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Urteil

22 Ca 6583/18

ArbG Frankfurt 22. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGFFM:2019:0321.22CA6583.18.00
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Leitsätze
Zur Frage der Untersagung der Verwendung von in Social Mediaprofil des Arbeitnehmers aif Linkedin gespeicherte Kontaktdaten und Inforamtionoen zu Kunden des Arbeitgebers.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 90 % und der Beklagte zu 10 % tragen. Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes bleibt davon unberührt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Untersagung der Verwendung von in Social Mediaprofil des Arbeitnehmers aif Linkedin gespeicherte Kontaktdaten und Inforamtionoen zu Kunden des Arbeitgebers. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 90 % und der Beklagte zu 10 % tragen. Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes bleibt davon unberührt. Die Klage ist insgesamt unbegründet. I. Die Klägerin kann von dem Beklagten nicht verlangen, die Kontaktdaten und sonstige auf dem Socialmediaprofil des Beklagten auf Linkedin gespeicherten Informationen zu den nachfolgend aufgelisteten Kunden der Klägerin, nämlich Herrn B, Herrn C, Herr D und Herrn E, geschäftlich für sich selbst oder für Dritte zu verwenden, verbieten. Ein entsprechender Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus § 1004 Abs. 2 i. V. rn. § 823 Abs. 2BGB, § 17 Abs. 2 UWG. Im Einzelnen: 1. Der Beklagte hat sich nicht gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 UwG ein Geschäftsgeheimnis der Klägerin unbefugt verschafft oder gesichert oder ein auf diese Weise erlangtes Geschäftsgeheimnis unbefugt verwertet oder jemandem mitgeteilt. Ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von § 17 UwG ist jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende. Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden soll. Kundendaten eines Unternehmens können ein Geschäftsgeheimnis darstellen, wenn sie Kunden betreffen, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und die daher auch in Zukunft als Abnehmer der angebotenen Produkte oder Dienstleistung in Frage kommen. Dabei darf es sich nicht lediglich um Angaben handeln, die jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt werden können. Auch auf Linkedin-Profilen gespeicherte Kundendaten können Geschäftsgeheimnisse eines Arbeitgebers des diese Daten speichernden Arbeitnehmers sein (vgl. Arbeitsgericht Hamburg, U. v. 24.01.2013 — 29 Ga 2/13, NZWist 2014, 419). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt im vorliegenden Fall bereits kein Geschäftsgeheimnis vor. Es fehlt bereits an einer unternehmensbezogenen Tatsache. Im vorliegenden Fall ist der Beklagte als Privatperson und nicht die Klägerin als Unternehmen bei Linkedin angemeldet. Die jeweiligen Kunden bzw. Kontakte haben sich mit dem Beklagten persönlich verbunden und nicht mit dem Unternehmen der Klägerin. Somit hat der Beklagte möglicherweise einen Kontakt zu einer Person, die möglicherweise auch Kunde des Unternehmens der Klägerin ist, kreiert. Der Kontakt kann aber auch aus anderen Gründen zu Stande gekommen sein. Der Kontakt innerhalb eines sozialen Netzwerks ist daher allenfalls „auch unternehmensbezogen." Damit kann sich die Klägerin nicht auf den Geheimnisschutz im Sinne des § 17 UwG berufen. Darüber hinaus fehlt es auch an der weiteren Voraussetzung eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses iSv § 17 UWG, nämlich an der fehlenden Offenkundigkeit eines unternehmensbezogenen Umstandes. Offenkundig ist eine Tatsache, wenn sie auf normalem Wege allgemein erlangt werden kann, also dem beliebigen Zugriff offen steht. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die Information ohne großen Aufwand aus allgemeinen Quellen erreichen lässt. Ist eine Person bei Linkedin angemeldet, kann im Regelfall jeder bei Linkedin angemeldete Nutzer ohne großen Aufwand alle Kontakte des Angemeldeten sehen. Da es sich bei der Nachsehbarkeit der Verknüpfung eines anderen Users gerade um ein wesentliches Hilfsmittel dafür handelt, das eigene Kontaktnetzwerk auszubauen, ist die Offenkundigkeit von (nicht nur aber auch) Kundenkontakten dem System des sozialen Netzwerkes gerade immanent. Die Kontakte des Beklagten in dein sozialen Netzwerk Linkedin sind damit bereits kein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des Arbeitgebers. Es kann diesem daher auch nicht entsprechend der Tatmodalitäten des § 17 UwG „weggenommen werden." 