Beschluss
26 BVGa 382/20
ArbG Frankfurt 26 BvGa 382/20. Fachkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGFFM:2020:0818.26BVGA382.20.00
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Leitsätze
1. Ausnahmsweise kannein nicht vollstreckbarer Antrag gegen den Konzernbetriebsrat zur Gewährung effektiven Rechtschutzes zulässig sein.
2. Für einen Antrag, der die Sitzungsleitun von Ausschusssitzungen des Konzernbetriebsrats betrifft,st nicht der Konzernbetriebsrat passiv legitimiert, sondern die Ausschussvorsitzende, der diie Leitung der Sitzung obliegt.
3.Ein Mitglied eines Ausschusses des Konzernbetriebsrates kann gegen die Ausschussvorsitzende aus gesundheitlichen Gründen während der Corona- Pandemie einen Anspruch auf teilnahme an Ausschusssitzungen per Videoschaltung haben.
4.Es ist nicht Aufgabe des einzelnen Ausschussmitglieds dafür Sorge zu tragen, dass keine Dritten vom Inhalt der Ausschusssitzungen Kenntnis nehmen können, sondern das Gremiums.
Tenor
1. Der Beteiligten zu 4) wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, der Beteiligten zu 1) den Zugang per Videoschaltung zu einer Präsenzsitzung des Ausschusses des Beteiligten zu 2) „Gesundheit und Soziales" vom 19. — 21. August 2020 in A zu gewähren.
2. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ausnahmsweise kannein nicht vollstreckbarer Antrag gegen den Konzernbetriebsrat zur Gewährung effektiven Rechtschutzes zulässig sein. 2. Für einen Antrag, der die Sitzungsleitun von Ausschusssitzungen des Konzernbetriebsrats betrifft,st nicht der Konzernbetriebsrat passiv legitimiert, sondern die Ausschussvorsitzende, der diie Leitung der Sitzung obliegt. 3.Ein Mitglied eines Ausschusses des Konzernbetriebsrates kann gegen die Ausschussvorsitzende aus gesundheitlichen Gründen während der Corona- Pandemie einen Anspruch auf teilnahme an Ausschusssitzungen per Videoschaltung haben. 4.Es ist nicht Aufgabe des einzelnen Ausschussmitglieds dafür Sorge zu tragen, dass keine Dritten vom Inhalt der Ausschusssitzungen Kenntnis nehmen können, sondern das Gremiums. 1. Der Beteiligten zu 4) wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, der Beteiligten zu 1) den Zugang per Videoschaltung zu einer Präsenzsitzung des Ausschusses des Beteiligten zu 2) „Gesundheit und Soziales" vom 19. — 21. August 2020 in A zu gewähren. 2. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen. Die Beteiligten streiten im Wege der einstweiligen Verfügung über die Durchführung des Ausschusses des Beteiligten zu 2) „Gesundheit und Soziales" vom 19. August bis 21. August 2020 im Wege der Videokonferenz, bzw. den Zugang der Antragstellerin per Video-Schaltung. Die Antragstellerin und Beteiligte zu 1), wohnhaft in B, ist im Konzern der Beteiligten zu 3) beschäftigt. Der Beteiligte zu 2) ist der bei dem Beteiligten zu 3) gebildete Konzernbetriebsrat. Dieser unterhält einen Ausschuss „Gesundheit und Soziales". Die Beteiligte zu 4) ist sowohl Vorsitzende des Konzernbetriebsrates als auch des Ausschusses „Gesundheit und Soziales". Die Beteiligte zu 1) ist Mitglied des besagten Ausschusses. Bei dem Beteiligten zu 3) besteht eine Konzernbetriebsvereinbarung, durch welche die Voraussetzungen für den Einsatz eines Tools für Video-Konferenzen namens C geschaffen wurden. Für die Einberufung einer Video-Konferenz wird grundsätzlich eine Lizenz benötigt. Die Antragstellerin verfügt derzeit über eine solche Lizenz. Bei Einberufung einer Video-Konferenz wird