Urteil
24 Ca 1257/20
ArbG Frankfurt 24 Ca 1257/20. Fachkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGFFM:2021:0507.24CA1257.20.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zu einer tariflichen Eingruppierung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung ( TVöD-V)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.464,20 EUR festgesetzt.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zu einer tariflichen Eingruppierung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung ( TVöD-V) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.464,20 EUR festgesetzt. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage — in zulässiger Weise erweitert gemäß § 264 Nr. 2 ZPO — ist — soweit zur Entscheidung angefallen — unbegründet. A. Die Klage ist unbegründet. Der Klageantrag zu 1. ist unbegründet. Da der Kläger eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 3 Stufe 3 TVöD-V nicht hinreichend dargelegt hat, kann er die mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten Differenzbeträge nicht von der Beklagten beanspruchen. 1. Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass seine Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 2 heraushebt, dass sie eine „eingehende fachliche Einarbeitung" erfordert. a) Die Eingruppierung des als Service Agent beschäftigten Klägers richtet sich gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 TVöD-V nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm/ihr nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entspricht (§ 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V). Für die Tätigkeit als Service Agent sieht die Anlage 1 zum TVöD-V keine speziellen Tätigkeitsmerkmale vor, sodass eine Eingruppierung nach dem allgemeinen Teil A I. 3. vorzunehmen ist. Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 2 und 3 TVöD-V bauen aufeinander auf (vgl. zum „Herausheben" BAG 27. Januar 2016 — 4 AZR 916/13 — NZA-RR 2016, 366, mwN.). Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Aus-gangsfallgruppe erfüllt werden. Anschließend ist zu klären, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe vorliegen (BAG 9. Dezember 2015 — 4 AZR 11/ 13 — BeckRS 2016, 69580; BAG 19. Mai 2010 — 4 AZR 912/08 — ZTR 2010, 577). Eine pauschale Prüfung ist dabei ausreichend, soweit die Parteien die Tätigkeit der klagenden Partei als unstreitig und das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 2, auf der die Entgeltgruppe 3 TVöD-V u.a. aufbaut, als erfüllt ansehen (vgl. BAG 19. Mai 2010 — 4 AZR 912/08 — ZTR 2010, 577). Soweit eine Klägerin oder ein Kläger eine höhere Eingruppierung bzw. eine höhere Vergütung auf Grundlage einer höheren Eingruppierung begehrt, sind diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale seien unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Für einen schlüssigen Vortrag genügt dabei eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit nicht, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen wird (vgl. BAG 19. Mai 2010 — S AZR 912/08 — ZTR 2010, 577). b) Hiernach erfüllt die Tätigkeit des Klägers die Anforderungen der Entgelt-gruppe 2 TVöD-V, nicht jedoch der darauf aufbauenden Entgeltgruppe 3. Der Kläger hat keinen schlüssigen Vortrag dazu geleistet, dass seine Tätigkeit als Service Agent sich dadurch aus der Entgeltgruppe 3 heraushebt, dass sie eine „eingehende fachliche Einarbeitung" erfordert. aa) Die Tätigkeit des Klägers als Service Agent erfüllt zwar die Anforderungen der Entgeltgruppe 2 TVöD-V. (1) Nach dem Wortlaut der Entgeltordnung gehören zur Entgeltgruppe 2 Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten. Dies sind Tätigkeiten, die