OffeneUrteileSuche
Urteil

21 Ca 9222/03

ArbG Frankfurt 21. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGFFM:2004:1202.21CA9222.03.00
3Zitate
17Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 17 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Abgrenzung eines Beschäftigungsverhältnisses auf vereinsrechtlicher Grundlage von einem Arbeitsverhältnis im Falle einer Krankenschwester(Mitgliedschaft in Schwesternschaft)
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch den von dem Beklagten erklärten Ausschluss aus der Schwesternschaft mit Schreiben vom 20. August 2003 nicht aufgelöst worden ist. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung im vorliegenden Kündigungsschutzverfahren zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Krankenschwester weiter zu beschäftigen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 10.000,00 festgesetzt
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Abgrenzung eines Beschäftigungsverhältnisses auf vereinsrechtlicher Grundlage von einem Arbeitsverhältnis im Falle einer Krankenschwester(Mitgliedschaft in Schwesternschaft) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch den von dem Beklagten erklärten Ausschluss aus der Schwesternschaft mit Schreiben vom 20. August 2003 nicht aufgelöst worden ist. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung im vorliegenden Kündigungsschutzverfahren zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Krankenschwester weiter zu beschäftigen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 10.000,00 festgesetzt Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klage ist zulässig. Soweit die Beklagte vorliegend offensichtlich der Meinung ist, die Klage sei im Hinblick auf das in § 29 der Satzung vom 13. Dezember 1995 vorgesehene Schiedsverfahren nach § 1032 ZPO unzulässig, geht die Rechtsansicht fehl. Gem. § 102 Abs. 2 I. V. m. § 103 ArbGG steht eine Schiedsgerichtsvereinbarung der Zulässigkeit einer Klage vor den Arbeitsgerichten nur dann entgegen, wenn in einem Tarifvertrag für Bühnenkünstler, Filmschaffende, Artisten oder Kapitäne und Besatzungsmitglieder i. S. v. §§ 2, 3 Seemannsgesetz ein entsprechendes Schiedsverfahren vorgesehen ist. Im Übrigen bestimmt § 101 Abs. 3 ArbGG, dass die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das schiedsgerichtliche Verfahren in Arbeitssachen keine Anwendung finden. Die Klage ist auch begründet. 1. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist zwischen den Parteien neben der vereinsrechtlichen Mitgliedschaft auch ein Arbeitsverhältnis begründet worden, auf Grundlage dessen die Klägerin für die Beklagte ihre Tätigkeit als Krankenschwester im B-Krankenhaus in C erbracht hat. Der durch Schreiben der Beklagten vom 20. August 2003 erklärte Ausschluss aus der Schwesternschaft hat zumindest das hier streitgegenständliche Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet. Das als Kündigung des Arbeitsverhältnis auszulegende Schreiben vom 20. August 2003 ist unwirksam, weil die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, § 1 Abs. 1 KSchG. a) Die Klägerin hat sich vorliegend zu Recht auf den Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz berufen. Das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung, weil zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Von einem Arbeitsverhältnis i. S. d. Kündigungsschutzgesetzes ist auszugehen, wenn jemand auf Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (zum Arbeitnehmerbegriff vgl. BAG, Urteil vom 12. Dezember 2001, 5 AZR 253/00, AP § 611 BGB Abhängigkeit Nr. 111). Zwar ist es grundsätzlich zulässig, dass weisungsgebundene Dienste in persönlicher Abhängigkeit außerhalb eines Arbeitsverhältnisses auch in Form von Gesellschafterbeiträgen auf Grundlage einer vereins-bzw. gesellschaftsrechtlich begründeten Arbeitsverpflichtung erbracht werden. Die Begründung einer entsprechenden vereinsrechtlichen Arbeitspflicht darf jedoch nicht dazu führen, dass zwingende arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen umgangen werden. Ob dieses der Fall ist, hängt davon ab, inwieweit der verbands- oder vereinsrechtlich gewährte