Beschluss
6 BV 335/14
ArbG Frankfurt 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGFFM:2015:0610.6BV335.14.00
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Leitsätze
Wahl Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat; Anfechtung; 3. WOMitbestG; Gebot der Chancengleichheit; Briefwahl
Tenor
Die Wahl vom 27. März 2014 der Arbeitnehmervertreter sowie der Vertreter von Gewerkschaften in den Aufsichtsrat der A wird für unwirksam erklärt.
Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wahl Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat; Anfechtung; 3. WOMitbestG; Gebot der Chancengleichheit; Briefwahl Die Wahl vom 27. März 2014 der Arbeitnehmervertreter sowie der Vertreter von Gewerkschaften in den Aufsichtsrat der A wird für unwirksam erklärt. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten um die Nichtigkeit und Anfechtbarkeit der Wahl der Arbeitnehmervertreter im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG, der Gewerkschaftsvertreter und des leitenden Angestelltenvertreters in den paritätisch mitbestimmten Aufsichtsrat der. Beteiligten zu 8). Die Beteiligte zu 8) (im Nachfolgenden auch: Arbeitgeberin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Oberursel und herrschendes Unternehmen des B-Konzerns. Im Konzern sind mehr als 2.000, jedoch weniger als 8.000 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Aufsichtsrat der Arbeitgeberin (Bet. zu 7) hat zwölf Mitglieder und ist paritätisch besetzt. Die Arbeitgeberin - im eigenen Namen sowie im Namen der in § 1 Nr. 2 des Tarifvertrages aufgeführten verbundenen Unternehmen handelnd - einerseits und die Gewerkschaft C andererseits schlossen im Frühjahr 2010 einen Tarifvertrag, der die Zuordnung von Betrieben und Betriebsstätten zu sog. Wahlregionen regelt. Auf den Tarifvertrag, insbesondere auf dessen Anlage 1, (BI. 188 a d. A.) wird Bezug genommen. Die Niederlassung der Arbeitgeberin in Oberursel ist Teil der Wahlregion Mitte. Die Beteiligte zu 1) ist eine Gewerkschaft. Die Beteiligte .zu 2) bis 5) sind im Konzern der Arbeitgeberin beschäftigte Arbeitnehmer. Der Beteiligte zu 6) ist ehemaliger, nunmehr im Ruhestand befindlicher Arbeitnehmer der Arbeitgeberin und ehemaliges Mitglied des Aufsichtsrates. In Vorbereitung der Aufsichtsratswahl wurden ein Hauptwahlvorstand sowie in den jeweiligen Wahlregionen Betriebswahlvorstände gebildet. • Hinsichtlich der Zusammensetzung des Hauptwahlvorstandes sowie des Betriebswahlvorstandes der Wahlregion Mitte wird auf BI. 111 d. A. verwiesen. Die Beteiligte zu 1) reichte neben den Gewerkschaften D (Beteiligte zu 15) und C (Beteiligte zu 16) einen Wahlvorschlag für die Wahl der Gewerkschaftsvertreter in den Aufsichtsrat ein. Als Gewerkschaftsvertreter kandidierte für sie unter anderem der Beteiligte zu 6). Im Einzelnen wird auf die Bekanntmachung der Wahlvorschläge der Gewerkschaften (BI. 126 d. A,) verwiesen. Für den Wahlgang der Arbeitnehmer im Sinne des § 3 Abs. Nr. 1 MitbestG wurden sieben gültige Wahlvorschläge eingereicht. Im Einzelnen wird auf die Bekanntmachung der Wahlvorschläge der Arbeitnehmer (BI. 127 bis 128 d. A.) verwiesen. Für den Wahlgang der leitenden Angestellten wurden zwei gültige Wahlvorschläge eingereicht. Im der Wahl vorangehenden Wahlkampf erfolgte umfassende Wahlwerbung durch die Wahlbewerber. Am Standort Oberursel hingen Wahlplakate teilweise im Großformat DIN A0 aus. Plakate fanden sich an schwarzen Brettern, Zwischenwänden, im Parkhaus, an Stechuhren und Schaukästen. Ferner wurde Wahlwerbung über das E-Mail-System der Arbeitgeberin verschickt. Per E-Mail vom 25.02.2014 kündigte der stellvertretende Vorsitzende des Hauptwahlvorstands, Herr E, gegenüber den Listenführern an, dass zur