Urteil
4 Ca 4708/07
ArbG Frankfurt 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGFFM:2007:1113.4CA4708.07.0A
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.090,78 EUR (in Worten: Viertausendneunzig und 78/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26. Juni 2007 sowie weiteren Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.689,82 EUR (in Worten: Dreitausendsechshundertneunundachtzig und 82/100 Euro) vom 10. November 2006 bis zum 30. April 2007 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Funktionszulage für den Dienstwagen in die Rentenberechnung über den Monat Mai 2007 hinaus und auch bei zukünftigen Rentenanpassungsprüfungen mit in die Rentenberechnung einzubeziehen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.120,38 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.090,78 EUR (in Worten: Viertausendneunzig und 78/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26. Juni 2007 sowie weiteren Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.689,82 EUR (in Worten: Dreitausendsechshundertneunundachtzig und 82/100 Euro) vom 10. November 2006 bis zum 30. April 2007 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Funktionszulage für den Dienstwagen in die Rentenberechnung über den Monat Mai 2007 hinaus und auch bei zukünftigen Rentenanpassungsprüfungen mit in die Rentenberechnung einzubeziehen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.120,38 festgesetzt. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch von 4.090,78 Euro und weiter auf Einbeziehung der Funktionszulage für den Dienstwagen in die Rentenberechnung über den Monat Mai 2007 hinaus und auch bei zukünftigen Rentenanpassungsprüfungen. Die Gewährung des Dienstwagens an den Kläger ist eine Funktionszulage, die bei der Berechnung des zuletzt bezogenen Bruttomonatsgehalts gemäß Ziff. B. 7. a) der Versorgungsordnung zu berücksichtigen ist. Nach der von beiden Parteien zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 21.8.2001, Az.: 3 AZR 746/00, in juris ) hängt es vom Inhalt einer Versorgungszusage ab, ob die (erlaubte) Privatnutzung eines Geschäftswagens bei der Betriebsrentenberechnung zu berücksichtigen ist. Da in der Versorgungsordnung der Beklagten weder "Bruttomonatsgehalt" noch "Funktionszulage" definiert werden, sind beide Begriffe auszulegen. Diese Auslegung ergibt, dass der geldwerte Vorteil der Privatnutzung des Firmenwagens Bestandteil des vertraglichen "Bruttomonatsgehalts einschließlich etwaiger Funktionszulagen" ist. Im Einzelnen: 1. Bei der Gewährung eines Dienstwagens handelt es sich um eine Funktionszulage. Dies ergibt sich eindeutig aus der bei der Beklagten geltenden "Autoordnung". Dort ist unter Ziffer 1 ausdrücklich geregelt, dass die Überlassung eines Dienstwagens an die Funktion des Filialleiters gebunden ist, der Dienstwagen bei Übernahme einer anderen Aufgabe, d. h. bei Wegfall der Funktion Filialleiter, entschädigungslos entzogen werden kann. Die Gewährung eines Dienstwagens verliert ihren Charakter als Funktionszulage auch nicht dadurch, dass allen Dienstwageninhabern eine Privatnutzung des Dienstwagens eingeräumt wird. Zum Einen unterscheidet sich je nach ausgeübter Funktion die Dienstwagenklasse, damit die Höhe des aus der eingeräumten Privatnutzung resultierenden geldwerten Vorteils, mithin der Funktionszulage, zum Anderen ist die Einräumung der Privatnutzung direkter Ausfluss der Gewährung des Dienstwagens, die, wie oben gezeigt, gerade nicht funktionsunabhängig erfolgt. 2. Aus dem zuvor verwendeten Begriff "Bruttomonatsgehalt", in das die Funktionszulage eingeschlossen und dem sie folglich gleichartig sein muss, ergibt sich nicht, dass es sich bei der Funktionszulage um eine Geldleistung handeln muss. Denn auch der Begriff des "Bruttomonatsgehalts" ist nicht auf Geldleistungen reduziert. Vielmehr ist Bruttomonatsgehalt weit zu verstehen als Gegenwert insgesamt für die erbrachten Arbeitsleistungen. a) Dies ergibt sich zunächst aus der Wortbedeutung. Unter Gehalt versteht man die Summe, i. e. die Gesamtheit, für die man jemanden in Diensten hält (Duden, Deutsches Wörterbuch in zehn Bänden, 3. Aufl., Mannheim, Leipzig, Wien, Zürich, 1999, Bd. 3, "Gehalt"). Noch klarer ist die Definition im Grimmschen