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Urteil

6 Ga 4/24

ArbG Frankfurt 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGFFM:2024:0108.6GA4.24.00
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Leitsätze
Einstweiliges Verfügungsverfahren über die Unterlassung von Arbeitskampfmaßnahmen von Lokomotivführern. 1. Die abschließende Kenntnisnahme des Arbeitsgebers von den Streikforderungen in der mündlichen Verhandlung ist ausreichend, um von einem wirksamen Streikbeschluss auszugehen. 2. Ein Streik kann durch einstweilige Verfügung nur dann untersagt werden, wenn nach vorgenommener summarischer Prüfung im Eilverfahren, die Antragsgegnerin offenkundig tarifunfähig ist
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird festgesetzt auf 3.000.000,00 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einstweiliges Verfügungsverfahren über die Unterlassung von Arbeitskampfmaßnahmen von Lokomotivführern. 1. Die abschließende Kenntnisnahme des Arbeitsgebers von den Streikforderungen in der mündlichen Verhandlung ist ausreichend, um von einem wirksamen Streikbeschluss auszugehen. 2. Ein Streik kann durch einstweilige Verfügung nur dann untersagt werden, wenn nach vorgenommener summarischer Prüfung im Eilverfahren, die Antragsgegnerin offenkundig tarifunfähig ist Die Anträge werden zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird festgesetzt auf 3.000.000,00 EUR. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Auf der Grundlage der im einstweiligen Verfügungsverfahren wegen der Eilbedürftigkeit vorzunehmenden summarischen Prüfung ist eine Rechtswidrigkeit des Streiks nicht ersichtlich, womit die geltend gemachten Verfügungsansprüche nicht gegeben sind. Im Einzelnen: 1. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung im Arbeitskampf ist nach allgemeiner Ansicht grundsätzlich zulässig. Bei einer Unterlassungsverfügung, wie im vorliegenden Fall, ist der Verfügungsanspruch ein Unterlassungsanspruch, der sich entweder aus der tarifvertraglichen Friedenspflicht, dem Recht auf Durchführung eines Arbeitskampfes aus Art. 9 Abs. 3 GG unter Berücksichtigung der durch die Rechtsprechung gezogenen Grenzen sowie den Regelungen der §§ 823 Abs. 1 BGB und 1004 BGB (Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) ergeben kann. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist, dass die Rechtswidrigkeit des Arbeitskampfes oder der einzelnen Arbeitskampfmaßnahmen dargelegt und glaubhaft gemacht wird. Neben dem Verfügungsanspruch setzt der Erlass einer einstweiligen Verfügung einen Verfügungsgrund voraus. Es muss die Gefahr des endgültigen Rechtsverlusts bestehen. 2. Daran gemessen begründen die von der Antragstellerin gerügten Punkte keinen Unterlassungsanspruch. a.) Die formale Voraussetzung eines Streikbeschlusses seitens Antragsgegnerin liegt vor. Zunächst fasste die Antragsgegnerin am 14. November 2023 einen Streikbeschluss, in dem sie ausführte, mit den bevorstehenden Streiks wolle sie ausschließlich die aufgeführten acht Forderungen durchsetzen. Der Beschluss bestimmte ausdrücklich die Ziele der Arbeitskampfmaßnahmen und gibt die Forderungen der Antragsgegnerin wieder. Sofern der Antragsteller darauf abstellt, dieser Streikbeschluss sei ihm in dieser Form für den streitgegenständlichen Streik nicht vorgelegt worden, hat er aber jedenfalls in der mündlichen Verhandlung ab heutigen Tag abschließend Kenntnis von den Streikforderungen, die den Forderungen aus dem Beschluss vom 14. November 2023 entsprechen, Kenntnis erlangt. b.) Die Rechtmäßigkeit der Arbeitskampfmaßnahme scheitert nicht an der Voraussetzung der Tariffähigkeit der Antragsgegnerin. Das Gericht kommt nach vorgenommener summarischer Prüfung im Eilverfahren zu dem Ergebnis, dass die Antragsgegnerin jedenfalls nicht mit erforderlicher Sicherheit offenkundig tarifunfähig ist. Die Tariffähigkeit ist als Vorfrage auch im einstweiligen Verfügungsverfahren zu prüfen. Allerdings kann im einstweiligen Verfügungsverfahren eine Tariffähigkeit nur dann verneint werden, wenn dies offenkundig ist (vgl. hierzu Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, 4. Auflage, J Rn. 26). Vorliegend kann aufgrund der Komplexität der zugrundeliegenden Rechtsfragen, die aktuell auch im Rahmen eines Beschlussverfahrens vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht (5 BVL 1/2024) entschieden werden müssen, im Rahmen einer kursorischen Prüfung im Eilverfahren nicht von einer offenkundigen Tarifunfähigkeit der Antragsgegnerin ausgegangen werden. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin in der Vergangenheit mehrerer Tarifverträge mit dem Antragsteller abgeschlossen hat und als Gewerkschaft auftritt. Im Übrigen kann im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, inwiefern sich etwaige behauptete rechtlichen, finanziellen und personellen Verflechtungen der Antragsgegnerin zu der im Jahr 2023 gegründeten Fair Train Genossenschaft auf das Tarifverhältnis der hiesigen Parteien auswirkt. c.) Die angekündigten Streikmaßnahmen stellen weder einen Verstoß gegen die relative Friedenspflicht noch gegen § 4a TVG (Grundsatz der Tarifeinheit) dar. Zunächst hält die Antragsgegnerin die Forderungen unter Ziffer 10 und Ziffer II. 20 aus dem Schreiben vom 13. September 2023 im hiesigen Streikbeschluss nicht weiter aufrecht. Im Rahmen der vorgenommenen summarischen Prüfung, kann die Kammer ferner nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass die Antragsgegnerin mit den genannten Streikforderungen die wahren Streikziele verschleiern wolle, um sie so einer Rechtsmäßigkeitskontrolle zu entziehen. d.) Die Streikforderung nach einer Inflationsausgleichsprämie verstößt in ihrer konkreten Gestaltung nicht gegen höherrangiges Recht. Die Kammer legt die Ziffer 4 des Streikbeschlusses nach ihrem Wortlaut so aus, dass die Antragsgegnerin nach den Voraussetzungen des § 3 Nr. 11c EStG eine steuerprivilegierte Inflationsausgleichsprämie von insgesamt EUR 3.000 fordere. Sofern schon Inflationsausgleichsprämie gezahlt wurden, sind diese in Abzug zu bringen. Der ausdrückliche Verweis auf den § 3 Nr. 11c EStG legt diese Auslegung nahe. Zudem hätte die Antragsgegnerin, wenn sie über bereits gezahlte Inflationsausgleichsprämien eine weitere Zahlung fordert, das Wort „weitere steuerprivilegierte Inflationsausgleichsprämie“ verwendet. 3. Der Antragsteller hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 46 Abs. 2 ArbGG, § 91 ZPO. 4. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes erfolgt auf der Grundlage der §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO. Die Beteiligten streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über die Unterlassung von Arbeitskampfmaßnahmen im Personenverkehr und in der Infrastruktur ab Mittwoch, 10. Januar 2024, 02:00 Uhr bis Freitag, 12. Januar 2024, 18:00 Uhr sowie im Güterverkehr ab Dienstag, 9. Januar 2024, 18:00 Uhr bis Freitag, 12. Januar 2024, 18:00 Uhr. Bei dem Antragssteller handelt es sich um den A, dem eine Vielzahl von Unternehmen des B-Konzerns, darunter alle im Antrag genannten B-Unternehmen, als Mitglieder angehören. Der Antragsteller schließt seit vielen Jahren die Tarifverträge für diese B-Unternehmen ab. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine Gewerkschaft, die auch schon in der Vergangenheit Tarifverträge mit dem Antragsteller abschloss. Sie organisiert einen Teil der bei den Bahnunternehmen tätigen Lokomotivführer und des weiteren Zugpersonals sowie nunmehr auch einen geringen Teil anderer Arbeitnehmer. Im Jahr 2023 wurde die Leiharbeitsgenossenschaft C gegründet. Zweck der C ist die Arbeitnehmerüberlassung von Lokomotivführern auf Basis von Tarifverträgen mit der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin kündigte die weitaus überwiegende Anzahl der mit dem Antragsteller für die Unternehmen des B-Konzerns geschlossenen Tarifverträge. Die Kündigungen erfolgten