2. Im Übrigen wäre gemäß § 17 UwG eine subjektive Komponente erforderlich. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin keine Beweggründe im Sinne des § 17 UwG dargelegt und unter Beweis gestellt. II. Ein Anspruch auf § 242 BGB in Verbindung mit den arbeitsrechtlichen Nebenpflichten, insbesondere Treuepflichten ist ebenfalls nicht gegeben, da die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr nicht erkennbar ist. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist unstreitig beendet. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wurde gerade nicht. vereinbart. Ein erneuter Verstoß des Beklagten ist daher auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht zu erwarten. Ill. Die Stufenklage ist ebenfalls unbegründet. Der Klägerin steht kein Auskunftsanspruch gegenüber dem Beklagten zu. Ein solcher ergibt sich nicht aus § 242 BGB. da der Klägerin der begehrte Herausgabe und Löschungsanspruch nicht zusteht. Damit ist der Stufenklage insgesamt kein Erfolg beschieden. Im Einzelnen: Ein Auskunftsanspruch, der nur ein Hilfswerkzeug ist, um die notwendigen Informationen zur Durchsetzung des Hauptanspruchs, hier des Herausgabe- bzw. Löschungsanspruches, zu erlangen, entfällt, wenn feststeht, dass ein Hauptanspruch nicht oder nicht mehr besteht. Im vorliegenden Fall kann die Klägerin vom Beklagten nicht verlangen, dass dieser die vollständigen Kontaktinformationen an die Klägerin herausgibt bzw. diese, soweit diese elektronisch beim Beklagten verfügbar sind, löscht. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 667 BGB. Gemäß § 667 BGB ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Unter dem zur Ausführung Erhaltenen sind alle Mittel zu verstehen, die der Auftraggeber oder Dritte auf Veranlassung des Auftraggebers dem Beauftragten zum Zweck der Auftragsausführung überlassen haben. Auf den Wert des Erlangten kommt es nicht an. Die Mittelüberlassung begründet zwischen den Parteien insofern ein Treuhandverhältnis. Nicht zum Erlangten zählt, was dem Beauftragten vom Auftraggeber nur bei Gelegenheit der Auftragsausführung ausgehändigt wird. Selbst bei unterstellter Richtigkeit des klägerischen Vortrags, nämlich dass der Kläger bewusst während des bestehenden Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin Kontakte mit Kunden den Klägerin auf seinem privaten Linkedin-Profil geknüpft habe, handelt es sich bei diesen Kontakten nicht um Informationen, die „aus dem Arbeitsverhältnis" erlangt wurden, sondern „bei Gelegenheit der Anstellung" (so auch Hofmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, 792 mwN). Insoweit besteht daher kein Herausgabeanspruch gem. § 667 BGB. Eine vertragliche Herausgabeverpflichtung in Bezug auf LinkedIn-Kontakte oder ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot haben die Parteien gerade nicht vereinbart. IV. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 90 Prozent zu tragen, da sie im vorliegenden Verfahren mit ihren Anträgen vollständig unterlegen ist, § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Der Beklagte hat demgegenüber die Kosten der Widerklage zu tragen, die er im Kammertermin vollständig zurückgenommen hat (§ 269 ZPO). V. Der Wert des Streitgegenstandes wurde hinsichtlich des Unterlassungsanspruches (Antrag Ziff. 1) mit je einem halben Auffangwert in Höhe von € 2.500,00 pro namentlich genannten Kontakt (insgesamt: 4 x €.2.500,00 = € 10.000,00) und für den Antrag zu Ziff. 2 (Stufenklage insgesamt mit einem zweifachen Auffangwert in Höhe von insgesamt € 10.000,00) festgesetzt. Eine Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite. Die Parteien streiten zum einen darüber, ob dem Beklagten untersagt werden kann, die Kontaktdaten und sonstige auf dem Social Mediaprofil des Beklagten auf Linkedin gespeicherten Informationen zu vier namentlich genannten Kunden der Klägerin geschäftlich, für sich selbst oder für Dritte zu verwenden und zum anderen im Wege der Stufenklage zunächst darüber, ob der