Urteil
5 Ca 2267/05
ArbG Frankfurt 5 Ca 2267/05. Fachkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGFFM:2006:0324.5CA2267.05.00
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Leitsätze
§ 8 TzBFG stellt keine Eingriffsnorm im Sinne des Art. 34 EGBGB dar, da mit dieser Norm nicht primär öffentliche Gemeinwohlinteressen verfolgt werden. § 8 TzBfG regelt in erster Linie einen Ausgelich zwischen dem Interesse des Arbeitgebers an einer unveränderten Fortführung des Arbeitsverhältnisses und dem Interesse des Arbeitnehmers an einer Änderung seiner Arbeiszeit. Unerheblich ist, aus welchen Gründen ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit reduzieren möchte.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 8 TzBFG stellt keine Eingriffsnorm im Sinne des Art. 34 EGBGB dar, da mit dieser Norm nicht primär öffentliche Gemeinwohlinteressen verfolgt werden. § 8 TzBfG regelt in erster Linie einen Ausgelich zwischen dem Interesse des Arbeitgebers an einer unveränderten Fortführung des Arbeitsverhältnisses und dem Interesse des Arbeitnehmers an einer Änderung seiner Arbeiszeit. Unerheblich ist, aus welchen Gründen ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit reduzieren möchte. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.000,00 Euro festgesetzt. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht eine Herabsetzung ihrer Arbeitszeit nach dem BErzGG und dem TzBfG verlangen, da diese Normen auf das Arbeitsverhältnis nicht zur Anwendung kommen. 1.) Die Klage ist zulässig. a.) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte ergibt sich aus § 23 Satz 1, 1. Alt. ZPO, da die Klägerin vermögensrechtliche Ansprüche geltend macht, die Beklagte ein Büro in C unterhält und ein hinreichender Inlandsbezug des Rechtsstreits gegeben ist. Die Klägerin ist D Staatsangehörige und in D wohnhaft. Beginn und Ende der jeweiligen Flugeinsätze sind in C. b.) Die Anträge sind auch bestimmt genug ( § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ). Während der Hauptantrag auf die Feststellung gerichtet ist, dass die Arbeitszeit der Klägerin nur noch 50 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit beträgt, begehrt die Klägerin mit dem Hilfsantrag die Abgabe einer Willenserklärung iSv. § 894 ZPO, d. h. die Annahme ihres Angebotes auf Reduzierung der vertraglichen Arbeitszeit, die gem. § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO als abgegeben gilt, sobald das Urteil Rechtskraft erlangt hat (vgl. BAG Urteil vom 20. Juli 2004, Az: 9 AZR 626/03, NZA 2004, S. 1090). Beide Anträge sind hinreichend bestimmt, obwohl die Klägerin ihre konkrete Arbeitszeit nicht mit einer festen Stundenzahl angegeben hat. Vielmehr sind Klageanträge nach dem gesamten zugrundeliegenden Prozessvorbringen auszulegen. Das Gericht hat den erklärten Willen zu erforschen, wie er aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage hervorgeht. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Angabe der Arbeitszeit in einer Prozentzahl nicht nur unschädlich, sondern liegt in den Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses begründet. Auch in dem auf eine Vollzeitbeschäftigung gerichteten Arbeitsverhältnis hat die Klägerin durch die in dem AFA-Agreement getroffene Arbeitszeitregelung keine feste, immer unveränderte Wochen- oder Monatsarbeitszeit, sondern lediglich eine Mindest- bzw. Höchstarbeitszeit. Diese Regelung ist erforderlich, weil die konkrete Arbeitsbelastung der Klägerin von den jeweiligen Flügen und deren Dauer abhängt, auf denen sie eingesetzt wird. Wenn die Klägerin nunmehr die Herabsetzung dieser Arbeitszeit auf 50 % begehrt, ist für die Parteien klar, von welchem Arbeitszeitkontingent die Reduzierung zu berechnen ist. Gleichzeitig hat die Beklagte weiterhin die Möglichkeit, innerhalb der damit geschaffenen Mindest- und Höchstgrenzen der Klägerin die jeweiligen Flüge nach ihrem Bedarf zuzuweisen, ohne dass sie die Klägerin jeden Monat mit einer identischen, festen Stundenzahl beschäftigen müßte (vgl. insoweit auch LAG München, Urteil vom 28. Mai 2003, Az: 10 Sa 1076/02, recherchiert über juris). c.) Das für den Hauptantrag erforderliche Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs.1 ZPO ist gegeben. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, daß das Rechtsverhältnis durch gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Das besondere Feststellungsinteresse des § 256 Abs. 1 ZPO ist als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (BAG, Urteil vom 15. Dezember 1999, Az: 5 AZR 457/98, NZA 2000, S. 775 f.). Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung, dass sich ihr Arbeitsverhältnis in ein Teilzeitarbeitsverhältnis mit 50 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit umgewandelt hat. Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen aufgrund der gesetzlichen Fiktion des § 8 Abs. 5 Satz 2 und 3 TzBfG ein Teilzeit- oder Vollzeitarbeitsverhältnis besteht. An dieser Feststellung hat die Klägerin ein rechtliches Interesse, da die Beklagte eine Änderung ernsthaft bestreitet (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 01. März 2002, Az: 18 (4) Sa 1269/01, NZA-RR 2002, S. 407 f.). 2.) Jedoch ist die Klage unbegründet. Weder kann die Klägerin eine Herabsetzung ihrer Arbeitszeit nach dem BErzGG verlangen, noch hat sich die Arbeitszeit der Klägerin über die Genehmigungsfiktion des § 8 Abs. 5 Satz 2 und 3 TzBfG oder über § 8 Abs. 1 und 2 TzBfG verringert. Vielmehr unterliegt das Arbeitsverhältnis der Parteien A Recht. Auch stellt § 8 TzBfG keine Eingriffsnorm im Sinne von Art. 34 EGBGB dar. Infolgedessen kann dahin gestellt bleiben, wann der Antrag der Klägerin zugegangen ist und ob dieser die Ankündigungsfrist des § 8 Abs. 2 TzBfG gewahrt hat, so dass eine Fiktion der Genehmigung über § 8 Abs. 5 Satz 2 und 3 TzBfG in Betracht kommt. a.) Eine Herabsetzung der Arbeitszeit nach der insoweit vorrangigen Norm des § 15 BErzGG scheitert - selbst bei Geltung deutschen Rechts - schon daran, dass die Klägerin keine Elternzeit in Anspruch genommen hat und damit die Anspruchsvoraussetzungen dieser Bestimmung nicht vorliegen. b.) Einer Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG steht nach Auffassung der Kammer entgegen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien A Recht unterliegt und es sich bei § 8 TzBfG nicht um eine Eingriffsnorm im Sinne von Art. 34 EGBGB handelt. Die Parteien haben in Ziff. 5 sowie dem letzten Absatz des Vertrages ausdrücklich die Geltung A Rechts vereinbart. Nach Art. 27 Abs. 1 EGBGB unterliegt der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Ist die Rechtswahl nicht ausdrücklich erfolgt, muß sie sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. Im vorliegenden Fall haben die Parteien ausdrücklich die Geltung des A Rechts vereinbart. Der Wirksamkeit dieser von den Parteien vorgenommenen Rechtswahl steht auch nicht Art. 30 Abs. 1 EGBGB entgegen. Das A Recht wäre nach Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB auch dann das maßgebliche Recht, wenn eine individuelle Rechtswahl nicht erfolgt wäre. Dabei geht die Kammer mit dem Bundesarbeitsgericht davon aus, dass Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB bei Flugbegleitern im internationalen Flugverkehr nicht zur Anwendung kommt (vgl. BAG, Urteil vom 12. Dezember 2001, Az: 5 AZR 255/00, NZA 2002, S. 734 f.). Vielmehr ist in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung gem. Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB bei Arbeitnehmern, die international eingesetzt werden, auf das Recht des Staates abzustellen, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat. Im vorliegenden Fall ist der Einstellungsort im Sinne von Art 30 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB die Niederlassung der Beklagten in B. Dort hat die Klägerin ihren Arbeitsvertrag unterzeichnet. Auch nach der Einstellung bestand weiterhin eine enge Verbindung zu der Hauptniederlassung in B, die die Flugeinsätze der Flugbegleiter zentral steuert. Diese objektive Regelanknüpfung ist auch nicht nach Art. 30 Abs. 2, 2. Halbs. EGBGB ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift gilt die nach Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 und 2 EGBGB getroffene Zuordnung des Arbeitsverhältnisses nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, daß der Arbeitsvertrag engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist. In diesem Fall ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden (BAG, Urteil vom 24. August 1989, Az: 2 AZR 3/89, NZA 1990, S. 841 f.). Im vorliegenden Fall ist ein deutliches Überwiegen der Anknüpfungskriterien für das deutsche Recht nicht ersichtlich. Lediglich ein Drittel der von C aus tätigen Flugbegleiter verfügt über die deutsche Staatsangehörigkeit. Im übrigen ist die Staatsangehörigkeit nur dann ein wesentliches Kriterium, wenn beide Parteien der gleichen Nationalität angehören. Auch wird das Direktionsrecht der Beklagten in wesentlichen Punkten, nämlich hinsichtlich der jeweiligen Flugeinsätze, weiterhin von den Vereinigten Staaten aus ausgeübt. b.) Desweiteren kann die Klägerin auch keine Herabsetzung der Arbeitszeit nach D Recht über Art. 34 EGBGB verlangen. Eine Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG steht nach Auffassung der Kammer entgegen, dass es sich bei dieser Norm nicht um eine Eingriffsnorm im Sinne von Art. 34 EGBGB handelt. Nach Art. 34 EGBGB lassen die Kollisionsnormen des vertraglichen Schuldrechts die Anwendung derjenigen Bestimmungen des deutschen Rechts unberührt, die ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln (sog. Eingriffsnormen). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes sind nicht alle nach deutschem Recht zwingenden Rechtsnormen zugleich nach Art. 34 EGBGB unabdingbar. Denn nach Art. 30 Abs. 1 EBGBG darf eine vereinbarte Rechtswahl dem Arbeitnehmer nicht den Schutz zwingenden deutschen Arbeitsrechts entziehen, sofern dieses ohne Rechtswahl nach den objektiven Anknüpfungen des Art. 30 Abs. 2 EGBGB anzuwenden wäre. Art. 30 Abs. 1 EBGBG wäre überflüssig, wenn bereits jede vertraglich unabdingbare arbeitsrechtliche Norm über Art. 34 EGBGB auf das Arbeitsverhältnis zur Anwendung käme. Inländische Gesetze sind deshalb nur dann Eingriffsnormen im Sinne des Art. 34 EGBGB, wenn sie entweder ausdrücklich (so zB § 98 Abs. 2 Satz 1 GWB) oder nach ihrem Sinn und Zweck ohne Rücksicht auf das nach den deutschen Kollisionsnormen anwendbare Recht gelten sollen, sich also auch gegen eine Rechtswahl durchsetzen (BAG, Urteil vom 12. Dezember 2001, Az: 5 AZR 255/00, NZA 2002, S. 734 f.). Erforderlich ist, daß die Vorschrift nicht nur auf den Schutz von Individualinteressen der Arbeitnehmer gerichtet ist, sondern mit ihr zumindest auch öffentliche Gemeinwohlinteressen verfolgt werden. In Anwendung dieser Grundsätze hat das Bundesarbeitsgericht § 14 Abs. 1 MuSchG und § 3 EFZG als Eingriffsnormen iSv. Art. 34 EGBGB angesehen (vgl. BAG, Urteil vom 12. Dezember 2001, Az: 5 AZR 255/00, NZA 2002, S. 734 f.), dieses bei den Vorschriften des Kündigungsschutzes jedoch verneint (BAG, Urteil vom 24. August 1989, Az: 2 AZR 3/89, NZA 1990, S. 841 f.). Nach Auffassung des Gerichts stellt § 8 TzBfG keine Eingriffsnorm im Sinne des Art. 34 EGBGB dar, da mit dieser Norm nicht primär öffentliche Gemeinwohlinteressen verfolgt werden. Zwar ist der Klägerin dahingehend Recht zu geben, dass § 8 TzBfG insoweit öffentlichen Interessen dient, als durch diese Bestimmung die Teilzeitarbeit gefördert, der Arbeitsmarkt entlastet und die Chancengleichheit von Mann und Frau vorangetrieben werden soll (vgl. auch BAG, Urteil vom 30. September 2003, Az: 9 AZR 665/02, NZA 2004, S. 382 f.). Dieses folgt nicht nur aus der Gesetzesbegründung (vgl. Regierungsentwurf BT-Drucks. 