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Urteil

5 Ca 451/14

ArbG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGFFM:2014:0909.5CA451.14.00
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Leitsätze
Feststellung der Unwirksamkeit einer Versetzung sowie einer Änderungskündigung im Bereich des fliegenden Personals (Flugbegleiter) u.a..
Tenor
Es wird festgestellt, dass die mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 ausgesprochene Versetzung unwirksam ist. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung der Beklagten vom 26. März 2014 sozial ungerechtfertigt und unwirksam ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die klagende Partei zu 82 % und die Beklagte zu 18% zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 40.300,00 Euro festgesetzt. Die Berufung wird nicht ausdrücklich zugelassen. Die Statthaftigkeit der Berufung kraft Gesetzes bleibt davon unberührt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Feststellung der Unwirksamkeit einer Versetzung sowie einer Änderungskündigung im Bereich des fliegenden Personals (Flugbegleiter) u.a.. Es wird festgestellt, dass die mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 ausgesprochene Versetzung unwirksam ist. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung der Beklagten vom 26. März 2014 sozial ungerechtfertigt und unwirksam ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die klagende Partei zu 82 % und die Beklagte zu 18% zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 40.300,00 Euro festgesetzt. Die Berufung wird nicht ausdrücklich zugelassen. Die Statthaftigkeit der Berufung kraft Gesetzes bleibt davon unberührt. I. Die Klage hat nur zum Teil Erfolg. 1. Die Klage ist begründet, soweit die klagende Partei beantragt hat, festzustellen, dass die streitgegenständliche Versetzung unwirksam ist. Die Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag ist hinreichend transparent und gem. §§ 133, 157 BGB so zu verstehen, dass sie materiell der Regelung in § 106 Satz 1 GewO entspricht. Die vorgenannte Versetzungsklausel hält damit einer AGB-Kontrolle stand. Die streitgegenständliche Versetzung ist jedoch unwirksam, da sie nicht billigem Ermessen gemäß §§ 106 Satz 1 GewO, 315 BGB entspricht. Dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 106 GewO, § 315 Abs. 1 BGB verbleibt auch im Falle der Versetzung für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein - hier freilich auf betriebliche Gründe beschränkter - nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb des Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dem Gericht obliegt nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB die Prüfung, ob der Arbeitgeber als Gläubiger die Grenzen seines Bestimmungsrechts beachtet hat (vgl. BAG 13. Juni 2012 - 10 AZR 296/11 - Rn. 28; BGH 18. Oktober 2007 - III ZR 277/06 - Rn. 20, BGHZ 174, 48). Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB) verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Hierzu gehören die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse wie familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen (BAG 13. April 2010 - 9 AZR 36/09 - Rn. 40; 21. Juli 2009 - 9 AZR 404/08 - Rn. 22; bereits auch: 28. November 1989 - 3 AZR 118/88 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 63, 267). Beruht die Weisung auf einer unternehmerischen Entscheidung, so kommt dieser besonderes Gewicht zu. Eine unternehmerische Entscheidung führt aber nicht dazu, dass die Abwägung mit Interessen des Arbeitnehmers von vornherein ausgeschlossen wäre und sich die Belange des Arbeitnehmers nur in dem vom Arbeitgeber durch die unternehmerische Entscheidung gesetzten Rahmen durchsetzen könnten. Das unternehmerische Konzept ist zwar nicht auf