der Lizenzgeber Moderator der Konferenz mit entsprechenden Moderatorenrechten, unter anderem der Möglichkeit die Konferenz jederzeit zu unterbrechen. Der Beteiligte zu 2) beschloss im März 2020, dass alle Sitzungen des Konzernbetriebsrates, einschließlich der Ausschüsse, stattfinden werden und in das Hotel D gelegt werden. Dieser Beschluss wurde in der Folge nochmals von dem Beteiligten zu 2) bestätigt. Dies wurde dem Vorstand des Beteiligten zu 3) am 06. Mai 2020 mitgeteilt. Dennoch fand bereits eine Konferenz unter Zuschaltung des Arbeitgebers per Video statt. Die Beteiligte zu 1) erhielt am 26. Juni 2020 eine Einladung zur Sitzung des Ausschusses „Gesundheit und Soziales" vom 19. August 2020 12:15 Uhr bis 21. August 2020 11 Uhr. Die Sitzung soll als Präsenzsitzung in dem Best Western Premier IB Hotel D, A stattfinden. In dem besagten Hotel wurden bereits zuvor Konferenzen unter Verwendung des C durchgeführt. Die Beteiligte zu 1) bat mit E-Mail vom 10. August 2020 um Teilnahme an der Ausschusssitzung per Videokonferenz. Der Beteiligte zu 2) lehnte mit E-Mail vom 12. August 2020 die Teilnahme der Beteiligten zu 1) an der Ausschusssitzung per Videokonferenz aus organisatorischen und technischen Gründen ab. Die Beteiligte zu 1) kündigte in der mündlichen Verhandlung bereits an, notwendige Erklärungen zur Sicherstellung der Nichtöffentlichkeit der Sitzung bei Video-Zuschaltung abzugeben. Die Beteiligte zu 1) behauptet, sie gehöre aufgrund zahlreicher chronischer Erkrankungen zur Risikogruppe für die Entwicklung schwerer Krankheitsverläufe bei einer Covid-1 9-Infektion, wie sich aus einem Attest vom 14. Juli 2020 ergebe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Beteiligten zu 1) abgegebene eidesstattliche Versicherung Bezug genommen (Anlage AST 7, BI. 21f. d.A.). Die Beteiligte zu 1) beantragt, dem Beteiligten zu 2) im Wege der Einstweiligen Verfügung aufzugeben, 1. Die Sitzung des Ausschusses des Beteiligten zu 2) „Gesundheit und Soziales" vom 19. August bis 21. August 2020 als Videokonferenz durchzuführen; - hilfsweise - 2. Der Beteiligten zu 1) den Zugang per Video-Schaltung zu einer Präsenzsitzung des Ausschusses des Beteiligten zu 2) „Gesundheit und Soziales" vom 19. August bis 21. August 2020 in A zu gewähren. 3. Der Beteiligten zu 4) im Wege der Einstweiligen Verfügung aufzugeben, der Beteiligten zu 1) den Zugang per Video-Schaltung zu einer Präsenzsitzung des Ausschusses des Beteiligten zu 2) „Gesundheit und Soziales" vom 19. August bis 21. August 2020 in A zu gewähren. hilfsweise - 4. Der Beteiligten zu 4) im Wege der Einstweiligen Verfügung aufzugeben, der Beteiligten zu 1) den Zugang per Video-Schaltung zu einer Präsenzsitzung des Ausschusses des Beteiligten zu 2) „Gesundheit und Soziales" vom 19. August bis 21. August 2020 in A zu gewähren, Zug-um-Zug gegen eine Erklärung, die Nichtöffentlichkeit der Sitzung sicherzustellen. - hilfsweise- 5. Der Beteiligten zu 4) im Wege der Einstweiligen Verfügung aufzugeben, der Beteiligten zu 1) den Zugang per Telefon zu einer Präsenzsitzung des Ausschusses des Beteiligten zu 2) „Gesundheit und Soziales" vom 19. August bis 21. August 2020 in A zu gewähren. Der Beteiligte zu 2) beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 4) beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 2) ist der Auffassung, die Teilnahme an der Präsenzsitzung sei der Beteiligten zu 1) zumutbar, da an dem Tagungsort die