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Urteil

8 Ca 5367/19

ArbG Frankfurt 8 Ca 5367/19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGFFM:2020:1113.8CA5367.19.00
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Leitsätze
Es besteht keine vertragliche Nebenpflicht des Arbeitsnehmers aus § 241 Abs. 2 BGB der Krankenkasse eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu übersenden. In § 5 Abs. 1 Satz 5 EFZG wird lediglich der entsprechende Vermerk des Arztes verlangt.Diese gesetliche Regelung ist abschließend.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die der Klägerin mit Schreiben vom 23. April 2020 erteilte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 84% und die Beklagte 16% zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes für dieses Schlussurteil wird auf 17.730,91 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es besteht keine vertragliche Nebenpflicht des Arbeitsnehmers aus § 241 Abs. 2 BGB der Krankenkasse eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu übersenden. In § 5 Abs. 1 Satz 5 EFZG wird lediglich der entsprechende Vermerk des Arztes verlangt.Diese gesetliche Regelung ist abschließend. Die Beklagte wird verurteilt, die der Klägerin mit Schreiben vom 23. April 2020 erteilte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 84% und die Beklagte 16% zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes für dieses Schlussurteil wird auf 17.730,91 Euro festgesetzt. I. Der auf die Entfernung der Abmahnung gerichtete Klageantrag zu 1) ist begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der eingeklagten Vergütungsdifferenzen für die Monate Februar und März 2020. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung vom 23. April 2020 aus ihrer Personalakte. a) Der Arbeitnehmer kann in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus seiner Personalakte verlangen, weil diese geeignet ist, ihn in seinem beruflichen Fortkommen und in seinem Persönlichkeitsrecht zu beeinträchtigen. Eine solche Rüge ist nicht nur ungerechtfertigt, wenn sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, sondern auch dann, wenn sie auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht (BAG Urteil v. 11. Dezember 2001 - 9 AZR 464/00, AP Nr. 8 zu BGB § 611 Nebentätigkeit; BAG Urteil v. 19. Juli 2012 - 2 AZR 782/11, NZA 2013, 91; BAG Urteil v. 20. Januar 2015 - 9 AZR 860/13, NZA 2015, 805). b) Nach diesen Grundsätzen steht der Klägerin ein Entfernungsanspruch zu, denn es liegt keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung der Klägerin vor. Der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag sieht keine Verpflichtung der Klägerin vor, der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu übersenden. Es handelt sich auch nicht um eine vertragliche Nebenpflicht, § 241 Abs.2 BGB. Die besondere persönliche Bindung der Vertragspartner im Arbeitsverhältnis für beide Parteien des arbeitsvertraglichen Schuldverhältnisses, dass ihre Verpflichtung zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils (§ 241 Abs.2 BGB) zu einer Vielzahl von NebenIeistungspflichten wie Unterlassungs- und Handlungspflichten führt. Allgemeine Sorgfalts-, Obhuts-, Fürsorge-, Aufklärungs- und Anzeigepflichten dienen dazu, die Erbringung der Hauptleistung vorzubereiten und zu fördern, die Leistungsmöglichkeit zu erhalten und den Leistungserfolg zu sichern (BAG Urteil v. 28. Oktober 2010 - 8 AZR 418/09, NZA 2011, 345; ErfK/PreiS, § 611 BGB Rdnrn. 707ff.). Eine vertragliche Nebenpflicht des Arbeitnehmers, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Krankenkasse zu übersenden besteht nicht. In § 5 Abs.1 Satz 5 EFZG wird gerade keine Verpflichtung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber normiert, sondern es wird lediglich der entsprechende Vermerk des Arztes verlangt. Diese gesetzliche Regelung ist abschließend. Sie bezweckt, dass der Arbeitgeber möglichst frühzeitig davon Kenntnis erlangt, dass die Krankenkasse über die Arbeitsunfähigkeit unterrichtet ist, um ggfs. durch Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nachzugehen. Der Arbeitgeber kann gemäß § 275 Abs.1 a Satz 3 SGB V verlangen, dass die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt. Ob aber der Krankenkasse tatsächlich unverzüglich eine entsprechende Bescheinigung übersandt wird, ist unter dem Blickwinkel der Erfüllung der Pflichten des Arbeitnehmers aus § 5 Abs. 1 EFZG ohne Belang (BSG Urteil v. 26. September 2019 — B 3 KR 1/19 R, NZS 2020, 419; ErfK/Reinhard, EFZG, § 5 Rn 13; SchmittlKüfner-Schmitt, EntgFG, B. Aufl 2018, § 5 RdNr. 95f. m. w. N.). 