Beschluss
24 BV 615/18
ArbG Frankfurt 24 BV 615/18. Fachkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Der Versand von Wahlwerbung an die Wahlberichtigten duirch die amtierende Schwerbehindertenvertretung verletzt den Grundsatz der Chancengleichheitder Wahlbewerber, wenn sämtliche Wahlbewerber nicht ebenfallsw die Möglichkeit eingeräumt wird, sich vor Beginn der Wahl bei den Wahlbeeichtigten in gleichen Maße als Wahlbewerber vorzustellen
Tenor
Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung der A, Bereich Frankfurt-Boden, vom 8. Oktober 2018 wird für unwirksam erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Versand von Wahlwerbung an die Wahlberichtigten duirch die amtierende Schwerbehindertenvertretung verletzt den Grundsatz der Chancengleichheitder Wahlbewerber, wenn sämtliche Wahlbewerber nicht ebenfallsw die Möglichkeit eingeräumt wird, sich vor Beginn der Wahl bei den Wahlbeeichtigten in gleichen Maße als Wahlbewerber vorzustellen Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung der A, Bereich Frankfurt-Boden, vom 8. Oktober 2018 wird für unwirksam erklärt. A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer am 8. Oktober 2018 erfolgten Schwerbehindertenvertretungswahl. Die vier Antragsteller sind schwerbehinderte Beschäftigte der zu 8 beteiligten Arbeitgeberin (im Folgenden: Arbeitgeberin), der größten deutschen Fluggesellschaft, in deren Betrieb Frankfurt-Boden. Die antragstellende Beteiligte zu 2 kandierte bei der streitgegenständlichen Wahl sowohl als Vertrauensperson als auch als stellvertretendes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung und wurde als zweites stellvertretendes Mitglied von vier stellvertretenden Mitgliedern gewählt. Der antragstellende Beteiligte zu 4 kandierte ebenfalls (ausschließlich) als stellvertretendes Mitglied und wurde als viertes stellvertretendes Mitglied gewählt. Die Beteiligte zu 5 ist die für den streitgegenständlichen Betrieb gewählte Schwerbehindertenvertretung der Arbeitgeberin. Die Beteiligten zu 6 und 7 sind das gewählte erste bzw. das dritte stellvertretende Mitglied der Schwerbehindertenvertretung. Die amtierende Vertrauensperson sowie das amtierende erste stellvertretende Mitglied der Schwerbehindertenvertretung waren bereits zuvor die gewählte Vertrauensperson bzw. das erste stellvertretende Mitglied. Mit dem als Anlage AS5 (BI. 32 d.A.) vorgelegten Schreiben wandten sie sich an die in Frankfurt am Main beschäftigten bzw. stationierten Schwerbehinderten. Dem Schreiben lag die als Anlage A54 (BI. 31 d.A.) vorgelegte Einladung vom 15. August 2018 zur „Jahres-hauptversammlung der Schwerbehindertenvertretung" am 25. September 2018 bei. In dem Schreiben, auf das im Übrigen vollinhaltlich Bezug genommen wird, heißt es auszugsweise wie folgt: Zum letzten Mal dürfen wir die Kollegen des Fliegenden Personals bei unserer Versammlung begrüßen. Durch die Neuwahlen bei der Personalvertretung wurde die Voraussetzung für die Wahl einer eigenen Schwerbehindertenvertretung geschaffen. Die SBV-Wahl steht auch bei uns in Kürze an. Sie wird in Briefwahl durchgeführt. Sie erhalten Ihre Wahlunterlagen Ende September per Post zugeschickt. Gewählt werden wieder eine Vertrauensperson und mehrere Stellvertreterinnen. Die im Amt Befindlichen treten wieder an und würden sich über Ihr Vertrauen sehr freuen. Bitte nutzen Sie Ihr Recht zu wählen sehr zahlreich. Eine hohe Wahlbeteiligung dokumentiert das Interesse an unseren Themen. Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme an der Versammlung und eine weitere gute Zusammenarbeit. Herzliche Grüße Schwerbehindertenvertrauensperson 1. Stellvertreterin" Am 23. August 2018 erließ der für die streitgegenständliche Wahl bestellte Wahlvorstand das als Anlage AS1 (BI. 27 f. d.A.) vorgelegte, ausschließlich in deutscher Sprache gefasste Wahlausschreiben, ausweislich dessen er die schriftliche Stimmabgabe beschlossen hatte. Als Frist für die Einsprüche gegen die Richtigkeit der Liste der Wahlberechtigten sowie als Frist zur Einreichung schriftlicher Wahlvorschläge war in dem Wahlausschreiben jeweils der 7. September 2018 angegeben. Überdies war in dem Wahlausschreiben u.a. angegeben, dass jeder Wahlvorschlag von mindestens 22 Wahlberechtigten unterzeichnet sein müsse. Das Wahlausschreiben, auf das vollinhaltlich Bezug genommen wird, gab er durch Aushang im Betrieb am selben Tag bekannt. Mit der als Anlage AS6 (BI. 33 f. d.A.) vorgelegten E-Mail vom 20. September 2018 wandte sich die Beteiligte zu 2 an den Wahlvorstand mit der Frage, ob es mögliche wäre, dass dieser einen „e-flyer" der Wahlkandidaten, die mit auf der Wahlvorschlagsliste stünden, an die Wahlberechtigten versende. Der Wahlvorstand lehnte dies unter Verweis auf seine Verpflichtung zur Neutralität mit E-Mail vom selben Tag — ebenfalls Teil der Anlage AS6 — ab. Daraufhin wandte sich die Beteiligte zu 2 mit der. als Anlage AS7 (BI. 35 ff. d.A.) vorgelegten E-Mail vom 24. September 2018 erneut an den Wahlvorstand. Sie wies hierin u.a. daraufhin, dass der Wahlvorstand die Chancengleichheit der Kandidaten sicherzustellen habe. Für die Kandidaten sei es nicht möglich, mit den Wählern in Kontakt zu treten, während die amtierenden Schwerbehindertenvertreter Zugang zu den Namen, (betrieblichen) E-Mail-Adressen und (privaten) Anschriften sämtlicher Wahlberechtigter hätten. Weiter verwies sie auf das im Verfahren als Anlage AS5 vorgelegte Schreiben, wobei es sich eindeutig um Wahlwerbung handele. Die Kandidaten sollten sich ihrer Meinung nach zumindest einmalig per E-Mail und/o-der postalisch vorstellen können. Insoweit bat sie den Wahlvorstand, ihr Rückmeldung zu geben, ob und welche geeigneten Maßnahmen er unternehme. Mit E-Mail vom 25. September 2018 — ebenfalls Teil der Anlage A57 — teilte der Wahlvorstand ihr mit, dass er nicht für Themen der Wahlwerbung verantwortlich sei. Hierum müssten sich die Bewerber selbst kümmern. Darauf wandte sich die Beteiligte zu 2 mit der als Anlage AS8 (BI. 38 ff. d.A.) vorgelegten E-Mail vom 26. September 2018 erneut an den Wahlvorstand und teilte diesem unter Nachweis einer Kommentarfundstelle zum BetrVG mit, das Gebot der Chancengleichheit der Wahlbewerber werde verletzt, wenn der Wahlvorstand einzelnen Bewerber Vorrechte gegenüber anderen einräume. Mit E-Mail vom 27. September 2018 — ebenfalls Teil der Anlage AS8 — wies der Wahlvorstand einen Verstoß gegen die geltend gemachten Gebote zurück. Mit der als Anlage AS9 (BI. 41 f. d.A.) vorgelegten E-Mail vom 28. September 2018 wandte sich die Beteiligte zu 2 wieder an den Wahlvorstand. Dieser antwortete ihr mit der als Anlage AS10 (BI. 43 d.A.) vorgelegten E-Mail vom 2. Oktober 2018, dass er nach rechtlicher Überprüfung ihrer Anfragen zu der Entscheidung gelangt sei, dass es sich hier seinerseits um keinerlei Fehlverhalten handele. Auf sämtliche E-Mails wird vollinhaltlich Bezug genommen. Am 21. September 2018 versandte der Wahlvorstand die Wahlunterlagen an die Wahlberechtigten. Mit dem als Anlage AS2 (BI. 29 d.A.) vorgelegten Schreiben machte der Wahlvorstand die Wahlbewerber im Betrieb bekannt, wobei streitig ist, ob dies bereits am 24. September oder erst am 28. September 2018 erfolgte. Die Stimmauszählung erfolgte am 8. Oktober 2018. Auf das als Anlage AG1 (BI. 138 if. d.A.) vorgelegte Wahlprotokoll sowie die als Anlage AG2 (BI. 141 f. d.A.) vorgelegte Sitzungsniederschrift des Wahlvorstandes wird jeweils vollinhaltlich Bezug genommen. Das Wahlergebnis machte der Wahlvorstand am 17. Oktober 2018 durch Aushang der Anlage AS3 (BI. 30 d.A.) bekannt. Mit Antragsschrift