Wörterbuch als " de salario alicui constituere , womit zugleich die eigentliche Bedeutung bezeichnet ist: unterhalt, und von haus nicht auf geld beschränkt ." (Deutsches Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm. 16 Bde. (in 32 Teilbänden). Leipzig: S. Hirzel 1854-1960, Stichwort: "Gehalt".) Gehalt bezeichnet danach das, was aufgewendet werden muss, um jemanden zu unterhalten, und zwar unabhängig davon, ob es durch Geld- oder Naturalleistungen, sprich Sachbezüge, geschieht. b) Es ergibt sich weiter aus der Verwendung des Wortes und dem allgemeinen Sprachgebrauch. aa) "Gehalt" wird synonym mit "Verdienst" verwendet (siehe: Das digitale Wörterbuch der deutschen Sprache der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, www .dwds.de , Stichwort "Gehalt", dort unter Synonyme; weiter DUDEN, Sinn- und sachverwandte Wörter, Mannheim, Wien, Zürich, 2. Aufl. 1986, Stichwort: "Gehalt"). Verdienst wiederum bezeichnet " das durch Dienstleistung erworbene, erlangte, lohnerwerb " (Deutsches Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm. 16 Bde. (in 32 Teilbänden). Leipzig: S. Hirzel 1854-1960, Stichwort: "Verdienst".). Hinsichtlich des Begriffs "Bruttoverdienst" hat das Bundesarbeitsgericht a. a. O. bereits entschieden, dass die Privatnutzung des Firmenfahrzeugs als ein Entgeltbestandteil aufzufassen sein kann, der zum Bruttoverdienst gehört und bei der Berechnung der Betriebsrente zu berücksichtigen ist. bb) Die Beklagte selbst verwendet die Begriffe "Gehalt" und "Verdienst" synonym. Die dem Kläger erteilten Abrechnungen tragen – beispielhaft herausgegriffen sei die Abrechnung für den Monat Dezember 1998, Bl. 25 d. A. – links die Überschrift "Gehaltsabrechnung Dezember 1998", gleichgeordnet rechts daneben "Verdienstnachweis 01.01.-31.12.1998". Dass unter beiden Kategorien sowohl Geldleistungs- als auch Sachbezüge erscheinen, zeigt darüber hinaus, dass die Beklagte selbst bisweilen unter den Terminus "Gehalt" – wie auch unter den Begriff "Verdienst" – Sachbezüge subsumiert. cc) Weiter spricht gegen die vorgenommene Auslegung auch nicht das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichtes vom 8. September 2004, Az.: 8 Sa 2110/03, in Juris. Zutreffend werden dort unter RZ 33 zwar Beispiele genannt, die dafür sprechen, "Gehalt" eng ausschließlich als Geldleistung zu verstehen. Indessen lassen sich Gegenbeispiele finden: die oben zitierte "Gehaltsabrechnung" etwa, die selbstverständlich auch eine Abrechnung der Sachbezüge beinhaltet. Auch wird im Rahmen von Gehaltsverhandlungen regelmäßig nicht nur über die Höhe der dem Arbeitnehmer jährlich zufließenden Geldleistungen, sondern gleichzeitig über zusätzliche Entgeltbestandteile, wie beispielsweise die Zur-Verfügung-Stellung eines Dienstwagen oder eines Mobiltelephons, gesprochen. Soweit das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 14. August 1990, Az.: 3 AZR 321/89, in: AP Nr. 12 zu § 1 BetrAVG) ausgeführt hat, dass der Begriff "Gehalt" nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht die Überlassung eines Kraftfahrzeugs zur privaten Nutzung umfasst, steht dies der hiesigen Entscheidung ebenfalls nicht entgegen. Denn vorliegend ist die Gewährung des Dienstwagens, selbst wenn sie nicht im "Bruttomonatsgehalt" inkludiert ist, jedenfalls über die Erweiterung "einschließlich Funktionszulage" erfasst. Hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Anspruchs hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288, 291 ZPO. Die Beklagte hat als die in diesem Rechtsstreit unterlegene Partei dessen Kosten zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes entspricht hinsichtlich des Antrags zu 1) der Klageforderung, hinsichtlich des Antrags zu 2) wurde der monatliche Differenzbetrag von € 57,28 mit 36 Monaten multipliziert und zu 50% berücksichtigt. Nach 17-jähriger Tätigkeit bei der Beklagten als Leiter der Filiale in W trat der Kläger am 1. Januar 1999 in den Vorruhestand. Seit dem 1. Mai 2001 ist der Kläger Rentner und bezieht von der Beklagten eine Betriebsrente. Die Parteien streiten darüber, ob bei der Berechnung deren Höhe der dem Kläger als Filialleiter zur Verfügung gestellte Dienstwagen Berücksichtigung finden muss. Ziffer B. 7. a) der Versorgungsordnung 1988 lautet, wie folgt: "Als Grundlage für die Berechnung der Ruhestandsbezüge dienen: a) das Zwölffache des zuletzt bezogenen vertraglichen oder tariflichen Bruttomonatsgehalts einschließlich etwaiger Funktionszulagen und übertariflicher Zulagen, nachstehend Jahresgehalt genannt. Kinderzulagen und alle anderen Zulagen bleiben unberücksichtigt." (Bl. 31 d. A.) Wegen des vollständigen Textes der Versorgungsordnung wird auf Bl. 30 ff. d. A. Bezug genommen. Während seiner Tätigkeit als Filialleiter war dem Kläger von der Beklagten ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt worden, den er auch privat nutzen durfte. Der sich hieraus ergebende geldwerte Vorteil betrug in 1998 monatlich DM 351,00. Die Zur-Verfügung-Stellung von Dienstwagen betreffend, existierte bei der Beklagten eine so genannte "Autoordnung". In deren Ziffer 1 heißt es: "Als Dienstwagen kann ein Neuwagen oder innerhalb seiner Nutzungsdauer zurückgegebenes Fahrzeug zur Verfügung gestellt werden. Sofern sich aufgrund eines Funktionswechsels eine andere Wagengruppe ergibt, wird diese berücksichtigt, wenn der bisherige Dienstwagen zum Austausch ansteht oder von der Bank anderweitig benötigt wird. Die Überlassung des Dienstwagens an Filialleiter im Inland sowie Berechtigte im Ausland ist an die Funktion gebunden. Die Bank ist berechtigt, bei der Übernahme einer anderen Aufgabe den Dienstwagen entschädigungsfrei zurückzufordern." (Bl. 80 d. A.). Der Kläger meint, die Überlassung des Dienstwagens sei an seine Funktion als Filialleiter geknüpft gewesen. Der Dienstwagen sei nicht aus besonderem Anlass gewährt worden, ihm komme auch kein Belohnungscharakter zu, er stelle mithin eine Funktionszulage i. S. d. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dar. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.090,78 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit sowie weiterer 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB aus € 3.689,82 Euro vom 10.11.2006 bis zum 30.04.2007 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Funktionszulage für den Dienstwagen in die Rentenberechnung über den Monat Mai 2007 hinaus und auch bei zukünftigen Rentenanpassungsprüfungen mit in die Rentenberechnung einzubeziehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt folgende Auffassung: soweit die Höhe der Betriebsrente wie in ihrer Versorgungsordnung von der Höhe des " Monatsg ehalts " abhängig sei, seien der Berechnung dieser Betriebsrente nur Geldleistungen zu Grunde zu legen, nicht aber zusätzlich der Wert des Anspruchs auf Überlassung eines Kraftfahrzeuges zur Privatnutzung. Denn zum "Monats gehalt " zählten nach allgemeinem Sprachgebrauch nur Geldleistungen, nicht aber geldwerte Vorteile und Sachleistungen. Dass die Beklagte unter "Gehalt" nur Geldleistungen verstehe, ergebe sich auch aus den Gehaltsabrechnungen. In diesen werde ausdrücklich zwischen "Gehalt" und "Sachbezügen" differenziert. Wegen der Einzelheiten der dem Kläger erteilten Abrechnungen wird exemplarisch auf Bl. 25 d. A. Bezug genommen. Bei der Funktionszulage handele es sich nach allgemeinem Sprachgebrauch gleichfalls um eine Geldleistung, die jemand erhalte, weil er eine bestimmte Tätigkeit bzw. Aufgabe übernommen bzw. inne habe. Hiervon zu unterscheiden seien die so genannten Ausstattungsmerkmale einer Position oder Funktion. Dies könne beispielsweise die Größe bzw. Ausstattung des Büros mit Bildern, Teppichen und speziellen Büromöbeln sein, aber auch die Gestellung einer Sekretärin, eines Fahrers und selbstverständlich eines Dienstwagens. Außerdem werde, unabhängig wem bei der Beklagten und aus welchen Gründen ein Dienstwagen zugeordnet werde, immer die private Nutzung des Dienstwagens gewährt. Die Einräumung der privaten Nutzung, um die es hier ausschließlich gehe, sei mithin nicht an die Funktion gebunden. Schließlich könne es sich bei einer berücksichtigungsfähigen Funktionszulage im Sinne der Versorgungsordnung auch deshalb nur um eine Geldleistung handeln, da es in der Versorgungsordnung "Bruttomonatsgehalt einschließlich etwaiger Funktionszulage" heiße, Gehalt aber regelmäßig nur Geldleistungen erfasse. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Verhandlungsprotokolle Bezug genommen.