Beschluss
6 BV 197/12
ArbG Frankfurt 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGFFM:2014:0507.6BV197.12.00
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Leitsätze
Neuer Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zur Umgruppierung nach § 99 BetrVG als neuer Verfahrensgegenstand - keine entgegenstehende formelle Rechtskraft vorgehender gerichtlicher Entscheidung; eingeschränktes Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrates bei durch Tarifvertragsparteien bereits vorgenommener Zuordnung zu einer Entgeltgruppe.
Tenor
Die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zu der Umgruppierung der/des
Frau A (lfd. Nr. 1085) als Allrounder Service 2 in die VG F
Frau B (Nr. 3178) als Allrounder Office in die VG F
Frau C (lfd. Nr. 843) als Professional Office in die VG D
Frau D (lfd. Nr. 3380) als Allrounder FI/ REWE in die VG F
Frau E (lfd. Nr. 968) als Experte Personal in die VG H
Herrn F (lfd. Nr. 3004) als Professional Service (üTZ) in die VG D
Frau G (lfd. Nr. 1536) als Professional Service in die VG C
Frau H (lfd. Nr. 1181) als Professional Operations 1 in die VG Dnach Tarifvertrag Vergütungssystem Boden vom 30.11.2005 gilt als erteilt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Neuer Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zur Umgruppierung nach § 99 BetrVG als neuer Verfahrensgegenstand - keine entgegenstehende formelle Rechtskraft vorgehender gerichtlicher Entscheidung; eingeschränktes Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrates bei durch Tarifvertragsparteien bereits vorgenommener Zuordnung zu einer Entgeltgruppe. Die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zu der Umgruppierung der/des Frau A (lfd. Nr. 1085) als Allrounder Service 2 in die VG F Frau B (Nr. 3178) als Allrounder Office in die VG F Frau C (lfd. Nr. 843) als Professional Office in die VG D Frau D (lfd. Nr. 3380) als Allrounder FI/ REWE in die VG F Frau E (lfd. Nr. 968) als Experte Personal in die VG H Herrn F (lfd. Nr. 3004) als Professional Service (üTZ) in die VG D Frau G (lfd. Nr. 1536) als Professional Service in die VG C Frau H (lfd. Nr. 1181) als Professional Operations 1 in die VG Dnach Tarifvertrag Vergütungssystem Boden vom 30.11.2005 gilt als erteilt. I. Die Beteiligten streiten über die zutreffende Umgruppierung von mehreren tausend Arbeitnehmern in ein neu eingeführtes tarifliches Vergütungsschema. Die Arbeitgeberin ist ein bundesweit tätiges Luftfahrtunternehmen. Der Beteiligte zu 2) ist der für den Bodenbetrieb in Frankfurt am Main gewählte Betriebsrat. Er repräsentiert ca. 6.500 Mitarbeiter. Die Vergütung des bei der Arbeitgeberin beschäftigten Bodenpersonals richtete sich zunächst nach dem Vergütungsrahmentarifvertrag für das Bodenpersonal gültig ab 01. April 1989 in der Fassung vom 17. Februar 1999 (Anlage 2 Anlagenband l). Nach Tarifverhandlungen über ein neues Vergütungssystem einigten sich die für den Bodenbetrieb der Arbeitgeberin zuständigen Tarifpartner - die Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e. V. und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - am 08. April 2005 auf ein "neues Vergütungssystem für die I". Danach sollte ab dem 01. September 2005 ein neues Entgeltsystern für die Regelung des bisherigen Vergütungstarifvertrags ablösen. Parallel zu den Tarifverhandlungen verhandelten die Tarifvertragsparteien bereits über die Überführung der betroffenen Arbeitnehmer in die neuen Vergütungsgruppen und erstellten hierzu am 08. April 2005 eine vorläufige Liste, die sog. "TKM-Liste" (Anlage 7 Anlagenband l). Der