vom 22. Oktober 2018 — bei Gericht vorab per Fax eingegangen am selben Tag — haben die Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Sie behaupten, bei den versandten Wahlunterlagen sei ein Zugang bereits am 22. September 2018 zu erwarten gewesen. Die Wahlbewerber seien erst am 28. September 2018 bekannt gemacht worden. Bei der Wahl habe es lediglich 417 Wahlberechtigte gegeben, weswegen — anders als im Wahlaus-schreiben angegeben — lediglich 21 Stützunterschriften erforderlich gewesen wären. Demgemäß liege ein Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 SchwbVVVO vor. Die Wählerliste habe jedenfalls bis zum 28. August 2018 nicht ausgelegen, was einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 SchwbVVVO darstelle. Außerdem hätten sie — anders die zuvor amtierende Schwerbehindertenvertretung — nicht über private Anschriften, Telefonnummern und E-Mail-Adressen sämtlicher wahlberechtigter Arbeitnehmer verfügt. Bei dem als Anlage AS5 vorgelegten Schreiben handele es sich um unzulässige Wahlwerbung. Insbesondere der Wahlvorstand sei demgemäß verpflichtet gewesen, durch geeignete Maßnahmen das bestehende Gefälle zwischen dem Wissensvorsprung der amtierenden Schwerbehindertenvertretung und den übrigen Kandidaten auszugleichen. Überdies habe der Wahlvorstand entgegen § 8 SchwbVW0 nicht spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe die Namen der Bewerber und Bewerberinnen bekannt gegeben. Zudem sei auch § 2 Abs. 5 SchwbVW0 verletzt worden, da ausländische und blinde bzw. stark sehbehinderte Wahlberechtigte nicht ausreichend unterrichtet worden seien. Außerdem habe der Wahlvorstand die Fristen nach §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Satz 1 SchwbVW0, welche nicht zu seiner Disposition stünden, jeweils um einen Tag zu lang und damit falsch berechnet. In der mündlichen Anhörung vor der Kammer am 10. September 2019 hat die Antragstellervertreterin auf Nachfrage des Vorsitzenden erklärt, streitgegenständlich sei lediglich eine Anfechtung der Wahl, nicht aber eine etwaige Nichtigkeit. Die Antragsteller beantragen, die Wahl der Schwerbehindertenvertretung der A, Bereich Frankfurt-Boden, vom 8. Oktober 2018 für unwirksam zu erklären. Die Schwerbehindertenvertretung beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Beteiligten zu 6 und 7 haben jeweils keinen Antrag gestellt. Sie haben mit Schriftsätzen vom 22. Juli (BI. 226 d.A.) bzw. 30. Juli 2019 (BI. 227 d.A.) jeweils mitgeteilt, im Anhörungstermin nicht zu erscheinen und darum gebeten, dies zu entschuldigen. Im Anhörungstermin sind beide nicht erschienen. Auch die Arbeitgeberin hat keinen Antrag gestellt. Die Schwerbehindertenvertretung behauptet, da die Wahlunterlagen am 21. September 2018, einem Freitag, erst gegen 15.30 bis 16.00 Uhr in den Postlauf gegeben worden seien, sei mit einem Postlauf von drei Tagen zu rechnen gewesen. Die Wahlbewerber seien am 24. September 2018 bekannt gemacht worden. Bei der Wahl habe es 424 Wahlberechtigte gegeben, weswegen mindestens 22 Stützunterschriften erforderlich gewesen seien. Die als Anlage AG4 (BI. 145 d.A.) auszugsweise vorgelegte Wählerliste, auf der jeweils PK-Nummer, Geschlecht, Vor- und Nachname aufgeführt sind und auf die Bezug genommen wird, habe' während des gesamten maßgeblichen Zeitraums im Büro des Wahlvorstandes ausgelegen. Sie bestreite mit Nichtwissen, dass die Antragsteller nicht über private Anschriften, Telefonnummern und E-Mail-Adressen sämtlicher wahlberechtigter Arbeitnehmer verfügt hätten. Vielmehr hätten sie über die gleiche Wahlausgangslage wie sie selbst verfügt. Das als Anlage AS5 vorgelegte Schreiben beinhalte keinerlei Wahlwerbung. Der Wahlvorstand habe insoweit rechtmäßig gehandelt. Überdies hätten die 424 Wahlberechtigten, wenn die Antragsteller den