Wahrung der Chancengleichheit den Listen der an der Wahl Beteiligten ermöglicht werden solle, eine einmalige Wahlwerbung im dienstlichen Crew-Portal der F zu betreiben. Zu den Veröffentlichungen werde sich der Hauptwahlvorstand nach seiner Sitzung am 26.02. melden. Im Einzelnen wird auf die E-Mail vom 25.02.2014 (BI. 130 d: A.) Verwiesen. Am 27.02.2014 schickte der Wahlbewerber Herr G von seinem Dienstaccount unter Nutzung des internen Mailsystems Werbung für die Liste 1 zur Wahl der Gewerkschaftsvertreter an die Belegschaft. Auf die E-Mail (Bl. 67 d. A.) wird verwiesen. Am 28.02.2015 schrieb der Vorsitzende des Betriebswahlvorstandes der Wahlregion Mitte, Herr H, als Reaktion eine E-Mail (BI. 131 d. A.) an die Mitglieder des Hauptwahlvorstandes und des Betriebswahlvorstandes der Wahlregion Mitte. Am 03.03.2014 versandte der Vertreter der Liste 7 für die Wahl zum Arbeitnehmervertreter, Herr I, eine E-Mail (BI. 133/134 d. A.) unter Nutzung des Mail-Systems der Arbeitgeberin mit Wahlwerbung für den Wahlgang der Arbeitnehmervertreter. Der Vorsitzende des Betriebswahlvorstandes der Region Wahlregion Mitte, Herr H, wandte sich in Reaktion dessen per E-Mail (BI. 133 d. A.) an den Hauptwahlvorstand sowie an den Betriebswahlvorstand der Wahlregion Mitte. Mit E-Mail vorn 05.03.2015 (BI. 138 d. A.) informierte Herr H die Mitglieder- des Hauptwahlvorstandes und des Betriebswahlvorstandes der Wahlregion Mitte hinsichtlich erneuter Fragen zur Nutzung des Mailsystems.• Mit E-Mail vom 05.03.2015 (BI. 137 d. A.) wandte er sich an die Personalabtei- lung der Arbeitgeberin und bat um die Aufstellung von Regeln zur Nutzung von Werbeflächen. Per E-Mail vom 07.03.2015 (BI. 22 bis 23 d. A.) schrieb der Hauptwahlvorstand: "Liebe Kolleginnen.und Kollegen, aufgrund der aktuellen Situation rund um den Versand von Wahlwerbung über das firmeneigene Mailingsystem sowie die Plakatierung an einzelnen Standorten hat der Hauptwahlvorstand dieses Thema in seiner heutigen Sitzung diskutiert und informiert wie folgt, um Chancengleichheit sicherzustellen: 1. In den Intranetauftritten der J sowie der F, sowie auf dem K-Infonet wird jeweils zentral eine neutrale Seite eingerichtet, auf der jede Lite die Möglichkeit hat, eine entsprechende Information in Form eines PDF-Dokumentes für die gesamte Betriebsöffentlichkeit zu veröffentlichen. Bitte senden Sie das PDF-Dokument möglichst bis zum Montagabend 10. März 2014 an folgende Vertreter des Hauptwahlvorstandes: [...]. Die Veröffentlichung der Dokumente ist für Dienstag, 11. März vorgesehen. Später eingehende Dokumente werden unverzüglich veröffentlicht. 2. In den letzten Tagen wurde von verschiedenen Kandidaten Wahlwerbung über die Firmen-Mailsysteme verschickt. Grundsätzlich wurde von der Unternehmensleitung vor der Wahl entschieden, dass keine Wahlwerbung über die Sammel-Mailadressen (Newsletter) versendet werden soll. Um hier nun Chancengleichheit sicherzustellen, wird allen Listen die einmalige Möglichkeit eingeräumt, eine entsprechende E-Mail über die Newsletter-Adressen (inkl. Crew-Portal) aussenden zu lassen. Bitte senden Sie den auszusendenden Mailentwurf ebenfalls bis Montagabend, den 10. März 2014 an folgende Vertreter des Hauptwahlvorstandes; [...] und [...] Der Versand wird am Mittwoch, 12. März 2014 über die Newsletter-Administratoren durchgeführt. 