Vergütungstarifvertrag Nr. 1 Bodenpersonal I (VTV Nr. 1 - Anlage A 4 Anlagenband I) und der Tarifvertrag Vergütungssystem Boden I (TV VS Boden - Anlage 3 Anlagenband I) wurden von den Verhandlungsführern der Tarifvertragsparteien am 30. November 2005 paraphiert. Am selben Tag unterzeichneten die Verhandlungsführer eine "Vereinbarung der Tarifpartner zur Überleitung in das neue Vergütungssystern I Bodenpersonal" (Überleitungsvereinbarung - Anlage 6 Anlagenband l), in der einzelne Aspekte der Zuordnung der Tätigkeit der Mitarbeiter zu einer Vergütungsgruppe des TV VS Boden festgelegt wurden. Das Unterschriftverfahren zu den Tarifverträgen endete am 14. August 2006. Der TV VS Boden enthält folgende Protokollnotiz Ill: "Zuordnung der Mitarbeiter zum 01. Dezember 2005 Aus Anlass der Umstellung der bisherigen Vergütungsrahmentarifverträge (VRTV für das Bodenpersonal der J vom 1. April 1989 in der Fassung vom 17. Februar 1999 und VRTV neue Bundesländer vom 1. Januar 1991) auf die Regelung des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden (TVVS Boden) der J und der dem Geltungsbereich dieser Tarifverträge zugeordneten Gesellschaften vom 01. Dezember 2005 sind alle vom Geltungsbereich erfassten Mitarbeiter durch die Tarifpartner neu eingruppiert worden. Die Dokumentation der Eingruppierung wurde wie folgt vorgenommen: Die Eingruppierung erfolgt durch Beschluss der Tarifpartner anhand der zwischen den Tarifpartnern vereinbarten Listen für jeden einzelnen Mitarbeiter und jede vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages umfasste Gesellschaft nach Daten: - Name und Vorname des Mitarbeiters - Pk-Nr. - Abteilung - Bisherige Tätigkeits-/Stellenbezeichnung - Bisherige Vergütungsgruppe - Künftige Tätigkeits-/ Stellenbezeichnung - Künftige Vergütungsgruppe - Funktionszulage (soweit anwendbar) Die Tarifpartner haben getrennt nach den vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages umfassten Gesellschaften jede einzelne Seite dieser Listen unterzeichnet." Auf die paraphierte sog. personalisierte Überleitungsliste ( 8 Anlagenband I) wird Bezug genommen. Am 06. Dezember 2005 schlossen die Beteiligten folgende, als "Betriebsvereinbarung" überschriebene Vereinbarung (im Folgenden: Regelungsvereinbarung). "Präambel Aus Anlass der Umstellung des bisherigen Vergütungsrahmentarifvertrages für das Bodenpersonal der J auf die Regelungen des Tarifvertrages Vergütungssystem Boden der J sind alle Mitarbeiter der J durch die Tarifpartner der J/Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e. V. und ver.di vorläufig neu eingruppiert worden. Dem Betriebsrat sind entsprechende Listen mit der für jeden Mitarbeiter vorgesehenen Eingruppierung überreicht und damit das Verfahren nach § 99 BetrVG eingeleitet worden. 1. Es besteht Einvernehmen darüber, dass es erforderlich ist, die korrekte Eingruppierung der Mitarbeiter durch den Betriebsrat in jedem Einzelfall zu überprüfen. Da eine nachvollziehbare Umgruppierung bzw. Eingruppierung innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Frist nicht möglich ist, besteht Einvernehmen, dass die gesetzliche Stellungnahmefrist nach § 99 BetrVG bis zum 30. Juni 2006 verlängert wird. 2. Es besteht Einvernehmen darüber, dass alle Mitarbeiter zum 01. Dezember 2005 entsprechend den von den Tarifpartnern vorgesehenen Eingruppierungen in das Folgetarifsystem vorläufig übergeleitet werden. Geschäftsleitung und Betriebsrat werden abteilungsbezogen die korrekte Eingruppierung der betreffenden Mitarbeiter besprechen. Kommt zwischen den Betriebsparteien eine Einigung