Urteil
8 Ca 441/15
ArbG Frankfurt 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGFFM:2015:1208.8CA441.15.00
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Leitsätze
Die Parteien streiten u.a. um Ansprüche auf eine sog. dividendenabhängige Tantieme und die Frage der analogen Anwendung der § 216 III AktG auf Fälle einer effektiven Kapitalerhöhung.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 38.172,62 EUR (in Worten: Achtunddreißigtausendeinhundertzweiundsiebzig und 62/100 Euro) brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 15.000,00 EUR (in Worten: Fünfzehntausend und 0/100 Euro) brutto seit dem 1. April 2011 und aus 23.172,62 EUR (in Worten: Dreiundzwanzigtausendeinhundertzweiundsiebzig und 62/100 Euro) seit 1. Juni 2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 78 % und die Beklagte 22% zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 215.385,70 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Parteien streiten u.a. um Ansprüche auf eine sog. dividendenabhängige Tantieme und die Frage der analogen Anwendung der § 216 III AktG auf Fälle einer effektiven Kapitalerhöhung. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 38.172,62 EUR (in Worten: Achtunddreißigtausendeinhundertzweiundsiebzig und 62/100 Euro) brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 15.000,00 EUR (in Worten: Fünfzehntausend und 0/100 Euro) brutto seit dem 1. April 2011 und aus 23.172,62 EUR (in Worten: Dreiundzwanzigtausendeinhundertzweiundsiebzig und 62/100 Euro) seit 1. Juni 2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 78 % und die Beklagte 22% zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 215.385,70 festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig und im zuerkannten Umfang begründet. Den Klageansprüchen betreffend die variable Tantieme und die dividendenabhängige Tantieme steht nicht der Einwand der doppelten Rechtshängigkeit entgegen. Es handelt sich hierbei um einen anderen Zeitraum als denjenigen der vom Kläger im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main AZ.: 21 Ca 174/14 geltend gemacht worden ist. Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Tantieme für das Jahr 2010, auszuzahlen in 2011 in Höhe von € 15.000,00. Des Weiteren besteht ein Anspruch auf die dividendenabhängige Tantieme in Höhe von € 23.172,62 brutto, den der Kläger mit der Klageerweiterung geltend gemacht hat. Ansprüche auf Anpassung der Vergütung für 2011, auf restliche dividendenabhängige Tantieme in Höhe von € 9.125,26 brutto, Übergangstantieme sowie Restvergütung aus den Jahren 2008 bis 2011 wegen abgezogener Gehaltsäquivalenz bestehen nicht. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anpassung der Vergütung in Höhe von zwei Prozent für das Jahr 2011 in Höhe von € 2.604,50. Insofern folgt die Kammer zunächst den Ausführungen des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main aus dem Urteil vom 06. November 2014 ( Az. 21 Ca 174/14 ). Das Arbeitsgericht hat dort bereits ausgeführt, dass ein Anspruch auf Gehaltsanpassung nicht aus den Vorgaben des "Leitfadens für Führungskräfte" folgt. Auch in dem vom Kläger im vorliegenden Verfahren vorgelegten Leitfaden ist gerade nicht vorgesehen, dass eine Vergütungsanpassung für leitende Mitarbeiter der Verantwortungsstufe 2, wie es der Kläger war, vorgenommen werden soll. In der vom Kläger außerdem vorgelegten E-Mail vom 30. Dezember 2010 heißt es außerdem ausdrücklich, dass das Grundgehaltsbudget zwei Prozent auf die VS 3 und VS 4 "Population" beträgt. Die Verantwortungsstufen 1 und 2 sind dort nicht genannt. Der Leitfaden wiederum regelt unter Punkt 4 die Mitarbeiter in der VS 2 und VS 1. Zum