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Urteil

3 Ga 3/24

ArbG Frankfurt 3 Ga 3/24. Fachkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGFFM:2024:0108.3GA3.24.00
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Leitsätze
Der erhöhte Bedarf an weiteren Arbeitnehmern durch eine Reduzierung der durchschnittlichen Arbeitszeit ist eine mittelbare Folge,von denen alle Mitbewerber profitieren mögen. Allein diese mittelbare Folge stellt jedoch keinen Grund dar, das durch Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtliche geschütze Recht auf Arbeitskampfmaßnahmen als unverhältnismäßig erscheinen zuassen.
Tenor
1. Die Anträge werden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 3.473.013,70 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Anträge werden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 3.473.013,70 EUR festgesetzt. Die Anträge sind zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Wegen der nach § 313 Abs. 3 ZPO gebotenen kurzen Zusammenfassung der die Entscheidung der Kammer tragenden Erwägungen gilt Folgendes: I. 1. Den Verfügungsklägerinnen stehen gegen die Verfügungsbeklagte die mit dem Antrag zu 1 begehrten Unterlassungsansprüche nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB nicht zu. Die streitgegenständlichen Streikmaßnahmen der Verfügungsbeklagten sind nicht offensichtlich rechtswidrig. Nach Auffassung der Kammer kann im Rahmen der im vorliegenden Eilverfahren nur kursorisch vorzunehmenden rechtlichen Prüfung nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass der angekündigte Streik rechtswidrig ist. In den Streikmaßnahmen liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Arbeitskampfparität. Allein der Eintritt von erheblichen finanziellen Schäden auf Arbeitgeberseite rechtfertigen es nach Auffassung der Kammer nicht, von einem unverhältnismäßigen und mithin rechtswidrigen Streik auszugehen. Der „mutmaßliche“ Eintritt erheblicher finanzieller Probleme sowie die „sehr wahrscheinlich“ nicht mehr vorhandene Bereitschaft der finanziellen Unterstützung der Gesellschafterin sind nicht geeignet, die Verfügungsbeklagte an dem ihr zustehenden grundgesetzlich geschützten Recht auf Arbeitskampf zu hindern. Andernfalls hätte ein Arbeitgeber es durch bestimmte Organisationsstrukturen in der Hand, Einfluss auf die Rechtmäßigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen zu nehmen. Eine Verbindung des Arbeitskampfes mit der Verfolgung eigenwirtschaftlicher Interessen machten die Verfügungsklägerinnen nicht glaubhaft. Dass die Verfügungsbeklagte die Absenkung auf eine durchschnittlich 35 Stunden Woche als Streikforderung ausschließlich mit dem Ziel der Begünstigung der B verfolgt, machten die Verfügungsklägerinnen nicht glaubhaft. Der erhöhte Bedarf an weiteren Arbeitnehmern durch eine Reduzierung der durchschnittlichen Arbeitszeit ist eine mittelbare Folge, von welcher die B ebenso wie andere Mitbewerber profitieren mögen. Allein diese mittelbare Folge stellt jedoch keinen Grund dar, dass durch Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützte Recht der Verfügungsbeklagten als unverhältnismäßig erscheinen zu lassen. 2. Die Androhung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft gemäß Antrag zu 2 ist mangels Obsiegen mit dem Antrag zu 1 unbegründet. II. Die Kostenentscheidung folgt §§ 91, 100 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 3 ZPO und entspricht der Summe der aus Sicht der Verfügungsklägerinnen zu erwartenden Schäden durch den Streik. Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung statthaft. Die Einzelheiten der Rechtsmittelbelehrung befinden sich auf den nächsten Seiten. Die Parteien streiten über die Verpflichtung zur Unterlassung von Arbeitskampfmaßnahmen. Die Verfügungsklägerinnen sind Bahngesellschaften der A. Die Verfügungsbeklagte ist eine im Konzern vertretene Gewerkschaft, die überwiegend Lokomotivführer und weitere Arbeitnehmer des Zugpersonals vertritt. In dem vorliegend streitgegenständlichen Tarifkonflikt stellt die Verfügungsbeklagte dieselben acht Forderungen wie in den vorherigen Arbeitskämpfen im Oktober und November 2023. Die Verfügungsbeklagte hat ihre Mitglieder zu Streiks u.a. bei den Betrieben der Verfügungsklägerinnen ab Mittwoch, 10. Januar 2024, 02:00 Uhr bis Freitag, 12. Januar 18:00 Uhr aufgerufen. Die Verfügungsklägerinnen sind der Ansicht, die Streikmaßnahmen der Verfügungsbeklagten seien rechtswidrig. Der angekündigte Streik gefährde die wirtschaftliche Existenz der Verfügungsklägerinnen. Auch verfolge die Verfügungsbeklagte mit der zentralen Streikforderung der Absenkung der Referenzarbeitszeit auf durchschnittlich 35 Stunden pro Woche für Schichtarbeiter eigene wirtschaftliche und finanzielle Interessen der B. Wegen der Einzelheiten des weiteren Vortrages der Verfügungsklägerinnen wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift vom 07. Januar 2024 nebst den dazugehörigen Anlagen verwiesen. Die Verfügungsklägerinnen beantragen: 1. Der Antragsgegnerin wird untersagt, im Rahmen des von der Antragsgegnerin ausgerufenen Streiks im Zusammenhang mit den Tarifvertragsverhandlungen für die von der Antragsgegnerin vertretenen Beschäftigten der Antragstellerinnen Arbeitskampfmaßnahmen aus dem Streikaufruf vom 07. Januar 2024 für die Zeit ab dem 10. Januar 2024, 02:00 Uhr bis zum 12. Januar 2024, 18:00 Uhr gegen die Antragstellerinnen durchzuführen; ihre Mitglieder dazu aufzufordern; die Durchführung des Arbeitskampfes öffentlich bekannt zu geben oder Arbeitskampfmaßnahmen ihrer Mitglieder gegen die Antragstellerinnen zu unterstützen. 2. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, angedroht, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen an deren Bundesvorstandsvorsitzenden. Die Verfügungsbeklagte beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Vortrages der Verfügungsbeklagten wird auf die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 08. Januar 2024 nebst den dazugehörigen Anlagen verwiesen. Darüber hinaus wird zur Ergänzung des Tatbestandes auch auf alle weiteren Aktenteile Bezug genommen.