch die oder im Zusammenhang mit der Entwendung und/oder Veräußerung von im Eigentum und/oder Besitz der Klägerin und/oder mit der Klägerin verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG befindlichen Vermögensgegenstände im Sinne der Ziffer 6. durch die Beklagte entstehen oder bereits entstanden sind; Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 202.107,32 festgesetzt. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Davon unberührt bleibt die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes. Die Klage ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Es war aufgrund der Stufenklage im Wege eines Teilurteils zu entscheiden. I. Der Antrag zu Ziff. 1 ist in Höhe von EUR 44.700,68 begründet, im Übrigen war der Antrag abzuweisen. Der Anspruch auf Herausgabe des erlangten Betrages ergibt sich auf §§ 687 Abs. 2. 681 Satz 2, 667 BGB wegen unerlaubter Eigengeschäftsführung. Es besteht in der Rechtsprechung und auch im Schrifttum grundsätzliche Einigkeit darüber, dass ein Arbeitnehmer, der im unmittelbaren Zusammenhang mit der Wahrnehmung der ihm vom Arbeitgeber übertragenen Aufgaben von einem Dritten Schmiergelder annimmt, dem Arbeitgeber gegenüber einer Herausgabepflicht unterliegt (vgl. LAG Berlin, Urteil vom 30. November 2004 - 3 Sa 1634/04; BGH. Urteil vom 2. April 2001 – II ZR 217/99; LAG Köln. Schlussurteil vom 31. Oktober 2018 - 6 Sa 652/18). Das Bundesarbeitsgericht leitet den Anspruch aus den Vorschriften zur unechten (angemaßten) Geschäftsführung her (§§ 687 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 68.1 Satz 2, 667 BGB). Danach behandelt der Arbeitnehmer dadurch, dass er von einem Dritten für eine ihm nach dem Arbeitsvertrag gegenüber dem Arbeitgeber obliegende Tätigkeit eine Zuwendung erhält, gegen die Interessen des Arbeitgebers ein fremdes Geschäft als sein eigenes. Weiß der Arbeitnehmer, dass er zur Empfangnahme von Zuwendungen, die ihm von Dritten wegen seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit zufließen, nicht berechtigt ist, ist danach der Tatbestand des § 687 Abs. 2 BGB erfüllt (LAG Berlin, Urteil vorn 30. November 2004 - 3 Sa 1634/04). Der Bundesgerichtshof gelangt in Anwendung des § 667 BGB zum selben Ergebnis; danach hat der Geschäftsführer (Arbeitnehmer) alle Sondervorteile herauszugeben, die ihm von dritter Seite zugewandt worden sind und die eine Willensbildung zum Nachteil des Auftraggebers (Arbeitgebers) befürchten lassen (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2001 – II ZR 217/99). Dabei ist unerheblich, dass die Zuwendung gerade nicht für den Auftraggeber (Arbeitgeber), sondern für den Geschäftsführer (Arbeitnehmer) bestimmt ist. Mithin führt die Heranziehung der unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen im Ergebnis zu keiner abweichenden Rechtsfolge (vgl. LAG Berlin Urteil vom 30. November 2004 - 3 Sa 1634/04). Nach Ansicht der Kammer liegt die Aktivlegitimation der Klägerin vor. Die Abtretungsvereinbarung (Anlage K 76) ist insoweit klar und verständlich formuliert: auch ist der Umfang der abgetretenen Forderungen klar erkennbar. Unstreitig ist, dass die Beklagte jedenfalls im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Klägerin auch für die A tätig geworden ist, Der genaue Umfang der Tätigkeiten der Beklagten ist zwar zwischen den Parteien streitig, nach Ansicht der Kammer ist dies jedoch unschädlich. Denn jedenfalls war die Beklagte im Bestell- und Zahlungsprozess tätig – auch wenn ihre Befugnisse im Einzelnen streitig sind. Sie konnte mithin nach Ansicht der Kammer jedenfalls zu Gunsten von Kunden Einfluss auf das Verfahren nehmen (Bestell- und Zahlungsprozess). Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass sich die Klägerin hat schmieren lassen. Insoweit gilt, dass Vereinbarungen über die Zahlung eines Schmiergeldes für die künftige Bevorzugung bei der Vergabe von Aufträgen, die Angestellte, Bevollmächtigte, Beauftragte oder sonstige Vertreter einer Partei heimlich mit einem anderen Vertragsteil treffen, gegen die guten Sitten verstoßen und im Sinne von § 687 BGB unerlaubt und gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind (LAG Köln, Schlussurteil vom 31. Oktober 2018 - 6 Sa 652/18: BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 - XI ZR 113/00; BGH, Urteil vom B. Mai 2014 - I ZR 217/12; BGH, Urteil vom 18. Januar 2018 - 1 ZR 150/15). Für die Annahme der Sittenwidrigkeit einer Schmiergeldzahlung ist es regelmäßig gleichgültig, ob Nachteile für den Geschäftsgegner entstanden sind oder beabsichtigt waren, da bereits die Verheimlichung der Zuwendung den Sittenverstoß begründet (LAG Köln. Schlussurteil vom 31. Oktober 2018 - 6 Sa 652/18: BGH, Urteil vom 18. Januar 2018-1 ZR 150/15). Für die hier zu beantwortende Frage, ob Schmiergeldabreden vorliegen oder nicht, ob also eine unerlaubte Fremdgeschäftsführung oder erlaubte Eigengeschäfte angenommen werden kann oder nicht, gilt das Folgende: Die Klägerin, die die Existenz einer sie in sittenwidriger Weise schädigenden Schmiergeldabrede behauptet und deshalb einen Herausgabeanspruch aus § 667 BGB und einen Auskunftsanspruch aus § 666 BGB geltend macht, trägt grundsätzlich die volle Darlegungs- und Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen (LAG Köln, Schlussurteil vom 31. Oktober 2018 - 6 Sa 652/18). Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich in Fällen dieser Art nur ausnahmsweise eine ausdrückliche Verabredung der Beteiligten oder eine ausdrückliche Zusage zur Zahlung von Schmiergeldern feststellen lassen wird. Schmiergeldzahlungen können ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie geheim bleiben. Die an einer Schmiergeldabrede Beteiligten machen sich strafbar und riskieren im Falle ihrer Offenlegung eine Strafverfolgung. Eine Klägerin, die Ansprüche wegen einer behaupteten Schmiergeldabrede geltend macht, genügt ihrer Darlegungslast daher, wenn sie ausreichende Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass eine derartige Vereinbarung getroffen worden ist (vgl. LAG Köln, Schlussurteil vom 31. Oktober 2018 - 6 Sa 652/18, BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - VI ZR 136103). Die Beklagte ihrerseits muss mit ihrem Vortrag diese Anhaltspunkte erschüttern und - ihrer Sachnähe gemäß - vollständig und umfassend zu den Gründen der an sie geflossenen Beträge vortragen. Nach Ansicht der Kammer hat die Klägerin für die auf Bl. 54 d. A. dargelegten Zuwendungen in Höhe von EUR 44.700,68 hinreichende Anhaltspunkte vorgetragen, dass die Beklagte insoweit in der - angegebenen Höhe Schmiergeldzahlungen von Kunden der A erhalten hat. Nach Ansicht der Kammer ist der Vortrag lediglich für die „Rabatte F" in Höhe von EUR 4.625,39 und für 50 % der Kosten für die Reise J Dezember 2020' in Höhe von EUR 1.761,25 nicht ausreichend. Hierzu im Einzelnen: Gemäß Anlage K 20 bat die Beklagte in einer E-Mail Herrn K (Geschäftsführer der I; Anlage K 12) darum “ für die Männer schnellstmöglich" Business Class und First-Class Tickets von L über M nach N (hin und zurück) zu buchen. Es ging um eine Reise des Ehepaars O/Ehepaar P. Aus Anlage K 21 ergibt sich, dass die Tickets für die Beklagte und Frau Q mit der Kreditkartennummer von Herrn R hier (Geschäftsführer der H) gezahlt wurden. Der Preis für die Flugtickets betrug EUR 2.780,84. Für einen Flug/Reise nach Dubai im April 2019 leitete die Beklagte von ihrer privaten E-Mail-Adresse an ihre geschäftliche E-Mail-Adresse drei Kostenübernahmeerklärung für Übernachtungen in S in M,T und U für den Zeitraum 14. bis 21. April 2019 weiter. Die Kostenübernahmen waren von Herrn R. Geschäftsführer der H, unterzeichnet und mit seiner Kreditkarte autorisiert. Es wird Bezug genommen auf Anlagenkonvolut K 23. Für zwei Personen ergaben sich Kosten in Höhe von EUR 11.187.08 (Bl. 14 d. A.). Aus einer Excel-Kostenaufstellung ergeben sich Kosten von insgesamt EUR 16.238,13. Es wird Bezug genommen auf Anlage K 24. Vor Versendung der Belegliste an das Ehepaar G bat die Beklagte ihren Ehemann per E-Mail um Ergänzung der Listen. Es wird Bezug genommen auf Anlage K 25 (Bl. 15 d. A.). Vom 14 Juni 2018 bis 17. Juni 2018 unternahm die Beklagte eine private Reise mit einer befreundeten Kollegin nach V. Die Aufforderung zur Übersendung der Kostenübernahmeerklärung an das S auf V schickte die Beklagte an Frau W wobei sie erklärte, dass sie davon ausgehe, dass sich Frau X (H) eigentlich gekümmert haben sollte. Der Hotelaufenthalt kostete EUR 490,50 pro Nacht. mithin EUR 1.471,50. Es wird Bezug genommen auf Anlagenkonvolut K 28 (Bl. 17 d. A.). Die Klägerin geht davon aus, dass die H die Kosten übernommen hat. Bezüglich einer Reise nach J informierte die Beklagte ihren Ansprechpartner bei Y darüber, dass sich Frau X (H) bezüglich der Flüge im November 2019 nach J an ihn wenden werde. Es wird Bezug genommen auf Anlage K 29. Zwei Flugtickets, für Frau Q und die Beklagte (Business) nach J 24.-30. November 2019 zu je EUR 3.022,85 pro Person wurden von einer in Z ansässigen Firma Aa gezahlt – die Beklagte selbst hat insoweit die Kontaktdaten für die Rechnung gegenüber der Airline so angegeben. Es wird Bezug genommen auf Anlagenkonvolut K 30 (Bl. 17 f d. A.). Am 10. Dezember 2019 sandte die Beklagte eine E-Mail an einen Mitarbeiter des Hotels „Ab" in J mit der Bitte, eine authorisation form" an den in cc. gesetzten Herrn Ac den kaufmännischen Geschäftsführer der H zu übersenden. Es wird Bezug genommen auf Anlage K 31. Die genaue Höhe der Kosten für das Hotel kennt die Klägerin nicht (Bl. 18 d. A.) Allerdings wurden zwei Business Class Tickets im Wert von jeweils EUR 3.647,48 pro Person für die Reise der Beklagten mit Frau Q nach J vom 12. Dezember 2019 bis zum 14. Dezember 2019 durch Herrn Ad sowie Herrn Ae bezahlt. Es wird Bezug genommen auf Anlagenkonvolut 32. Eine weitere Reise nach J vom 25. November 2020 bis zum 3. Dezember 2020 für die Beklagte, ihren Ehemann sowie das Ehepaar B/C wurde zumindest zur Hälfte von Herrn Ae bezahlt. Der Wert pro Flugticket betrug EUR 1.761,25. Nach Ansicht der Kammer ist der Vortrag der Klägerin für das Flugticket für die Beklagte, das Herr Ae bezahlt hat, hinreichend substantiiert. Nach Ansicht der Kammer ist der Vortrag zu den Kosten des Flugtickets für den Ehemann der Beklagten hingegen nicht hinreichend, um davon auszugehen, dass es sich um eine Schmiergeldabrede gehandelt hat. Denn die Klägerin schreibt selbst, dass der Ehemann der Beklagten die andere Hälfte des Kaufpreises mit seiner neu ausgestellten Kreditkarte gezahlt habe. Nach unbestätigten Erkenntnissen der Klägerin habe die I die Kreditkarte für den Ehemann der Beklagten ausstellen lassen und im Endeffekt diese Kosten übernommen. Dieser Vortrag ist nicht ausreichend, weil die Klägerin selbst schreibt, dass es sich um unbestätigte Erkenntnisse handelt. Auch der ergänzende Vortrag der Klägerin zu einem Scheinanstellungsverhältnis des Ehemanns der Beklagten bei der I (Bl. 20 ff. d. A.) ist nach Ansicht der Kammer