Beschluss
8 BV 950/22
ArbG Frankfurt 8 BV 950/22. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGFFM:2023:0117.8BV950.22.00
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Leitsätze
Der (Gesamt-) Betriebsrat hat aus einem Interessenausgleich grundsätzlich keinen kollektiven Durchführungsanspruch. Ein derartiger Anspruch kann aus einem Interessenausgleich allenfalls dann folgen, wenn dieser ausdrücklich als Regelungsabrede oder sogar Betriebsvereinbarung vereinbart wird,um dem Betriebsrat einem Anspruch auf dessen Einhaltung einzuräumen
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der (Gesamt-) Betriebsrat hat aus einem Interessenausgleich grundsätzlich keinen kollektiven Durchführungsanspruch. Ein derartiger Anspruch kann aus einem Interessenausgleich allenfalls dann folgen, wenn dieser ausdrücklich als Regelungsabrede oder sogar Betriebsvereinbarung vereinbart wird,um dem Betriebsrat einem Anspruch auf dessen Einhaltung einzuräumen Der Antrag wird zurückgewiesen. Der antragstellende Gesamtbetriebsrat begehrt Auskünfte aus einem zwischen ihm und der Beteiligten zu 2) und 3) abgeschlossenen Interessenausgleich. Der Beteiligte zu 1) wurde auf Grundlage des „Tarifvertrages über die betriebsverfassungsrechtliche Organisation des Regionalbetriebs Datenzentren A und des Gesamtbetriebsrats B" vom 15. September 2017 für die Beteiligte zu 2) und die Beteiligte zu 3) gebildet. Die Beteiligte zu 2) und die Beteiligte zu 3) sind Teil der C Gruppe, einem weltweiten Anbieter von IT- und Ingenieursdienstleistungen. Die indische Konzernobergesellschaft, die D., unterhält in Deutschland mit der Beteiligten zu 3) die im Handelsregister E eingetragene eigene Zweigniederlassung (D. (F) Zweigniederlassung Deutschland). Die Beteiligte zu 2) unterhält in Deutschland mehrere, teils gemeinschaftlich mit der Beteiligten zu 3), geführte Betriebe. Anfang November 2020 wurde die von dem C-Konzern erworbene G rückwirkend mit Wirkung zum Beginn des Geschäftsjahres am 1. April 2020) auf die Beteiligte zu 2) verschmolzen. In diesem Zusammenhang schlossen der „Gesamtbetriebsrat der H" und die Beteiligte zu 2) unter dem Datum des 24. August 2020 eine Betriebsvereinbarung ab. In § 7 dieser Betriebsvereinbarung hieß es unter der Überschrift „Künftige Organisationsstruktur", dass diese transparenter ausgestaltet und neu strukturiert werden soll. Dies bezog sich insbesondere auf die lokalen Mitarbeiter. Gemäß § 7 Abs.1 der Betriebsvereinbarung sind dies diejenigen, die in Deutschland „bei der C sowie der D Zweigniederlassung Deutschland" mit einem lokalen deutschen Arbeitsvertrag beschäftigt sind, inklusive der Blue Card Holder und exklusive der entsandten Mitarbeiter. Um entsprechend der Zielsetzung der Betriebsvereinbarung 24. August 2020 die Disziplinarstruktur transparenter zu gestalten sowie zur Umsetzung der Anpassung der internationalen Matrixstruktur, schlossen die Beteiligten „als Gesamtbetriebsvereinbarung" den „Interessenausgleich und Sozialplan vom 3. November 2021 " äb (im Folgenden: IASP). In der Präambel des Interessenausgleichs hieß es: „Die Parteien stimmen darüber ein, dass es sich bei der nachfolgend unter Ziff. 4 beschriebenen Maßnahme um eine solche handelt, für welche originär die jeweils betroffenen lokalen Betriebsräte zuständig wären, da diese die Angelegenheit auch innerhalb ihrer Betriebe regeln könnten (vgl. § 50 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Der Gesamtbetriebsrat hat insofern entsprechende Delegationsbeschlüsse der betroffenen Betriebsräte