seine Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen. Die Arbeitsgerichte können vom Arbeitgeber nicht verlangen, von ihm nicht gewollte Organisationsentscheidungen zu treffen. Wohl aber kann die Abwägung mit den Belangen des Arbeitnehmers ergeben, dass ein Konzept auch unter Verzicht auf die Versetzung durchsetzbar war. (BAG, Urteil vom 28. August 2013 - 10 AZR 733/12, Rn. 34 - 36, juris) Hiervon ausgehend ist die streitgegenständliche Versetzung unwirksam. Sie entspricht nicht billigem Ermessen. Die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, dass von ihr vor Anordnung der streitgegenständlichen Versetzung tatsächlich eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit durchgeführt worden ist. Hiergegen spricht zum einen, dass in Hamburg weiterhin ein, wenn auch reduziertes, Flugvolumen vorhanden ist, das immer noch mehrere hundert Flüge im Monat beträgt. In der von der Beklagten zur Akte gereichten Vorlage der Übersicht zur A DIR Entwicklung ist das Flugvolumen für Hamburg beispielsweise für Februar 2014 mit 747 Flügen und für September 2014 mit 869 Flügen angegeben worden. Die Flughäfen Frankfurt am Main und München werden auch weiterhin direkt angeflogen werden. Angesichts der Tatsache, dass noch ein jedenfalls mehrere hundert Flüge im Monat umfassendes Flugvolumen in Hamburg vorhanden ist, erscheint es nicht nachvollziehbar, dass sämtlichen an dem Standort beschäftigen Arbeitnehmern nach Aktenlage ohne Ausnahme und ohne Rücksicht auf die jeweiligen sozialen Verhältnisse gegenüber eine Versetzung angeordnet worden ist, sofern sie nicht zu einer einvernehmlichen Lösung im Rahmen des IA/SP wie Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung (§ 8a) IA/SP), Arbeitnehmerüberlassung (§8c) IA/SP) oder einem sofortigen Arbeitgeberwechsel zur B (§ 8d) IA/SP) bereit gewesen sind. Hinzu kommt, und ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch zu beachten, dass die Beklagte sich selbst in der Lage gesehen hat, sämtlichen betroffenen Arbeitnehmern gemäß § 8e) IA/SP die Möglichkeit anzubieten, trotz einer Versetzung befristet für zwei Jahre, zuzüglich der Zeit bis zum nächsten Flugplanwechsel, an ihrem bisherigen Stationierungsort (virtuell) zu verbleiben, wobei der Laufzeitbeginn der zweijährigen Verweildauer der Zeitpunkt des Übergangs des letzten Flugzeugs ins AOC der B sein soll. Hat sich die Beklagte jedoch in der Lage gesehen, für alle Arbeitnehmer die Möglichkeit bereit zu halten, für den vorgenannten Zeitraum am bisherigen Stationierungsort trotz Versetzung befristet (virtuell) zu verbleiben, ist nicht ersichtlich, dass nicht auch von der streitgegenständlichen Versetzung abgesehen werden konnte. Der Abschluss des IA/SP hat die Beklagte auch nicht von der umfassenden Ausübungskontrolle nach §§ 106 Satz 1 GewO, 315 BGB entbunden. Das Gesetz gibt eine Beschränkung der Ausübungskontrolle für diesen Fall nicht her (vgl. BAG, Urteil vom 28. August 2013 - 10 AZR 733/12, Rn. 33 - 36 m.w.N., juris). Ob die Versetzung noch aus anderen Gründen unwirksam ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. 2. Die Klage ist auch insoweit begründet, als sie sich gegen die Änderungskündigung richtet. Die Änderungskündigung ist rechtsunwirksam, da sie unverhältnismäßig ist. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Unwirksamkeit der Versetzung Bezug genommen. Diese Ausführungen gelten vorliegend entsprechend. Hinzu kommt, dass, dem Kündigungsschreiben ein Arbeitsvertrag beigefügt gewesen ist, den die klagende Partei zum Zwecke der Annahme des mit der Änderungskündigung verbundenen Angebotes annehmen sollte. Dieser Arbeitsvertrag kann gem. §§ 133, 157 BGB nur als Teil des Änderungsangebotes angesehen werden. Er enthält unter anderem - anders als der bisherige Arbeitsvertrag der klagenden Partei - mit der Formulierung unter Ziffer 8 eine sog. doppelte Schriftformklausel. Bereits dies führt zur Unwirksamkeit der Änderungskündigung. Denn eine Änderungskündigung ist jedenfalls zu weitgehend und damit unwirksam, wenn das Änderungsangebot eine im bisherigen Vertrag nicht enthaltene doppelte Schriftformklausel enthält, die - wie vorliegend - in keinerlei Zusammenhang mit dem Grund für die angebotene Änderung des Tätigkeitsbereichs steht (vgl. HLAG, Urteil vom 08. März 2013 - 14 Sa 891/12, Rn. 43 m.w.N., juris). Ob die Änderungskündigung noch aus anderen Gründen unwirksam ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. 3. Die Beschäftigungsanträge der klagenden Partei sind unbegründet. Dies folgt ab dem Zeitpunkt zu dem die Änderungskündigung erklärt worden ist mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich das Gericht anschließt, daraus, dass die klagende Partei die Änderungskündigung der Beklagten unter Vorbehalt angenommen hat. Bei einer unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht aufgrund des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs verpflichtet, den Arbeitnehmer vorläufig zu den bisherigen Bedingungen weiterzubeschäftigen. Der Gesetzgeber geht bei der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Arbeitsbedingungen gemäß §§ 2, 8 KSchG von einer rechtskräftigen Entscheidung über die soziale Rechtfertigung der Änderung der Arbeitsbedingungen aus. Da bei der Vorbehaltsannahme kein Streit über den Fortbestand, sondern nur über den Inhalt des Arbeitsverhältnisses besteht, stellt sich das Problem eines Weiterbeschäftigungsanspruchs - wie beim umstrittenen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses - nicht. Wird der Arbeitnehmer, wenn auch zu anderen Bedingungen, tatsächlich weiter beschäftigt, ist seinem Beschäftigungsinteresse zunächst gedient. Der Arbeitnehmer gibt durch die Vorbehaltsannahme selbst zu erkennen, dass ihm zunächst die Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen zumutbar erscheint (BAG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 2 AZR 844/07, Rn. 26, juris). Nichts anderes kann gelten, wenn die klagende Partei statt eines Weiterbeschäftigungsantrages mehrere Beschäftigungsanträge stellt. Für den Zeitraum von der letzten mündlichen Verhandlung bis zu dem Zeitpunkt zu dem die Änderungskündigung erklärt worden ist kann vorliegend ebenfalls nichts anderes gelten. Die Interessenlage ist insoweit vergleichbar. Die klagende Partei hat unter Vorbehalt entsprechende Erklärungen abgegeben und sie wird, wenn auch zu anderen Bedingungen, von der Beklagten tatsächlich weiter beschäftigt, so dass, entsprechend den vorgenannten Ausführungen, ihrem Beschäftigungsinteresse zunächst gedient ist. 4. Der Antrag auf Zurverfügungstellung "eines Parkplatzes im Parkhaus 2 und Parkhaus 4 - Mitteldeck am Flughafen Hamburg" ist unbegründet. Umstände, aus denen sich ein arbeitsvertraglicher Anspruch der klagenden Partei auf die begehrte Zurverfügungstellung ergeben könnte, sind nicht ersichtlich. Dass es der klagenden Partei ohne Zurverfügungstellung des begehrten Parkplatzes unmöglich sein könnte, ihren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, ist nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Es ist nach Aktenlage nicht ersichtlich, warum nicht auch alternative Anreise- oder Parkmöglichkeiten bestehen sollten. Soweit die klagende Partei vorträgt, zu ihrer unveränderten Weiterbeschäftigung gehöre zwangsläufig auch die Parkplatzbenutzung am Stationierungsort, kann dies keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung des begehrten Parkplatzes begründen. Dies folgt bereits daraus, dass ein Anspruch auf unveränderte Weiterbeschäftigung derzeit nicht besteht (vgl. die Ausführungen zu den Beschäftigungsanträgen). Aus der Betriebsvereinbarung "Torkontrollen und Parkplatzordnung" ergibt sich ebenfalls kein Anspruch auf die begehrte Zurverfügungstellung eines Parkplatzes im Parkhaus 2 und Parkhaus 4 - Mitteldeck am Flughafen Hamburg. Zum einen sieht die Betriebsvereinbarung bereits keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Parkplatzes konkret "im Parkhaus 2 und im Parkhaus 4" vor. Zum anderen begrenzt § 10 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung die Nutzung auf betriebliche Zwecke. 