Urteil
21 Ca 9185/14
ArbG Frankfurt 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGFFM:2016:0728.21CA9185.14.00
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Leitsätze
Festsetzung eines Bonus nach § 315 Abs. 3 BGB. Unzulässigkeit einer Stufenklage.
Tenor
Die Klageanträge zu 3) bis 9) werden abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3,52 Mio. Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Festsetzung eines Bonus nach § 315 Abs. 3 BGB. Unzulässigkeit einer Stufenklage. Die Klageanträge zu 3) bis 9) werden abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3,52 Mio. Euro festgesetzt. Die Klage ist - soweit durch das vorliegende Teilurteil hinsichtlich der mit den Klageanträgen zu 3) bis 9) geltend gemachten Stufenklage über sie entschieden worden ist - unzulässig. I.1) Bei den Klageanträgen zu 3) bis 9) handelt es sich um eine Stufenklage i. S. v. § 254 ZPO. Im Rahmen einer Stufenklage kann die bestimmte Angabe einer begehrten Leistung zunächst vorbehalten bleiben, wenn mit der Klage gleichzeitig ein Anspruch auf Auskunftserteilung desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldet. Die Stufenklage dient nicht der Zulassung einer Anspruchsverbindung in einer Klage, sondern der Zulassung eines unbestimmten Antrags entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Stufenklage soll der klägerischen Partei die Prozessführung nicht allgemein erleichtern. Vielmehr muss das Unvermögen des Klägers zur bestimmten Angabe der von ihm auf der letzten Stufe seiner Klage beanspruchten Leistung gerade auf den Umständen beruhen, über die er auf der ersten Stufe Auskunft begehrt. Daraus folgt, dass im Rahmen der Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht dagegen nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04. Mai 2015, 2 Sa 403/14, juris m. w. N.). 2) Auskunftsansprüche können nach Treu und Glauben bestehen, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BAG, Urteil vom 21.11.2000, 9 AZR 665/99, juris). Im Regelfall setzt der Auskunftsanspruch einen dem Grunde nach feststehenden Leistungsanspruch voraus. Innerhalb vertraglicher Beziehungen, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, kann der Auskunftsanspruch darüber hinaus die Funktion haben, dem Berechtigten Informationen auch schon über das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach zu verschaffen. Da aber die im Rahmen einer Stufenklage geforderte Auskunftserteilung stets (nur) dem Zweck dient, die für die Geltendmachung des Zahlungsanspruchs erforderlichen Informationen vom Prozessgegner zu erhalten, scheidet ein Anspruch auf solche Informationen immer dann aus, wenn die vom Kläger begehrten Auskünfte unter keinem Gesichtspunkt dazu geeignet sind, einen vermeintlichen Zahlungsanspruch der Höhe nach zu beziffern (vgl. LAG Hessen, Urteil vom 02. Juli 2012, 7 Sa 1504/11, juris.). 3) Unter Berücksichtigung der vorstehend skizzierten rechtlichen Grundlagen sind die Prozessvoraussetzungen für die vorliegende Stufenklage nicht gegeben. a) Der Kläger benötigt die begehrten Auskünfte nicht, um die von ihm geltend gemachten Bonusansprüche für die Jahre 2014 und 2015 bestimmbar zu machen und der Höhe nach konkret beziffern zu können. Die Bestimmung der Höhe etwaiger Bonusansprüche des Klägers für die Jahre 2014 und 2015 würde gem. § 315 Abs. 3 BGB vielmehr allein dem Gericht obliegen. b) Maßgeblich für den streitgegenständlichen Bonusanspruch ist allein die Regelung in § 5 des Arbeitsvertrages vom 28. August 2002. Zumindest ist nicht ersichtlich, dass zwischen den Parteien abweichend bzw. ergänzend zu § 5 des Arbeitsvertrages eine andere bzw. weitere Bonusabrede getroffen worden ist. c) Inhaltlich haben die Parteien in § 5 des Arbeitsvertrages hinsichtlich des Bonusanspruchs des Klägers ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten nach § 315 Abs. 1 BGB vereinbart. Die Parteien haben nämlich keine arithmetisch verbindliche Regelung zur Bestimmung des jährlichen Bonusanspruchs des Klägers getroffen. Sie haben gerade keine klassische Provisionsabrede getroffen. Vielmehr soll die jährliche Bonusfestsetzung