Urteil
24 Ca 9318/15
ArbG Frankfurt 24. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGFFM:2016:0419.24CA9318.15.00
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Leitsätze
Zur Unwirksamkeit von AGB, wonach ein monatlicher Betrag des Gehalts zum Zwecke der Ersatzbeschaffung von Dienstkleidung auf ein sog. "Kleiderkonto" eingestellt und nicht ausgezahlt wird. Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs aus einem Betriebshandbuch der Arbeitgeberin (O-MA) auf Erstattung der Kosten für Reinigung und absolut notwendige Bekleidung bei ungeplantem Layover von mindestens 48 Stunden. Ruhezeiten des fliegenden Personals können auch mit Urlaub oder wegen Arbeitszeitreduzierung gewährten freien Tagen zusammentreffen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 478,56 EUR (in Worten: Vierhundertachtundsiebzig und 56/100 Euro) netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 9,97 EUR (in Worten: Neun und 97/100 Euro) netto ab dem 28. eines jeden Monats von Januar 2012 bis Dezember 2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 5.762,03 festgesetzt.
Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes bleibt hiervon unberührt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Unwirksamkeit von AGB, wonach ein monatlicher Betrag des Gehalts zum Zwecke der Ersatzbeschaffung von Dienstkleidung auf ein sog. "Kleiderkonto" eingestellt und nicht ausgezahlt wird. Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs aus einem Betriebshandbuch der Arbeitgeberin (O-MA) auf Erstattung der Kosten für Reinigung und absolut notwendige Bekleidung bei ungeplantem Layover von mindestens 48 Stunden. Ruhezeiten des fliegenden Personals können auch mit Urlaub oder wegen Arbeitszeitreduzierung gewährten freien Tagen zusammentreffen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 478,56 EUR (in Worten: Vierhundertachtundsiebzig und 56/100 Euro) netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 9,97 EUR (in Worten: Neun und 97/100 Euro) netto ab dem 28. eines jeden Monats von Januar 2012 bis Dezember 2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 5.762,03 festgesetzt. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes bleibt hiervon unberührt. Die zulässige Klage - in Bezug auf den Antrag zu 3. in zulässiger Weise gemäß §§ 263, 267 ZPO geändert - ist hinsichtlich des Antrags zu 1. begründet; im Übrigen ist sie unbegründet. I. Der Antrag zu 1. ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf ausstehende anteilige Vergütung für den Zeitraum Januar 2012 bis Dezember 2015 iHv. insgesamt EUR 478,56 netto aus § 611 Abs. 1 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag der Parteien. Soweit die Beklagte von der Vergütung der Klägerin monatlich EUR 9,97 wegen der vermeintlichen Abzugsberechtigung für Kleidergeld einbehielt, ist dieser damit konkludent erklärte Aufrechnungsversuch mangels Bestehens einer Gegenforderung unwirksam, vgl. § 387 BGB.Soweit sich die Beklagte darauf beruft, nach Ziffer 2 des Arbeitsvertrages der Parteien iVm. der Regelung in 14.2.3 im OM-A zum Abzug des Kleidergeldes berechtigt zu sein, ist diese Klausel unwirksam, da sie die Klägerin unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB benachteiligt.Die Vertragsklausel unterfällt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 15. März 1996 enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 BGB. Nach § 305 Abs. 