3. Da die Plakatierung insbesondere am Standort Oberursel überhandnimmt, hat die Unternehmensleitung darauf hingewiesen, dass auch für. die Wahlwerbung grundsätzlich die bestehenden Regelungen gelten und eine Plakatierung an anderen Orten nicht gestattet ist. Der Hauptwahl-Vorstand fordert daher die Betriebswahlvorstände auf, für eine die Chancengleichheit wahrende Möglichkeit zum Aushang von Wahlwerbung zu sorgen. Wahlwerbung soll nicht über das Format DIN A4 hinausgehen.In Oberursel stehen dafür ab Montag, den 10. März zentral im Betriebsrestaurant zwei Pinnwände für die Listen zur Verfügung. Die Wahlwerbung an anderen Orten wird dann durch das L-Management entfernt. Mit freundlichen Grüßen Der Hauptwahlvorstand "Ebenfalls am 07.03.2014 wurden Briefwahlunterlagen zur Aufsichtsratswahl verschickt. Welcher Betriebswahlvorstand konkret an welche Personengruppen Briefwahlunterlagen unaufgefordert gesandt .hat, ist zwischen den Beteiligten streitig. Mit E-Mail vom 24.03.2015 (BI. 24 d. A.) versandte der Beteiligte zu 9) eine E-Mail über das interne E-Mail-System der Arbeitgeberin, die insbesondere wie folgt lautet: "Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, am 27. März 2014 ist es so Welt. Die Mitglieder für den Aufsichtsrat werden gewählt.Eine Umstrukturierung des Unternehmens in solch einer Form und Schnelligkeithat es bei B noch nie gegeben. Die Zeiten werden turbulenter und rauher. Umso wichtiger ist es, dass kompetente und starke Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat sind.Deshalb wählt bei den Vertretern der Arbeitnehmer, Liste 2: "Erfolgreich und fair in die Zukunft" Und bei den Vertretern der Gewerkschaften, Liste 3: "C" •Wählt am 27. März unsere Listen, damit wir unser Know-How für alle Kolleginnen und Kollegender A und der Tochterunternehmenim Aufsichtsrat einbringen können. M Head of Works Council BR WR Mitte A Betriebsrat [...] "Der Beteiligte zu 6) monierte das Verhalten gegenüber dem Vorsitzenden des Betriebswahlvorstandes der Wahlregion Mitte, Herrn H. Dieser reagierte mit E-Mail vom 25.03.2014 (BI. 25 d. A.), auf die verwiesen wird, an die Mitglieder des Hauptwahlvorstandes und des Betriebswahlvorstandes der Wahlregion Mitte. Unter anderem heißt es darin: [...] Zu diesem Thema hat mich gerade N (Liste DHV) angerufen und mich auf den Versand der Mails aufmerksam gemacht. Ich hatte sie aber schon vorher gesehen und wollte ohnehin bereits dieses Mail schreiben (...). Nach kurzer Diskussion kündigte er an, selbst ebenfalls erneut Wahlwerbung zu versenden. An dieser Stelle erlaube ich mir, auch als Wahlvorstand deutlich zu werden: Dies wäre ein Verhalten, das einem Kindergarten gleichkommt.Ich erspare mir auch das Aufzählen, wer wann wie viele Mails versandt hat (erlaubt oder unerlaubt). Ein Regelverstoß der einen Seite rechtfertigt keinen Verstoß der anderen! Ich bitte alle Mitglieder der Wahlvorstände entsprechend auf die Bewerber und ihre Listen einzuwirken. Sie sollten die Folgen bedenken und wie ernst von den Kolleginnen im Betrieb sie als Kandidaten für Positionen im Aufsichtsrat genommen werden, wenn sie dieses Spiel fortsetzen. Dies schreibe ich in Bezug auf alle Seiten / Bewerber. [...] Am 27.03.2014 fanden im Konzern der Arbeitgeberin die Wahlen der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der Arbeitgeberin statt. Das Ergebnis der Aufsichtsratswahl wurde am 23.04.2014 im Bundesanzeiger (Kopie Bl. 21 d. A.) veröffentlicht. Hinsichtlich der in den jeweiligen Wahlgängen abgegebenen Stimmzettel, der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen Stimmen und hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Bekanntmachung über die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer (BI. 167 d. A.) sowie die Niederschrift des Hauptwahlvorstandes (VII. im Ordner 6 der Wahlunterlagen) verwiesen. Insbesondere wurden danach als Vertreter der unternehmensangehörigen Arbeitnehmer M (Liste 2), O (Liste 3) und P (Liste 6) - Beteiligte zu 9, 10 und 11- sowie als Vertreter der leitenden Angestellten Q - Beteiligter zu 12 - gewählt. Bei der Wahl der, Gewerkschaftsvertreter