zum 31. Oktober 2023. Die Antragsgegnerin erhob mit Schreiben vom 29. September 2023 35 Forderungen für die Tarifrunde 2023/2024 mit dem Antragsteller für die B-Unternehmen. Es wird insoweit vollumfänglich auf den Inhalt des Forderungsschreibens Bezug genommen (Anlage Ast9, Anlagenband zur Antragsschrift). Die Tarifkommission der Antragsgegnerin fasste sodann am 14. November 2023 einen Streikbeschluss mit acht Streikzielen. Es wird insoweit vollumfänglich auf den Streikbeschluss vom 14. November 2023 Bezug genommen (Anlage AG8, Anlagenband zur Schutzschrift). Der Antragsteller ist der Ansicht, die Streikmaßnahmen seien aus folgenden Gründen rechtswidrig: - Es fehle an einem wirksamen, dem Antragsteller zur Kenntnis gelangten Streikbeschluss. - Die Antragsgegnerin habe mit der Gründung der Leiharbeitsgenossenschaft C, ihre Tariffähigkeit verloren. Es bestünden massive personelle und organisatorische Verflechtungen zwischen der Antragsgegnerin und der C. Bei der Antragsgegnerin entstehe hierdurch ein massiver Interessenkonflikt. Dieser wirkt sich auch im Tarifverhältnis zum Antragsteller aus. Die Antragsgegnerin sei damit wegen mangelnder Gegnerunabhängigkeit und mangelnder Unabhängigkeit von Dritten tarifunfähig. Zudem setzte die Antragsgegnerin den Arbeitskampf entgegen § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Abs. 4 UWG zur unlauteren Beeinflussung des Wettbewerbsgeschehens ein, um so ihrer eigenen Arbeitgeberin, der C, unter gezielter Behinderung der B-Unternehmen einen Markt zu verschaffen. - Die Streikforderung nach einer Inflationsausgleichsprämie verstoße in ihrer konkreten Gestaltung gegen § 3 Nr. 11c EStG i.V.m. §§ 369 ff. AO und mithin gegen höherrangiges Recht. Ihre Umsetzung würde den Straftatbestand der Steuerhinterziehung, §§ 369 ff. AO, erfüllen. - Mit dem Streikforderung unter Ziffer II. 20 des Schreibens vom 29. September 2023 fordere die Antragsgegnerin eine Verpflichtung der B-Unternehmen, sich nicht auf den Grundsatz der Tarifeinheit zu berufen und sehe verschiedene Sanktionsmaßnahmen im Falle einer Anwendung der gesetzlichen Regelung des § 4a TVG vor. Dies verstoße gegen höherrangiges Recht, insbesondere § 4a TVG und Art. 9 Abs. 3 S. 2 GG. - Die Streikforderung unter Ziffer 10 des Schreibens vom 29. September 2023 betreffend die Gewährung eines Deutschlandtickets und verletze damit die Friedenspflicht. Zwischen den Parteien bestehe ein ungekündigter Tarifvertrag, der – wie das Deutschland-Ticket auch – die vergünstigte Personenbeförderung von Arbeitnehmern zum Regelungsgegenstand habe. Wegen der Einzelheiten des weiteren Vortrages des Antragstellers wird auf die Ausführungen in Schriftsätzen vom 08. Januar 2024 nebst den dazugehörigen Anlagen verwiesen. Der Antragsteller beantragt, 1. Der Antragsgegnerin wird es untersagt, alle Arbeitnehmer der D (E), F, G, H, I, J, K, L (bis 31. Dezember 2023: M), der N und der O, die Mitglieder der Antragsgegnerin oder gewerkschaftlich nicht organisiert sind, zu Streiks im Personenverkehr und in der Infrastruktur ab Mittwoch, 10. Januar 2024, 02:00 Uhr bis Freitag, 12. Januar 2024, 18:00 Uhr sowie im Güterverkehr ab Dienstag, 9. Januar 2024, 18:00 Uhr bis Freitag, 12. Januar 2024, 18:00 Uhr aufzurufen und/oder Streiks in den Betrieben der vorgenannten Unternehmen im genannten Zeitraum durchzuführen. 2. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Unterlassungspflichten ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von € 250.000,00 (in Worten: Euro zweihundertfünfzigtausend), ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Bundesvorsitzenden, angedroht. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Vortrages der Verfügungsbeklagten wird auf die Ausführungen in der Schutzschrift vom 14. November 2023 sowie den Schriftsätzen vom 08. Januar 2024 nebst den dazugehörigen Anlagen verwiesen. Darüber hinaus wird zur Ergänzung des Tatbestandes auch auf alle weiteren Aktenteile Bezug genommen.