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrags stellt. Aus dem Inhalt und der äußeren Gestaltung der in einem Vertrag verwendeten Bedingungen kann sich ein vom Verwender zu widerlegender Anschein dafür ergeben, dass sie zur Mehrfachverwendung formuliert worden sind (BGH 24. November 2005 - VII ZR 87/04 - WM 2006, 247) . Das kann z.B. der Fall sein, wenn der Vertrag zahlreiche formelhafte Klauseln enthält und nicht auf die individuelle Vertragssituation abgestimmt ist (BAG 1. März 2006 - 5 AZR 363/05 - NZA 2006, 746; BGH 27. November 2003 - VII ZR 53/03 - NJW 2004, 502) . Vertragsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen bereits dann vorformuliert, wenn ihre dreimalige Verwendung beabsichtigt ist.Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nach § 305 Abs. 1 S. 3 BGB nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. "Aushandeln" iSv. § 305 Abs. 1 S. 3 BGB bedeutet mehr als verhandeln. Es genügt nicht, dass der Vertragsinhalt lediglich erläutert oder erörtert wird und den Vorstellungen des Vertragspartners entspricht. "Ausgehandelt" iSv. § 305 Abs. 1 S. 3 BGB ist eine Vertragsbedingung nur, wenn der Verwender die betreffende Klausel inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Das setzt voraus, dass sich der Verwender deutlich und ernsthaft zu gewünschten Änderungen der zu treffenden Vereinbarung bereit erklärt (BAG 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - NZA 2006, 40) . Die äußere Erscheinungsform des Arbeitsvertrages begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er von der Beklagten vorformuliert war. Der Vertrag ist allgemein gefasst und enthält nur wenige auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin bezogene Daten. Der generelle Charakter des Vertrages wird in Ziffer 2 besonders deutlich. Diese Klausel geht nicht auf die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung ein. Sie zeigt, dass dieser Vertragstext generell für die bei der Beklagten vereinbarten Arbeitsverhältnisse gelten soll. Nachdem die Beklagte zur rechtlichen Behandlung des Arbeitsvertrages nichts vorgetragen hat, ist auf Grund seines äußeren Erscheinungsbilds von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auszugehen.Nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB kann sich die zur Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung führende unangemessene Benachteiligung daraus ergeben, dass die Vertragsklausel nicht klar und verständlich ist. Dieses Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Vertragsbestimmung so genau beschrieben werden, dass für den Verwender der Klausel keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Eine Klausel muss im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich umschreiben. Sie verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten enthält und Spielräume eröffnet. Die Voraussetzungen und der Umfang der Leistungspflicht müssen so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was ggf. "auf ihn zukommt". Allerdings darf das Transparenzgebot den Verwender nicht überfordern. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen (BAG 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - NZA 2012, 1428, mwN.) . Danach genügt Ziffer 2 des Arbeitsvertrages der Parteien iVm. 14.2.3 OM-A nicht dem Transparenzgebot. Das OM-A lässt sich unter den Begriff der "Dienstvorschriften" in Ziffer 2 des Arbeitsvertrages subsumieren. Seine Regelungen sind insoweit - vorbehaltlich ihrer jeweiligen Wirksamkeit - Bestandteil des Arbeitsverhältnisses der Parteien. Die verwendete Bezeichnung "Jahresbudget" in 14.2.3 OM-A lässt offen, welche Kosten dies im Einzelnen sein sollen. Sie schafft für die Beklagte einen ungerechtfertigten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum. Es fehlt an der Angabe, welche Kosten damit gemeint sind und in welcher Höhe diese anfallen können. Unklar ist