Hygiene- und Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Bei der Einberufung der Sitzung durch die Beteiligte zu 1) sei zu befürchten, dass aufgrund der sodann bestehenden Modera-torenrechte die Sitzungsleitung der Vorsitzenden nicht mehr gewahrt sei. Zudem seien die Anträge bereits aufgrund der fehlenden Vollstreckbarkeit als unzulässig abzuweisen. Dies folge aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Unzulässigkeit von Unterlassungsansprüchen des Arbeitgebers gegen den Betriebsrat. In Ergänzung des Sach- und Streitstandes, sowie der weiteren Rechtsausführungen der Beteiligten wird Bezug genommen auf ihr weiteres schriftsätzliches Vorbringen sowie die zu den Akten gereichten Anlagen und das Sitzungsprotokoll, soweit dies noch nicht ausdrücklich erfolgt ist. I Die zulässigen Anträge zu Ziff. 1 und 2 waren zurückzuweisen, da sie gegen den falschen Beteiligten gerichtet sind. Dem zur Entscheidung angefallenen Antrag zu Ziff. 3 war stattzugeben. Die Anträge zu Ziff. 4 und 5 sind nicht zur Entscheidung angefallen. Die Anträge zu Ziff. 1, 2 und 3 sind zulässig. Soweit sich der Beteiligte zu 2) auf die Unzulässigkeit aufgrund der etwaigen fehlenden Vollstreckbarkeit beruft, kann dem im Ergebnis nicht gefolgt werden. Das Bundesarbeitsgericht verweist in der diesbezüglichen Entscheidung (vgl. BAG, Beschluss-vom 17. März 2010, 7 ABR 95/08; juris) zwar darauf hin, dass Unterlassungsansprüche des Arbeitgebers gegen den Betriebsrat aufgrund fehlender Vermögenslosigkeit des Betriebsrates nicht vollstreckbar wären und stützt die Antragszurückweisung im besagten Fall auch auf diese Begründung. Allerdings kann daraus nicht geschlossen werden, dass etwaig nicht vollstreckbare Anträge grundsätzlich unzulässig seien. Das BAG selbst verweist in seiner Entscheidung auf die Möglichkeiten einer Feststellungsklage, welche ebenfalls grundsätzlich nicht vollstreckbar wäre. In Anbetracht des Rechts der Beteiligten zu 1) auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist auch ein etwaig nicht vollstreckbarer Antrag im vorliegenden Zusammenhang im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens zulässig. II. Die Anträge zu Ziff. 1 und 2 sind unbegründet. Es besteht kein Verfügungsanspruch gegen den Beteiligten zu 2). Die gegen den Beteiligten zu 2) gerichteten Anträge sind im Ergebnis gegen den falschen Beteiligten gerichtet. Die Leitung der Sitzung obliegt entsprechend der §§ 59, 28, 29 Abs. 2 S. 2 BetrVG der Vorsitzenden des Ausschusses, mithin der Beteiligten zu 4). Die Leitung der Sitzung umfasst auch die Frage, ob die Sitzung gem. § 129 BetrVG mittel Video-und Telefonkonferenz erfolgen soll. Um dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Sonderregelung aus Anlass der COVID-1 9-Pandemie Rechnung zu tragen, kann die entsprechende Entscheidung nur durch den jeweiligen zuständigen Vorsitzenden getroffen werden. Die Neuregelung wurde geschaffen, um mit der Situation um die COVID-19-Pandemie und den damit verbundenen Schwierigkeiten einer Präsenzsitzung Rechnung zu tragen, insbesondere auch um dem Gesundheitsschutz der Belegschaft Rechnung zu tragen (vgl. BT Drucksache 19/18753, S. 28). Den Schwierigkeiten hinsichtlich konkreter Einzelfälle, wie vorliegend, kann allerdings nur dann effektiv Rechnung getragen werden, wenn nicht das gesamte Gremium über die Durchführung einer Video- oder Telefonkonferenz entscheidet, sondern der Vorsitzende je nach konkretem Einzelfall, allein. Darüber hinaus tritt die