von ihnen behaupteten Wissensrückstand ausgeglichen bekommen hätten, so gewählt, wie sie es vorliegend getan haben. Weiter habe der Wahlvorstand über eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe die Namen der Bewerber und Bewerberinnen bekannt gegeben und damit nicht gegen § 8 SchwbVW0 verstoßen. Zudem sei auch nicht § 2 Abs. 5 SchwbVW0 verletzt worden. Der diesbezügliche Vortrag der Antragsteller sei unsubstantiiert. Außerdem habe der Wahlvorstand die Fristen nach §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Satz 1 SchwbVW0 richtig berechnet. Entscheidend sei nicht der physische Vorgang des zeitlich letzten Aushangs des Wahlausschreibens. Eine Vielzahl der Wahlberechtigten habe das Wahlaus-schreiben aufgrund ihrer Schichten am 23. August 2018 nicht mehr zur Kenntnis nehmen können, weswegen die Frist erst am 24. August 2018 zu laufen begonnen habe. In Ergänzung des Sach- und Streitstandes, der Beweisanträge sowie der weiteren Rechtsausführungen der Beteiligten wird Bezug genommen auf ihr weiteres schriftsätzliches Vorbringen sowie die zu den Akten gereichten Anlagen und die Sitzungsprotokolle, soweit dies noch nicht ausdrücklich erfolgt ist. B. Der Antrag — nach Erklärung der Antragsteller lediglich auf eine Anfechtung, nicht aber die Feststellung einer etwaigen Nichtigkeit der Wahl gerichtet — ist zulässig und begründet. Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung vom 8. Oktober 2018 ist nach § 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX iVm. § 19 Abs. 1 BetrVG für unwirksam zu erklären, weil bei der Wahl der Grundsatz der Chancengleichheit der Wahlbewerber verletzt wurde und das Wahlergebnis hierauf beruht. Der Antrag ist zulässig. 1. Insbesondere liegen die von Amts wegen zu prüfen Sachentscheidungs-voraussetzungen vor. Der Pflicht zur Anhörung der Beteiligten zu 6 und 7 ist genügt worden. Entschuldigt ein Beteiligter sein Ausbleiben ausreichend, so ist ein neuer Termin auch dann zu bestimmen, wenn der Beteiligte sich schriftlich geäußert hat. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich — wie hier — aus der schriftlichen Äußerung selbst ergibt, dass der Beteiligte auf seine mündliche Anhörung verzichtet (BeckOK ArbR-Poeche, 52. Ed., § 83 ArbGG Rn, 38; GMP-Spinner, Ar-bGG, 9. Aufl., § 83 Rn. 114, mwAl.). 2. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. II. Der Antrag ist begründet. 1. § 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX erklärt die Vorschriften über die Wahlanfechtung bei der Wahl des Betriebsrats für die Wahl der Vertrauensperson und des stellvertretenden Mitglieds für sinngemäß anwendbar. Nach § 19 Abs. 1 BetrVG kann die Wahl des Betriebsrats beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber (§ 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Die Wahlanfechtung ist binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses angerechnet, zulässig (§ 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). 2. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. a) Die formellen Voraussetzungen der Anfechtung liegen vor. Die nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zur Anfechtung der Wahl berechtigten vier Wahlberechtigten haben die Wahl vom 8. Oktober 2018 gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses angefochten. Das Wahlergebnis wurde am 17. Oktober 2018 bekannt gemacht. Die Antragsschrift ging am 22. Oktober 2018 und damit rechtzeitig beim Arbeitsgericht ein. b) Die materiellen Voraussetzungen einer Wahlanfechtung liegen ebenfalls vor. Bei der Wahl wurde gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen. Es ist nicht auszuschließen, dass das Wahlergebnis hierauf beruht. aa) Der Grundsatz der Chancengleichheit der Wahlbewerber ist iSv. § 19 Abs. 1 BetrVG ein wesentlicher Grundsatz des