Grundgehaltssystem ist dort festgehalten, dass keine divisionären Referenzbänder eingeführt werden (im Gegensatz zu anderen Verantwortungsstufen), sondern dass die bereits festgelegten Bandunter- und Obergrenzen gelten. Des Weiteren ist dort von einer "Überprüfung" und ggf. Anpassung der Grundgehälter die Rede, wobei keine speziellen Regelungen zu beachten seien. Ein Automatismus zur Anpassung der Grundgehälter um zwei Prozent ergibt sich daraus gerade nicht. Die Behauptung des Klägers, es sei offenkundig, dass er wegen seines Lebensalters und der Rentennähe von jeglichen Gehaltserhöhungen ausgenommen worden sei, ist zu pauschal, um damit den streitgegenständlichen Anspruch auf Gewährung der begehrten Gehaltserhöhung begründen zu können. Auch insoweit schließt sich die Kammer den Ausführungen des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main aus dem Urteil vom 06. November 2014 ( Az. 21 Ca 174/14 ) an. 2. Der Kläger hat jedoch Anspruch auf variable Tantieme betreffend das Jahr 2010, zahlbar im Jahr 2011 in Höhe von € 15.000,00. Die Klage ist insoweit zulässig und der Anspruch des Klägers folgt aus §§ 611 Abs. 1 BGB, 315 Abs. 3 BGB in Verbindung mit der von der Beklagten mit Schreiben aus Juli 2003 erteilten Zusage auf Zahlung einer "variablen Tantieme." a) Der Antrag ist zulässig, da er nicht bereits Gegenstand des arbeitsgerichtlichen Verfahrens mit dem Aktenzeichen 21 Ca 174/14 war. Unter Bezugnahme auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des dortigen Urteils lässt sich feststellen, dass dort der Kläger den Anspruch verfolgte auf variable Tantieme, die wegen seiner Leistungen aus 2009 in 2010 zur Auszahlung zu gelangen hatte. Soweit der Kläger in der Anlage zum Mahnbescheid formuliert, hat er mit dem vorliegenden Verfahren Zahlung einer variablen Tantieme "in 2011" steht dem nichts entgegen. Der Kläger verlangt insoweit die Zahlung der in 2011 fälligen Tantieme für seine Ergebnisse aus dem Jahr 2010. Da diese Leistung in 2011 fällig wurde, hat er Verjährungsunterbrechung Ende des Jahres 2014 den Mahnbescheid bei Gericht eingereicht. Entsprechend hat er zuvor in dem Verfahren zur Unterbrechung der im Jahr 2010 fällig werdenden Ansprüche Ende des Jahres 2013 den Mahnbescheid bei Gericht eingereicht. Sowohl die Auslegung der Prozesshandlung des Klägers wie die Ausführungen in dem arbeitsgerichtlichen Urteil belegen daher, dass es sich hier um einen anderen Zeitraum handelt als den, für den der Kläger in dem bereits entschiedenen arbeitsgerichtlichen Verfahren Vergütung verlangt hat. b) Zur Begründetheit des Anspruches folgt die Kammer den Ausführungen aus dem arbeitsgerichtlichen Urteil vom 06. November 2014 aus dem Verfahren 21 Ca 174/14 . Die erkennende Kammer ist ebenso der Auffassung, dass sich aus dem Schreiben der Beklagten aus Juli 1993 auch für das Geschäftsjahr 2010, zahlbar in 2011, ein Anspruch auf Zahlung einer variablen Tantieme ergibt. Der Wortlaut des Schreibens ist insoweit eindeutig. Es gibt keine zeitliche Begrenzung in Bezug auf die damit begründete variable Vergütungszahlung. Ob die Beklagte danach weitere ggf. freiwillige Sonderzahlungen an den Kläger erbracht hat, ist insoweit unerheblich. Die Zahlungen haben mit der aus dem Schreiben vom Juli 1993 zugesagten Leistung nichts zu tun und berühren den streitgegenständlichen Anspruch deshalb nicht. Da eine Festsetzung der variablen Tantieme nicht erfolgt ist, ist eine Leistungsbestimmung nach § 315 Abs.1 Satz 3 BGB zu treffen. Wie das Arbeitsgericht Frankfurt in seinem Urteil vom 06. November 2014 bereits ausgeführt hat, ist dabei anerkannt, dass eine Leistungsbestimmung billigem Ermessen entspricht, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen berücksichtigt sind ( BAG Urteil v. 12. Oktober 2011 - 10 AZR 154/11 - juris; BAG Urteil v. 12. Oktober 2010 - 10 AZR 649/10 - juris ). Weiterhin ist anerkannt, dass es für die im Zuge der richterlichen Ersatzleistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 BGB vorzunehmende Abwägung keine Darlegungs- und Beweislast im eigentlichen Sinne gibt. Das Gericht hat einen Gestaltungsakt vorzunehmen, ohne dass es unmittelbar auf eine Darlegungs- und Beweisfälligkeit ankommt. Da das Gericht allerdings nur das ihm Bekannte in die Abwägung miteinfließen lassen kann, ist mittelbar jede Partei gehalten, für ihre Position sprechende Umstände vorzutragen (vgl. Rieble in Staudinger, BGB Neubearbeitung 2009, § 315 BGB RdN. 397 ). Im Jahr 2009 wurde dem Kläger für 2008 eine variable Tantieme von rund € 14.000,00 gewährt. In dem Jahr 2010 erhielt er für das Jahr 2009 keine variable Tantieme. Das Arbeitsgericht sprach ihm in Berücksichtigung der Leistungen aus den Vorjahren eine variable Tantieme in Höhe von € 15.000,00 zu. Da dem Kläger auch im Jahr 2010 weit überdurchschnittliche Leistungen vor der Zielerfüllung teilweise Übererfüllung der Ziele attestiert wurde und er eine sehr gute Leistungsbeurteilung erhalten hat, erscheint eine erneute Festsetzung in Höhe von € 15.000,00 als interessengerecht. Die Beklagte hat insoweit auch nicht konkret vorgetragen, weshalb diese Leistungsbestimmung nicht den Interessen entsprechen sollte. Der Zinsanspruch erfolgt aus §§ 286, 288 BGB. 3. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung weiterer dividendenabhängiger Tantieme ist nur teilweise begründet. Es besteht ein Anspruch auf Anpassung gemäß § 216 AktG in Höhe von € 23.17262 brutto, nicht jedoch auf Zahlung weiterer € 9.150,26. a) Der Antrag ist zulässig. Es liegt keine doppelte Rechtshängigkeit in bezug auf das Verfahren 21 Ca 174/14 vor. Ausweislich des dortigen Urteils verfolgte der Kläger eine weitere dividendenabhängige Tantieme in Höhe von € 50.000,00 brutto "für das Jahr 2010." Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Kläger am Ende des Jahres 2013 per Mahnbescheid gerichtlich geltend gemacht hat, ist auch hier davon auszugehen, dass es hier um einen Anspruch geht, der im Jahr 2010 fällig wird und sich auf Ergebnisse aus dem Jahr 2009 gründet. Hier geht es um das Folgejahr, d. h. Ansprüche, die auf Ergebnisse aus dem Jahr 2010 gründen und in 2011 fällig werden. b) Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf restliche dividendenabhängige Tantieme in Höhe von € 9.150,26 brutto. Wie das Arbeitsgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 06. November 2014 ( Az. 21 Ca 174/14 ) bereits ausgeführt hat, steht dem Kläger diesbezüglich weder ein vertraglicher noch ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 280 BGB zu. Ein in Bilanzgründen des Arbeitgebers liegender vergütungsunabhängiger Tantiemeanspruch gibt diesem kein Recht, auf die unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers einen Einfluss zu nehmen, wenn diese den Unternehmensgewinn kürzen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Arbeitgeber bewusst zum Nachteil des Arbeitgebers handelt oder wenn er offensichtlich unsachliche Maßnahmen trifft, die den gewinnbeteiligten Arbeitnehmer schädigen ( BAG Urteil v. 13. April 1978 - 3 AZR 844/76, AP Nr. 1 zu § 611 BGB Tantieme ). Dass die Beklagte bei der Festsetzung der Gewinnausschüttung an die Aktionäre für das Geschäftsjahr 2009 zum Nachteil der tantiemeberechtigten Mitarbeiter gehandelt hat bzw. diese Maßnahme offensichtlich unsachlich gewesen ist, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht. c) Der Kläger hat jedoch