wurden R (Liste 2 - D) und S (Liste 3 - ver.di) gewählt. Mit Antragsschrift vom 06.05.2014, am selben Tag beim Arbeitsgericht Frankfurt eingegangen und den Beteiligten demnächst zugestellt, begehren die Beteiligten zu 1) bis 6) die Feststellung der Nichtigkeit der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat. Hilfsweise begehren die Beteiligte zu 1) sowie die Beteiligten zu 2) bis 5), die Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der A für unwirksam zu erklären. Die Beteiligten zu 1) bis 6) sind der Auffassung, die Wahl der Arbeitnehmerver- treter, des Vertreters der leitenden Angestellten sowie der Vertreter von Gewerkschaften vom 27.03.2014 sei nichtig, jedenfalls aber aufgrund Wirksamer Anfechtung durch die Beteiligten zu 1) bis 5) für unwirksam zu erklären. Sie meinen zuletzt, es lägen insbesondere Verstöße gegen das Verbot der Wahlbehinderung (§ 20 Abs. 1 MitbestG), das Gebot der Chancengleichheit der Wahlbewerber sowie gegen die Vorschriften über die Briefwahl (§ 49 Abs. 2 und 3 3. WOMitbestG) vor. Im Einzelnen wird in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf die Schriftsätze der Beteiligten zu .1) bis 6) vom 06.05.2014 (BI. 1 - 10 d. A.), vom 05.01.2015 (BI. 141 - 152 d. A.) und vom 27.04.2015 (BI. 223 - 227 d. A.) Bezug genommen. Die Beteiligten zu 1) bis 6) beantragen, festzustellen, dass die Aufsichtsratswahl der Avom 27.03.2014 nichtig ist; hilfsweise beantragen die Beteiligten zu 1) bis 5) die Aufsichtsratswahl der A vom 27.03.2014 für unwirksam zu erklären. Die Beteiligten zu 7), 8), 9), 13), 14), 15) und 16) beantragen, die Anträge zurückzuweisen. Sie sind der Auffassung, Verstöße seien nicht gegeben. Hinsichtlich der Einzelheiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wird auf die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 10.06.2014 (BI. 49 bis 51 sowie 70 bis 71 d. A.), vom 13.11.2014 (BI. 110-117 d. A.), vorn 23.01.2015 (BI. 170 -175 d. A.) sowie. vom 28.05.2015 (BI. 238 bis 243 d. A.) verwiesen. Das Gericht hat die Wahlunterlagen des Hauptwahlvorstandes, des Betriebswahlvorstandes der Region Wahlregion Mitte und der Betriebswahlvorstände der T zur Gerichtsakte beigezogen (Übersicht über den Inhalt der beigezogenen Wahlunterlagen BI. 203-204 d. A). Den Beteiligten zu 1) und 6) wurde in aus dem Tenor des Beschlusses vom 21.04.2015 (BI. 212 bis 216 d. A.) ersichtlichen Umfang Einsicht bewilligt. Der Zeuge H, Vorsitzender des Betriebswahlvorstandes der Wahlregion Mitte wurde im Anhörungstermin vom 04.02.2015 vernommen und informatorisch befragt.Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, ihre Beweisantritte und die von ihnen eingereichten Unterlagen und damit auf die gesamte Gerichtsakte einschließlich der Protokolle (BI. 92, BI. 186-188, BI. 258 d. A.) Bezug genommen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 1. Der von den Beteiligten zu 1) bis 6) gestellte Antrag zu 1) ist zulässig,aber unbegründet.a) Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl ist zulässig. Die Nichtigkeit einer Wahl kann von jedermann, der an der Feststellung der Nichtigkeit ein berechtigtes Interesse hat, zu jeder Zeit in jeder Form geltend gemacht werden (BAG, 27.04.1976, 1 AZR 482/76, AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 4). Das Feststellungsinteresse der antragsbefugten Beteiligten zu 1) bis 6) ergibt sich .hinsichtlich der Beteiligten zu 1) bis 5) aus ihrer Stellung als Arbeitnehmer der Arbeitgeberin, hinsichtlich des Beteiligten zu 6) aus seiner Stellung als unterlegener Wahlbewerber. Die Anfechtungsfrist des § 22 Abs. 2 S. 2. MitbestG gilt nicht (v. zu § 19 BetrVG: BAG, 27.04.1976, 1 ABR. 482/76, AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 4).b) In der Sache ist der Antrag jedoch unbegründet. Eine Betriebsratswahl ist ganz ausnahmsweise nichtig, wenn gegen wesentliche Grundsätze der Wahl in so hohen Maße verstoßen worden ist, dass nicht einmal mehr der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl vorliegt (BAG, 22.03..2000,7 ABR 34/98, AP AÜG § 14 Nr. 8). Erforderlich ist ein grober und offensichtlicher Verstoß gegen wesentliche gesetzliche Wahlregeln (BAG, 24.01.1964, 1 ABR. 14/63, AP BetrVG § 3 Nr. 6). Deshalb kann die Häufung von Mängeln, von denen jeder für sich nur die Anfechtbarkeit der Wahl begründet, ebenso wenig zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl führen (BAG, 19.11.2003, 7 ABR 24/03, AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 54;) wie Fälle, in denen der Verstoß erst durch eine umfangreiche Beweisaufnahme festgestellt, werden kann (BAG, 15.11.2000, 7 ABR 23/99, juris), solange nicht die handelnden Personen die Verstöße bewusst vertuscht haben, welche die Nichtigkeit der Wahl begründen (vgl. Erfurter Kommentar-Koch, 14. Auflage 2014, § 19 BetrVG Rn. 13). Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Wahl der Arbeitnehmervertreter in den. Aufsichtsrat (vgl. Raiser/Veil MitbestG, 5. Auflage 2009, § 22 Rn. 2).Derartig gravierende Verstöße sind im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich. Sie sind von den Beteiligten auch nicht geltend gemacht worden.2. Der für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1) von den Beteiligten zu 1) bis 5) gestellte Antrag ist überwiegend .begründet, ansonsten unbegründet. a) Die Beteiligten zu 1) bis 5 sind anfechtungsberechtigt, § 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 6 MitbestG. b) Die Anfechtungsfrist des § 22 Abs. 2 S. 2 MitbestG ist gewahrt. Das Wahlergebnis wurde am 23.04.2014 im Bundesanzeiger veröffentlicht, die Frist endete in Anwendung der §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am 07.05.2014. Die begründete Antragsschrift ging am 06.05.2014, somit vor Ablauf der. Frist, per Fax bei Gericht ein. c) Ein Anfechtungsgrund ist gegeben. Dieser liegt jedoch weder in der behaupteten Wahlbehinderung durch die Arbeitgeberin oder den Hauptwahlvorstand noch durch behauptete Verstöße gegen das Gebot der Chancengleichheit. Allerdings wurden die Regelungen des § 49 Abs. 2 3.WOMitbestG über die Briefwahl nicht eingehalten. aa) Bei der Arbeitgeberin als herrschendes Unternehmen des Konzerns wurde gemäß § 5 Abs. 1 MitbestG ein Aufsichtsrat mit 6 Arbeitnehmervertretern in unmittelbarer Wahl gewählt, § 7 Abs. 1 S. 1 MitbestG, wobei die Wahl als unmittelbare Wahl im Wege der Verhältniswahl erfolgte, §§ 9, 18 MitbestG. Maßgeblich ist die 3. WOMitbestG, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 3. WOMitbestG. bb) Gemäß §.22 Abs. 1 MitbestG kann die Wahl beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Die Anfechtung setzt nach § 22 Abs. 1 MitbestG materiell voraus, dass gegen wesentliche Verfahrensvorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde. Zu den wesentlichen Vorschriften gehören die einschlägigen Paragraphen des MitbestG, ferner auch die Wahlordnungen (Reiser/Veil 09. Auflage 2009, MitbestG § 22 Rn. 5). Zwingende Vorschriften stellen regelmäßig wesentliche Vorschriften dar (so BAG, 31.05.2000, 7 ABR 78/98, NZA 2000, 1350 zu § 19 BetrVG, Reiser/Veil 09. Auflage 2009, MitbestG § 22 Rn. 5). (1) Eine Wahlbehinderung durch die Arbeitgeberin, den Hauptwahlvorstandsowie die die Regelung zur Wahlwerbung umsetzenden jeweiligen Betriebswahlvorstände ist nicht gegeben. Eine Wahlbehinderung lag nicht in den getroffenen Maßnahmen zur Eingrenzung der Wahlwerbung, konkret in der Eingrenzung der Plakatgröße auf DIN A 4, der Begrenzung der Plakatierung