hinsichtlich der Eingruppierung zustande, so gilt der Mitarbeiter rückwirkend ab 01. Dezember 2005 als korrekt eingruppiert. Die Geschäftsleitung wird dem Betriebsrat ab Anfang Dezember eine um Änderungen bei Mitarbeitern, die nach dem 31. Oktober 2005 aufgrund von Stufensteigerungen, Umgruppierungen, Vergütungserhöhungen, Versetzungen etc. ergänzte Liste aller Mitarbeiter überreichen, die Grundlage der Gespräche zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat sein wird. 4. Kommt eine Einigung zwischen den Betriebsparteien nicht zustande, so gilt die Zustimmung zur Eingruppierung als verweigert. In diesem Fall ist die korrekte Eingruppierung ab dem 01. Dezember 2005 über das arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren zu klären. Beide Parteien unterwerfen sich insoweit der gerichtlichen Entscheidung erster Instanz. 5. Sollte bis zum 30. Juni 2006 eine vollständige Beurteilung der korrekten Eingruppierung nicht möglich sein, erfolgt für die noch offenen Fälle eine Verlängerung der Frist bis zum 30. September 2006. Für die Fälle, die bis dahin nicht einvernehmlich geregelt werden, gilt die Zustimmung zur Eingruppierung als verweigert. Der Arbeitgeber wird dann die entsprechenden Zustimmungsersetzungsverfahren einleiten. Sollten am 30. September 2006 noch eine größere Anzahl von Eingruppierungen zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat strittig sein, verpflichten sich die Betriebsparteien über eine letztmalige Verlängerung der Frist bis zum 31. Dezember 2006 zu verhandeln. 6. Beide Betriebsparteien sind sich darüber einig, dass das beschriebene Verfahren für alle Ein- bzw. Umgruppierungen im Zusammenhang mit der neuen Vergütungsstruktur anzuwenden ist, die nach dem 01. November 2005 vollzogen werden. 7. Diese Regelungsvereinbarung gilt bis zum Abschluss der Umgruppierungsverfahren." Bereits mit Schreiben vom 09. November 2005 hatte die Arbeitgeberin den Betriebsrat um Zustimmung zur Umgruppierung von 2.449 an ihrem Standort in Frankfurt am Main beschäftigten Mitarbeiter des Bodenpersonals, nach dem neuen Vergütungssystem des TV VS Boden ersucht. Durch Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juli 2007 - 18 BV 785/06 - ,wurden die entsprechenden Zustimmungsersetzungsanträge rechtskräftig mit der Begründung zurückgewiesen, dass zwar grundsätzlich eine Oberleitung der Mitarbeiter in das neue Tarifsystem durch die Tarifparteien erfolgt sei, aus der zwischen den Betriebsparteien vereinbarten Regelungsvereinbarung jedoch eine erhöhte Darlegungslast der Arbeitgeberin in Bezug auf die Richtigkeit der Umgruppierung folge, der die Arbeitgeberin im Verfahren 18 BV 785/06 nicht nachgekommen sei. Die Regelungsvereinbarung vom 06. Dezember 2005 wurde durch die Arbeitgeberin mit Wirkung zum 30. September 2011 gekündigt. Die Arbeitgeberin ersuchte den Betriebsrat mit Schreiben vom 18. November 2011 (Anlage 15 Anlagenband I), Zugang am 18. November 2011, auf das Bezug genommen wird, um Zustimmung zur Umgruppierung ihres am Standort Frankfurt am Main beschäftigten Bodenpersonals. Beigefügt waren der TV VS Boden, der VTV Nr. 1, die Überleitungsvereinbarung vom 30. November 2005 / 25. April 2006, die paraphierte TKM-Liste, die paraphierte Überleitungsliste, die aktualisierte Liste Stand 18. Oktober 2011 und die seit 01. Dezember 2005 gültigen Tätigkeits- und Funktionsprofile. Ferner überreicht wurden sämtliche noch bei der Arbeitgeberin existente Arbeitsplatzbeschreibungen gültig bis 30.11.2005. Mit Schreiben vom 24. November 2011 (Anlagenband II), Zugang am 25. November 