Anspruch auf weitere dividendenabhängige Vergütung in Höhe von € 23.172,62 brutto. Gemäß § 216 Abs.3 Satz 1 AktG war eine Anpassung der Leistungspflicht kraft Gesetzes mit Wirksamwerden der Kapitalerhöhung vorzunehmen. § 216 Abs.3 Satz 1 AktG passt den materiellen Inhalt von Verträgen, die zwischen der Aktiengesellschaft und Dritten geschlossen worden sind und die sich auf die Gewinnausschüttung der Gesellschaft, den Nennbetrag und ihre Aktien sowie des Grundkapitals und sonstige Kapital- oder Gewinnveränderungen Bezugnehmen an die Verhältnisse an, die durch die Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln entstanden sind. Die dividendenabhängige Tantiemevereinbarung ist ein Hauptanwendungsfall des § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG. Die Rechtsfolge von § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG ist die Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen Verhältnisses der Vereinbarung der Parteien. Der wirtschaftliche Inhalt der Erfolgsbeteiligungsvereinbarung der Parteien ist durch Auslegung der seinerzeit gewählten wörtlichen Regelung zu ermitteln. Der Faktor des individuell vereinbarten "Grundbetrags" legt in der Sache die (fiktive) Anzahl der dem Kläger zuzurechnenden Aktien fest. Ist der wirtschaftliche Inhalt der Vereinbarung der Parteien dahingehend zu bestimmen, dass der Kläger denjenigen Betrag erhalten soll, den ein Aktionär mit einem Aktienpaket in einer bestimmten Größe bei einer Dividendenausschüttung erhält, dann muss sich die erfolgte Erhöhung des Grundkapitals und die Ausgabe von Gratisaktien auf die Erfolgsbeteiligung auswirken. Die Anpassung vollzieht sich wegen der unmittelbar rechtsgestaltenden Wirkung des § 216 Abs. 3 AktG mit Wirksamwerden der Kapitalerhöhung (§ 211 Abs. 1 AktG) ohne Weiteres von Rechts wegen (vgl. BAG Urteil v. 12. Oktober 2015 - 10 AZR 629/04 ). Dies bedeutet für den vorliegenden Fall folgendes: Dem Kläger war mit Wirkung zum 01. Januar 1999 eine Tantieme in Höhe von DM 2.100 pro ein Prozent der von der Hauptversammlung zur Ausschüttung einer den Aktionären zugesagten Dividende zugesagt worden. Zu diesem Zeitpunkt verfügte die Beklagte nach ihren eigenen Veröffentlichungen über ein Aktienkapital von 532.985.214 Aktien zu jeweils DM 5,00. Zum 31. Dezember 2010 verfügte die Beklagte über ein Aktienkapital von 9.499.640 Aktien im Wert von jeweils € 2,56 (entsprechend ursprünglich DM 5,00). Die Zusage von DM 2.100,00 entsprach einem fiktiven Aktiendepot, dessen Stückzahl dadurch zu ermitteln ist, indem der Betrag von DM 2.100,00 durch den Stückwert der Aktien von fünf geteilt wird. Somit entsprach der Zusagewert einem fiktiven Depot von 420 Aktien. Durch die Kapitalerhöhung der Beklagten ergab sich eine Erhöhung von 100 % auf 174,40 %, sodass sich der Zusagewert im fiktiven Depot des Klägers auf 723,74 Aktien erhöhte. Die dividendenabhängige Tantieme hat entsprechend an dieser Erhöhung teilzunehmen. Im Hinblick auf den fiktiven Aktienbestand ergibt sich dementsprechend ein um 174,40 % zu erhöhender Tantiemebetrag von € 54.318,62. Da die Beklagte jedoch nur einen Betrag von € 31.946,00 gezahlt hat, steht dem Kläger noch der Differenzbetrag in Höhe von € 23.172,62 brutto zu. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. 4. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übergangstantieme in Höhe von € 151.476,86. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Wortlaut aus dem Schreiben der Beklagten vom 25. Juli 1994 eindeutig. Dort heißt es, dass Mitarbeiter, die, wie der Kläger, mindestens 10 Jahre bei der Beklagten tätig sind, als Übergangstantieme für das erste Jahr zwei Drittel und für das zweite Jahr ein Drittel der für sie während der aktiven Dienstzeit festgesetzten Tantieme erhalten. Die Anteile ein Drittel und zwei Drittel beziehen sich nach dem Wortlaut eindeutig auf die während der aktiven Dienstzeit festgesetzte Tantieme und nicht auf die vollen letzten Bezüge (Gehalt und Tantieme). Die von dem Kläger favorisierte Auslegung lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen. Anderenfalls hätte formuliert werden müssen, dass die Mitarbeiter als Übergangstantieme zwei Drittel der vollen letzten Bezüge (Gehalt und Tantieme) bzw. ein Drittel der vollen letzten Bezüge (Gehalt und Tantieme) erhalten. Wie sich aus dem Wortlaut eindeutig ergibt, beziehen sich aber die Brüche 1/3 und 2/3 nicht auf die vollen letzten Bezüge, sondern auf die während der aktiven Dienstzeit festgesetzten Tantieme. Der Kläger hat unstreitig sowohl das Ruhegeld wie auch eine Übergangstantieme auf Basis der festgesetzten Tantieme gemäß dem Schreiben erhalten. Die Begründung des Anspruchs des Klägers stützt sich auch nicht darauf, dass die Berechnungen unzutreffend gewesen seien, sondern der Kläger nimmt nach seinem Verständnis des Schreibens folgerichtig eine andere Berechnung vor. Ein solcher Anspruch besteht jedoch, wie oben ausgeführt, nicht. 5. Ansprüche des Klägers auf Zahlung wegen abgezogenen Gehaltsäquivalent betreffend den ihm überlassenen Dienstwagen in Höhe von insgesamt € 8.663,16 brutto bestehen ebenfalls nicht. a) Soweit es um die Zeiträume 01. Mai bis 31. Dezember 2008 (€ 1.925,15), 01. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 (€ 2.887,72) und 01. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 (€ 2.887,72) geht, hat die Beklagte zu Recht den Einwand der Verjährung (§§ 194, 214 BGB) erhoben. Betreffend das Jahr 2008 begann die dreijährige Verjährungsfrist aus § 195 BGB am 31. Dezember 2008 (§ 199 Abs.1 BGB) und endete dementsprechend am 31. Dezember 2011, §§ 188 Abs.2, 187 Abs.1 BGB. Für die Jahre 2009 und 2010 lief die Verjährungsfrist dementsprechend am 31. Dezember 2012 bzw. 31. Dezember 2013 ab. Der Mahnbescheid des Klägers vom 29. Dezember 2014, bei Gericht eingegangen am 30. Dezember 2014 und der Beklagten zugestellt am 12. Januar 2015, konnte gemäß § 204 Abs.1 Nr.3 BGB nur für das Jahr 2011 betreffend einen Betrag in Höhe von € 962,57 brutto die Verjährung hemmen, da insoweit die Verjährungsfrist erst am 31. Dezember 2014 ablief. Gemäß § 167 ZPO genügte der Eingang des Mahnbescheides bei Gericht vor Ablauf der Verjährungsfrist, da die Zustellung am 12. Januar 2015 "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgte. b) Ein Anspruch auf Zahlung von € 962,57 brutto besteht gleichwohl nicht. In dem gerichtlichen Vergleich heißt es, dass der Kläger zwar der Anwendung der Firmenwagenregelung widerspricht, aber gleichzeitig erklärt, dass er den wirtschaftlichen Beitrag in Form der Gehaltsäquivalenz akzeptieren wird. Soweit der Kläger nunmehr ausführt, dass dies gerade nicht zum Inhalt gehabt habe, dass er beitragsmäßige Gehaltsäquivalente, die aufgrund der neuen nicht anerkannten Firmenwagenregelung errechnet wurden, uneingeschränkt hinnehmen werde und er nur zum Ausdruck gebracht habe, dass er bei einer Fahrzeugbestellung, die über seinen jetzigen Besitzstand hinausgehe, die Belastung eines Gehaltsäquivalents akzeptieren werde, ergibt sich dies aus dem Vergleich so jedoch nicht. Der Vergleich ist vielmehr dahingehend zu verstehen, dass die Firmenwagenregelung zwar keine Anwendung finden soll, das Gehaltsäquivalent jedoch als einziger Bestandteil der Firmenwagenregelung gleichwohl zur Anwendung zu kommen hat. Aufgrund dessen war die Beklagte berechtigt, ein Gehaltsäquivalent für den Dienst-PKW in Abzug zu bringen, was sie rechnerisch der Höhe nach schriftsätzlich nachvollziehbar dargestellt hat und wogegen klägerseits keine Einwände erhoben worden sind. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, soweit die Parteien jeweils teilweise unterlegen sind. Betreffend den Anspruch auf Auszahlung des Arbeitszeitguthabens in dem Zeitinvest, den die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war nach § 91 a ZPO eine Kostenentscheidung zu treffen. Insoweit waren die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, da diese durch die Zahlung nach Rechtshängigkeit sich in die Position der unterlegenen Partei begeben hat. III. Der Wert des Streitgegenstandes entspricht der Höhe des zuletzt gestellten Klageantrages. Die Parteien streiten um folgende Vergütungsansprüche aus einem seit dem 31. Mai 2011 beendeten Arbeitsverhältnis: Gehaltsanpassung/-erhöhung für das Jahr 2011, Zahlung einer sog. variablen Tantieme, Zahlung einer dividendenabhängigen Tantieme, Zahlung einer sog. Übergangstantieme und Auszahlung eines - aus Sicht des Klägers - zu Unrecht abgezogenen Gehaltsäquivalents für einen überlassenen Firmen-PKW. In der nachfolgenden Sachverhaltsdarstellung wird keine chronologische Reihenfolge eingehalten, sondern zur besseren Übersichtlichkeit erfolgt im Anschluss an die Vorstellung der Parteien eine Sortierung nach den verschiedenen Streitgegenständen. Die Beklagte betreibt in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft ein großes deutsches Bankinstitut mit Sitz in Frankfurt am Main. Der Kläger war bei der Beklagten vom 01. April 1963 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand am 31. Mai 2011 als Arbeitnehmer beschäftigt. Zuletzt oblag dem Kläger die Leitung von zwei Regionen des Bereiches "Risk Management Advisory." Der Kläger führte bei der Beklagten den Titel "Direktor" und war der für AT-Mitarbeiter einschlägigen Verantwortungsstufe (VS) 2 zugeordnet. Von 2008 bis zur Pensionierung betrug das Jahresgrundgehalt des Klägers € 119.000,00 brutto. Dem Kläger war ein Firmen-PKW überlassen worden. Gehaltsanpassung/-erhöhung für das Jahr 2011 Dem Kläger wurde vom Vorstand der Beklagten mit Schreiben vom Juli 1993 (in Kopie Anlage 2 zum Schriftsatz vom 17. März 2015; Bl. 59 - 61 d. A.) u. a. folgendes mitgeteilt: "Wir freuen uns daher, Ihnen heute mitzuteilen, dass der Vorstand beschlossen hat, für den Kreis der tantiemeberechtigten Direktoren ..., zu dem auch Sie zählen, eine "variable Tantieme" einzuführen. [...]. Dieser neue Baustein unseres Vergütungssystems [...] ergänzt die Ihnen bekannte Vergütungskomponenten 'Jahresgehalt' und 'dividendenabhängige Tantieme' als 'on top'-Größe. Mit der variablen Tantieme wollen wir die innerhalb eines Geschäftsjahres erbrachten außerordentlichen Leistungen und herausragenden geschäftlichen Ergebnisse unserer tantiemeberechtigten Direktoren zusätzlich honorieren und dadurch die Attraktivität des bestehenden Vergütungssystems steigern." Für die Jahre 1993 bis 1995 zahlte die Beklagte an den Kläger ausdrücklich als "variable Tantieme" bezeichnete Sondervergütungen zwischen DM 10.000,00 und DM 20.000,00 aus. Mit Schreiben vom 15. Juli 1997 bot die Beklagte dem Kläger an, in ein neues (Ziel-)Bonussystem zu wechseln. Der Kläger nahm das Angebot nicht an. In den Folgejahren leistete die Beklagte an den Kläger bis 2006 weitere Sonderzahlungen im Umfang zwischen DM 25.000,00 bis DM 30.000,00 bzw. € 9.839,26 und € 14.120,00. In den an den Kläger gerichteten Mitteilungsschreiben bezeichnete die Beklagte die Sonderzahlung nunmehr als "einmalige Sonderzahlung" bzw. "Cash Bonus." Des Weiteren wies die Beklagte zumindest seit 1999 in den