auf zwei Stellwände im Betriebsrestaurant am Standort Oberursel sowie in der Beschränkung des virtuellen Wahlkampfes.Wahlwerbung muss, wenn sie die Wähler erreichen soll, (auch) im Betrieb stattfinden können. Da sie notwendiger Bestandteil des Wahlverfahrens ist und damit vom Behinderungsverbot geschützt wird, muss das Unternehmen im Rahmen des Zumutbaren Wahlwerbung zulassen. So muss das Anbringen von Wahlplakaten gestattet und erforderlichenfalls durch geeignete Flächen ermöglicht werden (vgl. WWKK-Wißmann, Mitbestimmungsrecht, 4. Auflage 2011 § 20 MitbestG Rn. 15). Ein wildes Plakatieren braucht der Arbeitgeber nicht zu dulden (vgl. entsprechend zur Betriebsratswahl Fitting, BetrVG, 27. Auflage 2014, BetrVG § 20 Rn. 8). Die Einstellung Von Wahlwerbung in das Intranet ist dann zu ermöglichen, wenn die innerbetriebliche Kommunikation üblicherweise über dieses Medium erfolgt (WWKK-Wißmann, Mitbestimmungsrecht, 4. Auflage 2011 §20 MitbestG Rn. 15). In Anwendung dieser Grundsätze stellt die Regelung, die allgemein geltenden Regelungen zur Plakatierung einzuhalten sowie am Standort Oberursel Plakate nur an den ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehenen Stellwänden aufzuhängen, keine Wahlbehinderung dar. Nach unstreitigem Vortrag hatte zu Beginn des Wahlkampfes eine massive und unkoordinierte Plakatierung im Betrieb eingesetzt, wobei teilweise sogar Fluchthinweise und Brandschutztafeln überklebt wurden. Dies musste die Arbeitgeberin nicht hinnehmen. Durch die Aufstellung der Stellwände wurde eine geordnete Selbstdarstellung der Wahlbewerber ermöglicht. Der vorgesehene Rahmen - die Aufstellung der Stellwände erfolgte im Betriebsrestaurant -ist typischerweise durch hohen Publikumsverkehr gekennzeichnet und versprach eine hohe und gleichmäßige Erreichbarkeit der potentiellen Wähler. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Begrenzung der Größe der Wahlplakate auf DIN A 4 für die Wahlbewerber als hin- nehmbar dar. Diese Auffassung wurde im Übrigen während des Wahlkampfes ebenfalls von den Beteiligten geteilt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass einer der Wahlbewerber die gesetzten Regelungen während des laufenden Wahlkampfes moniert hätte. Auch die Einschränkung der IT-Nutzung durch fehlende Gestattung der unbeschränkten Nutzung der betrieblichen IT, insbesondere der fehlenden Überlassung der Sammel-Mailadressen (Newsletter) an die Wahlbewerber, stellte im konkreten Fall keine Wahlbehinderung dar. Die Kollision der Schutzbereiche des Art. 9 Abs. 3 GG sowie der Art. 12 und 14 GG führt dazu, dass ein dem Arbeitgeber gehörendes Betriebsmittel der Koalition jedenfalls nicht dann versagt werden kann, wenn sein Gebrauch für Werbezwecke unverzichtbar ist. Kann umgekehrt. eine Koalition auf andere, gleich wirksame Werbemaßnahmen verwiesen werden, die keine Nutzung von Betriebsmitteln erfordern, ist dies stets vorzugswürdig. Maßgeblich für den Umfang der Duldungspflicht des Arbeitgebers sind das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme im konkreten Einzelfall (Maschmann, Virtueller Belegschaftswahlkampf im Netz des Arbeitgebers? NZA 2008, 613; vgl. BAG, 28.02.2006, 1 AZR 460/04, NZA 2006, 798). Durch die ausgestaltenden Regelungen zur IT-Nutzung der Arbeitgeberin wurde die Wahlwerbung nicht unzulässig eingeschränkt. Vorliegend wurde den Wahlbewerbern die Versendung einer E-Mail über die Newsletter-Adressen gestattet. Neben den weiteren üblichen und vorliegend unstreitig zugelassenen Werbemitteln - Plakatierung, Handzettel/Flyer, Briefpost, Ansprache etc., wurde ferner durch den Hauptwahlvorstand in Absprache mit der Arbeitgeberin eine Wahlkampf-Homepage im Intranet der Arbeitgeberin bzw. der Tochtergesellschaften