5. Der Antrag auf Zahlung der Auslagenpauschale ist unbegründet. Unabhängig von der Protokollnotiz mit normativer Wirkung vom 8. Mai 2013 scheitert der Antrag bereits an § 8 b) des IA/SP. Nach § 8 b) Abs. 5 des IA/SP wird der Anspruch auf Zahlung der Auslagenpauschale erst mit Wirksamkeit der individuellen Versetzung fällig. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Wie bereits ausgeführt ist die Versetzung der klagenden Partei unwirksam. Insoweit wird auf die Ausführungen unter I.1 Bezug genommen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. III. Der Wert des Streitgegenstandes wird für jeden Antrag mit Ausnahme des Antrags auf Zahlung der Auslagenpauschale mit einem Bruttomonatsgehalt bewertet. Der Antrag auf Zahlung der Auslagenpauschale wird gemäß seiner Bezifferung bewertet. IV. Gründe für eine ausdrückliche Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung, die Wirksamkeit einer Änderungskündigung, drei Beschäftigungsanträge und über einen Anspruch der klagenden Partei auf Zurverfügungstellung eines Parkplatzes im Parkhaus 2 und Parkhaus 4 - Mitteldeck am Flughafen Hamburg sowie über die Zahlung einer Auslagenpauschale. Die klagende Partei ist seit vielen Jahren bei der Beklagten beschäftigt. Hinsichtlich der Einzelheiten des Arbeitsvertrages der Parteien wird auf die Anlage K6 Bezug genommen. Die klagende Partei ist Flugbegleiterin mit einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt in Höhe von 3.600,00 Euro. Die Beklagte ist ein großes deutsches Luftfahrtunternehmen mit mehreren tausend Mitarbeitern beim fliegenden Personal. Für das fliegende Personal gibt es bei der Beklagten eine Personalvertretung. Unter dem Datum 8. Mai 2013 schlossen die Beklagte und die Gesamtvertretung für das fliegende Personal einen Interessenausgleich und Sozialplan zur Schließung und Einschränkung von dezentralen Stationierungsorten für das Kabinenpersonal in Deutschland. Im vorgenannten Interessenausgleich und Sozialplan finden sich unter anderem folgende Regelungen: "Erster Abschnitt: Interessenausgleich § 1 Geltungsbereich Dieser Interessenausgleich gilt für alle Stewardessen und Stewards bzw. Purseretten und Purser die in einem Arbeitsverhältnis mit der A stehen und auf die der Manteltarifvertrag für das Kabinenpersonal in seiner jeweiligen Fassung Anwendung findet und die von der strukturellen Reform des Direktverkehrs durch die Schließung bzw. Einschränkung ihres Stationierungsortes betroffen sind. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung in einem nicht wirksam gekündigten Arbeitsverhältnis stehen. § 2 Zusammenarbeit mit der Personalvertretung A verpflichtet sich, die Personalvertretung im Rahmen der gesetzlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen rechtzeitig und umfassend über geplante Maßnahmen und deren personelle, soziale und arbeitsorganisatorische Konsequenzen zu informieren und diese unter Vorlage geeigneter Unterlagen mit ihr zu beraten. (…) § 4 Mitarbeiterbefragung Die von der Schließung bzw. der Einschränkung der Stationierungsorte Düsseldorf, Hamburg, Berlin und Stuttgart betroffenen Mitarbeiter werden über die Einzelheiten ihrer Weiterbeschäftigung bzw. die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung individuell befragt. Die Befragung wird von A schriftlich durchgeführt. Entsprechende Musteranschreiben an die betroffenen Mitarbeiter sind als Anlage dem Interessenausgleich und Sozialplan beigefügt. Die Mitarbeiter haben sich verbindlich innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Zugang des Befragungsbogens gegenüber A zu äußern. Sollte keine bzw. keine fristgerechte Äußerung erfolgen - maßgebend ist hierbei das Datum des Eingangs bei A - erfolgt die Stationierung nach Bedarf in FRA oder MUC. (…) Zweiter Abschnitt: Sozialplan (…) § 8 Abmilderung der Folgen Alle Mitarbeiter können zur Abmilderung der Folgen der Betriebsänderung zwischen nachfolgend beschriebenen Alternativen a) - e) wählen, Mitarbeiter mit Stationierungsort Düsseldorf darüber hinaus Alternative f): Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung Direkter Einsatz aus FRA oder MUC Arbeitnehmerüberlassung (inklusive der Möglichkeit Arbeitgeberwechsel im Zeitraum der ANÜ) gemäß Tarifvereinbarung in Ergänzung zur Schlichtungsschlussempfehlung vom 14.10.2012 und dem Änderungs- und Ergänzungstarifvertrag vom 12.04.2013 zum Tarifvertrag zur Umsetzung der Schlichtungsschlussempfehlung vom 12.11.2012 Sofortiger Arbeitgeberwechsel zur B gemäß dem Änderungs- und Ergänzungstarifvertrag vom 12.04.2013 zum Tarifvertrag zur Umsetzung der Schlichtungsschlussempfehlung vom 12.11.2012 Befristeter Verbleib am bisherigen Standort (virtuell) Verbleib am bisherigen Stationierungsort Düsseldorf in einer Gemischtgruppe Mit diesen Angeboten sind alle Ansprüche aus der Betriebsänderung abgegolten. Individualrechte der Mitarbeiter bleiben unberührt. (…) b) Direkter Einsatz aus FRA oder MUC Auslagenpauschale oder Ersatzleistungen Zur Abmilderung der Folgen des Wechsels des Stationierungsorts erhält der Mitarbeiter in einem Vollzeitarbeitsverhältnis eine Auslagenpauschale in Höhe von 15.000 Euro. Teilzeitmitarbeiter erhalten eine anteilige Kürzung von 10% bei einem Arbeitszeitanteil größer/gleich 70%, bzw. von 25% bei einem Arbeitszeitanteil kleiner 70%. Teilzeitmitarbeiter mit L- oder S- Teilzeitmodell erhalten abweichend hiervon die Auslagenpauschale zu 95%. Für die Höhe der Auslagenpauschale ist das zum Zeitpunkt der Mitarbeiterbefragung bestehende unbefristete Teilzeitmodell relevant. Zusätzlich erhalten Mitarbeiter - ungeachtet des Arbeitszeitanteils - einen Zuschlag zur Auslagenpauschale von 3700 Euro als Ausgleich für Mehraufwendungen in Folge des Wechsels des Stationierungsortes nach FRA oder MUC. (…) Der Anspruch auf Zahlung der Auslagenpauschale wird mit Wirksamkeit der individuellen Versetzung fällig. Eventuell vorher anfallende Kosten, welche mit Originalbeleg nachzuweisen sind, können früher ausbezahlt werden. Im Falle der Erstattung von Umzugskosten gegen Nachweis der Originalbelege ebenfalls früher. (…) e) Befristeter Verbleib am bisherigen Standort (virtuell) Zur Abmilderung der Folgen des Wechsels des Stationierungsortes nach Frankfurt oder München haben die Mitarbeiter auch die Möglichkeit, befristet für maximal zwei Jahre, zuzüglich der Zeit bis zum nächsten Flugplanwechsel, an ihrem bisherigen Stationierungsort zu verbleiben. Der Einsatz wird vom jeweiligen virtuellen Stationierungsort deadhead über den gewählten Stationierungsort FRA oder MUC im Gemischtbereich erfolgen. Einsatzpläne und Einsatzänderungen werden verbindlich in elektronischer Form übermittelt(3). Laufzeitbeginn der zweijährigen Verweildauer ist der Zeitpunkt des Übergangs des letzten Flugzeugs ins AOC der B. Bei der Wahl des befristeten Verbleibs am bisherigen Stationierungsort (virtuell) für zwei Jahre erhält der Mitarbeiter nach Ablauf der virtuellen Stationierung 25 % der Auslagenpauschale sowie 60 % des Zuschlags zur Auslagenpauschale. Die auf 