14/4374 S. 11), sondern auch aus der Geschichte der Norm. Immerhin löst das TzBfG das Beschäftigungsförderungsgesetz ab, das schon von seiner Bezeichnung her auf seine öffentlich-rechtliche Zielsetzung hinweist. Da jedoch arbeitsrechtliche Normen generell einen allgemeinen sozialpolitischen und damit übergeordneten Zweck verfolgen, geht die Kammer mit dem LAG Hessen davon aus, dass Art. 34 GG als Ausnahmeregelung eng auszulegen ist und inländische Normen nur dann als Eingriffsnormen im Sinne von Art. 34 EGBGB anzusehen sind, wenn sie eine tragende Säule der staatlichen und sozialen Ordnung darstellen, so dass sie nicht nur als Nebeneffekt, sondern als primäres Ziel Gemeinwohlinteressen verfolgen (LAG Hessen, Urteil vom 16. November 1999, Az: 4 Sa 463/99, NZA-RR 2000, S. 401 f.). Dieses ist bei § 8 TzBfG nach Auffassung der Kammer nicht der Fall. Vielmehr soll § 8 TzBfG in erster Linie einen Ausgleich zwischen dem Interesse des Arbeitgebers an einer unveränderten Fortführung des Arbeitsverhältnisses und dem Interesse des Arbeitnehmers an einer Änderung seiner Arbeitszeit schaffen. Ähnlich wie bei den Vorschriften zum Kündigungsschutz überläßt der Gesetzgeber die Durchsetzung etwaiger aus § 8 TzBfG folgender Rechte alleine dem Arbeitnehmer. Ferner ist es nach § 8 TzBfG unerheblich, aus welchen Gründen ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit reduzieren möchte. Die Norm ist somit nicht auf Teilzeitbegehren beschränkt, die aus familiären Gründen gestellt werden. Bedenkt man schließlich, dass das D Recht bis zum Jahr 2000 selbst keinen Anspruch auf Teilzeitarbeit kannte, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass § 8 TzBfG zu den tragenden Säulen unserer staatlichen und sozialen Ordnung gehört, die sich zwingend auch gegen ausländisches Recht durchsetzt. 3.) Als in dem Rechtsstreit unterlegene Partei hat die Klägerin gem. §§ 46 Absatz 2 ArbGG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, i.V.m. §§ 3, 5 ZPO festzusetzen. Für den Antrag sind 3 Bruttomonatsgehälter anzusetzen, die die Kammer mit jeweils Euro 3.000,- veranschlagt hat. Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die nach deutschem Recht geltenden Regelungen über eine Teilzeitbeschäftigung nach dem BErzGG und dem TzBfG auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden. Bei der Beklagten handelt es sich um eine internationale Fluggesellschaft nach A Recht mit Sitz in B. Die Beklagte unterhält in C ein Büro. Der Base in Frankfurt sind ca. 250 Flugbegleiter verschiedener Nationalitäten zugeordnet, davon sind etwa 80 D und ca. 100 A Staatsbürger. Ungefähr die Hälfte der Flugbegleiter hat ihren Wohnsitz in D. Die Klägerin ist D Staatsangehörige mit Wohnsitz in D. Sie ist seit 1997 bei der Beklagten als Flugbegleiterin beschäftigt. Die Klägerin bewarb sich bei der Beklagten auf eine englischsprachige Stellenanzeige (vgl. BI. 133 d. A.). Als Kontaktadresse war das Büro der Beklagten in C angegeben. Während einer Einführungsschulung in B unterschrieb die Klägerin einen englischen Vertrag mit dem Titel „Pre-Hire Agreement Regarding Terms and Conditions of Employment" (nachfolgend „Vertrag" genannt), BI. 89 - 93 d. A. einschließich der zur Akte gereichten auszugsweisen Übersetzung (BI. 94 - 96 d. A.). Hierin vereinbarten die Parteien die Geltung des sog. „AFA-Agreements", eines Abkommens zwischen E und der F (vgl. Ziff. 3 des Vertrages ). Das AFA-Agreement regelt das Gehalt sowie die sonstigen Arbeitsbedingungen der Flugbegleiter. Die Klägerin ist seit ihrer Einstellung als Flugbegleiterin