Beschluss
5 BV 510/18
ArbG Frankfurt 5 BV 510/18. Fachkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGFFM:2019:0618.5BV510.18.00
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Leitsätze
Streitigkeit über die Einordnung eines Betreibsangehörifgen als leitender Angestellter unter Berücksichtigung von Berichtszwischenebenen. Aufhebug einer Einstellung nach § 101 BetrVG.
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 3) kein leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG ist.
2. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Einstellung des Beteiligten zu 3) aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Streitigkeit über die Einordnung eines Betreibsangehörifgen als leitender Angestellter unter Berücksichtigung von Berichtszwischenebenen. Aufhebug einer Einstellung nach § 101 BetrVG. 1. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 3) kein leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG ist. 2. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Einstellung des Beteiligten zu 3) aufzuheben. Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, ob der Beteiligte zu 3 leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG ist und über die Aufhebung der Einstellung des Beteiligten zu 3. Die Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist ein großes deutsches Kreditinstitut. Für die Arbeitgeberin gilt ein Strukturtarifvertrag gemäß § 3 BetrVG. Für den Standort A orientiert sich die Betriebsratsstruktur im Wesentlichen an den verschiedenen Geschäftsbereichen. Der Antragsteller und Beteiligte zu. 1 (im Folgenden: Betriebsrat) ist der für den Geschäftsbereich Corporate & Investment Banking (CIB) gebildete Betriebsrat. Der Beteiligte zu 3 ist Mitarbeiter im Geschäftsbereich CIB. Er war zunächst in B tätig. Seine Position wurde sodann von B nach A verlagert. Der Beteiligte zu 3 wird nunmehr in A eingesetzt. Eine Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung des Beteiligten zu 3 liegt nicht vor. Es erfolgte keine Beteiligung des Betriebsrats. Der Beteiligte zu 3 ist Head of EMEA and APAC Synthetics Risk und in dieser Funktion für die Beteiligten zu 2 tätig. Unter Synthetics versteht man Aktienderivate, d.h. Finanzinstrumente, die an Aktienwerte anknüpfen. Die Arbeitgeberin hat weltweit drei Handelstische (C — C;D — D und E) an denen mit Synthetics gehandelt wird. An diesen werden insbesondere Futures, d.h. Finanzterminkontrakte, gehandelt. Dem Beteiligten zu 3 obliegt in seiner Aufgabe das Risikomanagement für die Synthetics Handelstische C und D. Er kümmert sich jedoch auch um den E Synthetics Handelstisch. Die konkrete Aufgabe des Beteiligten zu 3 besteht zum einen darin, riskante Handelspositionen zu erkennen und soweit erforderlich, dafür Sorge zu tragen, dass erkannte Risiken reduziert bzw. beseitigt werden (z.B. durch Schließung oder Absicherung der entsprechenden Handelspositionen). Die Aufgaben des Beteiligten zu 3 bestehen weiter darin, einen Überblick über den Handel an den verschiedenen weltweiten Synthetics Handelstischen zu haben und auch geschäftliche Chancen im Blick zu behalten. Der Betriebsrat trägt vor, nach seiner Kenntnis habe der Beteiligte zu 3 vier Berichtszwischenebenen bis zum Vorstand. Er habe keinerlei Entscheidungsbefugnis. Bei einem Konflikt zwischen dem Beteiligten zu 3 und einem Händler entscheide nicht der Beteiligte zu 3, sondern sein Vorgesetzter. Der Betriebsrat beantragt wie folgt zu erkennen: 1. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 3 kein leitender Angestellter im Sinne des §§ 5 Abs. 3 BetrVG ist. 2. Der Beteiligten zu 2 wird aufgegeben, die Einstellung des Beteiligten zu 3 aufzuheben. Die Arbeitgeberin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 3 erklärt, keine Anträge stellen zu wollen. Die Arbeitgeberin trägt vor, der Beteiligte zu 3 werde auf der vierten Berichtsebene unterhalb des Vorstandes beschäftigt, d.h., es gebe drei Zwischenberichtsebenen zwischen ihm und dem Vorstand. Der Beteiligte zu 3 berichte zunächst Herrn F. Dieser berichte an Herrn G. Dieser berichte an H der dann an den Vorstand I berichte. Soweit der Betriebsrat eine weitere Berichtsebene unter Verweis auf Herrn J behaupte, sei zu erläutern, dass es aufgrund der globalen Aufstellung möglich sei, dass Vorgesetzte im Ausland arbeiten und ggf. sogar bei anderen Gesellschaften angestellt seien. In solchen Fällen werde dem betroffenen Mitarbeiter noch formal ein sogenannter „Local Manager" zugeordnet. Aufgabe dieses „Local Managers" sei zum einen die Funktion eines lokalen Ansprechpartners für den fraglichen Mitarbeiter. Zum anderen sei es Aufgabe des lokalen Managers im Hinblick auf das Zusammenleben im Betrieb die Arbeitgeberfunktion auszuüben, z.B. Kontrolle der Einhaltung der lokalen Arbeitsplatzregelungen (Rauchverbote, Kleiderordnung, etc.). Schließlich sei es die Aufgabe des lokalen Managers, soweit rechtlich erforderlich, in formaler Hinsicht Arbeitgeberfunktionen auszuüben, z.B. Unterzeichnung einer Abmahnung. Der lokale Manager übe hingegen keinerlei fachliche Weisungsrechte im Hinblick auf die Tätigkeit eines Mitarbeiters aus. Entsprechend stelle der lokale Manager keine zusätzliche Berichtsebene dar, da es in fachlicher Hinsicht ja nichts zu berichten gebe. Folglich bestehe im Hinblick auf den Beteiligten zu 3) keine weitere Berichtsebene zu Herrn J. Tatsächlich sei es so, dass Herr J zu den Händlern gehöre, deren Tätigkeit der Beteiligte zu 3 überwache und denen der Beteiligte zu 3 inhaltliche Weisungen erteilen könne. Im Hinblick auf seine Tätigkeit unterstehe der Beteiligte zu 3 unmittelbar den Weisungen von Herrn F und mittelbar den Weisungen der Vorgesetzten von Herrn F, d.h. Herrn G, H sowie ihrem Vorstand. Der Kläger selbst wiederum habe Weisungsrechte gegenüber den Händlern im Bereich Synthetics Equity. Hinsichtlich der vorgetragenen Kompetenzen wird auf die Ausführungen der Arbeitgeberin auf Seite 4 (BI. 45 d.A.) der Antragserwiderung vom 25. Januar 2019 Bezug genommen. Der Beteiligte zu 3 habe die Befugnis bestimmte Händler direkt anzuweisen, Handelspositionen in dem von ihm für angemessen erachteten Maß zu reduzieren. Insoweit sei aber zu beachten, dass der Beteiligte zu 3 einen kooperativen Führungsstil pflege, indem er die Händler in seine Entscheidungen einbinde und versuche im Rahmen eines Gesprächs zu einer Lösung zu kommen. Solange der Beteiligte zu 3 in B gewesen sei, sei dies regelmäßig im persönlichen Gespräch geschehen. Seit seinem Wechsel nach A geschehe dies meistens telefonisch. Hierbei sei der Beteiligte zu 3 so erfolgreich, dass er es regelmäßig nicht notwendig habe, im Rahmen seiner Entscheidungskompetenz eine direkte Weisung zu erteilen. Wenn ein Händler seine Autorität aber offen in Frage stellte und eine Angelegenheit nach oben eskalierte, müsste tatsächlich ein übergeordneter Vorgesetzter die Entscheidung treffen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Beteiligte zu 3 keine Weisungsrechte gegenüber den Händlern besitze. Dies zeigt sich bereits daran, dass es in der Praxis bisher noch nie zu einem solchen Konflikt gekommen sei. Insgesamt bleibe festzuhalten, dass der Beteiligte zu 3 Weisungsbefugnisse gegenüber den Händlern und umfassende Entscheidungsspielräume habe. Diese übe der Beteiligte zu 3 auch auf täglicher Basis aus. Diese Tätigkeit habe nicht nur Einfluss auf den Bestand der Bank, sondern auch auf deren wirtschaftliches Fortkommen, also die Entwicklung. Die Bedeutung für die Bank sich auch daran erkennen, dass an den Synthetics Handelstischen erhebliche Werte gehandelt würden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsprotokolle vom 19. März 2019 (BI. 88 d.A.) und vom 18. Juni 2019 (Bl. 140 d.A.) sowie die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen. Die Anträge haben in der Sache Erfolg. 1. Der zulässige Antrag zu 1 ist begründet. Der Begriff des leitenden Angestellten ist unter § 5 Abs. 3 Satz 2 BetrVG legaldefinert. Leitender Angestellter ist, demnach, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb entweder zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist (§ 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG) oder Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist (§ 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BetrVG) oder regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein (§ 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG). Hiervon ausgehend ist der Beteiligte zu 3 kein leitender Angestellter. Er erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder 2 BetrVG. Er ist nicht zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt und er hat auch keine Generalvollmacht oder Prokura. Auch die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr, 3 BetrVG werden vom Beteiligten zu 3 nicht erfüllt. Die Sonderregelung für leitende Angestellte hat ihre Ursache in dem natürlichen Interessengegensatz zwischen