Sozialschutz dem im Übrigen geltenden arbeitsrechtlich gewährten Sozialschutz gegenüber gleichwertig ist. Führt die Wahl einer gesellschafts- bzw. vereinsrechtlich begründeten Dienstpflicht dazu, dass der Dienstverpflichtete keinen einem Arbeitnehmer vergleichbaren Sozialschutz genießt, ist die Wahl dieser rechtlichen Gestaltungsmöglichkeit des Beschäftigungsverhältnisses rechtsmissbräuchlich. Dabei ist unerheblich, ob eine konkrete Umgehungsabsicht oder eine bewusste Missachtung der zwingenden Rechtsnorm vorliegt. Entscheidend ist allein die objektive Funktionswidrigkeit der gewählten rechtlichen Gestaltungsmöglichkeit (BAG GS, Beschluss vom 12. Oktober 1960, 3 AZR 65/59, AP § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 16, BAG, Beschluss vom 06. Juli 1995, 5 AZB 9/93, AP § 5 ArbGG Nr. 22). Vorliegend hat die Klägerin unstreitig weisungsgebundene Dienste in persönlicher Abhängigkeit für die Beklagte erbracht. Die Verpflichtung der Mitglieder der Beklagten, dieser ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, ist in § 7 Abs. 1 der Satzung der Beklagten ausdrücklich aufgeführt. Dementsprechend ist die Klägerin auch unstreitig im Rahmen ihrer Tätigkeit als Krankenschwester im B-Krankenhaus weisungsgebunden und in die Arbeitsorganisation des Krankenhauses bzw. der Beklagten eingebunden ge-wesen und hatte ihre Arbeitsleistung persönlich zu erbringen. Anders als die Beklagte meint, kann das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses auch nicht mit der Begründung verneint werden, die Klägerin habe sich als Mitglied der Schwesternschaft auf Grundlage der Vereinssatzung in vereinsrechtlicher Hinsicht verpflichtet, für die Beklagte als Krankenschwester in B-Krankenhaus in C tätig zu werden. Durch die vorliegend von den Parteien gewählte vereinsrechtliche Grundlage für die Bechäftigung der Klägerin als Krankenschwester im B-Krankenhaus sind in unzulässiger Weise zwingende arbeitsrechtliche Schutzvorschriften, insbesondere arbeitsrechtliche Kündigungsschutzvorschriften (Kündigungs-schutzgesetz, § 9 MuSchG, §§ 85 SGB IX ff. etc.) umgangen worden. Dass die Klägerin als Vereinsmitglied einen adäquaten Sozialschutz genießt, die vereinsrechtliche Begründung der Arbeitspflicht somit keinen rechtsmissbräuchlichen Umgehungstatbestand darstellt, ist von der Beklagten trotz entsprechender Auflage im Gütetermin vom 10. Mai 2004 — zumindest bezogen auf den hier streitgegenständlichen Sachverhalt — nicht vorgetragen worden. Der bloße Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes kann diesbezüglich einen konkreten Vortrag nicht ersetzen. Selbst wenn vorliegend zu Gunsten der Beklagten unterstellt wird, dass diese entsprechend der Argumentation des Bundesarbeitsgerichtes in seiner Entscheidung vom 06. Juli 1995 (aaO.) die vereinsrechtliche Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses dahingehend zu rechtfertigen versucht, dass der Klägerin als Vereinsmitglied auf Grund ihrer satzungsmäßigen Mitglieschaftsrechte auch Einflussmöglichkeiten auf die Führung der Beklagten eröffnet worden sind, kann dieses nicht zum Erfolg führen. Ein auch nur ansatzweise relevanter Einfluss der Klägerin auf die Geschicke der Beklagten bzw. auf deren Arbeitsorganisation auf Grund der ihr durch die Satzung vom 13. Dezember 1995 eingeräumten Mitgliedsrechte, welcher der Klägerin einen einem Arbeitnehmer vergleichbaren Sozialschutz garantieren würde, ist nicht erkennbar. Nach der Satzung der Beklagten kann die Klägerin ihre Mitgliedsrechte im Wesentlichen nur durch Ausübung ihres Stimmrechts in der Mitgliederversammlung geltend machen. Gem. § 10 Abs. 1 der Satzung findet eine ordentliche Mitgliederversammlung nur einmal im Kalenderjahr statt, für eine außerordentliche Mitgliederverssammlung bedarf es jedoch eines schriftlich begründeten Antrages von mindestens 1/4 der Mitglieder. Darüber stehen der Klägerin gem. § 12 der Satzung als außerordentliches Mitglied in der Mitgliederversammlung nur zwei Stimmen zu, während den ordentlichen Mitgliedern insgesamt drei Stimmen zustehen. Bei insgesamt 86 Mitgliedern, von denen die überwiegende Anzahl ordentliche Mitglieder sind, fallen daher