Beschluss
21 BV 336/18
ArbG Frankfurt 21 BV 336/18. Fachkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGFFM:2018:1220.21BV336.18.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass die vom 15. Mai 2018 bis 17. Mai 2018 durchgeführte Wahl des Betriebsrates der A Regionalbereich B, Wahlbetrieb x, nichtig ist.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die vom 15. Mai 2018 bis 17. Mai 2018 durchgeführte Wahl des Betriebsrates der A Regionalbereich B, Wahlbetrieb x, nichtig ist. Die Beteiligten streiten um die Feststellung der Nichtigkeit bzw. die Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl. Die Beteiligte zu 5) (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung Teil des Konzernverbundes der C. Im Unternehmen der Arbeitgeberin findet ein Zuordnungstarifvertrag nach § 3 BetrVG Anwendung. Auf Grundlage dieses Zuordnungstarifvertrages ist der Wahlbetrieb x des Regionalbereiches B festgelegt worden. Zum Wahlbetrieb x gehören mehrere Betriebsstätten. Die antragstellenden Beteiligten zu 1) bis 4) (im Folgenden: Antragsteller) sind als Arbeitnehmer bei der Arbeitgeberin in dem Wahlbetrieb x beschäftigt. Mit Wahlausschreiben vom 20. März 2018 (in Kopie BI. 4 ff. d. Akte) beschloss der von dem vorhergehenden Betriebsrat des Wahlbetriebes eingesetzte fünfköpfige Wahlvorstand, dass im Zeitraum 15. bis 17. Mai 2018 der Betriebsrat des Wahlbetriebes neu gewählt werden sollte. Die Stimmabgabe sollte im Wahlbüro des Wahlvorstandes in dem D stattfinden. Als Ende der Stimmabgabe wurde der 17. Mai 2018, 16:00 Uhr, festgelegt. In dem Wahlausschreiben wurde weiter ausgeführt, dass für die Betriebsteile bzw. Kleinstbetriebe E, F,G, H, I, J, K, L, M, N und O gem. § 24 Abs. 3 WO die schriftliche Stimmabgabe beschlossen worden sei. Zur Betriebsratswahl traten drei Listen an. Bis zum 27. Mai 2018, 16.00 Uhr, gingen beim Wahlvorstand von 38 Mitarbeitern aus dem Raum Stuttgart Briefwahlunterlagen ein. Der Antragsteller zu 4), der ebenfalls Mitglied des Wahlvorstandes war, legte erst nach Beendigung der Wahl beim Wahlvorstand von den Mitarbeitern unterzeichnete Anträge der Mitarbeiter auf Erteilung von Briefwahlunterlagen vor. Drei der Mitarbeiter haben trotz der eingereichten Briefwahlunterlagen unmittelbar an der Urnenwahl teilgenommen. Der Wahlvorstand beschloss sodann, die verbleibenden 35 Briefwahlstimmen nicht zur Wahl zuzulassen. Die Einzelheiten sind zwischen den Beteiligten streitig. Weiterhin fasste der Wahlvorstand den Beschluss, dass die beim Wahlvorstand eingegangenen Briefwahlstimmen der Mitarbeiter aus den Bereichen P und Q sowie aus dem Bereich R nicht bei der Wahl berücksichtigt werden dürfen. Dies betraf ca. 20 Briefwahlstimmen. Auch diesbezüglich sind die Einzelheiten zwischen den Beteiligten streitig. Ausweislich der Wahlniederschrift (BI. 7 f. d. Akte) waren 334 Stimmen (Brief und Urnenwahl) abgegeben worden. 271 Stimmen wurden als gültig und 63 Stimmen als ungültig gewertet. Der Beteiligte zu 7) (im Folgenden: Betriebsrat) hat sich aufgrund der vom 25. bis 27. Mai 2018 durchgeführten Betriebsratswahl als Betriebsrat konstituiert. Er besteht aus elf Mitgliedern. Die Antragsteller sind der Ansicht, die Betriebsratswahl habe nicht im Ansatz den gesetzlichen Vorgaben für ein ordnungsgemäßes Wahlverfahren entsprochen. Wegen der Einzelheiten des Sachvortrages der Antragsteller wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift vom 28. Mai 2018 (BI. 1 ff. d. Akte) sowie in den weiteren Schriftsätzen vom 31. August 2018 (BI. 96 ff. d. Akte), vom 28. September 2018 (BI. 126 f. d. Akte), vom 02. November 2018 (BI. 136 ff. d. Akte) und vom 20. November 2018 (BI. 154 d. Akte) nebst den dazugehörigen Anlagen verwiesen. Die Antragsteller beantragen, die vom 15. Mai 2018 bis 17. Mai 2018 durchgeführte Wahl des Betriebsrates der A, Regionalbereich B, Wahlbetrieb x, für unwirksam zu erklären. Der Betriebsrat und die Arbeitgeberin beantragen, den Antrag zurückzuweisen. Der Betriebsrat ist der Meinung, die Betriebsratswahl sei entsprechend den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt worden. Insbesondere habe der Wahlvorstand zu Recht beschlossen, die 38 bzw. 35 eingegangenen Briefwahlstimmen aus dem Raum Stuttgart nicht zu berücksichtigen, da - was insoweit unstreitig ist — der Wahlvorstand über die Übersendung von Briefwahlunterlagen an die Mitarbeiter als Gremium keinen Beschluss gefasst habe. Weiterhin