2011, widersprach der Betriebsrat der Überleitung sämtlicher Arbeitnehmer. Hierzu nannte er generell 8 Widerspruchsgründe, die er tabellarisch einzelnen Arbeitnehmern zuordnete. Hinsichtlich der Widerspruchsgründe und deren Zuordnung zu den einzelnen Arbeitnehmern wird auf das Widerspruchsschreiben vom 24. November 2011, dort insbesondere "Legende zum Widerspruch" (BI. 2-3 im Anlagenband II) sowie die dazugehörige tabellarische Auflistung verwiesen. Mit Antragschrift vom 08. März 2012, am selben Tag beim Arbeitsgericht Frankfurt eingegangen, und dem Betriebsrat am 16.03.2012 zugestellt, hat die Arbeitgeberin das vorliegende Verfahren eingeleitet. Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, die Zustimmung zur Umgruppierung des Mitarbeiters in die jeweilige Vergütungsgruppe des TV VS Boden sei zu ersetzen. Die Rechtskraft der Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juli 2007, 18 BV 785/06, stehe nicht entgegen, da das Arbeitsgericht keine materielle Entscheidung getroffen habe. In der Sache sei der erneute Zustimmungsersetzungsantrag begründet. Die Arbeitgeberin habe den Betriebsratvollständig unterrichtet. Ein konkreter Zustimmungsverweigerungsgrund sei in dem Widerspruch des Betriebsrates nicht genannt. Die Arbeitgeberin beantragt, soweit für diesen Teilbeschluss relevant, zuletzt, die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Umgruppierung der Frau A (lfd. Nr. 1085) als Allrounder Service 2 indie VG F der Frau B (lfd. Nr. 3178) als Allrounder Office in die VG F der Frau C (lfd. Nr. 843) als Professional Office in die VG der Frau D (lfd. Nr. 3380) als Allrounder Fl/ REWE in dieVG F der Frau E (lfd. Nr. 968) als Experte Personal in die VG des Herrn F (lfd. Nr. 3004) als Professional Service (üTZ)in die VG D der Frau G (IN. Nr. 1536) als Professional Service in dieVG C der Frau G (lfd. Nr. 1181) als Professional Operations1 in die VG Dnach Tarifvertrag Vergütungssystem Boden vom 30.11.2005 zu ersetzen. Der Betriebsrat beantragt insofern, die Anträge zurückzuweisen. Der Betriebsrat ist der Auffassung, eine erneute Entscheidung in der Sachekönne nicht getroffen werden, da über die Umgruppierung der Mitarbeiter A, B, C, D, E, F, G und H bereits rechtskräftig in dem Verfahren 18 BV 785/06 entschieden sei. Darüber hinaus sei er nicht ordnungsgemäß vollständig unterrichtet worden: So lasse sich hinsichtlich der Mitarbeiter A, B und C die vorgelegte Überleitungsvorlage nicht prüfen, da die vor dem 30.11.2005 geltende Arbeitsplatzbezeichnung (Arbeitstitel) nicht genannt sowie die vor dem 30.11.2005 gültige Arbeitsplatzbeschreibung (inhaltliche Beschreibung von Anforderungen und Tätigkeiten) nicht vorgelegt worden sei ("Widerspruchsgrund 1"). Hinsichtlich der Mitarbeiter D und E sei die ehemalige Arbeitsplatzbezeichnung gleich mehrfach und in verschiedenen Jobprofilen der sog. TKM-Liste genannt ("Widerspruchsgrund 2"). Schließlich sei die Unterrichtung bezüglich der Mitarbeiter A, B, C, D, E, F, G, H nicht vollständig, da die Arbeitgeberin hinsichtlich weiterer Mitarbeiter, die sie als "erledigte Fälle" ansehe, nicht die Zustimmung zur Umgruppierung beantragt habe ("Widerspruchsgrund 7"). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätzesamt Anlagen sowie auf die Protokolle und somit auf die Gerichtsakte als Ganzes verwiesen (§ 313 Abs. 2 ZPO).II. Der Teilbeschluss ergeht über die Mitarbeiter A, B, C, D, E, F, G und H. Insoweit ist der Antrag der Arbeitgeberin zulässig und begründet. 