die Stimmen der Klägerin nicht nennenswert ins Gewicht. Hinzu kommt, dass selbst die Mitgliederversammlung nur einen begrenzten Einfluss auf die Vereinsführung und somit auf die Arbeitsorganisation der Beklagten hat. Gem. § 19 der Satzung werden die Vorstandsmitglieder lediglich alle fünf Jahre gewählt. Darüber hinaus wird gem. § 18 Abs. 1 der Satzung die Person der Vorstandsvorsitzenden zunächst vom Vorstand in Abstimmung mit dem Verband der Schwesternschaften vom A bestellt und nach einem Zeitraum von zwölf bis 24 Monaten von der Mitgliederversammlung lediglich bestätigt. Gegen die Empfehlung des Vorstandes und des Verbandes der Schwesternschaften des A . können die Mitglieder der Beklagten die Vorsitzende nur bestätigen, wenn der 3/ der stimmberechtigten Mitglieder bei der Abstimmung anwesend sind und die Bestätigung mit 3/ der an der Beschlussfassung teilnehmenden Stimmen beschlossen wird. Letztendlich kann gem. § 18 Abs. 2 der Satzung von der Mitgliederversammlung der vorzeitige Ausschluss oder die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes nur unter den Voraussetzungen beschlossen werden, dass 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und die Abberufung mit 3/4 der an der Beschlussfassung teilnehmenden Stimmen beschlossen wird. Dass die ordentlichen Mitglieder der Beklagten gem. § 8 Abs. 1 Ziff. 1 der Satzung nur noch in den Fällen aus der Schwesternschaft ausgeschlossen werden können, in denen ein wichtiger Grund für den Ausschluss vorliegt, führt vorliegend ebenfalls nicht zu einem im Vergleich zu arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzvorschriften adäquaten oder gar besseren vereinsrechtlichen Sozial- und Bestandsschutz. § 8 Abs. 1 Ziff. 1 der Satzung fand auf die Klägerin als außerordentliches Mitglied der Beklagten gerade keine Anwendung. Auch dass der Klägerin in der Mitglieder-Ordnung vom 29. August 1995 unter Anderem Ansprüche auf Arbeitsvergütung, Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zugebilligt werden, führt nicht zu einem im Vergleich zu einem Arbeitsverhältnis adäquaten Sozialschutz. Denn bei diesen Ansprüchen handelt es sich um keine vertraglichen Ansprüche, die die Beklagte einseitig nur bei Vorliegen von Kündigungsgründen mittels einer Änderungskündigung nach § 2 KSchG i. V. m. § 1 KSchG abändern könnte. Vielmehr könnte die Beklagte im Verbund mit den anderen Schwesternschaften allein durch eine Änderung der Mitglieder-Ordnung zu Lasten der Klägerin die Ansprüche auf Arbeitsvergütung, Urlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall neu regeln, ohne dass ersichtlich ist, inwieweit die Klägerin sich effektiv gegen eine entsprechende Änderung zur Wehr setzen könnte. Unerheblich ist, ob die Klägerin bei der Arbeitsaufnahme gewusst hat, dass die Beklagte davon ausging, dass lediglich ein Beschäftigungsverhältnis auf vereinsrechtlicher Grundlage begründet werden sollte. Ebenso unerheblich ist, dass § 7 Abs. 2 der Satzung bzw. Artikel 2 Ziffer 2 der Mitglieder-Ordnung ausdrücklich bestimmen, dass zwischen dem Mitglied und der Schwesternschaft bzw. dem Träger des Arbeitsfeldes keine arbeitsrechtlichen Beziehungen begründet werden. Beim Kündigungsschutzgesetz handelt es sich um eine zwingende Gesetzesvorschrift, die nicht zur Disposition der Parteien steht. Sofern die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes gegeben sind, greift der Kündigungsschutz unabhängig davon ein, wie das Beschäftigungsverhältnis von den Parteien selbst bezeichnet worden ist (KR-Etzel, § 1 KSchG, 7. Aufl. 2004, Rdnr. 31). Letztendlich vermag auch die Tatsache, dass es sich bei der Organisation des A und ihren Unterverbänden unzweifelhaft um einen in der gesamten zivilisierten Welt anerkannten karitativen Zusammenschluss handelt, keine andere Bewertung herbeizuführen. Das soziale Ansehen bzw. die Reputation einer Organisation ist für die Entscheidung über die Arbeitnehmereigenschaft ihrer Mitglieder irrelevant (vgl. Diller, Anm. zu BAG, Beschluss vom 07. Juli 1995 aaO.). Auch die weiteren Voraussetzungen für die Anwendung des Kündigungs-schutzgesetzes liegen vor. Die Klägerin ist länger als sechs Monate bei der