zudem, ob die Beklagte sich einseitig die Möglichkeit offen halten will, das "Jahresbudget" zu erhöhen und damit faktisch die der Klägerin gemäß § 611 Abs. 1 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag der Parteien geschuldete Vergütung weiter zu kürzen und - wenn ja - bis zu welcher Höhe.Dass sich die Regelungen des OM-A auch in A, dem Intranet der Beklagten, wiederfinden und dort die Zahlen des "Jahresbudgets" angegeben sind, führt nicht zur Wirksamkeit der Klausel. Etwaige Veröffentlichungen der Beklagten in ihrem Intranet vermögen indes nicht, die Transparenz der Vertragsklausel zu begründen.Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus. Anderenfalls würden die gesetzlichen Wertungen des § 307 BGB unterlaufen. Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt voraus, dass der Regelungsplan der Parteien infolge der durch die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel entstandenen Lücke einer Vervollständigung bedarf. Dies verlangt zumindest, dass die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine angemessene, den typischen und schutzwürdigen Interessen des Klauselverwenders und seines Vertragspartners Rechnung tragende Lösung bietet (BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - NZA 2012, 738, mwN.) . Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beklagte hat kein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung der Klausel mit einem zulässigen Inhalt. Sie hätte es in der Hand gehabt, eine transparente Klausel ohne ungerechtfertigte Wertungsspielräume zu verwenden.Der diesbezügliche Zinsanspruch der Klägerin iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, § 247 BGB, aus jeweils EUR 9,97 netto ab dem 28. eines jeden Monats folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB iVm. § 5 Abs. 4 des einschlägigen Manteltarifvertrags. II. Der Antrag zu 2. ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung von EUR 85,50 netto nebst Zinsen für die von ihr während des ungeplanten Layovers im Juni 2015 in Shanghai gekaufte Jacke und Jeans. Gemäß 14.2.5.3.4 OM-A übernimmt die Beklagte bei ungeplantem Layover von mindestens 48 Stunden für Reinigung und absolut notwendige Bekleidung die Kosten im Rahmen der näher aufgeführten Erstattungsbeträge. Der Begriff "absolut notwendige Bekleidung" ist auslegungsbedürftig. Was "absolut notwendige Bekleidung" ist, bestimmt sich naturgemäß nach den Umständen des Einzelfalls. Hierunter dürfte vorliegend jedenfalls die erstattete Unterwäsche fallen, nicht jedoch - es handelte sich um eine ungeplante Verlängerung von vier Tagen - die Jacke und die Hose. Die Klägerin hatte u.a. eine Jeans, eine Leinenhose, eine Übergangsjacke, ein Kleid sowie ihre Uniform dabei. Sie hat vor diesem Hintergrund nicht schlüssig dargelegt, auf eine zusätzliche Jacke und Hose angewiesen gewesen zu sein. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf eine etwaig günstigere Möglichkeit der Reinigung mitgebrachter und eventuell schmutziger Kleidung."Bekleidung" iSd. Regelung kann nur solche Bekleidung sein, die gerade infolge des ungeplanten Layovers "absolut notwendig" wird. Sie erfordert nach Auffassung der Kammer insofern bereits im Ausgangspunkt ein schadensvermeidendes Verhalten des jeweiligen Mitarbeiters. Eine Hose und eine Jacke sollte jedes Crewmember schon deshalb dabei zu haben, weil es immer zu einem Wetterumschwung kommen kann. Dies gilt insbesondere bei einem Aufenthalt im Juni in Shanghai. Der Juni ist in Shanghai der Monat mit den zweitmeisten Niederschlägen sowie den meisten Regentagen. Außerdem suchen in den Sommermonaten zahlreiche Taifune die Stadt heim, mit häufig