keine Vor- oder Ausbildung, aber eine fachliche Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Zu den auszuführenden Aufgaben der Service Agents gehört die Abholung / Verbringung / Begleitung von Fluggästen, die einer Assistenz/Betreuung benötigen. Die Service Agents führen insoweit Rollstühle in öffentlichen und nicht öffentlichen Bereichen des Flughafens D, fahren Elektrowagen zum Transport mehrerer mobilitätseingeschränkter Fluggäste, unterstützen den Fluggast bei der Gepäckaufgabe, Gepäckabholung sowie dem Transport der Gepäckstücke und übergeben Reisedokumente des Betreuungsgastes an Zoll, Bundespolizei, Boarding und Cabin Crew. Die weiteren Aufgaben bestehen aus der Dokumentation der Betreuungsereignisse in firmenspezifischer Software sowie der Kommunikation mit Vorgesetzen bei Besonderheiten im Betreuungsereignis. Diese Tätigkeiten stellen einen einheitlichen Arbeitsvorgang der Service Agents dar. (2) Hiernach ist der Kläger mit einfachen Tätigkeiten iSd. der Entgeltgruppe 2 beschäftigt. Seine Tätigkeiten erfordern keine Vor- und Ausbildung, aber eine fachliche Einarbeitung. Die erforderliche Einarbeitungsdauer überschreitet unstreitig — jedenfalls um mehrere Tage — eine Zeit von drei Tagen (vgl. BAG 20. Mai 2009- 4 AZR 315/08—AP TVÜ § 17 Nr. 1). Dass die Tätigkeiten des Klägers jedenfalls das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 2 erfüllen, steht zwischen den Parteien auch nicht im Streit. bb) Die Tätigkeit des Klägers als Service Agent erfüllt jedoch nicht die Anforderungen der Entgeltgruppe 3 TVöD-V. (1) Die nach dem Willen der Tarifvertragsparteien gemäß Entgeltgruppe 3 zu bewertende Tätigkeit muss so beschaffen sein, dass sie ohne eine eingehende und fachliche Einarbeitung nicht ausgeübt werden kann. Dabei bezieht sich das Merkmal „eingehend" auf die Intensität und Tiefe der erforderlichen Belehrungen, das Merkmal „fachlich" auf ihren sachlichen Gegenstand. Dementsprechend genügt z.B. die Notwendigkeit einer nur einfachen und schnellen Einweisung nicht, um die Tätigkeit als ausreichend schwierig für die Entgeltgruppe 3 zu kennzeichnen (vgl. BAG 11. Oktober 2006 — 4 AZR 534/05 — BeckRS 2006, 45108). Der Tarifsenat des Bundesarbeitsgerichts hat in der zuvor zitierten Entscheidung insoweit als Anhaltspunkt für die regelmäßige Dauer einer solchen Einarbeitung die Protokollerklärung zu einem anderen als dem von ihm anzuwendenden Tarifvertrag herangezogen, in der die dortigen Tarifvertragsparteien bei einer wortgleichen Bestimmung davon ausgingen, dass sich die Einarbeitungszeit „in der Regel ... auf etwa sechs Wochen erstrecken" werde. Dieser Regelzeitraum von sechs Wochen ist in Rechtsprechung und Schrifttum auf Zustimmung gestoßen (vgl. LAG Düsseldorf 20. Februar 2021— 12 TaBV 3.''20 — BeckRS 2021, 4830; zuvor bereits LAG Nürnberg 4. August 2004 — 4 Sa 252/03 — BeckRS 2004, 30803027; BeckOK TVÖD EntgO/Felix, 26.'Ed. 1. Juni 2.020, TVöDEntgeltO Ent-geltgruppe 2 Rn. 10). Soweit im Schrifttum in einer Veröffentlichung ohne nähere Begründung für die Entgeltgruppe 2 eine „Einweisung" von mehreren Stunden bis einer Woche und für die Entgeltgruppe 3 eine „Einweisung" von zwei bis vier Wochen als ausreichend angesehen wird (vgl. Kuner/Bergauer, Die neue Entgestcrdnung TVöD-VKA, 1: Aufl. 2017, V. Die Tätigkeitsmerkmale der Enigeltordnung zum TVöD-VKA im Einzelnen Rn. 112), steht dies (auch) im Widerspruch zur weiteren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der eine Einarbeitungszeit von zwei Wochen pro Maschine (insgesamt sechs Wochen) eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 2 und nicht Entgeltgruppe 1 rechtfertige (vgl. BAG 1. Juli 2009 —4 ABR 18/08 - NZA 2010, 290). Überdies steht es im Widerspruch zur Untergrenze von vier bis fünf Wochen, welche für eine lediglich „eingehende Einarbeitung" ohne das hier ebenfalls relevante Merkmal „fachlich" angenommen wird (vgl. BeckOK TVÖD EntgO/Steuernagel, 26. Ed. 1. Dezember 2018, TVöDEnt-gelt0 Entgeltgruppe 3 Rn. 6 unter Verweis auf LAG Berlin-Brandenburg 7. März 2012 - 15 Sa 1659/11— BeckRS 2012, 68441). (2) Hiernach hätte der Kläger konkret darlegen müssen, dass hier ausnahmsweise keine Einarbeitungsarbeit von etwa sechs Wochen erforderlich ist oder aber tatsächlich eine Einarbeitungszeit von etwa sechs Wochen erforderlich wäre. Beides hat er jedoch nicht getan. Sein Vortrag besteht in weiten Teilen aus einer inhaltlich beschreibenden Darstellung seiner Tätigkeit und den objektiven und besonderen subjektiven Anforderungen, welche diese mit sich brächte. Hinsichtlich der Einarbeitungsdauer behauptet der Kläger unter Verweis auf die streitgegenständliche Anlage K7, diese betrage einen Monat und geht auf Grundlage der oben dargestellten Auffassung von Kuner/Bergauer, wonach die Dauer der Einarbeitung für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 3 zwei bis vier Wochen betragen müsse, davon aus, dass dies in zeitlicher Hinsicht für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 3 ausreiche. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Hauptanteil der Tätigkeit als Service Agent besteht in Ansehung des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 in der Abholung / Verbringung / Begleitung von Fluggästen, die einer Assistenz/Betreuung bedürfen. Diese Betreuungsereignisse sind zudem in firmenspezifischer Software zu dokumentieren. Bei Besonderheiten im Betreuungsereignis ist mit den Vorgesetzen zu kommunizieren. Dass diese Tätigkeit eine fachliche Einarbeitung von gewisser Dauer erfordert, weiche aus einer theoretischen Schulung sowie einer praktischen Einweisung besteht und über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht, folgt aus der Aufgabenstellung. Dass während der Einarbeitungszeit tätigkeitsspezifische Inhalte vermittelt werden, liegt in der Natur der Sache. Beide Umstände sind als solche demgemäß — ohne weiteren konkreten Sachvortrag — nicht geeignet, eine ausnahmsweise Verkürzung des Regelzeitraums von sechs Wochen und damit eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 3 zu begründen. Konkreten Sachvortrag, welcher ein anderes Ergebnis rechtfertigte, hat der Kläger jedoch nicht geleistet. 2. Dem Kläger war auf seinen Antrag hin auch kein Schriftsatznachlass gemäß § 283 Satz I ZPO zu gewähren. Der Schriftsatz der Beklagten vom 29. April 2021 enthält kein entscheidungserhebliches Vorbingen. II. Da der Kläger mit seinem insoweit als Hauptantrag gestellten Klageantrag zu 1. nicht obsiegt, fiel der als (unechter) Hilfsantrag gestellte Klageantrag zu 2. der Kammer nicht zur Entscheidung an. B. Der in der Sache unterlegene Kläger hat gemäß § 46 Abs. Satz 1 ArbGG iVm. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Wert des Streitgegenstandes entspricht der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten Klageforderung. Der hilfsweise gestellte Klageantrag zu 2. ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG wertmäßig nicht zu berücksichtigen, da über ihn keine Entscheidung ergangen ist. Der Ausspruch über die Statthaftigkeit der Berufung beruht auf § 64 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) ArbGG. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Die Beklagte ist ein gemeinsames Tochterunternehmen der A (51 %) und der B (49 %) und Mitglied im C. Ihr Geschäftsgegenstand ist die Erbringung von Hilfeleistungen im Sinne des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie artverwandte Dienstleistungen, beispielsweise Sonderbetreuungen von allein reisenden Kindern am Flughafen D. Hierzu gehört insbesondere die Begleitung der Betreuungsgäste bei Ankunft, Abflug und während des Transits. Der Kläger ist seit dem 22. Juni 2015 als Service Agent bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet sowohl kraft beidseitiger unmittelbarer Tarifgebundenheit als auch Bezugnahme im Arbeitsvertrag seit 1. Januar 2017 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung (TVöD-V) Anwendung. In Anlage 1 Entgeltordnung (VKA) heißt es in Teil A I. 3. auszugsweise wie folgt: 1f... Entgeltgruppe 2 Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten. (' Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die keine Vor- oder Ausbildung, aber eine fachliche Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. 2 Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.) -3- Entgeltgruppe 3 Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 2 her- aushebt, dass sie eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordert. Als Service Agent wurde der Kläger zuletzt gemäß der Entgeltgruppe 2 Stufe 3 TVöD-V vergütet. Die Tätigkeiten eines Service Agents ergeben sich aus der als Anlage B3 (BI. 62 f. d.A.) vorlegten Stellenbeschreibung der Beklagten, auf die im Übrigen vollinhaltlich Bezug genommen wird und in der die folgenden auszuführenden Aufgaben aufgeführt werden: lfd. Nr. Stellenbeschreibung 1 Abholung / Verbringung / Begleitung von Fluggästen, die 85 einer Assistenz/Betreuung bedürfen: - Führen von Rollstühlen in öffentlichen und nicht öffentli- chen Bereichen des D - Fahren von Elektrowagen zum Transport mehrerer mobi- litätseingeschränkter Fluggäste - Unterstützung des Fluggastes bei der Gepäckaufgabe und Gepäckabholung sowie beim Transport der Gepäck- stück - Übergabe von Reisedokumenten des Betreuungsgastes an Zoll / Bundespolizei / Boarding und Cabin Crew 2 Dokumentation der Betreuungsereignisse in firmenspezifi- 15 scher Software (l-Landheld oder PC oder Tablet) Kommunikation .mit Vorgesetzten bei Besonderheiten im Betreuungsereignis Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2020 hat der Kläger Klage — hinsichtlich des Klageantrags zu 1. mehrfach schriftsätzlich erweitert — erhoben. Er ist der Auffassung, er sei richtigerweise in die Entgeltgruppe 3 Stufe 3 TVöD-V einzugruppieren. Mit dem Klageantrag zu 1. begehre er die diesbezüglichen Entgeltdifferenzen — hinsichtlich der Berechnungen wird auf die Seiten 27 bis 3.6 seines Schriftsatzes vom 30. Oktober 2020 (BI. 103 ff. d.A.) sowie die Seiten 2 bis 20 seines Schriftsatzes vom 3. Mai 2021 (BI. 161 ff. d.A.) Bezug genommen —für den Zeitraum März 2019 bis April 2021. Die streitgegenständlichen Ansprüche stütze er auf normative Geltung des Tarifvertrags kraft unmittelbarer Tarifgebundenheit, hilfsweise auf vereinbarte arbeitsvertragliche Bezugnahme. Er behauptet, die objektiven Anforderungen der Tätigkeit erforderten gründliche Fachkenntnisse und eine eingehende Einarbeitung und verweist insoweit u.a. auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 und das als Anlage K6 (Anlagenordner) vorgelegte Handbuch „Theoriewoche", auf das vollinhaltlich Bezug genommen wird. Überdies würden an ihn als Service Agent auch besondere subjektive Anforderungen gestellt. Hervorzuheben sei in diesem Zusammenhang, dass er mit einem in der Kommunikation möglicherweise eingeschränkten Kundenkreis in unterschiedlichen und situationsbedingten Einzelfallumständen in einer Fremdsprache kommunizieren müsse. Zudem sprächen auch Umfang und Art und Weise der Einarbeitung für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 3, denn insbesondere betrage ausweislich der als Anlage K7 (Anlagenordner) vorgelegten „Einweisungsphase neuer MA", auf die vollinhaltlich Bezug genommen wird, die Einarbeitungsdauer für die Tätigkeit als Service Agent derzeit einen Monat. Er ist insoweit der Auffassung, bei einer Einarbeitungszeit von zwei bis vier Wochen sei die Entgeltgruppe 3 einschlägig. Der Kläger beantragt zuletzt sinngemäß, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.464,20 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 172,26 EUR ab 1. April 2019, aus 171,10 EUR ab 1. Mai 2019, aus 171,10 EUR ab 1. Juni 2019, aus 171,10 EUR ab 1. Juli 2019, aus 171,10 EUR ab 1. August 2019, aus 171,10 EUR ab 1. September 2019, aus 171,10 EUR ab 1. Oktober 2019, aus 171,10 EUR ab 1. November 2019, aus 171,10 EUR ab 1. Dezember 2019, aus 171,10 EUR ab 1. Januar 2020, aus 171,10 EUR ab 1. Februar 2020, aus 171,10 EUR ab 1. März 2020, aus 170,69 EUR ab 1. April 2020, aus 135,67 EUR ab 1. Mai 2020, aus 65,93 EUR ab 1. Juni 2020, aus 47,66 EUR ab 1. Juli 2020, aus 79,28 EUR ab 1. August 2020, aus 109,66 EUR ab 1. September 2020, aus 74,61 EUR ab 1. Oktober 2020, aus 57,62 EUR ab 1. November 2020, aus 53,66 EUR ab 1. Dezember 2020, aus 83,30 EUR ab 1. Januar 2021, aus 106,67 EUR ab 1. Februar 2021, aus 54,24 EUR ab 1. März 2021, aus 61,44 EUR ab 1. April 2021 und aus 109,57 EUF ab 1. Mai 2021 zu zahlen; 2. hilfsweise, für den Fall des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1., festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Mai 2021 ein Tabellenentgelt der Entgeltgruppe EG 3 Stufe 3 der Entgelttabelle TVöD-V zu zahlen und die jeweiligen monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge jeweils ab dem auf den Tag der jeweiligen Fälligkeit folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, der Kläger habe eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 3 nicht schlüssig dargelegt. Der Kläger wiederhole im Wesentlichen die tariflichen Tätigkeitsmerkmale und verweise für die behauptete Anforderung für die Tätigkeit als Service Agent auf (teils veraltete) technische Bedienungsanleitungen, wie etwa für das Handheld oder auf (teils veraltete) Prozesshandbücher. Der Kläger verkenne vollständig, dass die für Eingruppierung maßgebliche Einarbeitung nach dem TVöD-V nur im Hinblick auf die Fähigkeiten erfolge, die zur Tätigkeitsaufnahme erforderlich seien. Hiervon zu unterscheiden seien insbesondere die Einstellungsvoraussetzungen (wie etwa Englischkenntnisse). Nach der ergangenen Rechtsprechung zum Eingruppierungsmerkmal der „eingehenden fachlichen Einarbeitung" müsse die Einarbeitung in der Regel eine Dauer von mindestens sechs Wochen in Anspruch nehmen. Sie behauptet. die Tätigkeit des Service Agents sei hochgradig standardisiert. Nach ihrem bisherigen Onboardingkonzept, welches zuletzt für die im März 2020 eingestellten Service Agents zur Anwendung gebracht worden sei, habe die fachliche Einarbeitung an insgesamt zehn Tagen stattgefunden. Nach ihrem neuen Onboardingkonzept finde die eigentliche fachliche und technische Einweisung der Service Agents an insgesamt sieben Tagen statt. Der von dem Kläger als Anlage K7 vorgelegte Einarbeitungsplan sei veraltet und komme schon seit einigen Jahren nicht mehr zum Einsatz. In Ergänzung des Sach- und Streitstandes, der Beweisanträge sowie der weiteren Rechtsausführungen der Parteien wird Bezug genommen auf ihr weiteres schriftsätzliches Vorbringen sowie die zu den Akten gereichten Anlagen und die Sitzungsprotokolle, soweit dies noch nicht ausdrücklich erfolgt ist.