1. Der Antrag ist zulässig. Die Rechtskraft des Beschlusses des ArbG Frankfurt am Main vom 26. Juli 2007, 18 BV 785/06, steht einer Entscheidungüber die Zustimmungsersetzung bezogen auf die Zustimmungsersuchen derArbeitgeberin vom 18.11.2011 nicht gemäß § 322 ZPO entgegen. Die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung verbietet als negative Prozessvoraussetzung eine neue Verhandlung über denselben Streitgegenstand. Unzulässig ist deshalb eine erneute Klage, deren Streitgegenstand mit dem eines rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits identisch ist (vgl. Beck-OK-Gruber, Stand 15.3.2014, ZPO, § 322 Rn. 12; BGH, Urteil vom 19.11.2003, VIII ZR 60/03, NJW, 2004, 1252; Musielak, ZPO, 11. Auflage 2014, §322 Rn. 9). Auch Beschlüsse im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, durch die eine betriebsverfassungsrechtliche Frage materiellrechtlich entschieden wird, sind der formellen und materiellen Rechtskraft fähig (vgl. BAG, 20.03.1996, 7 ABR 41/95, juris). Mit Schreiben vom 18.11.2011 hat die Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrates zur Umgruppierung ihres am Standort Frankfurt am Main beschäftigten Bodenpersonals beantragt. Bezogen auf 2.449 Arbeitnehmer, auch hinsichtlich der Arbeitnehmer A, B, C, D, E, F, G und H, verfolgt die Arbeitgeberin damit im Wesentlichen erneut das auch der Entscheidung des ArbG Frankfurt am Main vom 26. Juli 2007, 18 BV 785/06, zugrundeliegende Rechtsschutzziel, die Mitarbeiter in die Vergütungsgruppen des neuen Vergütungssystems zu überführen. Trotz gleichem Rechtsschutzziel steht vorliegend ein neuer Verfahrensgegenstand zur Entscheidung an. Die Unterschiedlichkeit der Verfahrensgegenstände beruht auf der Unterbreitung eines neuen Zustimmungsersuchens an den Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG durch die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 18.11.2011. Mit einem Zustimmungsersuchen gehen neue Unterrichtungspflichten seitens der Arbeitgeberin und regelmäßig eine erneute Beschlussfassung durch den Betriebsrat einher, auch wenn diese möglicherweise auf gleiche Erwägungen gestützt werden (vgl. BAG, 01.07.2009, 4 ABR 18/08, juris; BAG, 16.01.2007, 1 ABR 16/06, juris). Verfahrensgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist damit allein, ob die von der Arbeitgeberin beantragte Umgruppierung auf Grund der an den Betriebsrat am 18.11.2011 gerichteten Zustimmungsersuchen gegenwärtig und zukünftig zutreffend ist. Über diesen Verfahrensgegenstand hat das ArbG Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 26.07.2007, 18 BV 785/06, nicht entschieden. Auch das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 08.09.2010 (7 ABR 73/09, juris) bereits ausgeführt, es bleibe der Arbeitgeberin unbenommen, den Betriebsrat erneut um Zustimmung zur Umgruppierung zu ersuchen und erforderlichenfalls - mit näherer als der vom Arbeitsgericht für nicht ausreichend erachteten Darlegung - erneut ein Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG einzuleiten. Die Rechtskraft des Beschlusses des ArbG Frankfurt am Main vom 26.07.2007, 18 BV 785/06, steht der Zulässigkeit der Verhandlung über den vorliegend neuen Verfahrensgegenstanddamit nicht entgegen. 