seien auch die Briefwahlstimmen der Mitarbeiter der Bereiche P und Q sowie des Bereiches S zu Recht nicht berücksichtigt worden. Er behauptet, der damalige Vorsitzende des Wahlvorstandes habe unmittelbar vor Beginn der Urnenwahl erfahren, dass die in diesen Bereichen beschäftigten Mitarbeiter an einer freien, geheimen und unmittelbaren Stimmabgabe gehindert worden seien. In dem Bereich K seien die Mitarbeiter aufgefordert worden, lediglich Erklärungen nach §§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. und 25 Abs. 1 Nr. 2 WO abzugeben, mithin die Stimmzettel nicht persönlich auszufüllen. Weiterhin seien den Mitarbeitern negative Konsequenzen angedroht worden, wenn sie den Sachverhalt öffentlich machen würden. Die Mitarbeiter in den Bereichen F und E hätten in Anwesenheit der Antragsteller zu 1) oder 3) die Liste 1 auf dem Wahlzettel ankreuzen müssen. Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Betriebsrates wird auf die Ausführungen in der Antragserwiderung vom 16. August 2018 (BI. 51 ff. d. Akte) und vom 20. November 2018 (BI. 142 ff. d. Akte) nebst den dazugehörigen Anlagen verwiesen. Wegen des Vortrages der Arbeitgeberseite wird auf die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 24. Juli 2018 (Bl. 28 f. d. Akte) und vom 19. November 2018 (BI. 155 ff. d. Akte) verwiesen. Darüber hinaus wird zur Ergänzung des Sachverhaltes auf alle weiteren Aktenteile, insbesondere auch die Sitzungsniederschrift des Anhörungstermins vom 22. November 2018 (Bl. 159 d. Akte) Bezug genommen. 1) Der Antrag der Antragsteller bedarf zunächst der Auslegung. Nach dem. Wortlaut des Antrages begehren die Antragsteller lediglich im Rahmen eines Wahlanfechtungsverfahrens nach § 19 BetrVG im Wege eines Gestaltungsbeschlusses die Erklärung der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Betriebsratswahl. Ein solcher Antrag ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG, Beschluss vom 24. Januar1964, 1 ABR 14/63, juris), der sich die Kammer anschließt, jedoch regelmäßig dahingehend auszulegen, dass die Betriebsratswahl unter jedem rechtlichen Aspekt, das heißt sowohl der Nichtigkeit als auch der Anfechtung geprüft werden soll. Vorliegend haben die Antragsteller im Anhörungstermin auf Nachfrage des Gerichtes auch ausdrücklich bestätigt, dass auch die Frage einer etwaigen Nichtigkeit der Wahl geklärt werden solle. 2) Der Antrag ist — in der gebotenen Auslegung als Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der streitgegenständlichen Betriebsratswahl — zulässig und begründet. Dazu wie folgt: a) Die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl kann von antragstellenden Arbeitnehmern des Betriebes zu jeder Zeit im Rahmen eines Beschlussverfahrens geltend gemacht werden. Sie ist nicht an die zweiwöchige Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 BetrVG gebunden (BAG, Beschluss 19. November 2093, 7 ABR 24/03, juris). b) Während für die Annahme der Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl nach § 19 BetrVG lediglich erforderlich ist, dass gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens verstoßen worden ist und dieser Verstoß zu einem anderen Wahlergebnis geführt hat oder führen konnte, sind die Anforderungen an die Annahme der Nichtigkeit einer Betriebsratswahl erheblich strenger. Die Annahme der Nichtigkeit einer Betriebsratswahl setzt voraus, dass bei der Wahl in einem so hohen Maße gegen die wesentlichen Grundsätze des Wahlverfahrens verstoßen worden ist, dass nicht einmal der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl mehr vorliegt. Erforderlich für die Annahme der Nichtigkeit einer Betriebsratswahl ist mithin ein besonders grober Verstoß gegen wesentliche gesetzliche Wahlregeln (BAG, Beschluss vom 22. März 2000, 7 ABR 34/98, juris). c) Zu den wesentlichen Grundsätzen eines demokratischen Wahlverfahrens zählt, dass jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer durch die ordnungsgemäße Gestaltung des Wahlverfahrens auch tatsächlich die Chance hat, durch die Abgabe seiner Stimme tatsächlich auf das Wahlergebnis Einfluss nehmen zu können. Die Möglichkeit der Ausübung eines einer Person zustehenden Wahlrechts durch Stimmabgabe und die Berücksichtigung der abgegebenen Stimme bei der Feststellung des Wahlergebnisses gehört zu den fundamentalen Grundprinzipien jeder demokratischen Wahl. Wenn Fehler im Wahlverfahren zu dem Ergebnis geführt haben, dass die Stimmen von