eingerichtet, auf der die Wahlbewerber Wahlwerbung betreiben konnten. Die Möglichkeit der Einstellung war quantitativ zwar auf ein pdf-Dokument pro Liste begrenzt, wohingegen in zeitlicher Hinsicht ein etwaiger Austausch. des zunächst eingestellten Dokuments während des Wahlkampfes nach dem Verständnis des Gerichts möglich war. (2) Ein die Anfechtung begründender Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit liegt ebenfalls nicht vor.Wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht sind der allgemeine Grundsatz der. freien Wahl sowie der ungeschriebene Grundsatz der Chancengleichheit der Wahlbewerber, weil sie der Integrität einer demokratischen Wahl dienen (vgl. BAG, 7 ABR 34/99, BeckRS 2000, 30147895). (a) Ein Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit liegt nicht in der Versendung der E-Mail vom 24.03.2014 durch den Beteiligten zu 9). Zutreffend handelt es sich bei dieser E-Mail um unzulässige Wahlwerbung, da sie gegen die gesetzten Regeln zur Wahlwerbung im Aufsichtsratswahlkampf verstieß. Die Kammer geht unter Berücksichtigung des Wortlauts der E-Mail davon aus, dass der Beteiligte zu 9) die E-Mail in seiner Funktion als Wahlbewerber geschrieben hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Verwendung der Signatur "M, Head of Works Council BR WR Mitte", die offenbar die standardisierte Signatur des Beteiligten zu 9) darstellt. Adressat des Gebotes der Chancengleichheit ist jedoch nicht der einzelne Mitbewerber, so dass die unzulässige Wahlwerbung für sich genommen keinen Anfechtungsgrund bildet (vgl. LAG München, Beschluss vom 27.02.2007, 8 TaBV 89/06, juris). (3) Ein Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit liegt auch nicht in der Reaktion des Betriebswahlvorstandes der Wahlregion Mitte, insbesondere dessen Vorsitzenden, Herrn H. Dieser hat die unzulässige Wahlwerbung nicht geduldet (vgl. hierzu GK-BetrVG Kreutz § 20 BetrVG Rn. 25). Wie die E-Mail des Herrn H zeigt, hat der Betriebswahlvorstand den Vorfall ernst genommen, deutlich gemacht, dass er den Verstoß des Beteiligten zu 9) nicht billigt und die Einhaltung der geltenden Regeln angemahnt. Ein Verstoß liegt damit erst recht auch nicht in der auf die auf die Ankündigung des Beteiligten zu 6), selbst ebenfalls erneut Wahlwerbung zu versenden, erfolgte Äußerung des Herrn H in seiner Funktion als Vorsitzender des Betriebswahlvorstandes der Wahlregion Mitte"An dieser Stelle erlaube ich mir, auch als Wahlvorstand deutlich zu werden: Dies wäre ein Verhalten, das einem Kindergarten gleichkommt. Ich erspare mir auch das Aufzählen, wer wann wie viele Mails versandt hat (erlaubt oder unerlaubt). Ein Regelverstoß der einen Seite rechtfertigt keinen Verstoß der anderen!"gegenüber dem Beteiligten zu 6). (4) Bei der Wahl wurde jedoch gegen die wesentliche Verfahrensvorschrift des § 49 Abs. 2 3. WOMitbestG verstoßen, da die Briefwahl jedenfalls teilweise ohne Rechtfertigung von Amts wegen ermöglicht wurde.Gemäß § 49 Abs. 1 3.WOMitbestG hat der Betriebswahlvorstand einem Wahlberechtigten, der im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert sind, seine Stimme persönlich abzugeben, auf sein Verlangen 1. das Wahlausschreiben, 2. für jeden Wahlgang, an dem er teilzunehmen berechtigt ist, gesondert a) die Wahlvorschläge b) den Stimmzettel und den Wahlumschlag, 3. den Stimmzettel und den Wahlumschlag, 4. eine vorgedruckte, von der Wählerin oder dem Wähler abzugebende Erklärung, in der gegenüber den Betriebswahlvorstand zu versichern ist, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist, sowie 5. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Betriebswahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift der oder des Wahlberechtigten sowie den Vermerk ."Schriftliche Stimmabgabe" trägt, auszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebswahlvorstand soll dem Wahlberechtigten ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (§ 50 Abs. 1) aushändigen oder übersenden. Der Betriebswahlvorstand hat die Aushändigung oder die Übersendung der Unterlagen gesondert in der Wählerliste zu vermerken. Wahlberechtigte, von denen dem Betriebswahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht. im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere im Außendienst, mit Telearbeit und in Heimarbeit Beschäftigte), erhalten die in Abs. 1 bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten bedarf, § 49 Abs. 2 Nr., 1 3. WOMitbestG. Gemäß § 49 Abs. 3 3. WOMitbestG kann der Betriebswahlvorstand für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, die .schriftliche Stimmabgabe. beschließen, wobei § 49 Abs. 2 3. WOMitbestG entsprechend gilt. Die Vorschriften über die Briefwahl, mithin auch § 49 3. WOMitbestG sind wesentliche Verfahrensvorschriften .(vgl. BAG, 27.01..1993, 7 ABR. 87/92, NZA 1993, 949 ; LAG Hessen, 17.04.2008, 9 TaBV 163/07, juris). bb) Vorliegend übersandte der Betriebswahlvorstand der T den ca. 160 Mitarbeitern der T mit ständigem Arbeitsort in Oberursel von Amts wegen Briefwahlunterlagen. Tatsächlich sind diese Mitarbeiter jedoch gemäß dem Zuordnungstarifvertrag der Wahlregion Mitte zugeordnet und waren entsprechend an ihrem Beschäftigungsort wahlberechtigt. Eine Zulässigkeit der Anordnung der Briefwahl von Amts wegen gemäß § 49 Abs. 3 3. WOMitbestG bestand daher hinsichtlich. dieser Mitarbeiter nicht. Ebenfalls ergibt sich aus den zur Akte gereichten Wahlunterlagen (Ordner 2. III.3. "Liste Briefwahl Boden"), dass der Betriebswahlvorstand den 312 Bodenmitarbeitern der T in ihrem Betrieb die Briefwahl von Amts wegen ermöglichte. Hinsichtlich des Flugpersonals machte der Betriebswahlvorstand von der Möglichkeit, die Briefwahl aufgrund der Eigenart des Beschäftigungsverhältnisses anzuordnen, Gebrauch. Jedenfalls hinsichtlich 472 Mitarbeitern erfolgte die Anordnung der Briefwahl von Amts wegen mithin ohne Berechtigung. § 49 3.WOMitbestG regelt die Fälle, in denen die Briefwahl zulässig ist, abschließend. Die Briefwahl steht nicht im Belieben des Wahlvorstands, sondern ist an die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm gebunden. Eine generelle Briefwahl ist nach der Rechtsprechung des BAG (vgl. BAG 27.01.1993, 7 ABR 37/92, NZA 1993, 949), die sich die Kammer zu eigen macht, unzulässig. Zweck der eingeschränkten Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe ist es, Wahlmanipulationen möglichst gering zu halten oder auszuschließen (vgl. BAG, 27.01.1993, 7 ABR 37/92, NZA 1993, 949). Praktikabilitätsgesichtspunkte können daher als Rechtfertigung nicht herangezogen werden. cc) Der Verstoß war für das Wahlergebnis hinsichtlich der Arbeitnehmervertreter sowie der Vertreter von Gewerkschaften potentiell kausal. 472 anders getroffene Wahlentscheidungen hätten diesbezüglich ein anderes Wahlergebnis herbeiführen können. Durch den Wahlfehler konnte das Wahlergebnis damit objektiv beeinflusst werden (zu diesem Prüfungsmaßstab BAG, 14.09.1988, AP BetrVG 1972 § 16 Nr.1) Es ist auch nicht auszuschließen, dass die betroffenen Arbeitnehmer anders gewählt hätten, wenn sie ihre Stimme zeitlich - ggf. mehrere Tage - später persönlich abgegeben hätten (vgl. BAG, 27.01.1993, 7 ABR 37/92, NZA 1993, 949). Hinsichtlich der Leitenden Angestellten war der Verstoß dagegen in Anbetracht der Differenz nicht potentiell kausal. 3. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, § 2 Abs. 2 GKG. 4. Eine Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite.