Urteil
2 Ca 10994/09
ArbG Frankfurt 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGFFM:2010:0728.2CA10994.09.00
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Leitsätze
Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung einer Pensionsrichtlinie infolge einer außerordentlichen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 275c SGB VI.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 7.428,38 festgesetzt.
Soweit die Berufung nicht ohnehin statthaft ist, wird sie zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung einer Pensionsrichtlinie infolge einer außerordentlichen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 275c SGB VI. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 7.428,38 festgesetzt. Soweit die Berufung nicht ohnehin statthaft ist, wird sie zugelassen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Zahlungsantrag ist ohne Weiteres zulässig und auch insgesamt hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere monatliche Pensionszuschusszahlung. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Pensionsrichtlinie durch die außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze aufgrund § 275c SGB VI im Jahre 2003 nicht planwidrig lückenhaft geworden. Wegen der gemäß § 313 Abs. 3 ZPO gebotenen kurzen Zusammenfassung der die Entscheidung der Kammer tragenden Erwägungen gilt Folgendes: Nach Ziffer 5.5 der Pensionsrichtlinie ergibt sich die Höhe des Pensionszuschusses nach 40 Dienstjahren anhand der Höhe des pensionsfähigen Gehalts. Erreicht das pensionsfähige Gehalt eine gewisse Höhe, so steigert sich für je € 255,65 brutto des pensionsfähigen Jahresgehalts der Pensionszuschuss um € 30,68. Diese Verknüpfung zwischen der Höhe des pensionsfähigen Gehalts und dem Pensionszuschuss ist der Ruhegehaltsstaffel in Ziffer 5.5 der Pensionsrichtlinie rechnerisch zu entnehmen. Im Weiteren bestimmt Ziffer 5.6 der Pensionsrichtlinie, dass sich die Ruhegehaltstaffel bei jeder nach dem 31. Dezember 2001 erfolgenden Änderung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bis zu deren Höhe in Stufen von € 255,65 aufstockt und dass der Pensionszuschuss für jede Stufensteigerung à € 255,65 um € 30,68 wächst. Nach Ziffer 5.8 der Pensionsrichtlinie wird für diejenigen Teile des pensionsfähigen Gehalts, die auch noch über dem jeweiligen Endbetrag der (sich ergebenden) Ruhegeldstaffel liegen, ein weiterer Pensionszuschuss in Höhe von 60% dieses Gehaltsteiles gewährt. Zwar handelt es sich bei diesen Regelungen um eine so genannte "gespaltene Rentenformel". Aber anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht am 21. April 2009 entschiedenen Rechtsstreit (- 3 AZR 695/07 -) besteht der Spalt in der Rentenformel nicht exakt zwischen Teilen des pensionsfähigen Gehalts ober- und unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Die Beitragsbemessungsgrenze lag bereits ab dem 1. Januar 2001 bei 104.400,-- DM. Die Ruhegehaltsstaffel weist als höchsten Betrag DM 104.000,-- aus. Eine Aufstockung der Ruhegeldstaffel ist in Ziffer 5.6 der Pensionsrichtlinie erst für die Zeit nach dem 31. Dezember 2001 vorgesehen. Hinzu kommt, dass die Höhe des nach Ziffer 5.8 der Pensionsrichtlinie gewährten weiteren Pensionszuschusses an einen weiteren Faktor, nämlich an die Zahl der Dienstjahre gebunden ist. D.h. unabhängig von der Höhe des den jeweiligen Endbetrag der Ruhegeldstaffel übersteigenden Teils des pensionsfähigen Gehalts, kann der zu gewährende weitere Pensionszuschuss gering sein, wenn er zB. wegen geringer Dienstjahre nur mit 48% statt 60% zu bemessen ist. Nach diesem System bedarf es einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht. Die Pensionsrichtlinie ist nicht infolge der außerordentlichen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahre 2003 durch § 275c SGB VI planwidrig unvollständig geworden. Da die ergänzende