Beklagten beschäftigt gewesen, § 1 Abs. 1 KSchG. Dem Vortrag der Klägerin, die Beklagte beschäftige mehr als fünf Arbeitnehmer i. S. v. § 23 Abs. 1 KSchG, ist die Beklagte nicht entgegen getreten. Im Übrigen ist auf Grund der vorstehenden Ausführungen davon auszugehen, dass auch die weiteren Mitglieder der Beklagten, soweit sie berufsmäßig als Krankschwestern im B-Krankenhaus C tätig sind, als Arbeitnehmer i. S. v. § 23 Abs. 1 KSchG zu werten sind. Die Beklagte wollte durch das Schreiben vom 20. August 2003 erkennbar nicht nur das rein formelle Mitgliedschaftsverhältnis, sondern auch die Beschäftigung der Klägerin als Krankenschwester im B-Krankenhaus beenden. Insofern muss zunächst zugunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, dass — unter der Voraussetzung, dass auch ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat — dieses durch das Schreiben vom 20. August 2003 beendet werden sollte. Dementsprechend ist das Schreiben vom 20. August 2003 zumindest als eine formell ordnungsgemäße Kündigungserklärung zu werten. Die Kündigung vom 20. August 2003 ist sozial ungerechtfertigt, da sie weder durch in der Person oder dem Verhalten der Klägerin liegende Gründe noch durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung der Klägerin entgegen stehen würden, bedingt ist, § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG. Ein Vortrag der nach § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten hinsichtlich der Kündigungsgründe ist — trotz ent-sprechender Auflage im Gütetermin vom 10. Mai 2004 - nicht erfolgt. e) Da die Kündigung vom 20. August 2003 mangels sozialer Rechtfertigung unwirksam ist, kann dahingestellt bleiben, inwieweit sie des Weiteren auch wegen einer unterbliebenen oder fehlerhaften Anhörung des Betriebsrates nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam ist. 2. Der Klägerin steht darüber hinaus auch der geltend gemachte Weiterbeschäftigungsanspruch aus §§ 611, 613, 242 BGB I. V. m. Art. 1 und 2 GG zu. Denn auch ein gekündigter Arbeitnehmer hat einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung auch über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegen stehen. Sofern die Arbeitsvertragsparteien in einem Kündigungsschutzverfahren über die Rechtmäßigkeit der Kündigung streiten, gilt Folgendes: Solange im Kündigungsschutzverfahren durch ein erstinstanzliches Urteil die Unwirksamkeit der Kündigung noch nicht festgestellt worden ist, ist regelmäßig davon auszugehen, dass das Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers überwiegt. Nach einem der Kündigungsschutzklage stattgebenden Urteil hingegen überwiegt — unabhängig, ob das Urteil rechtskräftig wird - regelmäßig das Interesse des Arbeitnehmers an der tatsächlichen Beschäftigung im Betrieb dem Interesse des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer aus dem Betrieb fernzuhalten. Der Arbeitgeber hat ab diesem Zeitpunkt den Arbeitnehmer tatsächlich zu beschäftigen (grundlegend BAG GS, Beschluss vom 27. Februar 1985, GS 1/84, EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 9). Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. § 91 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Streitgegenstandes war hinsichtlich des Feststellungsantrages zu 1) gem. § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG a. F. mit drei Bruttomonatsgehältern zu bewerten, der Weiterbeschäftigungsantrag mit einem Bruttomonatsgehalt. Die Parteien streiten um die Frage, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis bestanden hat und inwieweit dieses gegebenenfalls durch die Beklagte rechtswirksam beendet worden ist. Die Klägerin ist am xx.xx 1971 geboren und verheiratet. Sie ist ausgebildete Krankenschwester. Die Beklagte ist eine Schwesternschaft des A in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Sie hat 86 Mitglieder. Zwischen der Beklagten und dem B -Krankenhaus C besteht ein Gestellungsvertrag, auf Grundlage dessen die Mitglieder der Beklagten als Krankenschwestern im B-Krankenhaus arbeiten. Die Satzung der Beklagten vom 13. Dezember 1995 hat auszugsweise folgenden Inhalt: „§ 6 Mitgliedschaft zur Berufausübung, Einführungszeit Die Mitgliedschaft zur Ausübung eines Pflegeberufes beginnt mit einer Einführungszeit. Diese beträgt ein Jahr (...). Während der Einführungszeit kann die Mitgliedschaft beiderseits mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonates für beendet erklärt werden. Die Erklärung bedarf der Schriftform (...). §7 Rechte und Pflichten während der Mitgliedschaft, Beendigung, Austritt I. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder (...) sind verpflichtet, der Schwesternschaft ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Sie dürfen außerhalb der Schwesternschaft nicht hauptberuflich tätig sein. Die Ausübung einer entgeltlichen Nebentätigkeit und die zeitliche Einschränkung der Tätigkeit für die Schwesternschaft bedürfen der Zustimmung durch die Vorsitzende. Il.(...) Ein Arbeits- oder Dienstverhältnis zur Schwesternschaft wird (...) nicht begründet. Rechte und Pflichten zwischen Schwesternschaft und Mitglied regeln sich vielmehr ausschließlich nach dieser Satzung und der Mitgliederordnung in den jeweils gültigen Fassungen. §8 Ausschluss aus der Schwesternschaft und Widerruf der Auf- nahme I. 1. Jedes Mitglied kann aus der Schwesternschaft ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (...). § 10 Einberufung I. Einmal in jedem Kalenderjahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlung sind einzuberufen, wenn der Vorstand es beschließt oder wenn mindestens 1/4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. § 11 Aufgaben Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: den - Tätigkeitsbericht der Vorsitzenden, - Bericht über die Einnahmen und Ausgaben und über das Vermögen der Schwesternschaft, jeweils für das abgelaufe-ne Rechnungsjahr, - Tätigkeitsbericht des Beirates, entgegenzunehmen, über - die Entlastung des Vorstandes für seine Geschäftsführung im abgelaufenen Rechnungsjahr und - die vom Vorstand vorgetragene Wirtschaftsplanung für das folgende Jahr zu beschließen, die Mitglieder des Vorstandes einschließlich der Vorsitzenden und die Mitglieder des Beirates zu wählen, abzuberufen oder auszuschließen, soweit dies in der Satzung vorgesehen ist, über Satzungsänderungen und/oder die Auflösung und Umwandlung der Schwesternschaft zu beschließen, die Höhe des Mitglieds- und/oder des Gemeinschaftskostenbeitrages festzulegen, die evtl. Beiratsordnung zu genehmigen. § 12 Stimmrecht In der Mitgliederversammlung haben - die ordentlichen Mitglieder jeweils drei Stimmen, - die außerordentlichen Mitglieder mit Ausnahme der Mitglieder in der Ausbildung zwei Stimmen, - die Mitglieder in der Ausbildung eine Stimme, - die inaktiven Mitglieder keine Stimme (...). §14 Beschlussfassung (Wahlen, Abwahlen und sonstige Abstimmungen) I. Soweit § 18 keine abweichende Regelung vorsieht, werden Beschlüsse einschließlich der Wahlen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, ist zu Beschlüssen, die - eine Änderung der Satzung, - eine Auflösung oder Umwandlung der Schwesternschaft, - den Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes, - die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitgliedes betreffen, eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. § 18 Wahl und Amtszeit der Vorsitzenden I. Der Vorstand bestellt die Vorsitzende in Abstimmung mit dem Verband der Schwesternschaft vom A zunächst auf eine von ihm bestimmte Dauer von mindestens 12 Monaten und höchstens 24 Monaten, nach deren Ende die Bestellung der Vorsitzenden von der Mitgliederversammlung durch Wahl zu bestätigen ist. § 19 Wahl und Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder I. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für 5 Jahre gewählt. § 29 Schiedsordnung I. Alle Rechtsstreitigkeiten zwischen 3. der Schwesternschaft und einem ihrer Mitglieder oder früheren Mitglieder, werden durch das beim Verband der Schwesternschaften vom A errichtete Schiedsgericht entschieden. Die Mitglieder-Ordnung der Schwesternschaft A vom 29. August 1995 hat auszugsweise folgenden Inhalt: „Artikel 2 Berufliche Tätigkeit 1. Tätigkeitsbereich Das Mitglied übt seinen Beruf als Mitglied und im Auftrag der Schwesternschaft aus (... ). Rechtsgrundlage der Tätigkeit Zwischen dem Mitglied und dem Träger des Arbeitsfeldes bestehen keine arbeits- oder dienstvertraglichen Beziehungen (... ). Vergütung Das Mitglied erhält während der Dauer des Einsatzes in einem Arbeitsfeld der Schwesternschaft a) eine monatliche Zahlung (Vergütung), deren Berechnung sich nach den für die jeweilige Tätigkeit üblichen Kriterien richtet (... ). 4. Erholungsurlaub Das Mitglied erhält einen jährlichen Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und der im jeweiligen Arbeitsfeld geltenden Bestimmungen." Darüber hinaus sieht Artikel 2 Ziffer 7 der Mitglieder-Ordnung einen umfassenden Anspruch der Mitglieder auf Fortzahlung der Arbeitsvergütung im Falle einer durch Unfall oder Krankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit vor. Die Klägerin stellte mit Schreiben an die Beklagte vom 01. Oktober 2002 (Anlage B 3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 11. November 2004, BI. 62 d. Akte) einen Antrag, sie als Mitglied in die Schwesternschaft auf Grundlage der Satzung vom 13. Dezember 1995 sowie der Mitglieder-Ordnung für die Schwesternschafen des A vom 29. August 1995 aufzunehmen. Mit Schreiben gleichem Datums (ebd.) nahm die Vorsitzende der Beklagten den Antrag der Klägerin an. Die Klägerin wurde bei der Beklagten sodann satzungsgemäß als außerordentliches Mitglied geführt. Ab dem 01. Oktober 2002 wurde die Klägerin als Krankenschwester im B-Krankenhaus C eingesetzt. Die Klägerin bezog entsprechenden den A-Arbeitsrichtlinien ein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.500,00 Euro. Mit Schreiben vom 20. August 2003 (BI. 3 d. Akte) erklärte die Beklagte unter Berufung auf § 6 Abs. 2 der Satzung die Mitgliedschaft der Klägerin zum 30. September 2003 für beendet. Das Schreiben ging der Klägerin nach dem 20. August 2003 zu. Mit Klageschrift vom 10. September 2003, bei Gericht eingegangen am 12. September 2003, der Beklagten zugestellt am 19. September 2003, hat die Klägerin Kündigungsschutzklage erhoben. Die Klägerin trägt vor, zwischen ihr und der Beklagten habe neben der vereinsrechtlichen Mitgliedschaft ein Arbeitsverhältnis bestanden. Auf Grundlage des Arbeitsverhältnisses sei sie für die Beklagte im B-Krankenhaus in C tätig gewesen. Ihre Tätigkeit bei der Beklagten habe ausschließlich dem Erwerb sowie der Finanzierung und Sicherung ihres Lebensunterhaltes gedient. Die durch Schreiben vom 20. August 2003 erklärte Beendigung der Mitgliedschaft zum 30. September 2003 habe nicht dazu führen können, dass auch das Arbeitsverhältnis beendet worden sei. Eine diesbezügliche Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Die Beklagte beschäftige mehr als fünf Arbeitnehmer. Es gebe weder Gründe in ihrer Person noch in ihrem Verhalten, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen würden. Auch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstünden, seien nicht ersichtlich. Des Weiteren sei der Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung nicht ordnungsgemäß angehört worden. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch den von der Beklagten erklärten Ausschluss aus der Schwesternschaft mit Schreiben vom 20. August 2003 nicht aufgelöst worden ist, die Beklagte zu verurteilen, sie bis zur rechtskräftigen Entscheidung des vorliegenden Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Krankenschwester weiter zu beschäftigen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Meinung, die Klage sei bereits unzulässig. Die Klägerin hätte gem. § 29 der Satzung vor Klageerhebung zunächst das Schiedsgericht des A in D anrufen müssen. Die Beklagte trägt unter Hinweis auf die entsprechende Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichtes vor, zwischen den Parteien sei niemals ein Arbeitsverhältnis begründet worden. Die Klägerin habe von vornherein gewusst, dass sie ihre Tätigkeit auf Grundlage ihrer vereinsrechtlichen Mitgliedschaft bei der Schwesternschaft zu erbringen gehabt hätte. Die Beendigung der Mitgliedschaft während des Einführungsjahres sei gem. § 6 Abs. 2 der Satzung ohne weiteres zulässig. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf sämtliche weiteren Aktenteile Bezug genommen.