nicht ausreichend, um davon ausgehen zu können, dass die I die Kosten für das Flugticket des Ehemanns der Beklagten übernommen hat. Am 16. Juli 2018 bat die Beklagte Frau X (H) um die Buchung eines Fluges nach Af. Die Kosten betrugen EUR 168.17. Es wird Bezug genommen auf Anlage K 35. Bezüglich der „Rabatte bei der F" in Höhe von EUR 4.625,39 liegen nach Ansicht der Kammer keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Schmiergeldzahlung vor. Es handelt sich um Sonderrabatte zwischen 26 % bis 30 % in vier Rechnungen für hochpreisige Lampen und Möbel. Es wird Bezug genommen auf Anlagen K 48 und Anlagenkonvolut K 49. Auch wenn die Beklagte im Rahmen ihrer Anhörung ausgesagt hatte, einen Rabatt von über 20 % erhalten zu haben und Herr E (Geschäftsführer der F) sich nur an Rabatte in Höhe von 15 % erinnern konnte, ist der Kammer bekannt, dass Rabatte von 26 % bis 30 % bei hochpreisigen Lampen und Möbeln jedenfalls mit Verhandlungsgeschick durchaus zu erreichen sind. Am 19. Februar 2018 übersandte eine Mitarbeiterin der F an die Beklagte eine schriftliche Kostenübernahmeerklärung in Höhe von EUR 1263,88 für einen Mietwagen für die Zeit vom 25. Februar 2018 bis zum 28. Februar 2018 in Ag. Es wird Bezug genommen auf Anlage K 56 (Bl. 34 d. A.). Nach Ansicht der Klägerin liegt ein Verstoß gegen die Reisekostenrichtlinie vor und jedenfalls der Verdacht einer unzulässigen Vorteilsnahme. Am 9. Juni 2015 übermittelte die Beklagte einen von der F ausgestellten Überweisungsbeleg über einen Betrag von EUR 750,00 an einen in Ah ansässigen Schreinermeister, Herrn Ai. mit dem Hinweis, dass die EUR 750,00 überwiesen worden seien. Eine Woche zuvor hatte Herr Ai der Beklagten ein Angebot zur Anfertigung eines Schranks übermittelt mit dem Hinweis, dass er sie kurz sprechen möchte wegen der Anzahlung/Rechnung. Es wird Bezug genommen auf Anlagenkonvolut K 57 (Bl. 34 f. d. A.). Der Einbau des Schranks erfolgte an der Privatadresse der Beklagten in Aj. Die Beklagte erhielt von Herrn E (F) Bargeldvorschüsse von bis zu EUR 3.000,00. Am 24. April 2018 bat eine Mitarbeiterin der F die Beklagte um Rückzahlung des nicht verbrauchten Vorschusses in Höhe von EUR 2.409,50. Am 15. Mai 2018 erinnerte die Mitarbeiterin nochmals an den ' Restbetrag, woraufhin die Beklagte antwortete: „Sprich bitte mit E`' (E). Es wird Bezug genommen auf Anlagenkonvolut K 59. Die Klägerin ist der Ansicht, dass nicht auszuschließen sei, dass die Beklagte im Einvernehmen mit Herrn E das Geld behalten habe (Bl. 36 d. A.). Für diesen Vortrag der Klägerin trägt nunmehr die Beklagte die sekundäre Darlegungslast für ihre Behauptung, die Zahlungen seien rechtmäßig erfolgt mithin, dass eine solche Schmiergeldabrede nicht vorgelegen habe. Die Annahme einer solchen sekundären Darlegungslast setzt voraus, dass die nähere Darlegung dem Behauptenden nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (vgl. LAG Köln. Schlussurteil vom 31. Oktober 2018 - 6 Sa 652/18; BGH, Urteil vom 4. Dezember 2012 - VI ZR 378/11; BGH, Urteil vom 18. Januar 2018 - 1 ZR 150/15). Das ist hier der Fall, denn die Klägerin kennt weder die nur mündlichen Absprachen der Beklagten mit den Vertragspartnern der A, noch hat sie teilweise Kenntnis über die konkreten Zahlungsflüsse. Genügt nun die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast, ist es Sache der Klägerin, die für ihre Behauptung sprechenden Umstände darzulegen und zu beweisen. Erst dann käme es zu einer Beweisaufnahme. Genügt die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung der Klägerin dagegen nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. LAG Köln. Schlussurteil vom 31. Oktober 2018 -- 6 Sa 652/18 BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 - I ZR 230/12). In diesem Falle bedarf es also keiner Beweisaufnahme zum Beweis der von der Klägerin behaupteten Tatsachen. Nach Ansicht der Kammer ist der letztgenannte Fall eingetreten: Die Beklagte hat ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt. Ihr Vortrag ist gemessen an ihrer Sachnähe unvollständig und lückenhaft. Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: Zu der Reise nach N hat die Beklagte lediglich vorgetragen, es habe sich um eine private Reise mit ihrem Ehemann und dem Ehepaar B/C gehandelt. Die Kosten seien letztlich privat gezahlt worden. Als Beweis hat die Beklagte insoweit ihren Ehemann als Zeugen benannt. Weitere Beweismittel – u.a. eine Kreditkartenabrechnung oder einen Überweisungsbeleg hat die Beklagte jedoch nicht vorgelegt. Auch hat sie nicht behauptet, dass sie solche Unterlagen aufgrund Zeitablaufs nicht mehr hatte bzw. nicht mehr bei der Bank erfragen konnte. Zu pauschal ist insoweit auch der Vortrag, Herr K (Geschäftsführer der I) habe keinen einzigen Flug für die Beklagte oder ihren Ehemann gezahlt, sodass sie sich nicht erklären könne, wieso sie Herrn K am 18. Mai 2017 gebeten habe, die Flüge zu buchen (Bi. 85 d. A.). Dieser Vortrag ist nach Ansicht der Kammer nicht ausreichend. Allerdings hat die Klägerin auch „nur" die Kosten für den Flug der Beklagten eingeklagt. Zu der Reise nach U (April 2019) hat die Beklagte vorgetragen, es habe sich um eine private Reise mit einem geschäftlichen Hintergrund (Kassenboxen) gehandelt; daher sei die Buchung durch die H erfolgt (Bl. 85 d. A.; Bl. 194d. A.). Dieser Vortrag ist nicht ausreichend, um zu erklären, wieso Herr R (Geschäftsführer der H) die Kostenübernahmeerklärungen unterzeichnet und mit seiner Kreditkarte autorisiert hatte (Bl. 13 d. A.). Es erschließt sich der Kammer mangels Vortrages der Beklagten nicht, inwiefern es eine Geschäftsreise gewesen sein soll. Des Weiteren ist auch die pauschale Behauptung der Beklagten, die Reise sei vorzeitig beendet worden, weil sie ihren Reisepass verloren habe, nicht ergiebig. Die Beklagte hätte schon im Einzelnen vortragen müssen, wann und wo ihr der Reisepass abhandengekommen sein soll. Auch erscheint der Vortrag nicht glaubhaft, da die Beklagte am 22. Mai 2019 Belege an das Ehepaar G für Aufwendungen in M und U (April 2019) übermittelt hat (Anlage K 24). Auch der Vortrag, ihr Ehemann habe seine Kosten selbst gezahlt ist so pauschal gehalten, dass die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt. Denn vorliegend setzten sich die Kosten für die U Reise aus unterschiedlichen Positionen zusammen (Flüge und Doppelzimmer): zudem behauptet die Beklagte, die Reise sei vorzeitig beendet worden - ihrer Argumentation folgend hätte daher ihr Ehemann weniger Kosten begleichen müssen - hierzu fehlt jedoch Vortrag. Des Weiteren hätte die Beklagte jedenfalls Kreditkartenabrechnungen bzw. Überweisungsbelege einreichen müssen: allein das Beweisangebot zur Vernehmung des Ehemanns der Beklagten ist nicht ausreichend, weil es sich insoweit um einen Ausforschungsbeweis handeln würde. Der Vortrag der Beklagten zu der Excel-Kostenaufstellung gemäß Anlage K 24 ist nicht ausreichend, damit die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast genügt. Die Beklagte beruft sich insoweit darauf, dass es sich um eine private Kostenaufstellung handele, zu der sie im Einzelnen keine Stellungnahme abgeben wird (Bl. 85 d. A.: Bi. 194 d. A.). Ein Vortrag der Beklagten wäre jedoch aufgrund des gesamten Akteninhalts – erforderlich gewesen. Bezüglich der V reise (Juni 2018) hat die Beklagte lediglich erklärt, dass es eine private Reise gewesen sei, die privat gezahlt worden sei. Die Buchung über H sei nur erfolgt, um die member rate zu erhalten (Bl 87 d. A.). Ein Beweisangebot fehlt insoweit. Bezüglich der J Reise im November 2019 behauptet die Beklagte, es sei eine private Reise über Thanksgiving gewesen. Sie hätte sich mit Frau S die angefallenen Reisekosten wirtschaftlich geteilt (Bl. 87 d. A.). Auch dieser Vortrag ist nach Ansicht der Kammer nicht ausreichend. Die Beklagte hat insoweit auch keinerlei Rechnungen oder Überweisungen zur Akte gereicht Zudem erklärt sich die Beklagte nicht dazu, dass die Kosten für die Flugtickets nach J durch eine in Hongkong ansässige Firma, die Aa bezahlt wurden (Anlagenkonvolut K 30, Bl. 17 f. d. A.; Bl. 195 d. A.). Hier ist insbesondere auffällig, dass die Beklagte gegenüber der Airline als Rechnungsadresse die Aa angibt (Anlagenkonvolut K 30). Insoweit ist die pauschale Behauptung der Beklagten, dass keine eigenen Kontakte zu chinesischen Personen und/oder Firmen bestehen würden, nicht ausreichend (Bl. 87 d. A.). Bezüglich der J Reise Dezember 2019 behauptet die Beklagte, die Reise sei ursprünglich privat veranlasst gewesen. Sie habe die Reise dann allerdings zum Anlass genommen, verschiedene Ak Produkte als Muster für den Bau von Displays zu erwerben und nach Deutschland mitzunehmen. Die Kosten seien nicht von der H übernommen worden (Bl. 87 d. A.). Mit diesem Vortrag genügt die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht. Die Klägerin hatte vorgetragen, dass die Flugtickets von Herrn Ad und Herrn Ae bezahlt wurden (Anlagenkonvolut K 32 Bl. 18 d. A.). Hierzu erklärt sich die Beklagte nur pauschal dahingehend, dass keine eigenen Kontakte zu chinesischen Personen und/oder Firmen bestehen würden (Bl. 87 d. A.). Dieser Vortrag ist nicht ausreichend. Zudem erklärt sich die Beklagte nicht dazu, wer denn die Kosten für diese Reise übernommen haben soll. Zu der weiteren Reise im November 2020 behauptet die Beklagte lediglich - ohne Beweisangebot -, dass diese nicht stattgefunden habe (Bl. 87 d. A.). Dieser Vortrag ist nicht ausreichend. Zu dem Flug nach Af am 27. Juli 2018 behauptet die Beklagte, sie könne ohne ihren geschäftlichen Kalender keine Aussagen dazu treffen (Bl. 88 d. A.). Sie vermutet, es habe sich um eine Besichtigung eines Werkes der Klägerin in Af gehandelt (Bl. 196 d. A.). Die Ausführungen der Beklagten sind nicht ausreichend. Sie hätte im Einzelnen darlegen müssen, wieso sie überhaupt über Kunden Flüge buchen ließ. Auffällig ist, dass die Beklagte erstmals im Schriftsatz vom 17. Mai 2022 behauptet, dass es gelebte Praxis bei der Klägerin gewesen sei, dass Geschäftsreisen fast ausschließlich über Kunden gebucht und abgerechnet worden seien und nicht über das betriebseigene Buchungsportal (Bl. 194 f. d. A.). Dieser Vortrag ist jedoch nicht ausreichend. Die Beklagte hätte im Einzelnen darlegen müssen, wer bei der Klägerin von dieser Vorgehensweise Kenntnis hatte, dass Geschäftsreisen über Kunden gebucht und abgerechnet wurden bzw. wer ihr diese Vorgehensweise gestattet haben soll. Zu den Mietwagenkosten in Ag trägt die Beklagte vor, dass die Reise geschäftlich gewesen sei. Sie habe den Mietwagen benötigt, um Testereinheiten für den Handelspartner Al zu transportieren und in Ag einzubauen. Dies sei mit ihrem Vorgesetzten, Herrn Am abgesprochen gewesen (Bl. 96 d. A.). Nach Ansicht der Kammer genügt die Beklagte insoweit nicht ihrer sekundären Darlegungslast. Sie erklärt nicht, wieso die Kostenübernahme direkt von der F erfolgte. Auch legt sich nicht dar, wann und was sie mit ihrem Vorgesetzten abgesprochen haben will