Wahlrechts. Er dient der Integrität einer demokratischen Wahl. Seine Verletzung ist geeignet, eine Wahlanfechtung zu rechtfertigen. Dieses Gebot ist zwar weder im BetrVG noch in der SchwbVW0 ausdrücklich normiert. Es handelt sich hierbei aber um einen ungeschriebenen Grundsatz einer demokratischen Wahl. Nach ihm soli jeder Wahlbewerber die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf und im Wahlverfahren und damit die gleiche Chance im Wettbewerb um die Wählerstimmen haben (vgl. BAG 6. Dezember 2000— 7 ABR•34/99 — AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 48, mwN.). bb) Der Wahlvorstand hat bei der Wahl den Grundsatz der Chancengleichheit der Wahlbewerber verletzt, da er es unterlassen hat, sämtlichen Wahlbewerbern die Möglichkeit einzuräumen, sich vor Beginn der Wahl bei den Wahlberechtigten in gleichem Maße als Wahlbewerber vorzustellen. (1) Zwar stellt die SchwbVW0 keine dahingehende Verpflichtung des Wahlvorstandes auf. Das bedeutet jedoch noch nicht, dass sich eine solche Verpflichtung nicht angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalles aus übergeordneten Wahlgrundsätzen ergeben kann. Im vorliegenden Fall ist ein solcher allgemeiner Grundsatz das Gebot der Chancengleichheit der Wahlbewerber. Das Gebot wird verletzt, wenn der Wahlvorstand einzelnen Bewerbern Vorrechte gegenüber anderen einräumt. Es wird überdies verletzt, wenn der Wahlvorstand einzelnen Wahlbewerbern zwar keine Vorrechte gegenüber anderen eingeräumt, er aber die „Wettbewerbsverzerrung" und damit die Chancenungleichheit verfestigt, in dem er nicht die gebotenen Ausgleichsmaßnahmen ergreift (vgl. LAG B-W 28. November 2017 — 9 TaBV 4/17 — juris, mwN.). (2) Hiernach hätte der Wahlvorstand, nachdem die amtierende Vertrauensperson sowie das amtierende erste stellvertretende Mitglied der Schwerbehindertenvertretung das als Anlage AS5 vorgelegte Schreiben an die im Betrieb beschäftigten Schwerbehinderten versandt hatten, sämtlichen Wahlbewerbern ebenfalls die Möglichkeit einzuräumen müssen, sich vor Beginn der Wahl bei den Wahlberechtigten in gleichem Maße vorzustellen. (aa) Soweit die Schwerbehindertenvertretung die Behauptung der Antragsteller bestreitet, sie hätten nicht über private Anschriften, Telefonnummern und E-Mail-Adressen sämtlicher wahlberechtigter Arbeitnehmer oder mindestens eines Großteils, sondern allenfalls bezüglich Einzelner verfügt, ist dieses Bestreiten unbeachtlich. Ihr Bestreiten kann sich ohne irgendwelche konkreten Anhaltspunkte nicht darin erschöpfen, die Behauptung der Antragsteller ins Blaue hinein zu bestreiten, denn es ist erfahrungsgemäß regelmäßig davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer nicht über die Kontaktdaten sämtlicher anderer Arbeitnehmer oder mindestens eines Großteils verfügt (vgl. zum Bestreiten eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses durch die Arbeitgeberin Hess. LAG 14. Juli 2011 — 9 TaBV 192/10 — juris, mit näherer Begründung). Die Behauptung der Antragsteller ist damit nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen (vgl. Zöller-Gre-ger, ZPO, 32. Aufl., § 138 Rn. 13, 9). (bb) Das als Anlage AS5 vorgelegte Schreiben beinhaltet eindeutig Wahlwerbung. Die Einladung zur „Jahreshauptversammlung der Schwerbehindertenvertretung" wurde von den Amtsinhaberinnen zweckentfremdend (auch) dazu genutzt, — für die Empfänger auf den ersten Blick nicht als solche erkennbare und damit schwerer zu ignorierende —Werbung in eigener Sache zu machen. In dem Schreiben wird zunächst auf die in Kürze anstehende Wahl sowie die Durchführung der Briefwahl hingewiesen. Weiter folgt der Satz: „Die im Amt Befindlichen treten wieder an und würden sich über Ihr Vertrauen sehr freuen." Hiermit stellen sich die Amtsinhaberinnen den Wahlberechtigten nicht nur