2. Der Antrag zu 1) ist hinsichtlich der Mitarbeiter A, B, C, D, E, F, G und H begründet. Die Zustimmung des Betriebsrates zur Umgruppierung der Mitarbeiter gilt als erteilt, § 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG.a) Auf den Antrag der Arbeitgeberin die Zustimmung zur Umgruppierunggemäß § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen, kann das Gericht feststellen, dass dieZustimmung des Betriebsrates gem. § 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG als erteilt gilt. Beantragt der Arbeitgeber die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer geplanten personellen Maßnahme und stellt sich im Laufe des Verfahrens heraus, dass die Zustimmung des Betriebsrats mangels rechtzeitiger oder beachtlicher Zustimmungsverweigerung schon als erteilt gilt, so hat das Gericht auch ohne einen ausdrücklich darauf gerichteten Antrag des Arbeitgebers dahin zu entscheiden, dass die Zustimmung des Betriebsrats als erteilt gilt (BAG, Beschluss vom 18.10.1988, 1 ABR 33/87, juris). b) Die Zustimmung gilt gemäß § 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG als erteilt, da dieWochenfrist des § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG durch die Arbeitgeberin aufgrund ordnungsgemäßer und vollständiger Unterrichtung in Gang gesetzt wurde und der Betriebsrat in seinem Widerspruchschreiben vom 24.11.2011 keinen materiellen Widerspruchsgrund gemäß § 99 Abs. 2 BetrVG genannt hat. aa) Die Frist des § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG wurde in Gang gesetzt. Die Arbeitgeberin hat den Betriebsrat ordnungsgemäß unterrichtet. Die Unterrichtung erhält alle Angaben, die zur Wahrnehmung des vorliegend beschränkten Mitbeurteilungsrechtes durch den Betriebsrat erforderlich sind. (1) Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 99 Abs. 1, Abs. 2BetrVG besteht in den Fällen einer Ein- und Umgruppierung in einem Recht auf Mitbeurteilung der Rechtslage. Die korrekte Einreihung des Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltenden Vergütungsordnung ist keine ins Ermessen des Arbeitgebers gestellte, rechtsgestaltende Maßnahme, sondern Rechtsanwendung. Die Beteiligung des Betriebsrates nach § 99 BetrVG soll dazu beitragen, dass dabei möglichst zutreffende Ergebnisse erzielt werden. Sie dient der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Vergütungsordnung und damit der innerbetrieblichen Lohngestaltung sowie der Transparenz der Vergütungspraxis (BAG, 03.05.2006, 1 ABR 2/05, juris). Das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrates reicht nicht weiter als die Notwendigkeit zur Rechtsanwendung durch den Arbeitgeber. Wo es der Anwendung abstrakter Tätigkeitsmerkmale einer Vergütungsordnung auf die mit einer konkreten Arbeitsstelle verbundenen Tätigkeitsaufgaben zur korrekten Einreihung des Arbeitnehmers nicht bedarf, besteht kein Erfordernis der Mitbeurteilung durch den Betriebsrat. Ein solches Erfordernis der Rechtsanwendung fehlt, wenn schon die Urheber der Vergütungsordnung selbst die betreffende Stelle mit bindender Wirkung für den Arbeitgeber in ihr abstraktes Vergütungsschema eingereiht haben. Ihre Einreihung ist in einem solchen Fall für die Betriebsparteien und die Arbeitnehmer selbst dann maßgeblich, wenn die Anwendung der abstrakten Tätigkeitsmerkmale zu einem anderen Ergebnis führen würde. Ebenso wie mit der Angabe von konkreten Tätigkeitsbeispielen für abstrakte Tätigkeitsmerkmale legen die Urheber der Vergütungsordnung auf diese Weise eigenständig und mit bindender Wirkung für die Betroffenen fest, dass die abstrakten Tätigkeitsmerkmale der betreffenden Entgeltgruppe durch den Inhaber der Stelle erfüllt sind (BAG, 03.05.2006, 1 ABR 2/05, juris). Der Arbeitgeber hat gegenüber den Tarifvertragsparteien bei der Einführung eines betrieblichen Vergütungssystems keinen rechtlich begründeten Anspruch auf Belassung eines bestimmten, durch Subsumtion auszufüllenden Rechtsanwendungsbereichs. Dementsprechend hat der Betriebsrat keinen aus § 99 BetrVG ableitbaren Anspruch