Urteil
21 Ca 5150/18
ArbG Frankfurt, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGFFM:2018:1220.21CA5150.18.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zum Umfang der vertaglich geschuldeten Arbeitszeit
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 25.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zum Umfang der vertaglich geschuldeten Arbeitszeit Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 25.000,00 festgesetzt. Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. 1) Die Klage ist zulässig. Die Klägerin kann sich insbesondere auch auf ein hinreichendes Feststellungsinteresse i. S. v. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG I. V. m. § 256 Abs. 1 ZPO berufen. Denn eine Feststellungsklage muss sich nicht zwingend auf die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses als Ganzes beziehen, sondern kann auch - wie vorliegend hinsichtlich der streitigen Wochenarbeitszeit - auf einzelne Folgen oder Beziehungen eines Rechtsverhältnisses beschränkt werden (BAG, Urteil vom 12. Januar 2005, 5 AZR 364/04, juris). 2) Die Klage ist jedoch unbegründet. a) Zunächst ist festzuhalten, dass sich ein Anspruch der Klägerin auf Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 36 Stunden nicht unmittelbar aus den von der Beklagten geltenden tarifvertraglichen Regelungen des KFZ-Kraftfahrzeughandwerkes des Landes Hessen (konkret: § 2 des Manteltarifvertrages vom 26. Januar 2018) ergeben kann. Dabei kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die Beklagte an die entsprechenden Tarifverträge gem. §§ 3, 4 Abs. 1 TVG tarifgebunden ist. Dass auch die Klägerin als Gewerkschaftsmitglied selbst tarifgebunden ist, hat sie hingegen nicht vorgetragen. Auch hat sie nicht bzw. nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass ihr Arbeitsverhältnis zur Beklagten unter den personellen Geltungsbereich des Tarifvertrages fällt. b) Des Weiteren kann sich die Klägerin auch nicht unmittelbar auf die Regelungen der Betriebsvereinbarung 1/2001 berufen. Dies gilt auch dann, wenn die Betriebsvereinbarung nach wie vor im Betrieb der Beklagten Gültigkeit hat. Es bestehen bereits Zweifel, ob die Betriebsparteien in der Betriebsvereinbarung unter Ziff. II. 1 bzw. Ziff. IV. überhaupt eine eigenständige Regelung zur arbeitsvertraglich geschuldeten wöchentlichen Arbeitszeit der Mitarbeiter des Betriebes treffen wollten. Eine solche Regelung wäre jedenfalls wegen Verstoßes gegen den Tarifvorbehalt nach § 87 Abs. 1 Satz 1 BetrVG rechtsunwirksam. c) Die Parteien haben zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages im Jahr 2006 auch nicht individualvertraglich eine wöchentliche Arbeitszeit von 36 Stunden vereinbart. aa) Allein die Bezugnahme in Ziffer 9 des Arbeitsvertrages auf die im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarungen kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass über Ziffern II. 1 und IV. der Betriebsvereinbarungen die tarifvertraglichen Arbeitszeiten auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finden sollen. Die Parteien haben den Arbeitsvertrag ausdrücklich als Anstellungsvertrag für außertarifliche Angestellte überschrieben. Damit haben die Parteien zum Ausdruck gebracht, dass sich das Arbeitsverhältnis nicht nach den tarifvertraglich vorgegebenen Bedingungen richten sollte, mithin auch nicht nach den tarifvertraglichen Arbeitszeitregelungen (vgl. dazu auch BAG, Urteil vom 21. Juni 2000, 4 AZR 793/98, juris). bb) Auch die von der Klägerin angeführte E-Mail der Beklagten vom 02. Mai 2006 kann zu keiner anderen Wertung führen. Die Beklagte hat die E-Mail erkennbar im Zusammenmang und zur Erläuterung des zum damaligen Zeitpunkt eingeführten elektronischen Zeiterfassungssystems an die Mitarbeiter versendet. Die E-Mail stellt erkennbar kein Vertragsangebot i. S. v. §§ 145 ff. BGB an AT-Mitarbeiter zu einer individualvertraglichen Vereinbarung der tarifvertraglich maßgeblichen Wochenarbeitszeit von 36 Stunden. cc) Ob für AT-Mitarbeiter im Jahr 2006 tatsächlich - wie die Beklagte behauptet - von einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden ausgegangen werden muss, mithin diese betriebsübliche Arbeitszeit auch für die Auslegung der Arbeitszeitregelung der Parteien zu dem Zeitpunkt maßgeblich gewesen ist, kann dahingestellt bleiben. Die Parteien haben unabhängig von dem Inhalt der zu Beginn des Arbeitsverhältnisses getroffenen Vertragsabrede zumindest kon-kludent gem. §§ 133, 157 BGB eine neue arbeitsvertragliche Vereinbarung dahingehend getroffen, dass spätestens zum Zeitpunkt der Klageerhebung eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden als vereinbart gilt (zu den Voraussetzungen einer konkludeten Vertragsänderung vgl. BAG, Urteil vom 09. Juli 2003, 10 AZR 564/02, juris; BAG, Urteil vom 01. August 2001, 4 AZR 129/00, AP Nr. 20 zu § 157 BGB). Die Beklagte hat nämlich die Klägerin seit Beginn des Arbeitsver- hältnisses über Jahre mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt und auf Grundlage dieser Arbeitszeit vergütet, ohne dass die Klägerin widersprochen hat. Selbst bei Abschluss der Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 06. Januar 2015 ist die Frage der Wochenarbeitszeit von den Parteien offensichtlich nicht nochmals für regelungs- oder klarstellungsbedürftig gehalten worden. Zumindest fehlt es an einem entsprechenden anderweitigen Vortrag der Parteien. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Wert des Streitgegenstandes ist gem. §§ 3, 9 ZPO unter Berücksichtigung der „Deckelung" gem. § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG auf drei Bruttomonatsgehälter festzusetzen gewesen. Die Parteien streiten um den Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin. Die Beklagte ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung Teil eines internationalen Automobilkonzerns. Die Klägerin ist bei der Beklagten auf Grundlage eines so bezeichneten „Anstell-ungsvertrag(es) für außertarifliche Angestellte" vom 15. März 2006 (in Kopie BI. 36 ff. d. Akte) beschäftigt. In Ziffer 9 des Vertrages vereinbarten die Parteien unter der Überschrift „Urlaub/Vereinbarungen" unter anderem, dass auf das Arbeitsverhältnis die für den Betrieb geltenden Betriebsvereinbarungen und Bestimmungen der Arbeitsordnung Anwendung finden sollen, sofern sich aus dem Vertrag nichts Anderes ergebe. Eine Regelung zur geschuldeten Wochenarbeitszeit der Klägerin trafen die Parteien in dem Arbeitsvertrag nicht. Am 02. Mai 2006 versandte die Beklagte an die Klägerin und weitere Mitarbeiter anlässlich der Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems eine E-Mail (in Kopie BI. 194 f. d. Akte), in der sie unter anderem ausführte, dass in „Anlehnung an den Tarifvertrag (...) die 36-Stunden-Woche (entsprechend 7 Stunden, 12 Minuten pro Tag)" gelte. Im Betrieb der Beklagten galt zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages die Betriebsvereinbarung „01/2001" (in Kopie BI. 41 d. Akte). Diese sah unter Ziffer II. unter der Überschrift „Allgemeine Bestimmungen zur Arbeitszeit" unter anderem vor, dass sich die regelmäßige Arbeitszeit nach den Bestimmungen des Tarifvertrages „KfZ- und Handel in A" richten solle und zur Zeit des Abschlusses der Betriebsvereinbarung für Vollzeitbeschäftigte ohne Pausen 36 Stunden pro Woche betrage. Unter Ziffer IV. sah die Betriebsvereinbarung unter der Überschrift „Gleitzeitkonto und Sollarbeitszeit" unter anderem vor, dass die tägliche Sollarbeitszeit 7,2 Stunden für Vollzeitbeschäftigte betrage. Unter dem Datum 06. Januar 2015 (in Kopie BI. 41 ff. d. Akte) trafen die Parteien eine Ergänzungsvereinbarung zum Anstellungsvertrag, mit der unter anderem variable Vergütungsbestandteile in fixe Vergütungsbestandteile umgewandelt wurden. Auch in der Ergänzungsvereinbarung trafen die Parteien keine Regelung zur geschuldeten Wochenarbeitszeit der Klägerin. Während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses ging die Beklagte von einer geschuldeten Wochenarbeitszeit von 40 Stunden aus. Die Klägerin bezieht derzeit ein Jahresgehalt in Höhe von ca. 100.000,00 Euro. Die Klägerin ist der Ansicht, mit der Beklagten sei arbeitsvertraglich eine wöchentliche Arbeitszeit entsprechend den tarifvertraglichen Regelungen des Kraftfahrzeughandwerkes von 36 Stunden vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Klägerin wird auf die Ausführungen in der Klageschrift vom 09. August 2018 (BI. 30 ff. d. Akte) sowie in dem weiteren Schriftsatz vom 11. Dezember 2018 (BI. 150 ff. d. Akte) nebst den dazugehörigen Anlagen verwiesen. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 36 Stunden beträgt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, vertragliche Grundlage für das Beschäftigungsverhältnis sei eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Die Klägerin sei seit Beginn des Arbeitsverhältnisses als leitende Angestellte tätig gewesen und entsprechend vergütet worden. Eine 40-Stunden-Woche sei die betriebsübliche Arbeitszeit für leitende Angestellte. Im Zeitraum 1984 bis 2007 seien insgesamt 34 AT-Angestellte eingestellt worden. Mit 32 AT-Angestellten sei explizit eine 40-Stunden-Woche vereinbart worden. Lediglich mit zwei Angestellten sei aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen eine 36-Stunden-Woche vereinbart worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Beklagten wird auf die Ausführungen in der Klageerwiderung vom 30. Oktober 2018 (BI. 89 ff. d. Akte) sowie in dem weiteren Schriftsatz vom 14. Dezember 2018 (BI. 197 ff. d. Akte) nebst den dazugehörigen Anlagen verwiesen.