25 % reduzierte Auslagenpauschale wird bei Teilzeit analog der vorstehenden Regelungen bei Wechsel nach FRA oder MUC gekürzt. Dienstreisetickets mit dem Status S7 werden nach Ablauf der virtuellen Stationierung für einen Zeitraum bis zu 3 Jahren gewährt, so dass sich in Summe immer eine Gesamtlaufzeit von 5 Jahren ergibt. Darüber hinaus hat der Mitarbeiter die Möglichkeit, für den Zeitraum von einem Jahr eine BahnCard 50 Business Comfort bzw. deren Gegenwert und eine Einmalzahlung in Höhe von 1500 Euro zu wählen. Nach Ablauf der zwei Jahre des virtuellen Verbleibs am bisherigen Stationierungsort wird der Mitarbeiter zum darauffolgenden Winter- bzw. Sommerflugplanwechsel gemäß Ergebnis der nach §4 erfolgten Mitarbeiterbefragung in FRA (Einsatzgruppe nach Bedarf) oder MUC eingesetzt werden. Privilegierte Rückkehroption Für den Fall, dass A einen Stationierungsort zu einem späteren Zeitpunkt wieder eröffnet oder neuer Bedarf besteht, wird dem von der Schließung und Versetzung betroffenen Mitarbeiter eine Rückkehrmöglichkeit zu seinem ursprünglichen Stationierungsort eingeräumt, von der er vor allen Anderen Gebrauch machen kann. Dies gilt auch für eine Neueröffnung von Stationierungsorten (z.B. BER statt TXL). Dasselbe gilt für die Mitarbeiter, die von Düsseldorf nach Frankfurt oder München versetzt wurden, soweit zu einem späteren Zeitpunkt in Düsseldorf aufgrund von Fluktuation oder Wachstum wieder Einstellungsbedarf besteht. (…)" Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des vorgenannten Interessenausgleich und Sozialplans zur Schließung und Einschränkung von dezentralen Stationierungsorten für das Kabinenpersonal in Deutschland wird auf die Anlage B4 im Anlagenband der Beklagten Bezug genommen. Es besteht eine sog. "Protokollnotiz mit normativer Wirkung" mit Datum vom 8. Mai 2013. In dieser heißt es auszugsweise wie folgt: "Über die nachfolgend aufgeführten Punkte haben die Betriebsparteien ein gemeinsames Verständnis erzielt: Die Wahl der oben genannten Alternativen § 8 b),c),d) und e) kann auch unter Vorbehalt einer gerichtlichen Überprüfung erfolgen. (…) Wird der Mitarbeiter vorsorglich auch im Wege einer Änderungskündigung (§4 letzter Absatz) nach FRA oder MUC versetzt, erhält er die monetären Sozialplanleistungen nach § 8 b) erst nach Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils. Die nicht monetären Sozialplanleistungen nach § 8 b) werden mit der Versetzung wirksam. (…). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der vorgenannten Protokollnotiz wird auf die Anlage B14 Bezug genommen. Es besteht eine Betriebsvereinbarung "Torkontrollen und Parkplatzordnung". Hinsichtlich der Einzelheiten der Betriebsvereinbarung wird auf die Anlage KII-21 im Anlagenband der klagenden Partei Bezug genommen. Die klagende Partei wurde von der Beklagten informiert, mit "Fragebogen zur Schließung bzw. Einschränkung der dezentralen Basen" befragt und es wurden die Wahlmöglichkeiten benannt. Hierzu erklärte sich die klagende Partei mit ausgefülltem Fragebogen nebst Schreiben vom 1. Juli 2013. Die von der klagenden Partei getroffene Wahl aus den angebotenen Möglichkeiten erfolgte unter Vorbehalt. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage B5a (Bl. 72 d.A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 erklärte die Beklagte gegenüber der klagenden Partei unter anderem, dass diese aufgrund der Mitarbeiterbefragung in Abhängigkeit des Schließungstermins ihres derzeitigen Stationierungsortes zum 1. Mai 2014 von HAM NUT1B nach FRA NUT1A versetzt werde und dass ihr Einsatzort ab diesem Zeitpunkt Frankfurt am Main (Flughafen) sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des vorgenannten Schreibens wird auf die Anlage K1 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 