Nutzung von Video- und Telefonkonferenzen nach der Gesetzesbegründung als zusätzliche Option neben die hergebrachte Durchführung von Sitzungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer vor Ort (vgl. BT Drucksache 19/18753, S. 28). Die Wahl wie die Sitzung durchgeführt wird ist demnach mit der Wahl des Ortes der Betriebsratssitzung zu vergleichen, welche ebenfalls grundsätzlich dem jeweiligen Vorsitzenden im Rahmen der Einberufung der Sitzung nach § 29 Abs. 2 BetrVG obliegt. Mithin kann im Rahmen des § 129 BetrVG nicht dem Beteiligten zu 2) aufgegeben werden, die Durchführung einer Videokonferenz zu gewähren, sondern allenfalls der Beteiligten zu 4) als Vorsitzenden des streitgegenständlichen Ausschusses. Demnach waren die gegen den Beteiligten zu 2) gerichteten Anträge zu Ziff. 1 und 2 aufgrund fehlenden Verfügungsanspruchs zurückzuweisen. Ill. Der Antrag zu Ziff. 3 ist begründet. Die Beteiligte zu 1) hat im vorliegenden Einzelfall im Ergebnis einen Verfügungsanspruch auf Zugang zu der Präsenzsitzung des Ausschusses des Beteiligten zu 2) „Gesundheit und Soziales" vom 19. August bis 21. August 2020 in A per Video-Schaltung. Ein Verfügungsgrund ist aufgrund der in Kürze anstehenden Sitzung gegeben. 1. Die Beteiligte zu 1) hat als Mitglied des Ausschusses „Gesundheit und Soziales" ein Teilnahmerecht an der geplanten Sitzung vom 19. August bis 21. August 2020. Dies folgt bereits aus der Stellung der Beteiligten zu 1) als Mitglied des besagten Ausschusses. 2. Im vorliegenden Fall kann aus Sicht der entscheidenden Kammer dem Teilnahmerecht in Anbetracht der derzeitigen Situation um die COVID-19-Pan-demie nur mit einer Entbindung der Beteiligten zu 1) nach § 129 BetrVG von der grundsätzlichen Präsenzpflicht Rechnung getragen werden. a) Dass eine Video-Schaltung per C im Rahmen der Ausschusssitzung vom 19. bis 21. August 2020 grundsätzlich möglich ist, hat sich aus dem Vortrag der Beteiligten innerhalb der mündlichen Verhandlung ergeben. In den Räumlichkeiten wurden unstreitig bereits zuvor Video-Konferenzen durchgeführt. Dass die technischen Voraussetzungen nicht gegeben sein sollten, ist nicht erkennbar. An der Einberufung der Video-Schaltung durch die Beteiligte zu 1) selbst bestehen keine Bedenken, da sie nach dem Vortrag der Beteiligten das einzige per Video-Schaltung zugeschaltete Mitglied sein wird. Etwaige Moderatorenrechte, wie die Unterbrechung der Sitzung würden lediglich dazu führen, dass die Beteiligte zu 1) selbst an der Sitzung nicht mehr teilnimmt. Dies ist mit einem Verlassen des Raumes eines präsenten Mitglieds und der daraus etwaigen erwachsenden Problematiken zu vergleichen. Eine Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit der Videokonferenz ergibt sich daraus nicht. Ein Übergang der Sitzungsleitung auf die Beteiligte zu 1) ist bei diesen Gegebenheiten ebenfalls nicht zu befürchten. b) Es ist zu beachten, dass nach der Gesetzesbegründung auch nur einzelne Mitglieder virtuell zu einer Betriebsratssitzung zugeschaltet können werden sollen (BT-Drucksache 19/18753, S. 28). Dies begehrt die Beteiligte zu 1) vorliegend. Damit kann im Ergebnis der besonderen derzeitigen Situation Rechnung getragen werden. Gerade die Zugehörigkeit zu einer Personengruppe mit einem höheren Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer COVID-19 Infektion gehört neben gegebenenfalls im Einzelfall angeordneter Quarantäne-Pflicht zu den derzeit typischen mit der Pandemie im Zusammenhang stehenden Schwierigkeiten. Dass die Beteiligte zu 1) zur Risikogruppe für die Entwicklung schwerer Krankheitsverläufe bei einer COVID-19-Infektion gehört hat sie im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung hinreichend glaubhaft gemacht (§ 85 Abs. 2. ArbGG, §§ 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO). In diesem Zusammenhang ist es aus Sicht der erkennenden Kammer auch aufgrund des Hinweises der Beteiligten zu 1) im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung auf ein entsprechendes ärztliches Attest nicht notwendig etwaige chronische Erkrankungen im Einzelnen aufzuführen. Der Beteiligten zu 1) ist unter den derzeitigen ungewissen Umständen hinsichtlich der COVID-19 Situation nicht zuzumuten, an der dreitägigen Sitzung mit Hotelübernachtung präsent teilzunehmen. Auch eine Anreise aus B an drei hintereinander liegenden Tagen ist aufgrund der Entfernung im Ergebnis nicht zumutbar. Dies insbesondre auch, weil im Hinblick auf eine Video-Zuschaltung keine hinreichenden dagegensprechenden Gründe erkennbar sind. Der Gesetzgeber hat gerade auch für solche Situationen die Ausnahmeregelung des § 129 BetrVG geschaffen. Die technischen Möglichkeiten sind bei der Beteiligten zu 3) hinreichend vorhanden. Dies zeigt sich auch daran, dass in der Vergangenheit die Zuschaltung nicht präsenter Teilnehmer per Video an dem streitgegenständlichen Konferenzort mit C bereits durchgeführt worden ist. Unter den im hiesigen Einzelfall vorliegenden Umständen hatte die Vorsitzende des Ausschusses im Ergebnis ihr im Rahmen des § 129 BetrVG eingeräumtes Ermessen dahingehend auszuüben, dass die Beteiligte zu 1) per Video-Schaltung zugeschaltet wird. c) Dem Anspruch der Beteiligten zu 1) steht nicht entgegen, dass bislang gegebenenfalls noch keine Maßnahmen dahingehend getroffen wurden, dass sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Diese Verpflichtung trifft nicht das einzelne Betriebsrats- bzw. Ausschussmitglied. Vielmehr ist seitens des Gremiums sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können, ggf. durch die Ausübung der Sitzungsleitung der Vorsitzenden. Dies kann bei Videokonferenzen beispielsweise durch Versicherung zu Protokoll der einzelnen zugeschalteten Sitzungsteilnehmer geschehen, dass nur teilnahmeberechtigte Personen in dem von ihnen genutzten Raum anwesend sind (vgl. BT Drucksache 19/18753, S. 28). Die Beteiligte zu 1) kündigte entsprechende Erklärungen bereits an, sodass ein diesbezügliches Hindernis hinsichtlich der Video-Zuschaltung nicht erkennbar ist. Sicherheitsrechtliche Bedenken hinsichtlich der bei dem Beteiligten zu 3) regelmäßig verwendeten Anwendung C sind ebenfalls nicht erkennbar. Folglich stehen auch keine diesbezüglichen Bedenken dem Verfügungsanspruch der Beteiligten zu 1) auf Sitzungsteilnahme per Video-Schaltung entgegen. d) Da die Vorsitzende im Ergebnis über die Video-Zuschaltung entscheidet, steht auch ein etwaiger Beschluss des Konzernbetriebsrates, der ohnehin vor dem Erlass der gesetzlichen Neuregelung des § 129 BetrVG am 20. Mai 2020 ergangen ist, nicht entgegen. 3. Der Verfügungsgrund ist aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Sitzung des Ausschusses gegeben. Das Recht der Beteiligten zu 1) an der Sitzungsteilnahme würde bei späterer Entscheidung unwiederbringlich vereitelt werden. IV. Die Anträge zu Ziff. 4 und 5 sind aufgrund der Begründetheit des Antrags zu Ziff. 3 nicht zur Entscheidung angefallen.