nach § 50 Abs. 2 S. 1 BetrVG eingeholt. (...J" In Ziffer 4 wurden als „Gegenstand der Maßnahme" die Änderungen für die betroffenen Mitarbeiter festgelegt, wobei die jeweilige Anzahl und die jeweiligen konkreten Namen in einer sog. „Wanderungsmatrix" festgehalten wurden, die als Anlage 3 dem Interessenausgleich beigefügt wurde. Unter der Überschrift „Erfüllung der Vorgaben der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 24. August 2020" regelten die Beteiligten in Ziffer 6 des Interessenausgleichs folgendes: „Die Parteien sind sich darüber einig, dass C mit der Umsetzung der Organisationsänderung auch sämtliche Verpflichtungen aus § 7 der am 24. August 2020 abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen erfüllt. Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung werden dazu die lokalen Mitarbeiter den Einheiten nach Ziffer 3.1.1 zugeordnet, welche die logischen Organisationseinheiten im Sinne von § 7 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung vom 24. August 2020 darstellen. Die Zuordnung der einzelnen Mitarbeiter zu den einzelnen Organisationseinheiten ergibt sich aus Anlage 8 dieser Vereinbarung. Die Veränderung der Organisationseinheiten bedarf der Zustimmung des jeweils zuständigen Gremiums sofern es sich um eine mitbestimmungspflichtige Änderung handelt. (...) Zusätzlich wird den lokalen Betriebsräten zweimonatlich eine Excel-Datei zur Verfügung gestellt, die den aktuellen Stand der Zuordnung der jeweiligen Mitarbeiter ihres Betriebes in Deutschland, insbesondere Veränderungen darstellt. Die Excel Datei soll hierbei ein Auszug aus dem führenden HR System sein (siehe Anlage 9). Neu auszuschreibende oder wiederzubesetzende Stellen unterhalb des Country Head Germany sind so zu besetzen, dass 90 % der Mitarbeiter mit lokalem Arbeitsvertrag einen Vorgesetzten haben, der in Deutschland arbeitet." Gemäß Ziffer 7.4. stellte dieser Interessenausgleich „hinsichtlich Ziffer 4 zugleich eine Betriebsvereinbarung zwischen den Parteien dar und gilt ausschließlich für die Betriebsänderung, die Gegenstand des in Ziffer 4 dieses Interessenausgleichs festgelegten Maßnahmen ist, soweit nicht dieser Interessenausgleich selbst ausdrücklich seine Anwendbarkeit auf darüber hinaus gehende Maßnahmen erstreckt." Der Antragsteller forderte den Arbeitgeber auf, ihm bis zum 21. Juli 2022 die Zuordnung der Mitarbeiter gemäß Anlage 9 zum Interessenausgleich und Sozialplan vom 03. November 2021 für alle Mitarbeiter mit lokalem Arbeitsvertrag (inkl. der Blue Card Holder) schriftlich zur Verfügung zu stellen, damit er die Umsetzung der Gesamtbetriebsvereinbarung überprüfen kann. Dieser Aufforderung kamen die Beteiligten zu 2) und 3) nicht nach. Der Antragsteller ist der Ansicht, dass die Zuständigkeit für den Interessenausgleich gemäß § 50 Abs.1 BetrVG originär beim Gesamtbetriebsrat gelegen habe, da es um die Neustrukturierung von Organisationseinheiten im gesamten Unternehmen und die Verpflichtung des Arbeitgebers, alle Mitarbeiter im Unternehmen einem Betrieb zuzuordnen gegangen sei. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergebe sich unmittelbar aus dem ausdrücklich als Gesamtbetriebsvereinbarung bezeichneten Interessenausgleich i.V.m. § 77 Abs. 1 BetrVG. Zwar sehe der Interessenausgleich zunächst eine Übersendung der jeweiligen Zuordnungslisten an die lokalen Betriebsräte vor, der Antragsteller könne die Einhaltung dieser Verpflichtung aber nur überprüfen, wenn ihm auf Anforderung diejenigen Informationen gemäß Anlage 9 vorgelegt werden, die der Arbeitgeber an die lokalen Betriebsräte übermittelt hat. Auch die Einhaltung weiterer Regelungen wie z.B. das „90 % - Ziel" in Ziffer 6 könne er ohne die begehrte Auskunft nicht überprüfen. Der Antragsteller beantragt, die Beteiligten zu 2) und 3) zu verpflichten, die Zuordnung der Mitarbeiter gemäß Anlage 9 der Gesamtbetriebsvereinbarung I vom 03. November 2021 für alle Mitarbeiter mit lokalem Arbeitsvertrag (inkl. der Blue Card Holder) schriftlich zur Verfügung zu stellen. Die Beteiligten zu 2) und 3) beantragen, den Antrag zurückzuweisen. Sie sind der Ansicht, dass eine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates nicht gegeben sei. Auch das vom Antragsteller in Anspruch genommene Kontroll- oder Auskunftsrecht stehe ihm nicht zu. Es liege keine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates vor, ein Recht auf zweimonatliche Übergabe einer Übersicht zur Zuordnung der Mitarbeiter stehe allenfalls den örtlichen Betriebsräten zu. Der Antragsteller sei auch nicht berechtigt, in betriebsratslosen Betrieben die Rechte eines (nicht gebildeten) örtlichen Betriebsrates zu übernehmen und rein betriebsbezogene Angelegenheiten zu regeln oder zu überwachen. Zur Ergänzung wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, ihre Beweisantritte und die von ihnen eingereichten Unterlagen und damit auf die Gerichtsakte Bezug genommen (§§ 80 Abs. 2, 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 313 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Außerdem wird Bezug genommen auf das Protokoll des Anhörungstermins vom 17. Januar 2023. 1. Der Antrag ist unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die begehrten Auskünfte aus § 77 Abs.1 BetrVG i.V.m. dem IASP vom 03. November 2021. Ein solcher Anspruch folgt auch nicht aus § 80 Abs.2 BetrVG. Zwar hat der Antragsteller sich in der Antragsschrift ausdrücklich auf einen Durchführungsanspruch nach § 77 Abs.1 BetrVG berufen, jedoch ergibt sich aus weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 29. November 2022, dass sich der Antragsteller, zumindest hilfsweise, auf einen Auskunftsanspruch zur Überwachung der Einhaltung des von ihm insgesamt als Gesamtbetriebsvereinbarung verstandenen Interessenausgleiches beruft („Ohne die Erteilung der verfahrensgegenständlichen Auskunft kann der Betriebsrat im Übrigen auch die Einhaltung weiterer Regelungspunkte der Gesamtbetriebsvereinbarung nicht überprüfen. ", Seite 4) a) Der (Gesamt-)Betriebsrat hat aus einem Interessenausgleich grundsätzlich keinen kollektiven Durchführungsanspruch (BAG Beschluss V. 28. August 1991 — 7 ABR 72/90, NZA 1992, 41, 42; LAG Rheinland-Pfalz Beschluss v. 07. Mai 2001 — 7 TaBV 1028/00, BeckRS 2001, 30898218; Kania/ErfK, 22. Auflage 2022, BetrVG § 112a Rn. 9). Ein derartiger Anspruch kann aus einem Interessenausgleich allenfalls dann folgen, wenn dieser ausdrücklich als Regelungsabrede oder sogar Betriebsvereinbarung vereinbart wird, um dem Betriebsrat einen Anspruch auf dessen Einhaltung einzuräumen (Kania/ErfK, 22. Auflage 2022, BetrVG § 112a Rn. 9; Fitting/ Schmidt/ Trebinger/ Linsen-maier/ Schelz, BetrVG, 31. Auflage 2022, § 112a Rn. 45). b) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller war zwar Gesamtbetriebsrat gemäß § 50 Abs.1 BetrVG für den Abschluss des I originär zuständig, da es sich um eine betriebsübergreifende Neuzuordnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter handelte, allerdings wurde in dem I vom 03. November 2021 kein Anspruch des Gesamtbetriebsrates darauf begründet, dass die Arbeitgeber ihm