Kläger verpflichtet ist, Auskunft zu erteilen, welche weiteren Kontakte er seit dem 01. Januar 2010 auf seinem Linkedin-Account im Rahmen seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit kreiert hat sowie die vollständigen Kontaktdaten und sonstigen Kontaktinformationen entsprechend dieser Auskunft an die Klägerin herauszugeben und sodann die Adressen, Kontaktdaten und Unterlagen, soweit diese elektronisch beim Beklagten verfügbar sind, zu löschen. Die Klägerin ist Spezialistin in der Maßbekleidung und fertigt deutschlandweit in 15 Maßatteliers Maßanzüge und Maßhemden nach Kundenwünschen. Der Beklagte war in der Zeit vom 01. Januar 2010 bis 30. September 2018 in einem der beiden Maßatteliers der Klägerin in A tätig. Er leitete das Maßattelier in der … . Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 11. November 2009 (in Kopie Anlage K 1 zur Klageschrift, BI. 12-17 d. A.) ist auszugsweise Folgendes geregelt: „§ 6 Verschwiegenheits- und Treuepflicht 1. Der Arbeitnehmer hat über alle geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten — auch nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses — Verschwiegenheit zu wahren. Im Falle des Verstoßes ist der Arbeitnehmer (auch nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen) zu Schadenersatz verpflichtet. Dies betrifft insbesondere auch die Weitergabe und Verwendung von Kundendaten. 2. [... ]. § 8 Vertragsstrafe, Schadenersatz Der Arbeitnehmer ist darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die Weitergabe von Kundendaten sowie Unternehmensdaten und Herstellerverbindungen eine Straftat ist und vom Arbeitgeber in aller Konsequenz strafrechtlich verfolgt wird. [... ] § 10 Rückgabe des Arbeitsmaterials Der Arbeitnehmer hat beim Ausscheiden oder auf Verlangen des Arbeitgebers sämtliche betrieblichen Arbeitsmittel, Unterlagen oder sonstige Gegenstände zurückzugeben, die ihm während seiner Tätigkeit ausgehändigt wurden oder auf andere Weise in seinen Besitz gelangt sind. Dazu gehört auch selbstangefertigte Aufzeichnungen." Wegen der weiteren Einzelheiten des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien vom 11. November 2009 wird auf die zu den Akten gereichte Kopie (Anlage K 1 zur Klageschrift, BI. 12 — 17 d. A.) Bezug genommen. Der Beklagte hat zudem am 17. Mai 2018 eine „Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit und zur Beachtung des Datenschutzes" unterzeichnet. Wegen der Einzelheiten dieser schriftlichen Verpflichtung wird auf die zu den Aktengereichte Kopie (Anlage K 2 zur Klageschrift, BI. 19 — 21 d. A.) Bezug genommen. Der Beklagte kündigte sein Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fristgemäß zum 30. September 2018. Gegenüber der Klägerin hatte er angekündigt, nach seinem Ausscheiden gemeinsam mit einem Partner in derselben Branche wie die Klägerin tätig zu werden, wenngleich mit einem möglicherweise anderen Konzept. Seit dem 06. September 2018 befand sich der Beklagte nach einer Übergabe an seinen Nachfolger im Urlaub bzw. in der Freistellung. Seit diesem Datum war der Beklagte nicht mehr für die Klägerin tätig. Der Beklagte hat einen Account bei dem Social Media Netzwerk „Linkedin." In diesem Linkedin-Profil des Beklagten hat dieser angegeben, Mitarbeiter der Klägerin zu sein. Die Anzahl der Kontakte auf dem Linkedin-Profil des Beklagten änderte sich wie folgt: 08. September 2018: 400 Kontakte. 15. September 2018: 674 Kontakte. 24. September 2018: 955 Kontakte. 25. September 2018: 1003 Kontakte. Unter den im September 2018 neu kreierten Kontakten des Beklagten befanden sich folgende Personen, die Kunden der Klägerin sind: B, C, D, E. Ob darüber hinaus weitere Kunden der Klägerin in der Kontaktliste des Beklagten sind, ist zwischen den Parteien streitig. Mit Schreiben vom 19. September 2018 forderte der Klägervertreter den Beklagten auf, eine strafbewährte Unterlassungserklärung mit Fristsetzung bis zum 24. September 2018 abzugeben (In Kopie Anlage K 5 zur Klageschrift, BI. 25 — 29 d. A.). Der Beklagte wies die Aufforderung mit Schreiben vom 20. September 2018 zurück und gab die Erklärung nicht ab (Schreiben des Beklagten in Kopie als Anlage K 6 zur Klageschrift, BI. 31 d. A.). Am 28. September 2018 erschien der Beklagte vereinbarungsgemäß am