auf Eröffnung eines Bereichs für seine Mitbeurteilung. Ein Mindestumfang einer Beteiligung der Betriebsparteien ist gesetzlich nicht gewährleistet. Vielmehr ist der Umfang ihrer Beteiligung an Ein- und Umgruppierungen abhängig vom Grad der Konkretisierung, mit der die Tarifvertragsparteien selbst die Vergütung der Mitarbeiter geregelt haben (BAG, 03.05.2006, 1 ABR 2/05, juris). Bei einer verbindlichen Stellenbewertung ist die rechtsanwendende Beurteilung auf die Frage beschränkt, ob die Personen die jeweils zugeordnete Stelle tatsächlich inne hat und die dort zu leistenden Tätigkeiten und Aufgaben der Stellenbeschreibung entsprechen (vgl. BAG, 03.05.2006, 1 ABR 2/05, juris). Im Streitfall haben die Tarifvertragsparteien über die Zuordnung einer Stelle zueiner Vergütungsgruppe durch die paraphierte Überleitungsvereinbarung samtparaphierter personalisierter Überleitungsliste, die tarifvertragliche Regelungen mit normativem Charakter darstellen (vgl. hierzu entsprechend BAG, 03.05.2006, 1 ABR 2/05, juris) die Mitarbeiter wie folgt eingereiht: Person Stelle neu Vergütungsgruppe A Allrounder Service 2 VG F B Allrounder Office VG F C Professionel Officee VG D D Allrounder Finanz- und Rechnungswesen 1 VG F E Experte Personal VG H F Professional Service (üTZ) VG D G Professional Serivce 1 VG C H Professional Operations VG D Damit haben die Tarifvertragsparteien über eine verbindliche Stellenzuordnung hinaus bereits die Zuordnung der konkreten Person innerhalb des neuen Vergütungssystems vorgenommen. Das Mitbeurteilungsrecht ist damit konsequenterweise bei rechtsanwendender Beurteilung darauf beschränkt, zu prüfen, ob die Arbeitgeberin die Umgruppierung in die von den Tarifvertragsparteien vorgegebene Vergütungsgruppe beantragt. Dies ist vorliegend unstreitig gegeben. (2) Ausgehend von dem oben dargestellten eingeschränkten Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrates als konsequente Folge der Bindung der Arbeitgeberin an die von den Tarifparteien durchgeführte Überleitung sind die "Widerspruchsgründe 1 und 2" nicht geeignet, eine nicht ordnungsgemäße Unterrichtung zu begründen. Die Arbeitgeberin hat dem Betriebsrat die tariflichen Regelungen überlassen, aus der sich die Zuordnung der Mitarbeiter anhand der von ihnen wahrgenommenen Stellen in die jeweilige Vergütungsgruppe ergibt. Die Nennung der vor dem 30.11.2005 geltenden Arbeitsplatzbezeichnung und die Vorlage der vor dem 30.11.2005 geltenden Arbeitsplatzbeschreibung ist zur Ausübung des beschränkten Mitbeurteilungsrechtes nicht erforderlich. Im Übrigen hat die Arbeitgeberin unstreitig sämtliche vor dem 30.11.2005 gültigen Arbeitsplatzbeschreibungen, die noch vorhanden sind, übergeben. Zur Erstellung von Unterlagen, die nicht existieren, ist die Arbeitgeberin nicht verpflichtet. (3) Ferner rügt der Betriebsrat mit dem "Widerspruchsgrund Nr. 7", dass "erledigte Fälle" nicht mehr zur Mitbestimmung vorgelegt wurden. Hinsichtlich der Mitarbeiter A, B, C, D, E, F, G und H ist die Unterrichtung vollständig erfolgt. Soweit der Betriebsrat geltend macht, hinsichtlich weiterer Mitarbeiter bestehe ein Mitbeurteilungsrecht und diesbezüglich sei keine Unterrichtung erfolgt, tangiert dies nicht die ordnungsgemäße Unterrichtung der vorgenannten Mitarbeiter. bb) Tatsachen, die einem Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 BetrVG zuzuordnen wären, hat der Betriebsrat, soweit für diesen Teilbeschluss relevant, nicht geltend gemacht. 3. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. 4. Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite.