Beschluss
24 BV 378/18
ArbG Frankfurt 24 BV 378/18. Fachkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGFFM:2018:1016.24BV378.18.00
1mal zitiert
4Zitate
14Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 14 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden zurückgewiesen. A. Die Beteiligten streiten noch über die Zustimmung des zu 2 beteiligten Betriebsrats (im Folgenden: Betriebsrat) zu 20 befristeten Einstellungen sowie die sachliche Erforderlichkeit der vorläufigen Durchführung dieser personellen Maßnahmen. Bei der antragstellenden Arbeitgeberin (im Folgenden: Arbeitgeberin) handelt es sich um eine Gesellschaft innerhalb des A-Konzerns, welche auf dem Flughafen Frankfurt Airline-Catering betreibt und ausschließlich die Flüge der B mit Airline- Catering-Dienstleistungen beliefert. Zu diesem Zweck unterhält sie den Betrieb Frankfurt C. Im Unternehmen sind in der Regel weit mehr als zwanzig wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. Der Betriebsrat ist der für den Betrieb Frankfurt C gewählte Betriebsrat. Im Betrieb gilt u.a. die als Anlage zum Schriftsatz des Betriebsrats vom 12. September 2018 (Bl. 201 ff. d.A.) vorgelegte Konzernbetriebsvereinbarung „Stellenausschreibung“ vom 1. Januar 1996 (im Folgenden: KBV Stellenausschreibung). In der KBV Stellenausschreibung, auf die im Übrigen vollinhaltlich Bezug genommen wird, heißt es auszugsweise wie folgt: „… § 2 Grundsatz (1) Arbeitsplätze der Bodenbetriebe in Deutschland ab der VG 5 (oder entsprechender Bewertung) die durch Einstellung oder Versetzung besetzt werden sollen, sind innerhalb des Betriebes auszuschreiben, in dem der Arbeitsplatz besetzt werden soll. … (4) Abweichend hiervon kann nach Information und Beratung mit der zuständigen Mitarbeitervertretung nur innerhalb des Unternehmens ausgeschrieben werden, wenn aus wirtschaftlichen Gründen ein Abbau von Personalüberhang erforderlich ist. …“ Nach Abschluss der KBV Stellenausschreibung wurden die Vergütungsgruppen in ein anderes Vergütungssystem überführt. Dem trägt die als weitere Anlage zum Schriftsatz des Betriebsrats vom 12. September 2018 (Bl. 206 d.A.) vorgelegte Protokollnotiz zur KBV Stellenausschreibung vom 27. September 2007 Rechnung, sodass den unterhalb der früheren VG 5 liegenden Gruppen nunmehr die Vergütungsgruppen I und I+ entsprechen. Mit dem als weitere Anlage zum Schriftsatz des Betriebsrats vom 12. September 2018 (Bl. 200 d.A.) vorgelegten, auf den 5. Juli 2015 datierten und der Arbeitgeberin gemäß Eingangsstempel am 7. Mai 2015 zugegangenen Schreiben teilte der Betriebsrat der Arbeitgeberin mit, dass er in seiner Sitzung am 7. Mai 2015 beschlossen habe, dass mit sofortiger Wirkung alle zu besetzenden Stellen gemäß § 93 BetrVG innerhalb des Betriebs Frankfurt C ausgeschrieben werden. Mit Schreiben vom 8. Juni 2018 – beim Betriebsrat eingegangen am 11. Juni 2018 – bzw. 21. Juni 2018 – beim Betriebsrat eingegangen am 22. Juni 2018 – ersuchte die Arbeitgeberin den Betriebsrat um Zustimmung zu geplanten befristeten Einstellungen der in den streitgegenständlichen Anträgen genannten Arbeitnehmer als operative Mitarbeiter. Die Stellen sind mit Vergütungsgruppe I bzw. I+ bewertet. Die Arbeitgeberin teilte dem Betriebsrat ferner mit, dass sie die Einstellungen zum 18. Juni bzw. 5. Juli 2018 nach § 100 BetrVG vorläufig durchführen werde. Sie führte insoweit jeweils wie folgt aus: „Wir teilen Ihnen mit, dass wir die Maßnahme zum oben angegebenen Datum nach § 100 BetrVG vorläufig durchführen werden, weil sie aus sachlichen Gründen und für einen ordnungsgemäßen Arbeitsablauf dringend erforderlich ist. Zur Sicherung eines ordnungsgemäßen betrieblichen Arbeitsablaufs müssen wir den akut bestehenden Personalbedarf möglichst lückenlos decken. Anderenfalls ist ein ordnungsgemäßer Arbeitsablauf zur Erfüllung des Kundenauftrags im o.g. Zeitraum gefährdet.