bezüglich Ag. Bezüglich des Überweisungsbelegs der F in Höhe von EUR 750,00 wegen eines Schrankes, der unstreitig privat für die Beklagte war, behauptet die Beklagte, dass sie diesen von der F durch Weiterberechnung erworben habe (Bi. 96 d. A.). Ein Beweisangebot fehlt auch legt die Beklagte keinen Nachweis für die Überweisung des Betrages an die F vor. Bezüglich des offenen Bargeldvorschusses behauptet die Beklagte, sie könne ausschließen, dass sie irgendwelche Rückzahlungsbeträge aus Vorschüssen nicht habe zurückzahlen müssen. Eine solche Absprache habe es mit Herrn E nicht gegeben (Bl. 97 d. A.). Dieser Vortrag genügt nach Ansicht der Kammer nicht der sekundären Darlegungslast. Denn die Beklagte hat sich nicht dazu erklärt, wie ihre E-Mail mit dem Inhalt „Sprich bitte mit E" in diesem Zusammenhang zu verstehen sein soll (Anlage K 59). Denn dies spricht dafür. dass es jedenfalls eine Absprache zwischen der Beklagten und E (Geschäftsführer der F) gegeben hat, hierzu hat sich die Beklagte jedoch nicht erklärt. Die Zahlungsansprüche sind nicht verjährt. Die Beklagte hat sich zwar auf die Einrede der Verjährung berufen. Sie hat jedoch – trotz Hinweises durch die Klägerseite auf ihre Darlegungs- und Beweislast – keinen substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen der Verjährung gehalten. Da die Klägerin behauptet hat, erst in 2020 Kenntnis von Unregelmäßigkeiten der Beklagten erlangt zu haben und die Beklagte keinen konkreten Vortrag gehalten hat, liegen die Voraussetzungen für die Verjährung nicht vor. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 ff. BGB (Anlage K 74. Bl. 46 d. A.) II. Der Antrag zu Ziff. 2 ist begründet. Dieser ergibt sich aus § 666 BGB i.V.m. § 687 Abs. 2 BGB i.V.m. § 681 Satz 2 BGB aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Fremdgeschäftsführung. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beklagte Schmiergeldzahlungen seitens Kunden der A angenommen hat. Nach Ansicht der Kammer liegt die Aktivlegitimation vor (vgl. Abtretungserklärung, Anlage K 76). Nach Ansicht der Kammer erstreckt sich der Auskunftsanspruch auch auf der Beklagten nahestehende Personen im Sinne von § 138 InsO. Die Klägerin hat insoweit jedenfalls vorgetragen, dass der Ehemann der Beklagten bei der E ein Arbeitsverhältnis aufgenommen hat, das hoch dotiert ist. III. Der Antrag zu Ziff. 3 ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Im Übrigen war er abzuweisen. Nach Ansicht der Kammer hat die Klägerin keinen Anspruch auf Auskunftserteilung, inwiefern die Klägerin unberechtigt Leistungen an die Beklagte sowie ihr nahestehende Personen im Sinne von § 138 InsO erbracht haben soll. Denn unberechtigte Leistungen (mithin zielgerichtete Zahlungen oder Zuwendungen) der Klägerin an die Beklagte hat die Klägerin weder behauptet noch dargelegt. Gleiches gilt für unberechtigte Leistungen der Klägerin an Personen im Sinne von § 138 Ins0. Die Klägerin hat insoweit keine Leistungen an den Ehemann der Beklagten erbracht. Dargelegt hat die Klägerin allerdings Leistungen an Lieferanten (aufgrund der bestehenden Vertragsbeziehungen) bzw. jedenfalls Auffälligkeiten bzgl. Dritter (Aa.; Ad, Ae, Bi. 17 ff. d. A.), mittelbar verlasst durch die Beklagte. IV. Der Antrag zu Ziff. 4 ist begründet. Nach Ansicht der Kammer hat die Beklagte in der Vergangenheit Geschäftsgeheimnisse widerrechtlich gegenüber Dritten offengelegt. So hat die Beklagte am 21. Oktober 2015 an die Geschäftsführer der H und der I Preislisten zweier Konkurrenzunternehmen gemailt, die ebenfalls Lieferanten waren. Insoweit schrieb die Beklagte „Lassen Sie uns sprechen. damit ihre Preise vergleichbar sind" (Anlage K 17, Bl. 10 d. A.). Zudem hat die Beklagte am 10. Dezember 2019 eine betriebsinterne Aufstellung mit verschiedenen Lieferanten „preferred vendors list" mit einer Leistungsbeschreibung der Stärken und Schwächen der Lieferanten nebst Preisen (Anlage K 19, Bl. 10 d. A.) an den Geschäftsführer der H gemailt. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass es weitere Verstöße seitens der Beklagten gab: ist der Auskunftsanspruch begründet. V Der Antrag zu Ziff. 5 ist begründet. Unstreitig ist, dass die Beklagte jedenfalls einmal private Postsendungen auf Kosten der Klägerin über deren Poststelle verschickt hat. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass es weitere Verstöße seitens der Beklagten gab, ist der Auskunftsanspruch begründet. VI. Der Antrag zu Ziff. 6 ist begründet. Da zumindest der Verdacht besteht, dass die Beklagte im Eigentum der Klägerin bzw. mit ihr verbundene Unternehmen stehende Gegenstände (u.a. elektrische Zahnbürste) entwendet hat, ist der Anspruch begründet. Ausweislich Anlagenkonvolut K 72 (Bl. 45 d. A.) hat die Beklagte jedenfalls Lieferungen an ihren Bruder, ihre Kosmetikerin und Steuerberaterin veranlasst. Die Beklagte behauptet zwar insoweit, es habe sich um Gegenstände gehandelt, die auf den Fluren bei der Klägerin zur kostenlosen Mitnahme durch die Arbeitnehmer gestanden hätten (Bl. 101 d. A.). Aufgrund des gesamten Akteninhalts ist nach Ansicht der Kammer der Auskunftsanspruch jedoch begründet, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beklagte tatsächlich Gegenstände. die nicht zur kostenlosen Mitnahme gedacht waren, mitgenommen hat. VII. Die Anträge zu Ziff. 7 bis Ziff. 8 sind noch nicht angefallen. VIII. Der Antrag zu Ziff. 9 ist begründet. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO liegt nach Ansicht der Kammer vor. Das wahre Ausmaß der Pflichtverletzungen der Beklagten lässt sich derzeit noch nicht feststellen. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass weitere Schadensersatz-/Herausgabenansprüche bestehen. IX. Der Antrag zu Ziff. 10 ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet, im Übrigen war er abzuweisen. Es wird auf die Ausführungen zu Ziff. VIII. Bezug genommen. Gemäß den Ausführungen zu Ziff. Ill besteht jedoch kein Feststellungsinteresse bzw. unberechtigter Leistungen an die Beklagte sowie nahe Angehörige im Sinne von § 138 InsO. X. Der Antrag zu Ziff. 11 ist begründet. Es wird auf die Ausführungen zu Ziff. VIII. Bezug genommen. XI. Der Antrag zu Ziff. 12 ist begründet. Es wird auf die Ausführungen zu Ziff. VIII. Bezug genommen. XII. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. XII. Der Wert des Streitgegenstandes (Rechtsmittelstreitwert) ist gemäß §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 42 Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. §§ 3, 5 ZPO festzusetzen. Er ist für den Antrag zu Ziff. 1 auf die eingeklagte Summe festzusetzen. Für die Anträge zu Ziff. 2 bis einschließlich Ziff. 4 wird der Schaden/Wert des Herauszugebenden auf jeweils EUR 50.000,00 geschätzt. Im Rahmen der Stufenklage sind vorliegend jeweils 20 % für jeden Auskunftsantrag festzusetzen. Für den Antrag zu Ziff. 5 wird der Schaden / Wert des Herauszugebenden auf EUR 100,00 geschätzt. Im Rahmen der Stufenklage sind vorliegend 20 % für den Auskunftsantrag festzusetzen. Fur den Antrag zu Ziff. 6 wird der Schaden/Wert des Herauszugebenden auf EUR 1.000,00 geschätzt. Im Rahmen der Stufenklage sind vorliegend 20 % für den Auskunftsantrag festzusetzen. Die Anträge zu Ziff. 7 und Ziff. 8 sind nicht zur Entscheidung angefallen. Für die Anträge zu Ziff. 9 bis Ziff. 11 wird der Schaden / Wert des Herauszugebenden auf jeweils EUR 50.000,00 geschätzt. Da es sich jeweils um eine Feststellungsklage handelt, ist ein Abschlag von jeweils 20 % vorzunehmen. Für den Antrag zu Ziff. 12 wird der Schaden/Wert des Herauszugebenden auf EUR 1.000,00 geschätzt. Da es sich um eine Feststellungsklage handelt, ist ein Abschlag von 20 % vorzunehmen. XIII. Mangels Vorliegens eines Berufungszulassungsgrundes nach § 64 Abs. 3 ArbGG war die Berufung nicht gesondert gemäß § 64 Abs. 3a S. 1 ArbGG zuzulassen. Davon unberührt bleibt die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes nach § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG. Beschluss vom 6. Juli 2022 Das Teilurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Mai 2022 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 320 ZPO wie folgt geändert: Die Formulierung auf Seite 4 Abs. 2 muss wie folgt lauten: „Die Beklagte übte im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Klägerin in deren Auftrag Geschäfte für die A aus [...]." Gründe Der Berichtigungsantrag ist zulässig; er ist insbesondere innerhalb der Zweiwochenfrist des § 320 Abs. 1 ZPO bei Gericht eingereicht worden. Die Beklagte wurde zuvor angehört und hatte keine Einwände. Es handelt sich um einen offensichtlichen Tippfehler. Die Vorsitzende konnte insoweit allein entscheiden, § 55 Abs. 1 Nr. 10 ArbGG. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 320 Abs. 4 Satz 4 ZPO). Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche und Auskunftsbegehren der ehemaligen Arbeitgeberin gegen ihre ehemalige Mitarbeiterin im Zusammenhang mit Schmiergeldabreden. Die Beklagte war seit 2011 Angestellte der Klägerin. Es wird Bezug genommen auf Anlage B 1 (Bl. 104 ff. d. A.). Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund Kündigung der Klägerin zum 30. November 2021. Es wird Bezug genommen Anlage K 75 (Bl. 46 d. A.; Anlagenband). Die Beklagte war als sog. Shopper Based Design Manager für die Regalgestaltung von Instore-elemeten (z.B. sog..,touch&feel' Stationen) tätig. Es handelte sich u.a. um Produktregale, die im Verkaufsladen von Drogerien oder Kaufhäusern von Kunden der A aufgestellt werden (Bl. 73 d. A.) und an denen Verbraucher z.B. elektrische Zahnbürsten oder Rasierer in die Hand und in Augenschein nehmen können. Die einzelnen Tätigkeiten und Befugnisse der Beklagten sind zwischen den Parteien streitig. In 2020 führte die Klägerin eine interne Untersuchung durch. Grund war, dass sie Kenntnis erlangt hatte, dass die Beklagte nach Ansicht der Klägerin erheblich gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen hatte. Am 28. April 2020 fand eine Anhörung der Beklagten statt. Für den Inhalt der Anhörung wird Bezug genommen auf das Protokoll (Anlage K 13; Anlagenband). Zudem wird Bezug genommen auf das Schreiben des damaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 6. Mai 2020 (Anlage K 14; Anlagenband) und die Stellungnahme der (ehemaligen) Vorgesetzten der Beklagten vom 7. Mai 2020 (Anlage K 15, Anlagenband). Bezüglich der beteiligten Personen und Gesellschaften wird Bezug genommen auf Anlage K 12 (Anlagenband). Die Beklagte war und ist mit dem Ehepaar B und C befreundet (Bl. 77 d. A.). Mit Schreiben vom 15. Juni 2020 machte die Klägerin die streitgegenständlichen Ansprüche außergerichtlich gegenüber der Beklagten geltend und setzte ihr eine Frist bis zum 30. Juni 2020, um die Ansprüche zu erfüllen. Es wird Bezug genommen auf Anlage K 74 (Anlagenband). Am 29 März 2022 schlossen die A und die Klägerin eine Abtretungsvereinbarung. Für den Inhalt wird Bezug genommen auf Anlage K 76 (Anlagenband). Die Klägerin übte im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Klägerin in deren Auftrag Geschäfte für die A aus (Bl. 117 d. A.: Bl. 175 d. A.). Mit ihrer am B. September 2021 bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangenen Klage begehrt die Klägerin u.a. Auskunft und macht Herausgabe- bzw. Schadensersatzansprüche geltend. Die Klage ist der Beklagten am 15. September 2021 zugestellt worden (ZU,Bl. 62 d. A.). Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe Geschäftsgeheimnisse an Dritte übermittelt. Es wird Bezug genommen auf die Behauptungen der Klägerin auf Bl. 9 ff der A. und Bl. 137 ff. d. A. Des Weiteren habe die Beklagte von Kunden der Klägerin bzw. mit der Klägerin verbundenen Unternehmen Vorteile angenommen. Dies umfasse u.a. die Übernahme von privat veranlassten Luxusreisen sowie Vorteile gegenüber der Beklagten, ihren Verwandten und Freunden. Es wird Bezug genommen auf die Behauptungen der Klägerin auf Bl. 11 ff. d. A. nebst den dort aufgeführten Anlagen und Bl. 139 ff. d. A. In diesem Zusammenhang behauptet die Klägerin, dass Geschäftsreisen bei der Klägerin grundsätzlich durch das Reisebuchungstool „S" vorgenommen werden müssen. Dies ergebe sich auch aus der Global Travel and Expensive Policy (Anlage 1. Anlagenband). Durch die aufgeführten Reisen der Beklagten würde sich jedenfalls ein nachweisbarer Schaden bzw. Herausgabeanspruch in Höhe von EUR 51.087,32 ergeben, den die Klägerin mit Ziff. 1 einklagt. Weiter behauptet die Klägerin, dass es noch weitere Reisen der Beklagten gegeben habe, die Auffälligkeiten aufweisen würden, die die Klägerin jedoch bislang mangels weiterer Informationen nicht dem Grunde und der Höhe nach nachweisen könne. Es wird Bezug genommen auf die Auflistung auf Bl. 26 d. A. Deshalb macht sie vorliegend Auskunftsansprüche geltend. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe ihre Vertretungsmacht missbraucht; auch habe sie Belege manipuliert. Es wird Bezug genommen auf die Behauptungen auf Bl. 40 ff. d. A. und Bl. 159 ff. d. A. Zudem wird Bezug genommen auf die Behauptungen der Klägerin zu den konkreten Aufgaben der Beklagten im Rahmen der Einholung von Angeboten, der Befugnis zur Auftragserteilung und Zahlungsfreigabe (Bl. 118 ff. d. A.). Des Weiteren bestehe der schwere Verdacht, dass die Beklagte Firmeneigentum entwendet habe. Jedenfalls habe sie unstreitig einmal (Bl. 206 d. A.), nach Ansicht der Klägerin mehrfach, die Poststelle der Klägerin zu privaten Zwecken genutzt. Es wird Bezug genommen auf die Darstellungen auf Bl. 44 ff. d. A. nebst den dort angegebenen Anlagen und Bl. 161 f. d. A. Bezüglich der Rechtsansichten der Klägerin wird Bezug genommen auf Bl. 49 ff. d. A. und 61. 162 ff. d. A. Insbesondere ist die Klägerin der Ansicht, die Einlassungen der Beklagten seien vage und unsubstantiiert (Bl. 11.4 f. d. A.). Die Klägerin ist u.a. der Ansicht, ihre Ansprüche seien nicht verjährt. Sie behauptet, sie habe erst in 2020 erste Hinweise auf Pflichtverletzungen der Beklagten erhalten. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe jedenfalls nicht zu den Voraussetzungen der Verjährung substantiiert vorgetragen (Bl. 162 d. A.; Bl. 167 f. d. A.). Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 51087,32 zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2020 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin umfassende Auskunft über jegliche Geld-, Sach- und sonstigen Zuwendungen sowie deren Wert zu erteilen, die die Beklagte oder ihr nahestehende Personen im Sinne von § 138 InsO von Lieferanten der Klägerin oder mit der Klägerin verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG (nachfolgend. A"). von Kunden der A und/oder von Dritten und/oder anderen Personen, die für solche Lieferanten. Kunden oder Dritte tätig sind oder an diesen unmittelbar und/oder mittelbar rechtlich und/oder wirtschaftlich oder in sonstiger Weise beteiligt sind und/oder in Verbindung stehen, im direkten oder mittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit der Beklagten für die Klägerin erhalten hat, soweit diese nicht bereits von Ziff. 1 erfasst sind. Die Auskunft solle jede Zuwendung umfassen, die die Beklagte oder ihr nahestehende Personen aus, für und im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit von oben bezeichneter dritter Seite erhalten hat, sei es von unmittelbaren Geschäftspartnern der A oder Dritten, die mit diesen Geschäftspartnern direkt oder mittelbar in Verbindung standen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Auskunft über sämtliche unberechtigt von der Klägerin und/oder mit der Klägerin verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG an die Beklagte, ihr nahestehende Personen im Sinne von § 138 InsO, oder an Lieferanten und Dritte erfolgten Leistungen zu erteilen, die von der Beklagten unmittelbar oder mittelbar veranlasst wurden. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 23 Abs. 1 GeschGehG (§ 17 UWG a.F.) die Beklagte widerrechtlich genutzt und/oder offengelegt hat. Die Auskunft muss die Angaben umfassen, wem gegenüber welche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offengelegt wurden und zu welchem Zeitpunkt die Offenlegung erfolgt ist. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchen Fällen und in welchem Umfang die Beklagte private Postsendungen auf Kosten der Klägerin und/oder mit der Klägerin verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG, z.B. durch Nutzung der Poststelle der Klägerin und/oder mit der Klägerin verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG, veranlasst hat. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Auskunft zu erteilen, welche im Eigentum und/oder Besitz der Klägerin und/oder mit der Klägerin verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG stehenden Vermögensgegenstände die Beklagte entwendet oder sich auf sonstige Weise angeeignet hat, wie sie diese Vermögensgegenstände verwendet hat und welche Zuwendung die Beklagte oder ihr nahestehende Personen im Sinne des § 138 Ins0 für die Weitergabe dieser Vermögensgegenstände erhalten haben. 7. Die Beklagte wird verurteilt, nach Erteilung der Auskunft gemäß Ziffer 2. bis 6. die Richtigkeit der erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern. 8. Die Beklagte wird verurteilt, nach Erteilung der Auskunft gemäß Ziffer 2., 5. und 6. die von der Beklagten oder ihr nahestehenden Personen erhaltenen Zuwendungen und ersparten Aufwendungen herauszugeben bzw. Wertersatz in Geld zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit dem 1. Juli 2020 an die Klägerin zu leisten. 9. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche über die von der Beklagten angenommenen und von dieser herauszugebenden Zuwendungen hinausgehenden Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch die oder im Zusammenhang mit der Annahme von Zuwendungen im Sinne der Ziffer 2. durch die Beklagte entstehen oder bereits entstanden sind. 10 Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die aus den unberechtigt von der Klägerin und/oder mit der Klägerin verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG an die Beklagte, ihr nahestehende Personen im Sinne von § 138 InsO oder Lieferanten und Dritte unberechtigt erfolgten Leistungen im Sinne von Ziffer 3. resultieren. 11. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen. die der Klägerin durch die und im Zusammenhang mit - der widerrechtlichen Nutzung oder Offenlegung von Betriebs und Geschäftsgeheimnissen im Sinne der vorstehenden Ziff. 4 entstehen oder bereits entstanden sind. 12. Es wird festgestellt. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche über die von der Beklagten herauszugebenden Zuwendungen hinausgehenden Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch die oder im Zusammenhang mit der Entwendung und/oder Veräußerung von im Eigentum und/oder Besitz der Klägerin und/oder mit der Klägerin verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG befindlichen Vermögensgegenstände im Sinne der Ziffer 6. durch die Beklagte entstehen oder bereits entstanden sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, Anlage K 1 habe auf ihr Arbeitsverhältnis keine Anwendung gefunden (Bl. 71 d. A.; Bl. 174 d. A.). Zudem sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert. Unstreitig wurde kein einziger Auftrag im Namen der Klägerin an Kunden erteilt, sondern diese wurden von der A erteilt (Bl. 71 d. A.). Die Abtretungsvereinbarung sei unwirksam; insbesondere sei sie nicht bestimmt genug (Bl. 175 d. A.). Die Beklagte behauptet, sie habe selbständig keine Aufträge erteilen dürfen und/oder Aufträge erteilt und/oder Zahlungen freigegeben; unabhängig vom Auftragsvolumen. Sie habe weder für die Klägerin noch für die A selbständig Aufträge erteilt. Es wird Bezug genommen auf die Behauptungen der Beklagten zu ihren arbeitsvertraglichen Aufgaben (Bl. 74 ff. d. A. und Bl. 176 ff. d. A.). Die Beklagte behauptet, sie sei nicht eng mit Herrn E (Geschäftsführer der F) freundet (Bl. 78 d'. A.). Sie sei nicht mit Ehepaar G (H; Anlage K 12) befreundet (Bl. 79 d. A.). Die Beklagte behauptet, sie habe keine Geschäftsgeheimnisse an Dritte übermittelt. Bezüglich Anlage K 18 habe es sich um eine spontane Weiterleitung ohne förmliche Worte gehandelt; sie könne sich daher heute nicht mehr erklären, aus welchem Grund sie diese E-Mail weitergeleitet habe (Bl. 83 d. A.). Bezüglich Anlage K 19 habe sie nicht ausreichend bedacht, dass die Datei auch Stärken und Schwächen der Konkurrenzunternehmen enthielt diese seien allerdings sehr allgemein gehalten (Bl. 83 d. A.). Es wird ergänzend Bezug genommen auf die Behauptungen der Beklagten nebst den angeführten Anlagen (Bl. 81 ff. d. A. und Bl. 190 ff. d. A). Die Beklagte behauptet, sie habe keine Vorteile von Kunden der Klägerin bzw. deren Konzerngesellschaften angenommen. Insbesondere seien die privaten Reisen bzw. Feiern privat von ihr bzw. ihrem Ehemann gezahlt worden. Auch gehe ihr Ehemann einer ordnungsgemäßen Beschäftigung bei der I nach. Bei der Klägerin sei es gelebte Praxis gewesen, dass Geschäftsreisen fast ausschließlich über Kunden gebucht und abgerechnet worden seien (Bl. 194 f. d. A.). Es wird ergänzend Bezug genommen auf die. Behauptungen und die dort angeführten Anlagen auf Bl. 84 ff. d. A. und Bl. 193 ff. d. A. Weiter behauptet die Beklagte, sie habe weder ihre Vertretungsmacht missbraucht noch habe sie Belege manipuliert. Es wird Bezug genommen auf Bl. 99 ff. d. A. Zudem habe sie weder Firmeneigentum entwendet noch die Poststelle bis auf einmal privat genutzt. Es wird Bezug genommen auf Bl. 101 f. d A. und Bl 206 f. d. A. Vorsorglich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung (Bl. 102 d. A.). Bezüglich der Rechtsansichten der Beklagten wird Bezug genommen auf Bl. 102 f. d. A. Wegen des weiteren Vortrages der Parteien, ihrer Rechtsausführungen und Beweisangebote. wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen (§§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO)