Beschluss
3 BV 591/15
ArbG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGFFM:2016:0407.3BV591.15.00
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Leitsätze
Einzelfall, Zusammensetzung Wirtschaftsausschuss, Konzernunternehmen
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Entsendung der Arbeitnehmerder H GmbH G und I in den Wirtschaftsausschuss der Antragstellerin rechts unwirksam ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall, Zusammensetzung Wirtschaftsausschuss, Konzernunternehmen Es wird festgestellt, dass die Entsendung der Arbeitnehmerder H GmbH G und I in den Wirtschaftsausschuss der Antragstellerin rechts unwirksam ist. Die Beteiligten streiten um die Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses, der bei der Beteiligten zu 1) gebildet ist. Die Beteiligte zu 1), die A - unterhält mit der B und der C in F einen Gemeinschaftsbetrieb. Der Beteiligte zu 2) ist der gebildete Gesamtbetriebsrat.Durch Mail des Gesamtbetriebsratsvorsitzenden, Herrn D, vom 13. August 2015 ( AS1 BI. 4d.A.) wurde mitgeteilt, dass in den Wirtschaftsausschuss, die Mitarbeiterin E der B sowie die Mitarbeiter der H, Herr G und Herr I entsandt werden. Die Mitarbeiterin E ist mittlerweile wieder ausgeschieden, sodass es im vorliegenden weiteren Beschlussverfahren noch um die Frage der Entsendung der Mitarbeiter Herr G und Herr I der C geht.Die Beteiligte zu 1) ist der Auffassung, dass die Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses damit rechtsfehlerhaft sei. Eine Entsendung von unternehmensfremden Personen könne der Beteiligte zu 2) nicht vornehmen. Für diesen Antrag bestehe ein Rechtsschutz- und Feststellungsinteresse. Hilfsweise könne analog des § 19 BetrVG eine entsprechende Anfechtung erklärt werden. Die Beteiligte zu 1) beantragt festzustellen, dass die Entsendung der Arbeitnehmer der H GmbH G und I in den Wirtschaftsausschuss der Antragstellerin rechtsunwirksam ist; hilfsweise festzustellen, dass der Wirtschaftsausschuss nicht ordnungsgemäß bestellt wurde; hilfsweise dem Beteiligten zu 2. aufzugeben, es zu unterlassen, die Arbeitnehmer der H GmbH G und I in den Wirtschaftsausschuss der Antragstellerin zu entsenden. Die Beteiligten zu 2) bis 4) beantragen, die Anträge zurückzuweisen. Die Beteiligten zu 2) bis 4) halten die Anträge für unzulässig, in jedem Falle aber für unbegründet.Es bestehe in F ein Gemeinschaftsbetrieb und der entsprechende Sinn und Zweck der tatsächlichen Ausgestaltung der Mitbestimmungsrechte müsse zur Repräsentanz der GmbH-Mitarbeiter auch durch die Entsendung der Mitarbeiter der GmbHs, im Wirtschaftsausschuss abgebildet werden. Vor diesem Hintergrund müsse der Wirtschaftsausschuss bei der Beteiligten zu 1) auch mit Mitgliedern der GmbHs besetzt werden können. Eine Besetzung ohne GmbH Mitarbeiter würde der Unternehmensstruktur und Situation in F nicht gerecht.Zur Ergänzung des wechselseitigen Vorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Antrag ist zulässig und begründet Nach § 256 ZPO, der auch im Beschlussverfahren Anwendung findet, kann Gegenstand eines Feststellungsantrages ein Rechtsverhältnis sein bzw. nach der Rechtsprechung des BAG auch Einzelbeziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis. insoweit ist ein' Rechtsverhältnis jedes durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder einer Sache (vgl. BAG, 24.08.2011 -4 AZR 566/09). Hier ist Streitgegenstand, ob die Entsendung der Beteiligten zu 3) und 4) in den Wirtschaftsausschuss, der im Betrieb des Beteiligten zu 1) gebildet wurde, als eine rechtswirksame Bestellung durch den Beteiligten zu 2) erfolgte. Insoweit sind im Sinne des § 256 ZPO feststellungsfähige Klärungspunkte, die auch betriebsverfassungsrechtliche Auswirkungen für die Gegenwart und die Zukunft haben, bei der Frage wirksame Bestellung als Mitglied des Wirtschaftsausschusses gegeben. Daher ist ein Feststellungsinteresse gegeben. Darüber hinaus ist die Antragsbefugnis für die Beteiligte zu 1) gegeben. Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist der: Beteiligte antragsbefugt, der eigene Rechte geltend macht. Antragsbefugnis und Beteiligtenstatus fallen nicht notwendig zusammen. § 83 Satz 3 ArbGG besagt nichts darüber, ob ein Beteiligter im Beschlussverfahren einen Antrag stellen kann. Die Antragsbefugnis ist nach den Regeln der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens zu bestimmen (§ 81 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Regelmäßig kann nur derjenige ein gerichtliches Verfahren einleiten, der vorträgt, Träger des streitbefangenen Rechtes zu sein. Im Beschlussverfahren ist die Antragsbefugnis daher nur gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner kollektivrechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht und dies nicht von vorneherein aussichtslos erscheint (BAG, 17.06.2009 - 7 ABR 96/07), er zum Beispiel das Bestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen ihm und einem der Beteiligten geltend macht und die betreffende Rechtsposition immerhin möglich erscheint (vgl. BAG, 19.09.2006 - 1 ABR 53/05).Vorliegend ist die betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition Mitglied des Wirtschaftsausschusses bezüglich der Beteiligten zu 3) Lind 4) zwischen den Beteiligten streitig. Die Antragsbefugnis für die Beteiligte zu 1) ist daher gegeben. Der Antrag ist auch begründet. Die gesetzliche Regelung des § 107 Abs. 1 BetrVG ist vom Wortlaut des Gesetzes eindeutig: "Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens zwei, höchstens sieben Mitgliedern, die dem Unternehmen angehören müssen, darunter mindestens ein Betriebsratsmitglied." Nach dem eindeutigen Wortlaut des §§ 107 I BetrVG ist der Wirtschaftsausschuss ausschließlich der Unternehmensebene zugeordnet. Wie das BAG• zutreffend ausführt, ist aus den Gesetzesmaterialien ebenfalls kein anderes Bild ersichtlich. Im Rahmen der Beratungen zum Betriebsverfassungsgesetz war der Wirtschaftsausschuss zunächst als Organ des Betriebes konzipiert worden. Erst später, für den .Fall dass mehrere Betriebe vorliegen, wurde der Wirtschaftsausschuss auf der Unternehmensebene angesiedelt. Auch bei der Einführung des Betriebsverfassungsgesetzes 1972 wurde der Wirtschaftsausschuss trotz gleichzeitiger Einführung eines Konzernbetriebsrates 'ausschließlich in Verbindung mit der Unternehmensebene genannt (vgl. BAG 23.08.1989 7 ABR 39/88 m.w.N. der BT-Drucks). Das Betriebsverfassungsgesetz enthält keine eigene, Definition des Unternehmensbegriffs. Er knüpft vielmehr an den handelsrechtlichen Gesetzen für das Unternehmen vorgeschriebene Recht zur. Organisationsform an, die zwingend sind. Von daher muss ein Unternehmen notwendigerweise einen einheitlichen Rechtsträger haben. Mehrere rechtlich selbstständige Unternehmen können ihrerseits nicht zusammen ein Unternehmen darstellen , allenfalls einen Konzern . Für das Unternehmen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist die Einheitlichkeit des Rechtsträgers wesentliche Voraussetzung (vgl. BAG, 23.08.1989 7 ABR 39/88). Von daher besteht für die Informationspflicht des Wirtschaftsausschusses gem. §§ 106, 107 BetrVG 'die objektive Voraussetzung, dass die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses dem Unternehmen angehören müssen. Zwar ist der Beteiligtenseite zu 2) bis 4) zuzugeben, dass eine entsprechende Wirtschaftsausschussrepräsentanz auch der GmbH Mitarbeiter vor dem Hintergrund des Gesamtbetriebes argumentativ nachvollzogen werden kann. . Dies ist aber nach der eindeutigen gesetzlichen Voraussetzung nicht möglich, da die Mitarbeiter der GmbH bei einem anderen Rechtsträger tätig sind. Ihre Mitgliedschaft im Wirtschaftsausschuss ist nach § 107 BetrVG. nicht möglich.Auch eine analoge Anwendung der §§ 106 if BetrVG ist nicht geboten. Die analoge Anwendung scheitert bereits daran, dass keine hinreichend sichere Anzeichen für das Bestehen einer planwidrigen Gesetzeslücke zu finden sind (vgl. dazu BAG a. a. O. m. w. N.) Der Wirtschaftsausschuss ist ein Instrument zur Sicherung der Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Belegschaft und soll den jeweiligen Betriebsrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen. Von daher werden die wirtschaftlichen Informationen vorrangig vom Betriebsrat auf der Ebene benötigt, auf welcher die unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden; Insoweit sind die wirtschaftlichen Angelegenheiten für die der Wirtschaftsausschuss zuständig ist, auf die Unternehmensebene festgeschrieben. Auch hierfür sprechen gute Gründe, so dass von einer planwidrigen Gesetzeslücke nicht ausgegangen werden kann. In rechtlicher Hinsicht werden die Entscheidungen, die mitbestimmungspflichtig sind, auf der Ebene der rechtlich selbstständigen Unternehmen getroffen. Diewirtschaftlichen Informationen benötigt der Betriebsrat der Unternehmensebene, um die Mitbestimmungsrechte effizient auszuüben.' Mitarbeiter anderer Unternehmen können daher nicht Mitglieder im Wirtschaftsausschuss sein. Insgesamt ist daher die Feststellung, dass Herr G und Herr I nicht Mitglieder des Wirtschaftsausschusses der A sein können, begründet. Die Entscheidung ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 2 II GKG).