dem Arbeitgeber (Unternehmer) und den Arbeitnehmern des Betriebes. In Groß- und Mittelbetrieben werden die unternehmerischen Aufgaben leitenden Angestellten übertragen. Diese haben zwar auch spezifische Arbeitnehmerinteressen. Sie unterscheiden sich von den übrigen Arbeitnehmern aber dadurch, dass sie im Unternehmen typische Unternehmeraufgaben mit einem eigenen erheblichen Entscheidungsspielraum wahrnehmen; sie müssen sich mit den Interessen des Unternehmers identifizieren. Sie können deshalb nicht gleichzeitig für den Arbeitgeber (Unternehmer) handeln und den Betriebsrat wählen oder zum Betriebsrat gewählt werden. Sie können in ihrer Person den Interessengegensatz nicht austragen. Dieser Zweck der gesetzlichen Regelung ist bei der Auslegung der einzelnen Abgrenzungsmerkmale zu beachten (vgl. Fitting, 29. Aufl. (2018), § 5 Rn. 355 — 357, mwN.). Angestellte sind nur dann leitende Angestellte. iSd § 5 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG, wenn sie „Aufgaben wahrnehmen, die für den Bestand und die Entwicklung eines Unternehmens oder eines Betriebes von Bedeutung sind." Damit sind Aufgaben gemeint, die sich deutlich von den Aufgaben abheben, die anderen Angestellten übertragen werden. Es sollen nach dem Zweck des Gesetzes nur diejenigen Angestellten erfasst werden, die der Unternehmensleitung wegen ihrer Tätigkeit und wegen der Bedeutung ihrer Funktion nahe stehen. Dabei muss es sich um einen beachtlichen Teilbereich unternehmerischer Gesamtaufgaben handeln. Kennzeichen unternehmerischer Leitungsaufgaben ist das Treffen von Entscheidungen. Das wird aus dem weiteren Tatbestandsmerkmal der „Entscheidungsfreiheit" deutlich. Nicht alle wichtigen Aufgaben in einem Unternehmen oder in einem Betrieb sind Aufgaben der Unternehmensleitung. Das gilt etwa für Aufsichts- und Überwachungsfunktionen. So ist zB ein Qualitätsbeauftragter nach Din EN ISO 9001 (QE 4.1.2.3.), der zwar über umfangreiche Kontroll- und Berichtsbefugnisse verfügt, aber keine die Unternehmensleitung bindenden Entscheidungen trifft, idR kein leitender Angestellter. Wiederum hängt der jeweilige Entscheidungsspielraum im Einzelfall von Größe und Struktur des Unternehmens und der Organisation ab. (vgl. Fitting, 29. Aufl. (2018), § 5 Rn. 392 — 395 mwN, passim). Nach Aktenlage übt der Beteiligte zu 3 für die Arbeitgeberin durchaus bedeutsame Aufgaben aus, aber keine Aufgaben, die sich im für § 5 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG erforderlichen Maße von Aufgaben abheben, die anderen Angestellten übertragen werden. Der Beteiligte zu 3 steht der Unternehmensleitung weder wegen seiner Tätigkeit noch wegen der Bedeutung seiner Funktion ausreichend nahe, um ihn den leitenden Angestellten zuzuordnen. Die Tätigkeit des Beteiligten zu 3 ist in weitem Umfang von Aufsichts- und Überwachungsfunktionen geprägt, wobei der Beteiligte zu 3) im Falle eines Konfliktes nicht letztverbindliche Weisungen erteilen kann. Vielmehr ist es so, dass der Beteiligte zu 3, der (unstreitig) in der Hierarchieebene bzw. Leitungsebene/Berichtsebene (mindestens) unterhalb vom Vorstand, dann weiter unterhalb von H, dann weiter unterhalb von G, dann weiter unterhalb von F steht, bei Infragestellung seiner Autorität durch einen Händler und einer Eskalation nach oben, diesem nicht verbindliche Weisungen erteilen kann. Seine Vorgesetzten müssten hier die Entscheidung treffen. Dass es nach Angaben der Arbeitgeberin bislang noch nicht zu einem Konfliktfall bzw. einer Infragestellung der Autorität des Beteiligten zu 3 gekommen ist, ist hierfür unbeachtlich. Dies berücksichtigend steht der Beteiligte zu 3 der Unternehmensleitung insgesamt nicht ausreichend nahe, um die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG zu erfüllen. 2. Der zulässige Antrag zu 2 ist begründet. Die Einstellung des Beteiligten zu 3 ist gemäß § 101 BetrVG aufzuheben. Nach § 101 BetrVG kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine personelle Maßnahme iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG aufzuheben, wenn der Arbeitgeber eine solche ohne Zustimmung des Betriebsrates durchführt. Eine Einstellung ist eine personelle Maßnahme iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Die Einstellung des Beteiligten zu 3 ist ohne Zustimmung des Betriebsrats (bzw. überhaupt ohne ein Vorgehen nach § 99 BetrVG) von der Arbeitgeberin durchgeführt worden. 3. Die Kostenentscheidung ergeht gerichtskostenfrei, § 2 Abs. 2 GKG.