der Base C zugeordnet und wird auf den Strecken C - G bzw. C - B und zurück eingesetzt. In der Regel absolviert die Klägerin fünf Interkontinentalflüge pro Monat, wobei jeder Einsatz ca. drei Tage in Anspruch nimmt. Die Klägerin leistet monatlich 80 - 90 Arbeitsstunden. Zu jedem Flug hat sich die Klägerin ca. 1 3/4 Stunden vor dem Start am Flughafen einzufinden. Neben den administrativen Arbeiten (Urlaubsplanung, Vergütungsangelegenheiten) können die Flugbegleiter in dieser Zeit im Wege des sog. bidding-Verfahrens ihren nächsten Flugwunsch angeben. Die endgültige Zuteilung der Einsätze erfolgt über die Zentrale in B. Die Flugzeuge, in denen die Klägerin ihren Dienst leistet, sind ausschließlich in den A registriert. Das Arbeitsentgelt der Klägerin wird in US-Dollar berechnet. Sie könnte sich ihre Vergütung aber auch in Euro auszahlen lassen. Die Klägerin ist seit Beginn ihres Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten in D sozialversichert. Die Klägerin wurde am 10. Dezember 2002 von einer Tochter entbunden. Seit September 2003 ist sie wieder für die Beklagte tätig. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2004 beantragte die Klägerin, ihre Arbeitszeit mit Wirkung vom 01. April 2005 an auf 50 bis maximal 58 Flugstunden im Monat herabzusetzen (BI. 30 - 31 d. A.). Die Beklagte verweigerte ihre Zustimmung zu dieser Vertragsänderung mit Schreiben vom 09. Mai 2005 (BI. 85 - 86 d. A.). Die Klägerin ist der Ansicht, dass auf ihr Arbeitsverhältnis deutsches Arbeitsrecht anzuwenden sei. Selbst wenn die Parteien im Vertrag die Geltung amerikanischen Rechtes vereinbart hätten, so sei diese Rechtswahl unwirksam. In jedem Fall sei deutsches Recht jedoch über Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB anwendbar, da die Beklagte in C eine Niederlassung unterhalte und das Arbeitsverhältnis auch sonst die erforderlichen Bezugspunkte zu D aufweise. So sei die Flugtauglichkeitsuntersuchung in D durchgeführt worden. Ferner sei die Klägerin in D sozialversichert und zahle hier Steuern. Die Klägerin verfüge über keine Arbeitserlaubnis für die A. Demgegenüber träten der Ort der Vertragsunterzeichnung, die Möglichkeit, seinen Wohnsitz frei zu wählen und die Währung, in der das Vertragsverhältnis abgewickelt werde, in den Hintergrund. Selbst wenn man nicht der Auffassung sei, dass auf das vorliegende Arbeitsverhältnis deutsches Recht generell zur Anwendung käme, so müßten zumindest die Geltung von § 15 BErzGG und § 8 -TzBfG bejaht werden, weil diese Vorschriften international zwingendes deutsches Recht i.S.d. Art. 34 EGBGB seien. Sowohl § 15 BErzGG als auch § 8 TzBfG würden dadurch öffentliche Interessen verfolgen, dass sie die Teilzeitarbeit fördern und auf diese Weise den Arbeitsmarkt entlasten sollen. Desweiteren soll mit beiden Vorschriften die durch Art. 6 GG geschützte Familie gefördert und die Gleichstellung von Mann und Frau vorangetrieben werden. Infolgedessen könne die Klägerin eine Herabsetzung ihrer Arbeitszeit über § 15 BErzGG und § 8 TzBfG verlangen. Etwaige, von der Beklagten geltend gemachte entgegenstehende betriebliche Belange würden dagegen von dem von ihr abgeschlossenen Partnership-Programm aufgefangen. Ferner könne sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, dass sie das AFA-Agreement weltweit ausnahmslos anwende, da es Spezialregelungen für einzelne Standorte wie z. B. die Maternity Policy für die Base in H gebe. Die im AFA-Agreement vorgesehenen Möglichkeiten, Flüge abzugeben oder unbezahlten Urlaub in Anspruch zu nehmen, würden der Klägerin keine dauerhafte und gesicherte Möglichkeit für die Verringerung ihrer Arbeitszeit eröffnen. Sei § 8 TzBfG demnach auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden, so sei die von der Klägerin gewünschte Reduzierung ihrer Arbeitszeit schon deshalb eingetreten, weil die