“ Die zu besetzenden Arbeitsplätze wurden nicht im Betrieb ausgeschrieben. Mit Schreiben vom 13. Juni bzw. 26. und 27. Juni 2018 – der Arbeitgeberin jeweils innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch diese zugegangen – verweigerte der Betriebsrat seine Zustimmung und führte zur Begründung u.a. aus, dass er den Einstellungen gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG widerspreche, da die Arbeitgeberin es trotz seiner Aufforderungen vom 7. Mai 2015 unterlassen habe, alle zu besetzenden Stellen gemäß § 93 BetrVG auszuschreiben. Der Betriebsart bestritt jeweils zudem, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. Sämtliche vorgenannten Schreiben sind Teil der Anlagenkonvolute Ast 1 (Bl. 15 ff. d.A.) bzw. Ast 2 (Bl. 122 ff. d.A.), auf die jeweils vollinhaltlich Bezug genommen wird. Mit Antragsschrift vom 18. Juni 2018 – erweitert durch Schriftsatz vom 29. Juni 2018 – hat die Arbeitgeberin das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Sie ist der Auffassung, den Betriebsrat ordnungsgemäß um Zustimmung zu allen Einstellungen ersucht zu haben. Gründe für die Zustimmungsverweigerungen lägen nicht vor. Insbesondere sei sie wegen § 2 Abs. 1 KBV Stellenausschreibung nicht verpflichtet gewesen, die Stellen vorher auszuschreiben. Die KBV Stellenausschreibung schaffe im Konzern einen konzerninternen, unternehmensübergreifenden Stellenmarkt. Durch die für diesen Stellenmarkt einheitlich geltenden Regelungen der KBV Stellenausschreibung sei die betriebsverfassungsrechtliche Grundlage geschaffen, die durch einzelne Regelungen mit den örtlichen Betriebsräten nicht möglich sei, weswegen der Konzernbetriebsrat insoweit originär zuständig sei. Überdies sei das Verlangen des Betriebsrats, die Stellen betriebsintern auszuschreiben, ein bloß formaler Einwand. Die Funktion des operativen Mitarbeiters sei die am geringsten qualifizierte und vergütete Funktion bei ihr. Es sei damit ausgeschlossen, dass sich einer ihrer Mitarbeiter auf eine interne Stellenausschreibung als operativer Mitarbeiter bewerben würde. Die Feststellungsanträge seien ebenfalls begründet. Die Arbeitgeberin hat zunächst – neben den noch streitgegenständlichen Anträgen – zwei weitere Anträge angekündigt. Diese hat sie mit Schriftsatz vom 29. Juni 2018 zurückgenommen. Die Kammer hat das Verfahren insoweit per Beschluss, der in der Güteverhandlung am 28. August verkündet worden ist, eingestellt. Die Arbeitgeberin beantragt zuletzt, 1. die Zustimmung des Antragsgegners zu der Einstellung von D als operative/r Mitarbeiter/in auf Abruf ab dem 18.06.2018 und befristet bis zum 17.06.2020 zu ersetzen; 2. festzustellen, dass die Einstellung von D als operative/r Mitarbeiter/in auf Abruf ab dem 18.06.2018 und befristet bis zum 17.06.2020 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist; 3. die Zustimmung des Antragsgegners zu der Einstellung von E als operative/r Mitarbeiter/in auf Abruf ab dem 18.06.2018 und befristet bis zum 17.06.2020 zu ersetzen; 4. festzustellen, dass die Einstellung von E als operative/r Mitarbeiter/in auf Abruf ab dem 18.06.2018 und befristet bis zum 17.06.2020 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist; 5. die Zustimmung des Antragsgegners zu der Einstellung von F als operative/r Mitarbeiter/in auf Abruf ab dem 18.06.2018 und befristet bis zum 17.06.2020 zu ersetzen; 6. festzustellen, dass die Einstellung von F als operative/r Mitarbeiter/in auf Abruf ab dem 18.06.2018 und befristet bis zum 17.06.2020 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist; 7. die Zustimmung des Antragsgegners zu der Einstellung von G als operative/r Mitarbeiter/in auf Abruf ab dem 18.06.2018 und befristet bis zum 17.06.2020 zu ersetzen; 8. festzustellen, dass die Einstellung von G als operative/r Mitarbeiter/in auf Abruf ab dem 18.06.2018 und befristet bis zum 17.06.2020 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist; 9. die Zustimmung des Antragsgegners zu der Einstellung von H als operative/r Mitarbeiter/in auf Abruf ab dem 18.06.2018 und befristet bis zum 17.06.2020 zu ersetzen; 10. festzustellen, dass die Einstellung von H als operative/r Mitarbeiter/in auf Abruf ab dem 18.06.2018 und befristet bis zum 17.06.2020 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist; 11. die Zustimmung des Antragsgegners zu der Einstellung von I als operative/r Mitarbeiter/in auf Abruf ab dem 18.06.2018 und befristet bis zum 17.06.2020 zu ersetzen; 12. festzustellen, dass die Einstellung von I als operative/r Mitarbeiter/in auf Abruf ab dem 18.06.2018 und befristet bis zum 17.06.2020 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist; 13. die Zustimmung des Antragsgegners zu der Einstellung von J als operative/r Mitarbeiter/in auf Abruf ab dem 18.06.2018 und befristet bis zum 17.06.2020 zu ersetzen; 14. festzustellen, dass die Einstellung von J als operative/r Mitarbeiter/in auf Abruf ab dem 18.06.2018 und befristet bis zum 17.06.2020 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist; 15. die Zustimmung des Antragsgegners zu der Einstellung von K als operative/r Mitarbeiter/in auf Abruf ab dem 18.06.2018 und befristet bis zum 17.06.2020 zu ersetzen; 16. festzustellen, dass die Einstellung von K als operative/r Mitarbeiter/in auf Abruf ab dem 18.06.2018 und befristet bis zum 17.06.2020 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist; 17. die Zustimmung des Antragsgegners zu der Einstellung von L als operative/r Mitarbeiter/in auf Abruf ab dem 18.06.2018 und befristet bis zum 17.06.2020 zu ersetzen; 18. festzustellen, dass die Einstellung von L als operative/r Mitarbeiter/in auf Abruf ab dem 18.06.2018 und befristet bis zum 17.06.2020 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist; 19. die Zustimmung des Antragsgegners zu der Einstellung von M als operative/r Mitarbeiter/in auf Abruf ab dem 18.06.2018 und befristet bis zum 17.06.2020 zu ersetzen; 20. festzustellen, dass die Einstellung von M als operative/r Mitarbeiter/in auf Abruf ab dem 18.06.2018 und befristet bis zum 17.06.2020 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist; 21. die Zustimmung des Antragsgegners zu der Einstellung von N als operative/r Mitarbeiter/in auf Abruf ab dem 18.06.2018 und befristet bis zum 17.06.2020 zu ersetzen; 22. festzustellen, dass die Einstellung von N als operative/r Mitarbeiter/in auf Abruf ab dem 18.06.2018 und befristet bis zum 17.06.2020 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist; 23. die Zustimmung des Antragsgegners zu der Einstellung von O als operative/r Mitarbeiter/in auf Abruf ab dem 05.07.2018 und befristet bis zum 04.07.2020 zu ersetzen; 24. festzustellen, dass die Einstellung von O als operative/r Mitarbeiter/in auf Abruf ab dem 05.07.2018 und befristet bis zum 04.07.2020 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist; 25. die Zustimmung des Antragsgegners zu der Einstellung von P als operative/r Mitarbeiter/in auf Abruf ab dem 05.07.2018 und befristet bis zum 04.07.2020 zu ersetzen; 26. festzustellen, dass die Einstellung von P als operative/r Mitarbeiter/in auf Abruf ab dem 05.07.2018 und befristet bis zum 04.07.2020 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist; 27. die Zustimmung des Antragsgegners zu der Einstellung von Q als operative/r Mitarbeiter/in auf Abruf ab dem 05.07.2018 und befristet bis zum 04.07.2020 zu ersetzen; 28. festzustellen, dass die Einstellung von Q als operative/r Mitarbeiter/in auf Abruf ab dem 05.07.2018 und befristet bis zum 04.07.2020 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist; 29. die Zustimmung des Antragsgegners zu der Einstellung von R als operative/r Mitarbeiter/in auf Abruf ab dem 05.07.2018 und befristet bis zum 04.07.2020 zu ersetzen; 30. festzustellen, dass die Einstellung von R als operative/r Mitarbeiter/in auf Abruf ab dem 05.07.2018 und befristet bis zum 04.07.2020 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist; 31. die Zustimmung des Antragsgegners zu der Einstellung von S als operative/r Mitarbeiter/in auf Abruf ab dem 05.07.2018 und befristet bis zum 04.07.2020 zu ersetzen; 32. festzustellen, dass die Einstellung von S als operative/r Mitarbeiter/in auf Abruf ab dem 05.07.2018 und befristet bis zum 04.07.2020 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist; 33. die Zustimmung des Antragsgegners zu der Einstellung von T als operative/r Mitarbeiter/in auf Abruf ab dem 05.07.2018 und befristet bis zum 04.07.2020 zu ersetzen; 34. festzustellen, dass die Einstellung von T als operative/r Mitarbeiter/in auf Abruf ab dem 05.07.2018 und befristet bis zum 04.07.2020 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist; 35. die Zustimmung des Antragsgegners zu der Einstellung von U als operative/r Mitarbeiter/in auf Abruf ab dem 05.07.2018 und befristet bis zum 04.07.2020 zu ersetzen; 36. festzustellen, dass die Einstellung von U als operative/r Mitarbeiter/in auf Abruf ab dem 05.07.2018 und befristet bis zum 04.07.2020 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist; 37. die Zustimmung des Antragsgegners zu der Einstellung von V als operative/r Mitarbeiter/in auf Abruf ab dem 05.07.2018 und befristet bis zum 04.07.2020 zu ersetzen; 38. festzustellen, dass die Einstellung von V als operative/r Mitarbeiter/in auf Abruf ab dem 05.07.2018 und befristet bis zum 04.07.2020 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist; 39. die Zustimmung des Antragsgegners zu der Einstellung von W als operative/r Mitarbeiter/in auf Abruf ab dem 05.07.2018 und befristet bis zum 04.07.2020 zu ersetzen; 40. festzustellen, dass die Einstellung von W als operative/r Mitarbeiter/in auf Abruf ab dem 05.07.2018 und befristet bis zum 04.07.2020 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. Der Betriebsrat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Der Betriebsrat ist der Auffassung, die Arbeitgeberin habe ihn bereits nicht ordnungsgemäß vor den Einstellungen unterrichtet. Jedenfalls habe er seine Zustimmung jeweils u.a. mangels vorheriger interner Ausschreibung der zu besetzenden Stellen zu Recht verweigert. Er sei trotz der KBV Stellenausschreibung jederzeit frei, seine Rechte im Zusammenhang mit der Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Ausschreibung der Arbeitsplätze selbst wahrzunehmen. Durch eine Konzernbetriebsvereinbarung könne er nicht dauerhaft in seinen gesetzlich verbrieften Rechten eingeschränkt werden. Auch die Erforderlichkeit der vorläufigen Durchführung der Einstellungen gemäß § 100 BetrVG habe die Arbeitgeberin nicht ordnungsgemäß dargelegt. In Ergänzung des Sach- und Streitstandes, der Beweisanträge sowie der weiteren Rechtsausführungen der Beteiligten wird Bezug genommen auf ihr weiteres schriftsätzliches Vorbringen sowie die zu den Akten gereichten Anlagen und die Sitzungsprotokolle, soweit dies noch nicht ausdrücklich erfolgt ist. B. Die zulässigen Anträge – wirksam teilweise gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 ArbGG zurückgenommen – sind unbegründet, da die Zustimmung des Betriebsrats zu den streitgegenständlichen Einstellungen mangels erforderlicher Ausschreibung im Betrieb nicht zu ersetzen (I.) und die vorläufige Durchführung der personellen Maßnahmen nicht aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war (II.). I. Die auf Zustimmungsersetzung gerichteten Anträge sind unbegründet, da jedenfalls ein zulässiger Widerspruchsgrund besteht, den der Betriebsrat jeweils wirksam geltend gemacht hat. 1. Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Arbeitgeberin den Betriebsrat ordnungsgemäß gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG über die geplanten streitgegenständlichen Maßnahmen unterrichtete und damit das Beteiligungsverfahren nach § 99 BetrVG wirksam einleitete. 2. Der Betriebsrat verweigerte jedenfalls unstreitig unter Angabe konkreter Gründe, wobei er sich jeweils u.a. auf den Zustimmungsverweigerungsgrund aus § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG berief, binnen einer Woche form- und fristgerecht seine Zustimmung gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. 3. Die Zustimmung ist auch nicht nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen, da in sämtlichen Fällen jedenfalls der Widerspruchsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG vorliegt. a) Gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG kann der Betriebsrat seine Zustimmung u.a. zu Einstellungen verweigern, wenn eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist. Nach § 93 BetrVG kann der Betriebsrat verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden. Die Vorschrift schreibt die Ausschreibung von Arbeitsplätzen nicht generell vor. Eine Verpflichtung hierzu besteht nur, wenn der Betriebsrat die Ausschreibung verlangt hat oder die Ausschreibung zwischen den Betriebsparteien vereinbart ist (BAG 15. Oktober 2013 – 1 ABR 25/12 –AP BetrVG 1972 § 93 Nr. 10). b) Hiernach hätte die Arbeitgeberin die zu besetzenden Arbeitsplätze zunächst betriebsintern ausschreiben müssen. aa) Dass es sich vorliegend um Einstellungen iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG handelt, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit (vgl. zum Begriff der Einstellung ausführlich etwa BAG 13. Dezember 2016 – 1 ABR 59/14 – AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 66, mwN.). bb) Ebenso wenig steht im Streit, dass der Betriebsrat zuvor – mit dem vorgelegten Schreiben aus dem Jahr 2015 – von der Arbeitgeberin verlangte, alle zu besetzenden Stellen gemäß § 93 BetrVG innerhalb des Betriebs Frankfurt C auszuschreiben, was jedoch in Bezug auf die streitgegenständlichen Stellen nicht erfolgt ist. cc) Dem Ausschreibungsbegehren des Betriebsrats steht die KBV Stellenausschreibung nicht entgegen. (1) Es kann hier dahinstehen, ob die KBV Stellenausschreibung so auszulegen ist, dass keine Ausschreibungsverpflichtung für Arbeitsplätze der Vergütungsgruppen I und I+ – auch nicht nach einem entsprechenden Verlangen des Betriebsrats nach § 93 BetrVG – besteht. Jedenfalls fällt die Geltendmachung einer betriebsbezogenen Ausschreibungspflicht nicht in die Zuständigkeit des Gesamt- oder des Konzernbetriebsrats. Diese besteht nur für Angelegenheiten, die einen über den Betrieb hinausgehenden Funktionsbereich betreffen und von den Betriebsräten oder den Gesamtbetriebsräten nicht geregelt werden können (§ 50 Abs. 1, § 58 Abs. 1 BetrVG). Bei einem auf § 93 BetrVG gestützten Ausschreibungsverlangen handelt es sich aber nicht um eine Angelegenheit, die einer weiteren Regelung bedarf. Die Vorschrift gewährt dem Betriebsrat einen Rechtsanspruch auf die Vornahme der verlangten Stellenausschreibung, dem sich der Arbeitgeber nicht entziehen kann. Dieser Anspruch ist allein von der Äußerung eines entsprechenden Verlangens durch den Betriebsrat abhängig. Mit dessen Zugang beim Arbeitgeber ist die Angelegenheit abgeschlossen. Die anschließende Ausgestaltung der Ausschreibung kann der Betriebsrat nicht beeinflussen, da es insoweit an einem Beteiligungsrecht fehlt. Insoweit unterscheidet sich die dem Betriebsrat in § 93 BetrVG eingeräumte Befugnis von den im BetrVG geregelten Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten, die die Durchführung einer betrieblichen Maßnahme zum Gegenstand haben und bei denen eine Konfliktlösung durch die Einigungsstelle oder das Arbeitsgericht vorgesehen ist (BAG 1. Februar 2011 – 1 ABR 79/09 – AP BetrVG 1972 § 93 Nr. 9). (2) Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der Gesamt- oder der Konzernbetriebsrat neben dem Betriebsrat eine Ausschreibung von Arbeitsplätzen verlangen kann, muss vorliegend nicht näher erörtert werden (vgl. hierzu Düwell- Schulze, BetrVG, 5. Aufl., § 58 Rn. 19; Fitting, BetrVG, 29. Aufl. 2018, § 58 Rn. 13; Richardi-Annuß, BetrVG, 16. Aufl., § 58 Rn. 11). dd) Schließlich stellt sich das Verlangen des Betriebsrats, die Stellen betriebsintern auszuschreiben, entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin auch nicht als bloß formaler, mithin unbeachtlicher Einwand dar. Soweit sie vorträgt, die Funktion des operativen Mitarbeiters sei die am geringsten qualifizierte und vergütete Funktion bei ihr, womit es ausgeschlossen sei, dass sich einer ihrer Mitarbeiter auf eine interne Stellenausschreibung als operativer Mitarbeiter bewerben würde, unterliegt sie einem Zirkelschluss. Die Stellen sind, nachdem der Betriebsrat dies verlangte, betriebsintern auszuschreiben, um die Mitarbeitern des Betriebs hierüber in Kenntnis zu setzen und ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, sich auf die Stellen zu bewerben. Ob sich ein Mitarbeiter auf eine ausgeschriebene Stelle bewirbt, lässt sich erst feststellen, wenn die Stelle ausgeschrieben worden ist. Ein Erfahrungssatz, dass sich Mitarbeiter unter keinen Umständen auf die am geringsten qualifizierte und vergütete Funktion bewerben, existiert nicht. II. Die Feststellungsanträge nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG sind ebenfalls unbegründet, weil die Arbeitgeberin das Verfahren nach § 100 BetrVG nicht ordnungsgemäß eingeleitet hat. 1. Im Rahmen der gemäß Abs. 2 Satz 1 erforderlichen unverzüglichen Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber sind alle Angaben zu machen, die auch § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verlangt. Überdies ist die sachliche Dringlichkeit der Maßnahme darzulegen (Fitting, BetrVG, 28. Aufl., § 100 Rn. 8 f.). 2. Dies löst die Obliegenheit des Betriebsrats gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 BetrVG aus, unverzüglich mitzuteilen, wenn er die Maßnahme nicht aus sachlichen Gründen für dringend erforderlich hält. Die Unterrichtung des Betriebsrats soll diesen in die Lage versetzen, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Durchführung der Maßnahme erfüllt sind. Deshalb muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat die sachlichen Gründe nennen, die aus seiner Sicht die dringende Erforderlichkeit der Maßnahme begründen. Nur nach einer entsprechenden Information kann der Betriebsrat die Entscheidung gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 BetrVG treffen. Verletzt der Arbeitgeber die Begründungspflicht, ist die Durchführung der personellen Maßnahme unzulässig. Es fehlt eine Verfahrensvoraussetzung (Hess. LAG 21. Mai 2013 – 4 TaBV 298/12 – juris, mwN.). In diesem Fall kann die dringende Erforderlichkeit der vorläufigen Durchführung der Maßnahme nicht festgestellt werden, da das Verfahren nicht wirksam eingeleitet wurde. 3. Auch eine Nachholung der Begründung nach Einleitung des Verfahrens nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG ist nicht möglich. Eine derartige Nachholung wäre nicht unverzüglich im Sinne von § 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Zudem ist das gesamte Verfahren gemäß § 100 Abs. 2 BetrVG insgesamt auf eine zügige Durchführung angelegt. Der Arbeitgeber soll den Betriebsrat unverzüglich über die Maßnahme unterrichten (§ 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Darauf soll der Betriebsrat unverzüglich widersprechen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Schließlich soll der Arbeitgeber den Antrag auf Feststellung der dringenden Erforderlichkeit der vorläufigen Durchführung binnen drei Tagen nach dem Widerspruch des Betriebsrats beim Arbeitsgericht einreichen. Mit diesem Verfahren wäre es nicht vereinbar, wenn der Arbeitgeber einen Mangel auf der ersten Stufe des Verfahrens noch nach Einleitung der dritten Verfahrensstufe heilen könnte (Hess. LAG 21. Mai 2013 – 4 TaBV 298/12 – juris, mwN.). 4. Sind bestimmte Stellen in größerer Zahl im Betrieb vorhanden, genügt ein Hinweis des Arbeitgebers auf die Vakanz einzelner Stellen nicht zu einer den Anforderungen von § 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG genügenden Unterrichtung des Betriebsrats, da allein dadurch die dringende Erforderlichkeit der sofortigen Besetzung der jeweiligen Stelle regelmäßig noch nicht deutlich wird. Der Arbeitgeber hat dann vielmehr seine Personalbedarfsberechnung offenzulegen und zu erläutern, von welchem konkreten Personalbedarf er ausgeht, welche Beschäftigungsvolumina zur Abdeckung dieses Bedarfs zur Verfügung stehen, dass daher eine personelle Unterdeckung besteht und welche Folgen im Fall einer Unterdeckung zu befürchten wären (Hess. LAG 21. Mai 2013 – 4 TaBV 298/12 – juris, mwN.). 5. Unter Anwendung dieser Grundsätze hat die Arbeitgeberin die vorläufige Durchführung der streitgegenständlichen Einstellungen nicht ordnungsgemäß begründet. Sachliche Gründe, die eine dringende Erforderlichkeit der Maßnahmen begründen könnten, hat sie nicht vorgetragen. Ihre pauschale Begründung, zur Sicherung eines ordnungsgemäßen betrieblichen Arbeitsablaufs müsse sie den akut bestehenden Personalbedarf möglichst lückenlos decken, anderenfalls sei ein ordnungsgemäßer Arbeitsablauf zur Erfüllung des Kundenauftrags im o.g. Zeitraum gefährdet, ist nicht geeignet, den Betriebsrat in die Lage zu versetzen, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Durchführung der Maßnahme jeweils erfüllt sind. III. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei (§ 2 Abs. 2 GKG).