2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Zahlung von EUR 7.501,79 brutto abzüglich der geleisteten Nettozahlungen noch auf EUR 4.640,21 brutto aus § 611 BGB für die Monate Februar und März 2020. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr für diese Monate jeweils ein Anspruch auf Vergütung in Höhe von EUR 12.142,00 brutto zu stehe. Ungeachtet des Umstandes, dass noch nicht rechtskräftig entschieden ist, ob die Änderungskündigung wirksam ist oder nicht, stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Dies ergibt sich aus Folgendem: a) Unstreitig rechnete die Beklagte gegenüber der Klägerin für Februar 2020 ein Gehalt in der Höhe von EUR 12.142,00 brutto ab und brachte den sich daraus ergebenden Nettobetrag an die Klägerin zur Auszahlung. Der von der Klägerin mit dem Klageantrag zu 2) (vormals zu 10)) geltend gemachte Anspruch ist daher durch Erfüllung erloschen, § 362 Abs.1 BGB. Gleiches gilt für den Monat März 2020 (Klageantrag zu 3), vormals zu 11)). Auch hier rechnete die Beklagte gegenüber der Klägerin ein Gehalt in Höhe von EUR 12.142,00 brutto ab und zahlte den sich daraus ergebenden Nettobetrag an die Klägerin aus. Wiederum ist die Forderung der Klägerin erfüllt. b) Erst für den Monat April 2020 erfolgte keine vollständige Erfüllung des Entgel-tanspruches der Klägerin. Die Beklagte brachte nämlich im April 2020 vom Nettoentgelt eine „Nachverrechnung aus Vorm." in Abzug und zahlte an die Klägerin lediglich einen Betrag in Höhe von EUR 338,59 netto aus. Später erfolgte eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 1.572,50 netto an die Klägerin. Im Übrigen hat die Beklagte gemäß §§ 387, 389 BGB mit einem ihrer Ansicht nach bestehenden Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs.1 BGB aufgerechnet. Streitig ist zwischen den Parteien nun das Bestehen dieses Rückforderungsanspruches und damit die Frage, ob der Gehaltsanspruch der Klägerin für April 2020 durch Aufrechnung seitens der Beklagten erloschen ist. Ein Gehaltsanspruch der Klägerin für April 2020 ist aber nicht streitgegenständlich. II. Die im vorliegenden Schlussurteil für den gesamten erstinstanzlichen Rechtsstreit zu treffende Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs.2 ArbGG i.V.m. § 92 Abs.1 ZPO. III. Der Wert des Streitgegenstandes für dieses Schlussurteil setzt sich zusammen aus einem Bruttomonatsgehalt für den Klageantrag zu 1) und der Höhe der Klageanträge zu 2) und 3). Die Parteien streiten noch um Entgeltansprüche der Klägerin sowie um die Wirksamkeit einer Abmahnung. Die Beklagte ist ein Pharmagroßhändler und vertreibt und vermarktet Arzneimittel und Gesundheitsprodukte. Die Aktivitäten der Beklagten werden aus der Zentrale der Beklagten in A gesteuert. Diese bildet einen eigenständigen Betrieb mit ca. 180 Mitarbeitern. Die am 20. September 1972 geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01. Februar 2013 in der Zentrale der Beklagten in A am Main beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 29. Januar 2013 (Anlage K1 zur Klageschrift, BI. 14 —17 d. A.) zugrunde. Gemäß dem Arbeitsvertrag war die Klägerin als Ressortleiterin Recht beschäftigt. Das Bruttomonatsgehalt der Klägerin in dieser Position betrug zuletzt € 12.142,00. Ob die Klägerin als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs.3 BetrVG anzusehen ist, war Gegenstand eines beim Hessischen Landesarbeitsgericht anhängigen Beschlussverfahrens (Az. 16 TaBV 7/20). Mit Schreiben vom 26. Juli 2019 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. Januar 2020. Gleichzeitig bot sie der Klägerin an, das Arbeitsverhältnis als Legal Counsel zu verschiedenen gegenüber dem Arbeitsvertrag vom 29. Januar 2013 geänderten Bedingungen ab dem 01. Februar 2020 fortzusetzen. Wegen der angebotenen Änderungen im Einzelnen wird auf das Kündigungsschreiben vom 26. Juli 2019 (Anlage K2 zur Klageschrift, BI. 18— 19 d. A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 15. August 2019 erklärte die Klägerin, dass sie das Angebot als Legal Counsel weiterbeschäftigt zu werden unter dem Vorbehalt annehme, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist. Mit Schriftsatz vom 16. August 2019 erhob die Klägerin Änderungsschutzklage (Bl. 1 ff. d. A.). Mit Teilurteil vom 28. Januar 2020 stellte das Arbeitsgericht fest, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 26. Juli 2019 sozial ungerechtfertigt ist und verurteilte die Beklagte außerdem zur Zahlung teilweise ausstehender Vergütung für die Monate September, Oktober und November 2019. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Teilurteil vom 28. Januar 2020 (BI. 415-431 d.A.) Bezug genommen. Die seitens der Beklagten eingelegte Berufung ist derzeit beim Hessischen Landesarbeitsgericht anhängig (Az. 19 Sa 440/20). In den Monaten Februar 2020 und März 2020 rechnete die Beklagte gegenüber der Klägerin zunächst auch weiterhin die Gehaltsansprüche in der Höhe von EUR 12.142,00 brutto ab und brachte den sich daraus ergebenden Nettobetrag an die Klägerin zur Auszahlung. Die Beklagte rechnete sodann im April 2020 gegenüber der Klägerin ein Bruttoentgelt in Höhe von EUR 7.501,79 ab und brachte hiervon unter anderem eine „Nachverrechnung aus Vorm." in Abzug. Sie zahlte an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 338,59 netto aus. Nachdem die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte aufgefordert hatte, den einbehaltenen Betrag unverzüglich an die Klägerin zu zahlen, da der Einbehalt rechtswidrig sei und im Übrigen nicht einmal die Pfändungsfreigrenze beachtet habe, zahlte die Beklagte unter Beachtung der Pfändungsfreigrenze einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 1.572,50 netto an die Klägerin aus. Unter dem Datum des 28. April 2020 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Abmahnung da sie verschiedene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht der Krankenkasse zugeleitet habe (Anlage K32 zur Klageerweiterung vom 18. Juni 2020, BI. 536 d. A.). Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Abmahnung vom 28. April 2020 aus verschiedenen Gründen unwirksam und daher aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen sei. Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie Anspruch auf Zahlung des Bruttomonatsentgeltes für Februar 2020 in Höhe von EUR 7.501,79, abzüglich der geleisteten Netto-Zahlungen in Höhe von EUR 338,59 sowie EUR 1.572,50 habe. Die Änderungskündigung sei unwirksam, weshalb die Beklagte weiterhin das Gehalt in voller Höhe schulde. Daher schulde die Beklagte auch für den Monat März 2020 den Differenzbetrag des zu zahlenden Bruttoentgelts in Höhe von EUR 12.142,00 abzüglich des verminderten Bruttoentgelts in Höhe von EUR 7.501,79. Der Teil-Lohneinbehalt durch die Beklagte sei rechtswidrig erfolgt. Selbst wenn man unterstellte, dass die Beklagte aufgrund der durch sie eingelegten Berufung über das Teil-Urteil bis zur rechtskräftigen Entscheidung von der Rechtmäßigkeit der Änderungskündigung ausgehe und sie insofern bis zur rechtskräftigen Entscheidung den verminderten Lohn an die Klägerin zahlen wollte, so könne sie sich nicht auf die Herausgabe des Differenzlohns nach § 812 BGB berufen. Dem stehe die Regelung des § 814 BGB entgegen. Die Klägerin beantragt noch, 1. die Beklagte zu verurteilen, die der Klägerin mit Schreiben vom 23. April 2020 erteilte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 7.501,79 brutto, abzüglich EUR 338,59 netto sowie abzüglich EUR 1.572,50 netto, nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Mai 2020 zu zahlen. 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 4.640,21 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Mai 2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin gegen eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht verstoßen habe, indem sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht an die Krankenkasse weiterleitete. Der Klägerin stünden die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zu. Die Änderungskündigung sei wirksam. Die Klägerin habe irrtümlich zu viel Vergütung erhalten. Die Beklagte habe ihren Rückforderungsanspruch unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen wirksam gegen die Gehaltsansprüche der Klägerin aufrechnen können. Die Beklagte habe nicht in Kenntnis der Nichtschuld, sondern aus Versehen die Überzahlung geleistet. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, ihre Beweisantritte und die von ihnen eingereichten Unterlagen und damit auf die Gerichtsakte Bezug genommen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Außerdem wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2020 (BI. 629 d. A.).