26. März 2014 erklärte die Beklagte vorsorglich eine Änderungskündigung. Dem Schreiben war ein neuer Arbeitsvertrag beigefügt. Dieser beinhaltet unter Ziffer 8 "Schlussbestimmungen" folgende Regelung: "Soweit nicht individuelle Vereinbarungen getroffen werden, bedürfen alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform." Wegen der Einzelheiten der Änderungskündigung sowie der Einzelheiten des beigefügten Arbeitsvertrages wird auf die Anlagen K6 und K8 Bezug genommen. Die klagende Partei nahm das Änderungsangebot mit Schreiben vom 7. April 2014 unter Vorbehalt an. Hinsichtlich der Einzelheiten der Annahme unter Vorbehalt wird auf das Schreiben in der Anlage K7 Bezug genommen. Es gibt eine von der Beklagten zur Akte gereichte Vorlage einer Übersicht der A DIR Entwicklung. Diese weist als "HAM Ergebnis" für den Monat September 2012 die Anzahl "2509", für Februar 2013 die Anzahl "2015", für Februar 2014 die Anzahl "747" und für September 2014 die Anzahl "869" aus. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der zur Akte gereichten Vorlage der Übersicht der A DIR Entwicklung wird auf die Anlage B1 im Anlagenband der Beklagten Bezug genommen. Die klagende Partei ist der Ansicht, sowohl die Versetzung als auch die Änderungskündigung seien unwirksam. Es lägen weder die Voraussetzungen für eine wirksame Versetzung noch für eine wirksame Änderungskündigung vor. Im Übrigen fehle es auch an einer ordnungsgemäßen Anhörung der Personalvertretung. Sie habe auch einen Anspruch auf die begehrte tatsächliche Beschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen. Zur ihrer unveränderten Weiterbeschäftigung gehöre zwangsläufig auch die bisherige Parkplatzbenutzung am Stationierungsort. Sie trägt weiter vor, die Beklagte halte für ihre Stationsmitarbeiter Parkplätze vor. Sie sei verpflichtet, dies auch für sie zu tun. Ansonsten sei sie nicht in der Lage, z.B. Bereitschaftsdienste abzuleisten, für die sie die Beklagte regelmäßig einteile. Sie sei andernfalls auch nicht in der Lage, die Karenzzeit bis zum Checkin von einer Stunde einzuhalten. Ihr Anspruch auf die begehrte Parkplatznutzung ergebe sich im Übrigen auch aus Betriebsvereinbarung Torkontrollen und Parkplatzordnung. Sie ist des Weiteren der Ansicht, sie habe gemäß § 8 b) des IA/SP einen Anspruch auf Zahlung der Auslagenpauschale. Die Protokollnotiz stünde dem nicht entgegen. Die klagende Partei beantragt wie folgt zu erkennen: Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den 01. Mai 2014 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Flugbegleiterin mit Stationierungsort Hamburg zu beschäftigen. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den angekündigten Schließungstermin des derzeitigen Stationierungsortes hinaus als Flugbegleiterin mit Stationierungsort Hamburg zu unveränderten Arbeitsbedingungen zu beschäftigen. Es wird festgestellt, dass die mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 ausgesprochene Versetzung unwirksam ist. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den 30. September 2014 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Flugbegleiterin mit Stationierungsort Hamburg zu beschäftigen. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung der Beklagten vom 26. März 2014 sozial ungerechtfertigt und unwirksam ist. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Parkplatz im Parkhaus 2 und Parkhaus 4 - Mitteldeck am Flughafen Hamburg zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.700,00 Euro brutto Auslagenpauschale nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, im Herbst 2012 sei bei ihr die Entscheidung zur strukturellen Reform des Direktverkehrs, konkret die sukzessive Verlagerung sämtlicher A-Direktverkehre auf die B getroffen worden. Die direkten Europaverkehre der A, die alle innerdeutschen und europäischen Verbindungen außerhalb der Drehkreuze Frankfurt am Main und München umfassten, würden bereits seit dem 1. Januar 2013 kommerziell von der B verantwortet. Für den Stationierungsort Hamburg bedeute dies konkret, dass fast alle Flüge von/nach Hamburg seit dem 1. Mai 2014 von der B geflogen würden mit Ausnahme der Hub-Zubringer-Flüge FRA und MUC. Das bisherige Flugvolumen würde erheblich reduziert. Vor dem Hintergrund der Verlagerung des dezentralen Verkehrs auf die B habe sie die Entscheidung getroffen, die dezentralen Stationierungsorte Hamburg, Berlin und Stuttgart zu schließen und dort kein fliegendes Personal mehr vor Ort zu stationieren. Im Hinblick auf die dauerhafte geringe Anzahl von An- und Abflügen nur noch in die HUBs (Frankfurt am Main und München) sei es nicht mehr vertretbar, Personal vor Ort an den dezentralen Standorten - mit Ausnahme von Düsseldorf, da dort die Teilstationierung einer Gemischtgruppe mit Interkontflugprogramm bestehen bleibe - einzusetzen. Der Organisations- und Verwaltungshintergrund für einen Stationierungsort würde bereits nicht mehr aufrechterhalten. Durch die Schließung des Standortes würden erhebliche Einsparungen auftreten. Es komme zu Einsparungen in Höhe von 1,17 Millionen Euro/pro Jahr. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachvorbringens der Beklagten wird auf die Klageerwiderungen Bezug genommen. Sie ist der Ansicht, die streitgegenständliche Versetzung sei wirksam. Ihr vertragliches Weisungsrecht umfasse die Befugnis, der klagenden Partei nach Maßgabe des § 106 GewO einen anderen Arbeitsort als den bisherigen zuzuweisen. Die hierauf beruhende Versetzungsanordnung verstoße nicht gegen die gem. §§ 315 BGB, 106 GewO vorzunehmende Interessenabwägung und entspreche billigem Ermessen. Die unternehmerische Entscheidung zur Schließung des Standortes und damit verbunden die Entscheidung dort kein fliegendes Personal mehr zu stationieren, sei hierbei mit erheblichem Gewicht in die Abwägung einzubeziehen. Es lägen keine so gewichtigen Umstände vor, die derartig ins Gewicht fielen, dass sie letztlich gezwungen sei, von der Schließung Abstand zu nehmen. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles überwiege ihr Interesse an der Umsetzung ihrer unternehmerischen Entscheidung zur Schließung der dezentralen Stationen das Interesse der klagenden Partei, das Arbeitsverhältnis am bisherigen Stationierungsort unverändert fortzuführen. Die Anhörung der zuständigen Personalvertretung, die der Maßnahme ausdrücklich zugestimmt habe, sei ordnungsgemäß erfolgt. Es seien auch keine sonstigen Gründe für eine Unwirksamkeit der Versetzung gegeben. Sollte die klagende Partei nicht bereits wirksam im Wege des Direktionsrechts versetzt worden sein, sei jedenfalls die vorsorglich ausgesprochene Änderungskündigung wirksam. Dass dem Kündigungsschreiben ein Arbeitsvertrag beigefügt gewesen sei, den die klagende Partei zum Zwecke der Annahme des mit der Änderungskündigung verbundenen Angebotes habe annehmen sollen, beinhalte - vor allem in Verbindung mit dem Kündigungsschreiben - keine über die im Schreiben genannten hinausgehenden Vertragsänderungen. Vor Ausspruch der Kündigung sei auch die zuständige Personalvertretung ordnungsgemäß angehört worden und die Massenentlassungsanzeige sei vorab ordnungsgemäß erfolgt. Ein Anspruch auf die begehrte Zurverfügungstellung des Parkplatzes bestehe nicht. Ein Anspruch auf Zahlung der Auslagenpauschale sei ebenfalls nicht gegeben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsniederschrift vom 9. September 2014 sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, einschließlich des Anlagenbandes der klagenden Partei und des Anlagenbandes der Beklagten, Bezug genommen.