sehr starken Niederschlägen in kürzester Zeit (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Shanghai#Klima, Abruf: 9. Mai 2016) .Schließlich ist der Klägerin auch kein Schaden entstanden. Ob und inwieweit ein zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre (sog. Differenzhypothese). Die Differenzhypothese umfasst zugleich das Erfordernis der Kausalität zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und einer dadurch eingetretenen Vermögensminderung: Nur eine Vermögensminderung, die durch das haftungsbegründende Ereignis verursacht ist, d.h. ohne dieses nicht eingetreten wäre, ist als ersatzfähiger Schaden anzuerkennen (statt aller BGH 10. Dezember 1986 - VIII ZR 349/85 - NJW 1987, 831, mwN.) . Unter Anwendung dieser Grundsätze ist bereits äußerst zweifelhaft, ob der Klägerin ein Schaden nach der Differenzhypothese entstanden ist. Ohne den Kauf der Jacke und der Hose hätte die Klägerin ein um EUR 85,50 größeres Vermögen. Infolge des Kaufs sind zwei Kleidungsstücke in Höhe ebendieses Wertes Teil ihres Vermögens. Jedenfalls aber handelt sich hier um Aufwendungen, da die Klägerin - anders als bei einem Schaden - freiwillig Vermögenswerte aufopferte ( vgl. BeckOK BGB-Lorenz, 38. Edition, Stand: 1. Mai 2014, § 256 Rn. 5, mwN.) . III. Der Antrag zu 3. ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, in genehmigte Urlaubszeiten oder Teilzeittage fallende Ruhezeiten als Ruhezeiten zu planen, die weder mit dem Urlaubs- noch dem Teilzeitanspruch verrechnet werden dürfen. Die Beklagte kann Ruhezeiten mit Urlaub und Teilzeittagen "verrechnen" ( vgl. bzgl. Urlaub mit eingehender Begründung Hess. LAG 1. November 2010 - 17 Sa 968/10 - juris) .Insbesondere die durch die VO (EU) Nr. 83/2014 einzuhaltenden Ruhezeiten sind auch dann gewährleistet, wenn sie in Zeiten des Erholungsurlaubs oder in Teilzeittage fallen. Die vom Hessischen Landesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätze gelten auch in Ansehung der mittlerweile in Kraft getretenen VO (EU) Nr. 83/2014 weiterhin.Soweit die Klägerin darauf verweist, die Beklagte sei durch die VO (EU) Nr. 83/2014 verpflichtet, ihre Ruhezeiten als Bestandteil der Umlaufplanung im Voraus so festzulegen, dass ausreichende Erholungsmöglichkeit bestehe, ändert dies im Ergebnis nichts an dem Umstand, dass der Klägerin diese Erholungsmöglichkeit - weiterhin - faktisch zukommt. Soweit die Klägerin weiter ausführt, der europäische Gesetzgeber habe definiert, dass die Ruhezeiten, die jetzt mindestens so lange sein müssen, wie die vorhergehende Dienstzeit, ausdrücklich geplant und festgelegt werden müssen und dass sie Bestandteil des vom Luftfahrtunternehmer zu planenden Umlaufs sind, ändert dies im Ergebnis ebenfalls nichts. Durch die nunmehr formelle Zuordnung der Ruhezeit zum Umlauf werden Sinn und Zweck von Urlaubs- und Freizeittagen tatsächlich - weiterhin - nicht berührt. Maßgeblich ist, dass Klägerin während ihrer Ruhezeiten nicht zur Arbeitsleistung herangezogen wird. Das Bestehen etwaiger Nebenpflichten während der Ruhezeiten - welche nicht durch Inkrafttreten der VO (EU) Nr. 83/2014 erstmalig festgelegt wurden - ist insoweit unerheblich. Dass die Beklagte ihre Dienstpläne systematisch so gestaltet, dass Ruhezeiten in bereits genehmigten Erholungsurlaub fielen, hat die Klägerin schließlich bereits nicht schlüssig dargelegt. Sie hat insoweit lediglich fünf Planungen bezogen auf einen Zeitraum von etwa eindreiviertel Jahren dargelegt. IV. Die Klägerin hat in entsprechender Anwendung von § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG iVm. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die gesamten Prozesskosten zu tragen, da sie überwiegend unterliegt und das Unterliegen der Beklagten verhältnismäßig geringfügig war und keine höheren Kosten verursacht hat. Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG iVm. § 3 ZPO nach freiem Ermessen im Urteil festzusetzende Wert des Streitgegenstandes setzt sich aus den mit den Anträgen zu 1. und 2. eingeklagten Beträgen sowie einer Bruttomonatsvergütung iHv. EUR 5.197,97 für den Antrag zu 3. zusammen. Der Ausspruch über die Statthaftigkeit der Berufung beruht auf § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG. Gründe, die Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG gesondert zuzulassen, liegen nicht vor. Die Parteien streiten über zwei Zahlungsbegehren der Klägerin sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, in genehmigte Urlaubszeiten oder Teilzeittage fallende Ruhezeiten als Ruhezeiten zu planen, die weder mit dem Urlaubs- noch dem Teilzeitanspruch verrechnet werden dürfen. Bei der Beklagten handelt es sich um die größte deutsche Fluggesellschaft mit ca. 18.000 Mitarbeitern im Kabinenbereich. Es gibt bei ihr eine Personalvertretung für das Fliegende Personal gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG iVm. dem sog. Tarifvertrag Personalvertretung. Die am xx.xx.1965 geborene Klägerin ist seit dem 20. März 1996 als Flugbegleiterin, seit dem 1. Mai 2007 als Purserette I, bei der Beklagten beschäftigt. Ihre zuletzt bezogene Bruttomonatsvergütung, die gemäß § 5 Abs. 4 des einschlägigen Manteltarifvertrags jeweils am 27. eines Monats fällig ist, beträgt EUR 5.197,97. In dem als Anlage K1 (Bl. 35 f. d. A.) vorgelegten Arbeitsvertrag der Parteien vom 15. März 1996, auf den im Übrigen vollinhaltlich Bezug genommen wird, heißt es auszugsweise wie folgt: "... 2. Rechte und Pflichten Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus den für den Bereich Kabinenbesatzungen Kontingent geltenden Tarifverträgen, den Betriebsvereinbarungen in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie aus den für den Bereich Kabinenbesatzungen Kontingent gültigen Dienstvorschriften und Anweisungen und aus den Bestimmungen dieses Vertrages. ..." Im Betriebshandbuch der Beklagten, dem sog. Operations Manual (im Folgenden: OM-A), heißt es auszugsweise wie folgt: "... 14.2.3 Kleiderkonto Ab dem 3. Beschäftigungsjahr bzw. ab dem 3. Jahr der Dienstbekleidungspflicht wird dem Mitarbeiter für Ersatzbeschaffung auf seinem Kleiderkonto ein Jahresbudget zur Verfügung gestellt. An diesem Betrag beteiligt sich der Mitarbeiter mit 50% in 12 Monatsraten per Gehaltsabzug. Für darüber hinaus gehende Ersatzbeschaffung kann der Mitarbeiter einen Gehaltsabzug freizeichnen. Die Auswahl der zu beziehenden Artikel liegt beim Mitarbeiter. Bezugsberechtigung besteht für alle zur Erstausstattung bzw. zur entsprechenden Dienstbekleidungsgruppe gehörenden Artikel. Wird das Jahresguthaben auf dem Kleiderkonto für Ersatzbeschaffung nicht ausgeschöpft, so erfolgt ein Übertrag des Restguthabens ins Folgejahr. Das Guthaben auf dem Kleiderkonto darf den Betrag von maximal zwei Jahresguthaben nicht übersteigen. Darüber hinausgehende Beträge werden zu je 50% an den Mitarbeiter und Lufthansa zurückgeführt. ... 14.2.5.3.4 Schadensersatz ... Erstattungsbeträge im aussereuropäischen Bereich: Bekleidungsstücke und Behältnisse: EUR 123,00; für jeden weiteren Abwesenheitstag: maximal EUR 25,00. Für Toiletten- und sonstige Verbrauchsartikel werden 30% des nachgewiesenen Kaufpreises erstattet. Die maximale Gesamterstattung ist auf EUR 205,00 begrenzt. Note: Bei ungeplantem Layover von mindestens 48 Stunden werden für Reinigung und absolut notwendige Bekleidung die Kosten im Rahmen der oben aufgeführten Erstattungsbeträge übernommen. ..." Die Regelungen des OM-A finden sich auch in A, dem Intranet der Beklagten, wieder. Das Jahresbudget auf dem Kleiderkonto für weibliche Mitarbeiter beträgt in Vollzeit EUR 239,28, mithin EUR 19,94 monatlich. Die Beklagte zog - insbesondere im Zeitraum Januar 2012 bis Dezember 2015 - und zieht der Klägerin monatlich EUR 9,97 netto, also 50% von EUR 19,94, als sog. Kleidergeld ab. Zum Monatsübergang Juni/Juli 2015 hatte die Klägerin eine außerplanmäßige Layoververlängerung in Shanghai. Anstelle von vier geplanten Tagen dauerte der Layover acht Tage. Während dieser acht Tage regnete es ununterbrochen. Für den geplanten Aufenthalt von vier Tagen hatte sie folgende Kleidungsstücke dabei: sechsmal Unterwäsche, ausreichend Socken, eine Jeans, eine Leinenhose, vier T-Shirts, ein Übergangspullover, eine Übergangsjacke, ein Kleid, Schuhe, Badeanzug sowie Nachtwäsche und ihre Uniform. In Shanghai kaufte sie sich weitere Kleidungsstücke - einen Pullover, Unterwäsche, eine Jacke und eine Jeans sowie Kosmetik - für einen Betrag iHv. insgesamt ca. EUR 120,00. Die Beklagte erstattete ihr 30% der Kosten für die Kosmetik sowie den Pullover und die Unterwäsche, mithin einen Betrag iHv. insgesamt ca. EUR 34,50. Eine Erstattung für die Jacke und die Jeans erfolgte nicht. Grundsätzlich plant die Beklagte Ruhezeiten nicht in die Urlaubstage und/oder Teilzeittage ihrer Mitarbeiter. Aufgrund von Planänderungen oder unvorhergesehenen Ereignissen kann es vorkommen, dass ein Einsatz die Urlaubs- und/oder Teilzeittage tangiert. Im Falle einer Planänderung und damit einer Änderbarkeit, kann sich der Mitarbeiter an die Planverwaltung wenden, die den Plan dann gegebenenfalls manuell ändert. Im Falle dessen, dass Urlaubstage durch einen laufenden Einsatz berührt werden, wird der Urlaubs- bzw. Teilzeittag nachträglich gewährt. Im August 2014 hatte die Klägerin Urlaub vom 25. bis zum 31. August. Nach dem vorangegangenen Japan-Umlauf standen ihr vier Tage Ruhezeit zu. Zwei dieser vier Tage vielen vollständig in ihren Urlaub. Im November 2014 hatte die Klägerin Urlaub vom 24. bis zum 30. November. Nach dem vorhergehenden Kurzstreckenumlauf hatte die Klägerin eine Mindestruhezeit von zwei Tagen und zwei Ortsnächten. Diese fielen vollständig in ihren Urlaub. Im Februar 2015 hatte die Klägerin Urlaub vom 10. bis zum 17. Februar. Die Ruhezeit nach dem vorhergehenden 5-tägigen Umlauf nach San Francisco betrug vier Tage. Ein Tag dieser Ruhezeit fiel auf den ersten Urlaubstag der Klägerin. Im Juni 2015 hatte die Beklagte einen Umlauf der Klägerin nach Shanghai als 4-Tages-Umlauf geplant. Aufgrund von AOG (Aircraft On Ground) wurde der Umlauf umgeplant zu einem 8-tägigen Umlauf, sodass die Ruhezeit von mindestens 72 Stunden in den bereits nach 36 Stunden beginnenden anschließenden Erholungsurlaub der Klägerin fiel. Aufgrund einer kurzfristigen Planänderung plante die Beklagte die Klägerin für Ende April statt eines zunächst geplanten Kurzstreckenumlaufs nunmehr für einen Langstreckenumlauf vom 27. bis zum 29. April 2016 ein. Der Langstreckenumlauf muss mit einer anschließenden Ruhezeit von 46:45 Stunden geplant werden. Der anschließende Urlaub der Klägerin begann am 1. Mai 2016 um 0.00 Uhr. Eine Änderung war auch auf Bitten der Klägerin nicht möglich. Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2015 - bei Gericht eingegangen am selben Tag und der Beklagten zugestellt am 12. Januar 2016 - hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, es existiere keine Rechtsgrundlage - weder eine wirksame kollektive noch eine individualvertragliche - für den monatlichen Abzug des Kleidergeldes von ihrer Nettovergütung. Insofern sei die Beklagte zur Erstattung der rechtsgrundlos einbehaltenen Beträge gemäß § 812 BGB verpflichtet. Des Weiteren stünden ihr die bisher nicht erstatteten EUR 85,50 netto für die von ihr gekaufte Jacke und Jeans während des ungeplanten Layovers in Shanghai zu. Sie habe ausreichend eigene Kleidung für den geplanten Aufenthalt mit sich geführt, diese nicht teuer im Hotel reinigen lassen und hätte sich insofern nicht schadensmindernder verhalten können. Die Umlaufplanung der Beklagten, dass Ruhezeiten ganz oder teilweise in ihren Urlaub oder ihre Teilzeittage fallen, sei unzulässig. Ruhezeiten seien Teil des Umlaufs. Während dieser Ruhezeiten unterliege sie auch weiterhin dienstlichen (Verhaltens-) Pflichten. Dies sei insbesondere mit dem Zweck des gesetzlichen Erholungsurlaubs unvereinbar. Aufgrund der am 18. Februar 2016 in Kraft getretenen Verordnung (EU) Nr. 83/2014 vom 29. Januar 2014 sei die Beklagte verpflichtet, ihre Ruhezeiten als Bestandteil der Umlaufplanung im Voraus so festzulegen, dass ausreichende Erholungsmöglichkeit bestehe. Der europäische Gesetzgeber habe weiterhin definiert, dass die Ruhezeiten, die nunmehr mindestens so lange sein müssen, wie die vorhergehende Dienstzeit, ausdrücklich geplant und festgelegt werden müssen und dass sie Bestandteil des vom Luftfahrtunternehmer zu planenden Umlaufs sind. In der mündlichen Verhandlung am 19. April 2016 hat die Klägerin ihren in der Klageschrift angekündigten Antrag zu 3. geändert. Die Beklagte hat sich ohne der Änderung zu widersprechen, in der mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen. Die Klägerin beantragt zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 478,56 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils EUR 9,97 netto ab dem 28. eines jeden Monats von Januar 2012 bis Dezember 2015 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 85,50 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Oktober 2015 zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, in genehmigte Urlaubszeiten oder Teilzeittage fallende Ruhezeiten als Ruhezeiten zu planen, die weder mit dem Urlaubs- noch dem Teilzeitanspruch verrechnet werden dürfen. Die Beklagte beantragt , die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, gemäß Ziffer 2 des Arbeitsvertrages der Parteien iVm. der Regelung in 14.2.3 im OM-A zum Abzug des Kleidergeldes berechtigt zu sein. Hinsichtlich der Erstattungsregelungen für absolut notwendige Bekleidung im Falle eines ungeplanten Layovers erwarte sie ein schadensminderndes Verhalten ihrer Mitarbeiter. Eine Hose und eine Jacke habe jedes Crewmember schon deshalb dabei, weil es immer zu einem Wetterumschwung kommen könne. Diesen Risikovorhalt erwarte sie von jedem Crewmember, weshalb sie die Jacke und die Jeans in der Kostenerstattung nicht anerkannt habe. Hinsichtlich des Klageantrags zu 3. könne sich die Klägerin ebenfalls nicht auf eine Anspruchsgrundlage berufen. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin könnten Ruhezeiten auch während des Urlaubs oder an Teilzeittagen liegen. Eine derartige Umlaufplanung sei durchaus zulässig. Dies folge auch dem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 1. November 2010 - 17 Sa 968/10 -, dessen Grundsätze vorliegend Anwendung fänden. In Ergänzung des Sach- und Streitstandes, der Beweisanträge sowie der Rechtsausführungen der Parteien wird Bezug genommen auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie die zu den Akten gereichten Anlagen und die Sitzungsprotokolle, soweit dies noch nicht ausdrücklich erfolgt ist.