einseitig von der Beklagten vorgenommen werden, und zwar gem. § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der in der Vertragsklausel genannten Kriterien "persönliche Leistung", "Ertragslage der A Gruppe" sowie "Betriebstreue". c) Infolge einer ggf. nicht bzw. nicht ermessengerechten Bonusfestsetzung für die Jahre 2014 bzw. 2015 durch die Beklagte wäre die Höhe des Bonusanspruchs nach § 315 Abs. 3 BGB in Form eines Gestaltungsurteils durch das Gericht festzusetzen. Dies begehrt der Kläger auch mit dem hilfsweise gestellten Klageantrag zu 10). Die Bestimmung der Höhe des Bonus durch das Gericht hätte dabei ebenfalls nicht auf Grundlage einer vorgegebenen arithmetischen Formel zu erfolgen, sondern nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Kriterien "persönlichen Leistung", "Ertragslage" und "Betriebstreue". Das heißt, das Gericht würde einen Gestaltungsakt vornehmen, ohne dass es unmittelbar auf eine Darlegungs- und Beweisfälligkeit hinsichtlich der vom Kläger mit der 1. Stufe der Stufenklage begehehrten Auskunftstatsachen ankäme. Da das Gericht bei der Ermessensausübung nur das ihm Bekannte in die Abwägung mit einfließen lassen kann, steht es jeder Partei frei, die für ihre Position sprechenden Umstände vorzutragen (vgl. Rieble, in: Staudinger, BGB Neubearbeitung 2009, § 315 BGB, Rdnr. 397). Verweigert eine Partei ohne hinreichende Begründung gegenüber dem Gericht die Mitteilung bonusrelevanter Informationen, ist dies vom Gericht im Rahmen der Ermessensausübung in der Regel zu Lasten der Partei entsprechend zur berücksichtigen. II.Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.Die Festlegung des Wertes des Streitgegenstandes folgt ausgehend von den Bonuserwartungen des Klägers aus § 3 ZPO. Die Parteien streiten um die Festsetzung von Bonusansprüchen. Die Beklagte ist eine Investmentbank mit Sitz in Frankfurt am Main. Der Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 28. August 2002 (in Kopie Anlage K 1 zur Klageschrift vom 30. Dezember 2014; Bl. 36 d. Akte) beschäftigt. In Ziff. 5 des Arbeitsvertrages vereinbarten die Parteien folgende Bonusregelung: "Sie nehmen am jeweils gültigen 'Performance relateted Bonus Programm' der Gesellschaft teil. Diese Sonderzahlung wird zu einem, durch die Gesellschaft festgesetzten Bonuszahltag im neuen Kalenderjahr fällig und stellt eine freiwillige Zusatzleistung dar, auf die auch nach wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch besteht. Ein eventueller Bonus ist u. a. von ihrer persönlichen Leistung, von der Ertragslage der A Gruppe weltweit und von der Betriebstreue abhängig. Ein Bonus besteht jedenfalls dann nicht, wenn Sie zum Zeitpunkt seiner Zahlung in einem gekündigten oder nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zu uns stehen oder wenn ein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde." Zuletzt war der Kläger im Rang eines sog. Managing Director als Senior Sales Mitarbeiter im Bereich Markets - Fixed Income Bank/Solutions Structured Credit Sales tätig. In dieser Funktion oblag dem Kläger insbesondere die Kundenbetreuung hinsichtlich der Produktbereiche "Municipalities" (Anleihen US-amerikanischer Kommunen) sowie "Refinanzierung von USD-Krediten". Das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt des Klägers betrug unter Berücksichtigung der variablen Vergütungsbestandteile zuletzt 34.166,67 Euro. Der dem Kläger von der Beklagten für 2010 gewährte Gesamtbonus (einschließlich aller Bestandteile) betrug 690.000,00 Euro, der für 2011 gewährte Bonus 525.000,00 Euro, der für 2012 gewährte Bonus 450.698,00 Euro und der für 2013 gewährte Bonus 100.000,00 Euro (Bonusmitteilungsschreiben in Kopie Anlagenkonvolut K 9 zur Klageerweiterung vom 12. März 2015; Bl. 71 ff. d. Akte). Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger erstmals mit Schreiben vom 24. Juni 2014 mit einer Kündigungsfrist zum 30. November 2014 sowie vorsorglich nochmals mit weiterem Schreiben vom 14. Juli 2014 mit einer Kündigungsfrist zum 31. Dezember 2014. Gegen diese beiden Kündigungen erhob der Kläger vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main Kündigungsschutzklage. Das Verfahren führte das Aktenzeichen 21 Ca 4666/14. Mit Urteil vom 18. Dezember 2014 gab das Arbeitsgericht Frankfurt am Main den Kündigungsschutzanträgen statt und stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 24. Juni 2014 noch durch die weitere Kündigung vom 14. Juli 2014 aufgelöst worden ist. Das Verfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Unmittelbar nach Verkündung des Urteils kündigte die Beklagte dem Kläger nochmals mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 (Anlage K 3 zur Klageschrift vom 30. Dezember 2014; Bl. 42 f. d. Akte) ordentlich zum 30. April 2015. Gleichzeitig bot sie dem Kläger die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab dem 01. Mai 2015 zu geänderten Arbeitsbedingungen als Business Manager/Vice President an. Der Kläger nahm das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung der Änderungskündigung an. Der Kläger hat auch gegen die Änderungskündigung der Beklagten vom 19. Dezember 2014 Kündigungsschutzklage mit folgenden Anträgen erhoben: Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung vom 19. Dezember 2014 unwirksam ist. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch andere Beendigungstatbestände aufgelöst worden ist, sondern über den 30. April 2015 hinaus zu geänderten Bedingungen fortbesteht. Mit Klageerweiterung vom 12. März 2015 hat der Kläger im Wege einer Stufenklage auch Auskunfts- und Zahlungsanträge hinsichtlich eines vermeintlichen Bonusanspruchs für das Jahr 2014 geltend gemacht. Hinsichtlich des mit dem Klageantrag zu 2) vom Kläger gestellten allgemeinen Feststellungsantrages sowie den im Wege der Stufenklage vom 12. März 2015 geltend gemachten Auskunfts- und Zahlungsanträgen ist auf Antrag der Parteien in der Kammerverhandlung vom 02. Juli 2015 durch gerichtlichen Beschluss das Verfahren zum Ruhen gebracht worden. Darüber hinaus ist in der Kammerverhandlung durch Teilurteil vom 02. Juli 2015 festgestellt worden, dass die Änderungskündigung vom 10- Dezember 2014 rechtsunwirksam ist. Das Teilurteil ist nicht rechtskräftig. Mit Schriftsatz vom 09. Dezember 2015 hat der Kläger das Verfahren hinsichtlich der streitgegenständlichen Bonusansprüche wieder aufgerufen. Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2016 hat der Kläger die Klage hinsichtlich weiterer Bonusansprüche für das Jahr 2015 erweitert. Für das Jahr 2014 gewährte die Beklagte dem Kläger keinen Bonus, für das Jahr 2015 einen Bonus in Höhe von 15.000,00 Euro brutto. Der Kläger ist der Ansicht, die von der Beklagten vorgenommene Bonusfestsetzung für die Jahre 2014 und 2015 sei ermessenfehlerhaft gewesen. Er meint, zur Bestimmung seiner Bonusansprüche für die Jahre 2014 und 2015 benötige er die mit den nachfolgenden Klageanträgen zu 3) bis 8) begehrte Auskünfte, insbesondere auch bezogen auf das Vorjahr 2013. Auf Grundlage dieser Auskünfte seien die Bonusansprüche für die Jahre nach § 315 Abs. 3 BGB ermessensgerecht festzusetzen. Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Klägers wird auf die Ausführungen in der Klageerweiterung vom 12. März 2015 (Bl. 63 ff. d. Akte) sowie auf die weiteren Schriftsätze vom 17. Juni 2015 (Bl. 286 ff. d. Akte), vom 09. Dezember 2015 (Bl. 674 ff. d. Akte), vom 02. März 2016 (Bl. 777 ff. d. Akte), vom 13. Juni 2016 (Bl. 821 ff. d. Akte) und vom 15. Juni 2016 (Bl. 834 ff. d. Akte) nebst den dazugehörigen Anlagen verwiesen. Der Kläger stellt folgende weitere Anträge: Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen, wie sie den Bonus (Cash, Deferred Cash und Aktien) für den Kläger für die Jahre 2013, 2014 und 2015 unter Zugrundelegung welcher konkreten Parameter ermittelt hat und in welcher Gewichtung welche einzelne Faktoren hierbei von ihr berücksichtigt worden sind. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über die von ihr vorgenommene individuelle Leistungsbeurteilung des Klägers für die Jahre 2013, 2014 und 2015 und wie die von ihr beurteilte persönliche Leistung des Klägers bei der Festsetzung der Bonusansprüche (Cash, Deferred Cash und Aktien) für die Jahre 2013, 2014 und 2015 berücksichtigt worden ist Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über die Höhe des Bonusanspruchs (Cash, Deferred Cash und Aktien) und eventueller zusätzlicher Gehaltszahlungen auf Basis separater, befristeter Arbeitsverträge des Klägers für die Jahre 2014 und 2015, wenn dieser aus Sicht der Beklagten seine persönlichen Ziele (persönliche Leistung) in vollem Umfang erfüllt hätte. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über die für Bonuszahlung (Cash, Deferred Cash und Aktien) und eventueller zusätzlicher Gehaltszahlungen auf Basis separater, befristeter Arbeitsverträge in den Jahren 2013, 2014 und 2015 bereitgestellten Mittel (Bonuspools) für die A Gruppe weltweit, die Beklagte, dem Bereich Markets Germany & Austria, den Unterbereich Fixed Income Sales sowie der Abteilung des Klägers Bank Solutions & Structured Credit Sales. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen, wie sie den für den Bereich Markets Germany & Austria, den Unterbereich Fixed Income Sales sowie der Abteilung des Klägers Bank Solutions & Structured Credit Sales bereitgestellten Bonuspool (Cash, Deferred Cash und Aktien) und eventueller zusätzlicher Gehaltszahlungen auf Basis separater, befristeter Arbeitsverträge in den Jahren 2013, 2014 und 2015 auf die Mitarbeiter des Bereichs verteilt hat, wobei die Auskünfte anonymisiert im Bezug zu den internen Titeln der einzelnen Mitarbeiter zu erteilen sind. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über die Ertragsbudgets, die erzielten Erträge sowie die gezahlten Boni (Cash, Deferred Cash und Aktien) und eventuelle zusätzliche Gehaltszahlungen auf Basis separater, befristeter Arbeitsverträge in den Jahren 2013, 2014 und 2015 der Mitarbeiter des Bereichs Markets Germany & Austria, des Unterbereichs Fixed Income Sales sowie der Abteilung des Klägers Bank Solutions & Structured Credit Sales auf Director- und Managing Director-Ebene, wobei die Auskunft im jeweiligen Verhältnis zueinander und individuell, jedoch anonymisiert und den Titeln der Mitarbeiter zugeordnet (Director bzw. Managing Director) zu erteilen sind. Die Beklagte wird verurteilt, nach erteilter Auskunft gemäß der Anträge 3.-8. den Bonus (Cash, Deferred Cash und Aktien) für das Jahr 2014 und eine eventuelle zusätzliche Gehaltszahlung auf Basis eines separaten, befristeten Arbeitsvertrag des Klägers für das Jahr 2014 abzurechnen und den sich hieraus ergebenden Nettobetrag nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2015 sowie den Bonus (Cash, Deferred Cash und Aktien) für das Jahr 2015 und eine eventuelle zusätzliche Gehaltszahlung auf Basis eines separaten, befristeten Arbeitsvertrags des Klägers für das Jahr 2015 abzurechnen und den sich hieraus ergebenden Nettobetrag abzüglich bereits gezahlter Euro 15.000,00 brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2016 auszuzahlen und die sich hieraus ergebenden Aktien zu übertragen. Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Bonus (Cash, Deferred Cash und Aktien) für das Jahr 2014 und eine eventuelle zusätzliche Gehaltszahlung auf Basis eines separaten, befristeten Arbeitsvertrages für das Jahr 2014 zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2015, sowie einen Bonus (Cash, Deferred Cash und Aktien) für das Jahr 2015 und eine eventuelle zusätzliche Gehaltszahlung auf Basis eines separaten, befristeten Arbeitsvertrages für das Jahr 2015 abzüglich bereits gezahlter Euro 15.000,00 brutto zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2016 zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Vortrages der Beklagten wird auf die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 29. April 2015 (Bl. 164 ff. d. Akte), vom 28. Juni 2015 (Bl. 435 ff. d. Akte), vom 08. Februar 2016 (Bl. 734 ff. d. Akte), vom 09. März 2016 (Bl. 798 ff. d. Akte), vom 10. Mai 2016 (bl. 815 ff. d. Alte) und vom 19. Juli 2016 (Bl. 849 ff. D. Akte) nebst den dazugehörigen Anlagen verwiesen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf alle weiteren Aktenteile, insbesondere auf die Sitzungsniederschrift des Kammertermins vom 28. Juli 2016 (Bl. 861 ff. d. Akte) Bezug genommen.