Vertragsauslegung den Zweck hat, Lücken in der rechtsgeschäftlichen Regelung zu schließen, muss der Vertrag zunächst eine "planwidrige Regelungslücke" aufweisen (vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 695/07 mwN.). Dabei ist gleichgültig, ob diese Lücke von Anfang an bestanden hat oder erst nachträglich entstanden ist (BGH 19. Juni 1980 - III ZR 182/78 - NJW 1981, 219, 220). Eine planwidrige Unvollständigkeit liegt dann vor, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (vgl. BAG 21. April 2009 a.a.O.). Lässt sich eine planwidrige Unvollständigkeit feststellen, so ist diese durch eine angemessene Regelung zu ergänzen. Die Kammer teilt die vom Bundesarbeitsgericht vertretene Auffassung, dass es Sinn und Zweck einer gespaltenen Rentenformel ist, den im Einkommensbereich über der Beitragsbemessungsgrenze bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf über die hierfür vorgesehene höhere Leistung abzudecken, da dieser Teil der Bezüge nicht durch die gesetzliche Altersrente abgesichert ist. Diesem Zweck dienen auch die Pensionsrichtlinien. Jedoch ist dies - anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall - nicht ihr vorrangiges Ziel, wie der Einführung und Ziffer 2.1 zeigen. Danach ist der Pensionszuschuss nur eine ergänzende Leistung, die zu Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherungsträger und des BVV hinzutritt. Eine Gewährung dieses Zuschusses gerade mit dem Ziel dem unterschiedlichen Versorgungsbedarf bei Lohn- und Gehaltsteilen oberhalb und unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze Rechnung zu tragen, ist den hier zu beurteilenden Pensionsrichtlinien nicht zu entnehmen. Zu erhöhtem Versorgungsbedarf findet sich in den Pensionsrichtlinien an keiner Stelle ein ausdrücklicher Hinweis. Dass allein auf Grund der "außerordentlichen" Anhebung der BBG im Jahre 2003 aufgrund § 275c SGB VI der Regelungsplan der Pensionsrichtlinien nicht mehr zu erreichen ist, ist nicht anzunehmen, denn sie führt nicht dazu, dass das Versorgungsziel der Pensionsrichtlinien verfehlt wird. Zwar verringern sich die Einkommensbestandteile, die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen und entsprechend bedeutet selbst die Zahlung des volle zusätzlichen Pensionszuschuss von 60% einen geringeren Betrag. Jedoch können Versorgungseinbußen nicht ohne Weiteres und unmittelbar anhand dessen festgestellt werden, weil die Erreichung des höchsten zusätzlichen Pensionszuschusses auch noch von der Zahl der erreichten Dienstjahre abhängt. Zwar führt auch im zu entscheidenden Fall die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze zu Einbußen: Auf der Grundlage einer BBG für das Jahr 2006 iHv. 5.250,00 Euro hätte der Kläger Anspruch auf eine Betriebsrente iHv. insgesamt 1.194,-- Euro, ohne Berücksichtigung der außerordentlichen Anhebung der BBG im Jahre 2003 beläuft sich sein Betriebsrentenanspruch auf 1.390,85 Euro pro Monat. Der sich hieraus ergebenden Differenz iHv. 196,85 Euro steht lediglich eine Erhöhung der gesetzlichen Rente iHv. 15,67 Euro und der BVV-Rente iHv Leistungen zwischen € 1,87 und € 1,77 gegenüber. Dies ist jedoch nicht einer zu schließenden planwidrigen Regelungslücke in den Pensionsrichtlinien, sondern der fortwirkenden außerplanmäßigen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2003 geschuldet. Da nach alledem die Klage bereits dann keinen Erfolg hat, wenn die Pensionsrichtlinie unmittelbar Anwendung findet, so bedarf es keiner Erörterungen dazu, ob und wie die Pensionsrichtlinien nur aufgrund einer Wiederinkraftsetzung Geltung entfalten. Der Kläger hat als die im Rechtsstreit insgesamt unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 ZPO. Der Wert des Streitgegenstandes entspricht dem bezifferten Klageantrag. Die Berufungszulassung beruht auf § 64 Abs. 23 Nr. 1 ArbGG. Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente und in diesem Zusammenhang über die Auswirkungen der "außerplanmäßigen" Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003. Der am xx. xx. 1946 geborene Kläger war vom 1. April 1969 bis zum 31. Juli 2006 bei der Beklagten zuletzt als Firmenkundenbetreuer und stellvertretender Leiter der Regionalfiliale in xxxx beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete nach einem Altersteilzeitvertrag. Das für die Berechnung der Betriebsrente zu Grunde zu legende pensionsfähige Gehalt betrug zuletzt € 6.247,-- brutto monatlich. Seit dem 1. August 2006 bezieht der Kläger neben Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus dem BVV-Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. auch von der Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von € 1.194,-- brutto monatlich. Bei dieser Leistung handelt es sich um einen so genannten Pensionszuschuss. Die Beklagte gewährt diesen Pensionszuschuss an den Kläger nach den Regelungen, wie sie in den "Pensionsrichtlinien für die bis 1980 eingetretenen Mitarbeiter unserer Bank (gemäß Betriebsvereinbarung vom 8.9.1987 und Spruch der Einigungsstelle vom 24.6. und 29.8.1994) in der Fassung vom 11.12.2001 gültig für Versorgungsfälle nach dem 31.12.2000" (im Folgenden Pensionsrichtlinien) enthalten sind. Diese Pensionsrichtlinien haben folgenden Wortlaut - soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung: Einführung Die Grundlage der späteren Altersversorgung bilden grundsätzlich die Renten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) oder der Landesversicherungsanstalt (LVA) und des BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. bzw. der BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. (im Folgenden kurz BVV). ….. Leistungsvoraussetzungen Ergänzend zu den Leistungen der unter 1. genannten Versicherungsträger zahlt die Bank ihren im Inland tätigen ……. tariflichen und außertariflichen Mitarbeitern, soweit sie bis zum 31.12.1980 in die Dienste der Bank eingetreten sind, nach Maßgabe dieser Pensionsrichtlinien einen Pensionszuschuss. …. ... … Berechnung der Höhe des Pensionszuschusses … ... Die Höhe des Pensionszuschusses beträgt nach 40 Dienstjahren bei einem pensionsfähigen Gehalt Pensionsfähiges Gehalt p.a. Pensionszuschuss p.a. ab 1.1.2002 vor 1.1.2002 ab 1.1.2002 vor 1.1.2002 ab 1.1.2002 vor 1.1.2002 von € 14.316,68 (DM 28.001) bis € 14.571,82 (DM 28.500) € 2.945,04 (DM 5.760) von € 14.571,83 (DM 28.501) bis € 14.827,56 (DM 29.000) € 3.006,40 (DM 5.880) von … … bis … … … … von … … bis … … … … von € 52.918,72 (DM 103.501) bis € 53.174,36 (DM 104.000) € 8.671,51 (DM 16.960) Die Ruhegeldstaffel stockt sich bei jeder nach dem 31.12.2001 erfolgenden Änderung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bis zu deren Höhe in Stufen von € 255,65 auf, wobei der Pensionszuschuss für jeweils weitere € 255,65 pensionsfähiges Gehalt € 30,68 p.a. beträgt. Eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze kann einen am Ende des Kalenderjahres vor Eintritt des Versorgungsfalles errichten Anspruch nicht mindern. Für jedes an 40 Dienstjahren fehlende Jahr wird dieses Ruhegeld um 1,5% gekürzt. Nach 10 Dienstjahren besteht demgemäß bereits Anspruch auf 55% der oben aufgeführten Pensionszuschüsse. Für den Teil des pensionsfähigen Gehaltes, der den jeweiligen Endbetrag der Ruhegeldstaffel überschreitet, wird nach 40 Dienstjahren ein zusätzlicher Pensionszuschuss in Höhe von 60% dieses Gehaltsteiles gewährt. Für jedes an 40 Dienstjahren fehlende Jahr wird dieser Prozentsatz um 1% gemindert (d.h. nach 39 Dienstjahren 59%, nach 38 Dienstjahren 58% usw.). …… Wegen der Einzelheiten und des gesamten Inhalts der schriftlichen Pensionsrichtlinie wird auf Blatt 88 bis 100 der Akten Bezug genommen. Bei der Berechnung des an den Kläger gezahlten Pensionszuschusses legte die Beklagte die gesetzlich für das Jahr 2006 festgelegte Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von € 63.000,-- jährlich zu Grunde. § 3 Abs. 1 Ziff. 1 der nach § 160 SGB VI erlassenen Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2003 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2003) vom 17. Dezember 2002 (BGBl. I 2002 S. 4561) hatte die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten für das Jahr 2003 zunächst auf 55.200,00 Euro jährlich und 4.600,00 Euro monatlich festgesetzt. Sodann wurde durch Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz - BSSichG) vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I 2002 S. 4637) § 275c in das SGB VI eingefügt. Diese Vorschrift trat zum 1. Januar 2003 in Kraft und legte die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten für das Jahr 2003 auf 61.200,00 Euro jährlich fest. Zudem wurden durch § 275c Abs. 3 SGB VI die ungerundeten Ausgangswerte für die Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2004 festgelegt. Dies hatte und hat zur Folge, dass sich die einmalige stärkere Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2003 im Ergebnis auch für die folgenden Jahre erhöhend bei der Fortschreibung der Beitragsbemessungsgrenze durch Verordnungen gemäß § 160 SGB VI auswirkte und auswirkt. So wurde die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach § 3 Abs. 1 Ziff. 1 der wiederum nach § 160 SGB VI erlassenen Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2006 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2006) vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I 2005 S. 3627) für das Jahr 2006 auf 63.000,00 Euro jährlich und 5.250,00 Euro monatlich festgesetzt. Infolge der "außerplanmäßigen" Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2003 und der daraus resultierenden erhöhten Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung hat sich die gesetzliche Altersrente des Klägers um monatlich 15,67 Euro erhöht. Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2009, der am Folgetag per Telefax bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main einging, erhob der Kläger Zahlungsklage. Die Klage wurde der Beklagten am 1. Februar 2010 zugestellt (Bl. 60 d.A.). Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte müsse ihm unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsberichts im Urteil vom 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - einen Pensionszuschuss in der Höhe zahlen, wie er sich ohne die "außerordentliche" Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahre 2003 errechne. Die Beklagte habe einer Versorgungslücke im Einkommensbereich oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze Rechnung tragen wollen. Er sei bereit, sich die erhöhte Zahlung des BVV anrechnen zu lassen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als Betriebsrentenrückstand für die Zeit vom 01.08.2006 bis einschließlich 31.12.2009 € 7.428,38 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils € 181,18 für jeden Monat beginnend ab dem 01.09.2006 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Meinung, dass Anspruchsgrundlage für eine betriebliche Altersversorgung zu Gunsten des Klägers nicht die Pensionsrichtlinie direkt, sondern deren Wiederinkraftsetzung in § 29 der Sprecherausschussrichtlinie xxxx aus dem Mai 2004 sei. Sie meint, im Rahmen der Verhandlungen um die neuen Pensionsrichtlinien sei in Kenntnis der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze bewusst die frühere Pensionsrichtlinie unverändert wieder in Kraft gesetzt worden, so dass keine planwidrige Regelungslücke bestehe. Zudem enthalte die hier maßgebliche Pensionsrichtlinie in Ziffer 5.6 eine ausdrückliche Regelung für Fälle einer ungewöhnlich starken Steigerung der Beitragsbemessungsgrenze. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 28. Juli 2010 Bezug genommen.