als (erneute) Wahlbewerberinnen vor — was aufgrund der Betriebsgröße und der Vielzahl der Wahlberechtigten bereits einen nicht unerheblichen Vorteil gegenüber den übrigen Wahlbewerbern darstellt —, sondern werben zugleich aktiv um deren Stimmen. Der Amtsbonus (vgl. als wohl bekanntesten Fall der jüngeren Vergangenheit Angela Merkel: „Sie kennen mich.") wird hier bewusst eingesetzt. Dem aktiven Werben um Stimmen folgt sodann in den beiden nächsten Sätzen ein Wahlaufruf gefolgt von einem erneuten — jedenfalls konkludenten — Hinweis auf den Amtsbonus: „Wir freuen uns auf[...] eine weitere gute Zusammenarbeit." (cc) Es kann hier insoweit dahinstehen, ob die Wahlbewerber zeitgleich mit Zugang der Wahlunterlagen bei den Wahlberechtigten durch den Wahlvorstand im Betrieb bekannt gemacht wurden oder nicht. Jedenfalls haben sich die amtierende Vertrauensperson sowie das amtierende erste stellvertretende Mitglied der Schwerbehindertenvertretung einen (Start-)Vorteil im Werben um Wählerstimmen gegenüber ihren Mitbewerbern verschafft und dadurch den Wettbewerb verzerrt. Dies fällt vorliegend umso stärker ins Gewicht, da der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe, also Briefwahl, beschlossen hatte und damit eine Stimmabgabe sämtlicher Wahlberechtigter bereits mit Zugang der Wahlunterlagen möglich war. Diese Chancenungleichheit hätte der Wahlvorstand ausgleichen müssen. Die selbständige (bloße) Nutzung etwaiger Werbeflächen im Betrieb durch die anderen Wahlbewerber wäre insbesondere auch aufgrund der Betriebsgröße und der Vielzahl der Wahlberechtigten nicht geeignet gewesen, die bestehende Chancenungleichheit im erforderlichen Maße auszugleichen. cc) Die Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit der Wahlbewerber war auch geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen. (1) Nach § 19 Abs. 1 letzter Halbs. BetrVG berechtigt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn er das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnte. Dafür ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte. Eine verfahrensfehlerhafte Wahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei der Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre (st. Rspr., vgl. etwa BAG 2. August 2017— 7 ABR 42/15 — AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 67, mwN.). (2) Es kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass das Wahlergebnis ohne Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit der Wahlbewerber anders ausgefallen wäre. Es ist denkbar, dass durch die streitgegenständliche Wahlwerbung Arbeitnehmer gewählt haben, die sonst nicht oder anders gewählt hätten, Was möglicherweise zu einem anderen Wahlergebnis geführt hätte. Einer zeugenschaftlichen Einvernahme sämtlicher Wahlberechtigten hinsichtlich eines möglichen Einflusses auf ihr Wahlverhalten bedurfte es entgegen der Ansicht der Schwerbehindertenvertretung nicht. Dies verletzte einen weiteren wesentlichen Grundsatz des Wahlrechts, den der Geheimheit der Wahl. c) Der Schwerbehindertenvertretung war auf ihren Antrag hin auch kein Schriftsatznachlass zu gewähren. Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 139 Abs. 5 ZPO sowie § 283 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Das Gericht hat im Anhörungstermin (lediglich) das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite gemäß § 139 Abs. 1 ZPO erörtert, jedoch keinen Hinweis iSv. Abs. 2 und 3 ZPO erteilt, da es eines solchen nicht bedurfte. Zudem enthält der Schriftsatz der Antragsteller vom 3. September 2019 kein entscheidungserhebliches Vorbingen. d) Aufgrund des Vorstehenden kann dahinstehen, ob die Wahl auch noch aus weiteren Gründen für unwirksam zu erklären ist. III. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei (§ 2 Abs. 2 GKG).