Sitz der Klägerin in F, um den geschäftlichen PKW abzugeben. Zuvor hatte die Klägerin den Beklagten per E-Mail vom 27. September 2018 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beklagte neben dem PKW relevante Gegenstände auch alle sonstigen Arbeitsmittel, Gegenstände, Geschäftsinformationen, einschließlich Informationen über Mitarbeiter, Produkte, Dienstleistungen, Vertragspartner etc. in jedweder Speicherform zu übergeben hat. Der Beklagte erschien am Übergabetag um 10:00 Uhr und übergab den Firmen PKW nebst Schlüssel, Räder, Tankkarte, Fahrzeugpapiere sowie Zubehör. Zudem übergab der Beklagte folgende Gegenstände: Einen zugeschnittenen und zum Teil verarbeiteten Oberstoff, der noch in seinem Besitz war, fünf Maßhemden eines Kunden, die von dem Kunden reklamiert wurden, sowie ein Sakko, das vom Kunden reklamiert wurde. Der Beklagte bestätigte mündlich, er habe damit sämtliche in seinem Besitz befindlichen Unterlagen übergeben. Zwei Geschäftsführer der Klägerin legten dem Beklagten ein Schreiben „Versicherung über die vollständige Rückgabe" vor, dessen Unterzeichnung der Beklagte verweigerte mit der Begründung, ohne seinen Anwalt nichts zu unterschreiben. Die Klägerin ist der Ansicht, mit seinem Verhalten habe sich der Beklagte ein Geschäftsgeheimnis der Klägerin unbefugt verschafft oder gesichert und zudem gegen seine arbeitsrechtlichen Treuepflichten verstoßen. Der Beklagte habe noch während seiner Beschäftigungszeit die streitgegenständlichen Linkedin-Kontakte im Rahmen seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit für die Klägerin kreiert. Dabei sei er nach außen im Namen der Klägerin aufgetreten, da er sich in seinem geschäftlichen Linkedin-Profil zutreffend als Mitarbeiter der Klägerin bezeichnet hat. Die Klägerin meint, aufgrund des Verhaltens und der Aussagen des Beklagten habe der Beklagte die streitgegenständlichen Informationen unter Verstoß gegen § 17 Abs. 2 UWG zu verwerten gesucht. Darüber hinaus habe die Klägerin einen Anspruch auf Auskunft, mit welchen weiteren Kunden der Klägerin der Beklagte während seines Arbeitsverhältnisses geschäftliche Kontakte über seinen Linkedin-Account generiert habe. Die Kontaktdatenliste des Linkedin-Accounts des Beklagten sei nicht sichtbar. Eine vollständige Aufklärung, welche weiteren Kunden der Klägerin in der Kontaktdatenliste des Beklagten enthalten seien, sei ohne die Mitwirkung des Beklagten unmöglich. Die Klägerin beantragt, 1. dem Beklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verboten, auf sonstige Kontaktdaten und sonstige auf dem Social Mediaprofil des Beklagten gespeicherten Daten auf Linkedin gespeicherten Informationen zu den nachfolgend aufgelisteten Kunden der Klägerin, nämlich Herrn B, Herrn C, Herrn D und Herrn E, geschäftlich für sich selbst oder für Dritte zu verwenden. 2. Der Beklagte wird im Wege der Stufenklage verurteilt: a) Der Klägerin Auskunft zu erteilen, welche weiteren Kontakte er seit dem 01.01.2010 auf seinem Linkedin-Account im Rahmen seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit kreiert hat, b) diese Auskunft eidesstattlich zu versichern, c) die vollständigen Kontaktdaten und sonstigen Kontaktinformationen entsprechend dieser Auskunft an die Klägerin herauszugeben, d) sodann die Adressen, Kontaktdaten und Unterlagen, soweit diese elektronisch beim Beklagten verfügbar sind, zu löschen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, er habe zu keinem Zeitpunkt zielgerichtet Kunden der Klägerin angesprochen. Er, der Beklagte, könne nicht ausschließen, dass unter den vielen Kontaktanfragen, die der Beklagte innerhalb einiger Tage versandte, zufällig auch Kunden der Klägerin gewesen seien, auch wenn der Beklagte diese gar nicht kannte. Der Beklagte meint, er habe dabei jedoch keinerlei Geschäftskontakte, sondern private Kontakte kreiert. Es sei nicht richtig, dass unter den neu kreierten Geschäftskontakten auch zahlreiche Bestandskunden des A Shops der Klägerin seien, jedenfalls soweit er, der Beklagte, dies beurteilen könne. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien, ihrer Rechtsausführungen und Beweisangebote wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen (§§ 80 Abs. 2, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).