die Zuordnung der Mitarbeiter gemäß Anlage 9 aus Ziffer 6 des I vom 03. November 2021 für alle Mitarbeiter mit lokalem Arbeitsvertrag (inkl. der Blue Card Holder) schriftlich zur Verfügung zu stellen haben. Ein solcher Anspruch steht gemäß Ziffer 6 ausdrücklich nur den örtlichen Betriebsräten zu. Ein danebenstehender Anspruch des Gesamtbetriebsrates wurde nicht begründet. Dagegen spricht bereits der Wortlaut der Regelung in Ziffer 6. Der Interessenausgleich und Sozialplan wurde zwar im Titel „als Gesamtbetriebsvereinbarung" abgeschlossen, daraus folgt aber nicht, dass sämtliche Regelungen automatisch einen Erfüllungsanspruch des Gesamtbetriebsrates begründen. Dagegen spricht, dass ein Interessenausgleich typischerweise Organisationsregeln enthält, die erforderlich sind, um die beabsichtigte Betriebsänderung zu beschreiben -und damit die kollektivrechtliche Grundlage für deren Umsetzung zu schaffen, sowie die faktische Grundlage für den Geltungsbereich des in der Folge abgeschlossenen Sozialplans festzulegen. Ein rechtlicher Bindungswille, der über die rein faktische Willensübereinstimmung hinausgeht, muss aus dem Interessenausgleich klar hervorgehen. Dies ist hier nicht der Fall. Allein die Überschrift reicht hierzu nicht aus. Wenn alle Regelungen als Betriebsvereinbarung gelten sollen, hätte es der Regelung in Ziffer 7.4. nicht bedurft. Dort haben die Betriebsparteien ausdrücklich klargestellt, dass der I hinsichtlich Ziffer 4 zugleich eine Betriebsvereinbarung darstellt ausschließlich für die Betriebsänderung nach in Ziffer 4 gilt, soweit nicht dieser Interessenausgleich selbst ausdrücklich seine Anwendbarkeit auf darüber hinaus gehende Maßnahmen erstreckt. Die Regelung in Ziffer 6 sollten also gerade keine Betriebsvereinbarung darstellen. Es wird dort auch nicht die Anwendbarkeit des Interessenausgleiches auf darüber hinaus gehende Maßnahmen erstreckt. c) Der Auskunftsanspruch folgt auch nicht aus § 80 Abs.2 BetrVG. Nach § 80 Abs.2 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten sowie auf dessen Verlangen Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren. Hieraus folgt ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats, soweit die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Anspruchsvoraussetzung ist damit zum einen, dass überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben ist und zum anderen, dass im Einzelfall die begehrte Information zur Wahrnehmung der Aufgabe erforderlich ist (BAG Beschluss v. 24. April 2018 — 1 ABR 6/16, NZA 2018, 1565 m. w. N. ). d) Nach § 80 Abs.1 Nr.1 BetrVG hat der Betriebsrat u.a. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Vorliegend werden in Ziffer 6 keine Rechte der Arbeitnehmer, sondern der örtlichen Betriebsräte begründet. Ein Überwachungsanspruch des Antragstellers scheidet auch deswegen aus, weil nach dem Wortlaut des Interessenausgleichs lediglich Ziffer 4 den Charakter einer Betriebsvereinbarung haben soll (s.o. unter b)). Eine Überwachungsaufgabe ergibt sich auch nicht aus dem „90 % - Ziel" in Ziffer 6 („Neu auszuschreibende oder wiederzubesetzende Stellen unterhalb des Country Head Germany sind so zu besetzen, dass 90 % der Mitarbeiter mit lokalem Arbeitsvertrag einen Vorgesetzten haben, der in Deutschland arbeitet."). Auch diese Regelung stellt keine Betriebsvereinbarung dar. Als Teil des Interessenausgleiches kann nicht ohne weiteres von einem entsprechenden Verpflichtungswillen des Arbeitgebers ausgegangen werden. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, § 2 Abs. 2 GKG.