Beklagte den Antrag der Klägerin nicht innerhalb der Frist des § 8 Abs. 5 Satz 3 TzBfG abgelehnt habe. Die Klägerin beantragt: Es wird festgestellt, dass sich das ursprünglich zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis vom 31. Mai 1997 in ein Teilzeitarbeitsverhältnis des Inhaltes geändert, dass die Arbeitszeit der Klägerin nur noch 50 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit beträgt, hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, einer Herabsetzung der im Arbeitsvertrag vom 31. Mai 1997 vereinbarten Arbeitszeit auf 50 % zu zustimmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass auf das Arbeitsverhältnis kein deutsches Recht anzuwenden sei. In Ziff. 5 des Vertrages sowie im letzten Absatz des Vertrages hätten die Parteien ausdrücklich die Geltung A Rechtes vereinbart. Zumindest liege eine konkludente Vereinbarung des A Rechts durch die Bezugnahme auf das AFA-Abkommen vor. Auch nach der objektiven Anknüpfung gem. Art. 30 Abs. 2 EGBGB sei D Recht nicht anwendbar. Zwar komme nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB für Flugbegleiter in internationalen Flugverkehr nicht zur Anwendung. Jedoch würde sich nach Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB die Geltung amerikanischen Rechts ergeben, weil die einstellende Niederlassung die Zentrale in B gewesen sei. Auch nach den maßgeblichen objektiven Gesamtumständen weise das Arbeitsverhältnis eine engere und zwingendere Verbindung zum A Recht auf. Eine Anwendbarkeit des d Rechts ergebe sich auch nicht aus Art. 34 EGBGB. § 15 BErzGG und § 8 TzBfG seien keine zwingenden Eingriffsnormen im Sinne von Art. 34 EGBGB, da es insoweit nicht ausreichend sei, wenn Vorschriften lediglich im Nebeneffekt öffentliche Interessen dienen wollten_ In diesem Zusammenhang sei zu bedenken, dass arbeitsrechtliche Normen generell einen allgemeinen sozialpolitischen Zweck verfolgen würden und von Art. 34 EGBGB nur moderat Gebrauch zu machen sei. Auch würden beide Normen nur dem Ausgleich von Individualinteressen dienen. Selbst wenn § 8 TzBfG vorliegend zur Anwendung käme, lägen die Voraussetzungen dieser Norm nicht vor. Zum einen habe die Klägerin keinen wirksamen Antrag gestellt, da dieser nicht mit einem einfachen „Ja„ angenommen werden könne. Zum anderen stünden dem Teilzeitwunsch der Klägerin betriebliche Gründe entgegen. Bei dem AFA-Agreement handele es sich um ein in sich abgeschlossenes Regelwerk mit einem exklusiven Katalog von Flexibilisierungsmöglichkeiten. Es sei die Grundlage für den Einsatz aller bei der Beklagten tätigen Flugbegleiter und damit Voraussetzung für die unentbehrliche Synchronisierung der Arbeitsabläufe und der Einsatzplanung von ca. 16.300 Flugbegleitern unterschiedlicher Nationalitäten. Die Einsatzplanung der Beklagten erfolge zentral in B. Die Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigten mache die Einführung neuer Computerprogramme erforderlich und verursache dementsprechend hohe Kosten. Auch verfüge das AFA-Agreement über keine Regelungslücke, da es ebenfalls Flexi-bilisierungsmöglichkeiten anbiete, die weit über das hinaus gehen, was deutschen Arbeitnehmern über das TzBfG oder anderen Bestimmungen möglich sei. Selbst bei Anwendung des TzBfG sei eine Herabsetzung der Arbeitszeit über die Genehmigungsfiktion des § 8 Abs. 5 Satz 3 TzBfG im vorliegenden Fall nicht eingetreten, da der Antrag nicht bestimmt genug gewesen und die dreimonatige Ankündigungsfrist nicht eingehalten worden sei. Der Antrag der Klägerin vom 28. Dezember 2004 sei nämlich erst am 11. Januar 2005 bei der Beklagten eingegangen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien, den von ihnen eingereichten Unterlagen, ihren Rechtsausführungen und Beweisangeboten wird ergänzend auf den Akteninhalt und die Sitzungsniederschrift vom 24. März 2006 Bezug genommen.