einer erheblichen Anzahl von Arbeitnehmern bei der Feststellung des Wahlergebnisses unberücksichtigt geblieben sind, sie mithin von dem demokratischen Willensbildungsprozess ausgeschlossen worden sind, liegt ein besonders grober Verstoß gegen die wesentlichen gesetzlichen Wahlregeln vor. Dies gilt zumindest dann, wenn die betroffenen Arbeitnehmer die Fehler, die zur Nichtberücksichtigung ihrer Stimmen geführt haben, nicht zu verantworten haben (so im Ergebnis auch BAG, Beschluss vom 24. Januar 1964, aaO, Rn. 25). Die Frage, ob der Wahlvorstand als Organ oder einzelne Personen innerhalb oder außerhalb des Wahlvorstandes für die Situation vorsätzlich oder fahrlässig die Fehler im Wahlverfahren zu verantworten haben, ist dabei unerheblich. Streitgegenständlich ist im vorliegenden Verfahren allein die Frage der Nichtigkeit oder die Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl, nicht jedoch die Frage, inwieweit Mitglieder des Wahlvorstandes wegen eines Fehlverhaltens persönlich zur Verantwortung zu ziehen sind. d) Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass durch gravierende Fehler des Wahlvorstandes bzw. einzelner Mitglieder des Wahlvorstandes 35 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus dem Raum K die Möglichkeit genommen worden ist, ihr Wahlrecht durch Stimmabgabe auszuüben. Denn offensichtlich haben 38 Arbeitnehmer aus dem Raum K sowohl einen Antrag auf schriftliche Stimmabgabe nach § 24 WO gestellt als auch sodann entsprechend ausgefüllte Briefwahlunterlagen beim Wahlvorstand eingereicht. Über die Anträge auf schriftliche Stimmabgabe nach § 24 WO hätte jedoch der Wahlvorstand als Gremium gem. § 1 Abs. 3 WO durch Beschluss entscheiden müssen. Dies ist offenkundig nicht geschehen. Nur wenn ein Wahlvorstand als Gremium mehrheitlich durch Beschluss entscheidet, dem Verlangen eines Arbeitnehmers auf schriftliche Stimmabgabe nach § 24 WO nachzukommen, dürfen diesem die Briefwahlunterlagen ausgehändigt und die ordnungsgemäß ausgefüllten und zurückgesandten Briefwahlunterlagen bei der Stimmauszählung berücksichtigt werden. Vorliegend hat der Antragsteller zu 4) die Anträge der 38 Arbeitnehmer auf schriftliche Stimmabgabe jedoch zurückgehalten und erst nach Beendigung der Urnenwahl dem Wahlvorstand vorgelegt. Warum der Antragsteller zu 4) in dieser Art und Weise gehandelt hat, bleibt unklar. Gleichwohl sind den 38 Arbeitnehmern Briefwahlunterlagen offensichtlich ausgehändigt worden. Denn unstreitig lagen dem Wahlvorstand die ausgefüllten Briefwahlunterlagen der 38 Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung der Urnenwahl vor. Wie die Arbeitnehmer an die Briefwahlunterlagen gekommen sind, ist ebenfalls unklar. e) Aufgrund des Umstandes, dass die Arbeitnehmer entsprechende Anträge auf schriftliche Stimmabgabe nach § 24 WO gestellt und sodann die Briefwahlunter-lagen auch ausgehändigt bekommen haben, hat es aus ihrer Sicht jedoch keinen Anlass gegeben, an der Rechtmäßigkeit ihrer schriftlichen Stimmabgabe durch Briefwahl zu zweifeln. Insbesondere hat auch der Wahlvorstand bei Eingang der Briefwahlunterlagen keinen Anlass gesehen, bei den Arbeitnehmern Rücksprache zu halten und diese darauf hinzuweisen, dass weder ein Antrag auf Aushändigung der Unterlagen noch ein entsprechender Beschluss des Gremiums auf Zulassung der Briefwahl vorgelegen hat. Faktisch ist durch das fehlerhafte Verhalten des Antragsstellers zu 4) und des Wahlvorstandes den Arbeitnehmern die Möglichkeit genommen worden, wegen der unzulässigen Stimmabgabe per Briefwahl ihr Stimmrecht zumindest durch einen erneuten Antrag auf schriftliche Stimmabgabe oder durch Teilnahme an der Urnenwahl auszuüben. Lediglich drei der 28 Arbeitnehmer haben an der Urnenwahl teilgenommen. f) Ob und inwieweit bei der streitgegenständlichen Betriebsratswahl weitere Verstöße gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens stattgefunden haben, insbesondere hinsichtlich der Nichtzulassung der Briefwahlstimmen der Arbeitnehmer aus den Bereichen P und Q sowie des Bereiches K, kann dahingestellt bleiben. Allein der Umstand, dass aufgrund des Verhaltens des Antragstellers zu 4) sowie des Wahlvorstandes 35 Arbeitnehmer aus dem Raum Stuttgart faktisch die Möglichkeit zur Stimmabgabe genommen worden ist, sie mithin faktisch von der Betriebsratswahl ausgeschlossen worden sind, rechtfertigt die Annahme der Nichtigkeit der streitgegenständlichen Betriebsratswahl.