Mitteilungsschreiben darauf hin, dass die Leistungen freiwillig seien und ein Anspruch auf die entsprechenden Leistungen in den folgenden Geschäftsjahren nicht begründet werden solle. Die variable Tantieme war in der Vergangenheit bereits Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen den Parteien ( Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil v. 06. November 2014 - 21 Ca 174/14, Berufung eingelegt zum Hess. LAG, Az. 14 Sa 480/15 ), wobei zwischen den Parteien nunmehr streitig ist, ob in dem vorausgegangenen Verfahren die variable Tantiemezahlung fällig in 2010 beruhend auf den Leistungen aus 2009 streitgegenständlich war oder die variable Tantiemezahlung für Leistungen aus 2010 fällig in 2011. Im Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 06. November 2014, mit dem dem Kläger ein Anspruch auf variable Tantieme in Höhe von € 15.000,00 brutto zugesprochen wurde, heißt es dazu: "Weiterhin ist der Kläger der Auffassung, die Beklagte schulde ihm aufgrund der ihm mit Schreiben aus Juli 1993 erteilten Zusage einer "variablen Tantieme" für 2010 einen weiteren Betrag in Höhe von € 15.000,00 brutto. Der Betrag rechtfertige sich insbesondere aufgrund seiner herausragenden Arbeitsleistung und der ihm erteilten guten Leistungsbeurteilung für 2009." Weiter heißt es in den Entscheidungsgründen dieses Urteils unter I. 4. f): "Unter Anwendung des vorstehend skizierten Prüfungsmaßstabes erscheint vor dem Hintergrund der Höhe der sonstigen von der Beklagten an den Kläger geleisteten Sonderzuwendungen sowie der unstreitigen überdurchschnittlichen Leistungsbeurteilung des Klägers für 2009 die Festsetzung eines Anspruchs auf Zahlung einer "variablen Tantieme" für 2010 in Höhe von € 15.000,00 ermessensgerecht." Dividendenabhängige Tantieme< Mit Schreiben vom 25. Oktober 1990 (in Kopie Anlage 3 zum Schriftsatz vom 17. März 2015, Bl. 62 d. A.) sagte die Beklagte dem Kläger zusätzlich zum Grundgehalt eine "Tantieme" in Höhe von DM 1.300,00 pro ein Prozent der von der Hauptversammlung zur Ausschüttung an die Aktionäre beschlossenen Dividende zu. Mit Schreiben vom 25. März 1999 (in Kopie Anlage 4 zum Schriftsatz 17. März 2015; Bl. 63 d. A.) erhöhte die Beklagte die Tantieme auf DM 2.100,00 pro ein Prozent der ausgeschütteten Dividende. Die dividendenabhängige Tantieme wurde in der Vergangenheit stets auf Basis einer Dividendenausschüttung in Höhe von mindestens 30 % des Ergebnisses vorgenommen. Für das Geschäftsjahr 2010 veränderte die Beklagte ihre Ausschüttungspolitik und schüttete von den hohen Erträgen und dem Ergebnis je Aktie von € 3,07 nur 24,4 % an die Aktionäre als Dividende aus, wobei die darüber hinaus erwirtschafteten Gewinne / Erträge thesauriert wurden. Gemäß Schreiben vom 09. Mai 2011 wurde dem Kläger im Jahr 2011 für das Geschäftsjahr 2010 eine dividendenabhängige Tantieme in Höhe von € 26.850,00 brutto gewährt. Diese dividendenabhängige Tantieme war in der Vergangenheit bereits Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen den Parteien ( Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil v. 06. November 2014 - 21 Ca 174/14, Berufung eingelegt zum Hess. LAG, Az. 14 Sa 480/15 ), wobei zwischen den Parteien nunmehr streitig ist, ob in dem vorausgegangenen Verfahren die Tantiemezahlung fällig in 2010 beruhend auf den Ergebnissen aus 2009 streitgegenständlich war oder die Tantiemezahlung aus 2010 fällig in 2011. Übergangstantieme< Mit Schreiben vom 25. Juli 1994 (in Kopie Anlage 8 zum Schriftsatz vom 25. März 2015, Bl. 67 d. A.) sagte die Beklagte dem Kläger eine sog. "Übergangstantieme" zu. In dem Schreiben heißt es: "Sehr geehrter Herr A,um den Herren in leitender Stellung beim Ausscheiden aus dem aktiven Dienst in Folge Pensionierung den Übergang in die veränderten Verhältnisse zu erleichtern, haben wir folgende Regelung getroffen:Mitarbeiter, die mindestens 10 Jahre im Institut tätig sind und denen als Gewinnbeteiligung eine Tantieme schriftlich zugesagt wurde, erhalten als Übergangstantiemefür das erste Jahr nach Ablauf der Ruhegeldzahlung in Höhe der vollen letzten Bezüge (Gehalt und Tantieme) 2/3 für das zweite Jahr nach Ablauf der Ruhegeldzahlung in Höhe der vollen letzten Bezüge (Gehalt und Tantieme) 1/3 der für sie während der aktiven Dienstzeit festgesetzten Tantieme. [...].Die Übergangstantieme wird jährlich in einer Summe unter Abzug von Steuern ausgezahlt und zwar jeweils am Tag nach der ordentlichen Hauptversammlung für das Jahr, auf das sich die Zahlung bezieht. [...]." Der Kläger erhielt für das erste Jahr (01. Dezember 2011 bis 30. November 2012) nach Ablauf der Ruhegeldzahlung 2/3 der für ihn während der aktiven Dienstzeit festgesetzten garantierten Tantieme in Höhe von € 20.765,00 und für das zweite Jahr (01. Dezember 2012 bis 30. November 2013) nach Ablauf der Ruhegeldzahlung 1/3 der für ihn während der aktiven Dienstzeit festgesetzten garantierten Tantieme in Höhe von € 10.382,00. Eine Zahlung in Höhe von 2/3 bzw. 1/3 "in Höhe der vollen letzten Bezüge (Gehalt und Tantieme)", was nach der Rechtsansicht des Klägers zutreffend gewesen wäre, erhielt er nicht. Gehaltsäquivalent< Im Zusammenhang mit dem dem Kläger überlassenen Firmen-PKW und einer von der Beklagten neu eingeführten Firmenwagenregelung führten die Parteien einen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Frankfurt a.M. ( Az. 3 Ca 8489/06 ). Dort schlossen die Parteien am 22. März 2007 einen gerichtlichen Vergleich, der u.a. folgende Regelungen beinhaltete: "1. Die Beklagte wird dem Kläger einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung stellen, unter Anwendung und Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunktes, dass die jeweilige Firmenwagenregelung der B - Gruppe Grundlage der Gewährung ist. 2. Der Kläger widerspricht der Anwendung der Firmenwagenregelung. Er erklärt aber, dass er den wirtschaftlichen Beitrag in Form der Gehaltsäquivalenz akzeptieren wird. Der Kläger wird die Fahrzeugbestellung unverzüglich veranlassen und die Beklagte ihrerseits die Freigabe erklären. [...]". Nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erhielt der Kläger ein Schreiben der Beklagten vom 06. Juni 2011 mit dem Betreff "Korrektur des Ermäßigungsbeitrages für den Firmenwagen". Ihm wurde mitgeteilt, dass er in den Jahren 2008 bis 2011 zu Unrecht mit einem Gesamtbetrag von € 5.751,24 zu viel belastet worden sei (in Kopie Anlage 7 zum Schriftsatz vom 17. März 2015, Bl. 66 d. A.). Aus dem Schreiben ergibt sich, dass der Kläger in dem Zeitraum 01. Mai 2008 bis 30. April 2011 mit folgenden als "Gehaltsäquivalent" bezeichneten Beträgen zu belasten gewesen wäre: 2008 € 1.925,15 2009 € 2.887,72 2010 € 2.887,72 2011 € 962,57. Tatsächlich seien jedoch in diesen Zeiträumen wegen falscher Berechnung höhere Beträge in Ansatz gebracht worden. Dieser Fehler werde mit der Gehaltsabrechnung im Juni korrigiert. Durch die Korrektur erhöhe sich die jeweils im Mai eines Jahres ausgezahlte Tantieme, der seit Juni 2010 monatlich einzubehaltende Ermäßigungsbetrag vermindere sich. Mit Mahnbescheidantrag vom 29. Dezember 2014, bei Gericht eingegangen am 30. Dezember 2014, hat der Kläger von der Beklagten Zahlung in Höhe von € 169.042,24 brutto und € 10.899,37 netto verlangt. Dem Mahnbescheid hatte der Kläger eine Anlage beigefügt, in der die Ansprüche im Einzelnen beziffert und schlagwortartig bezeichnet waren (Bl. 2 und 3 d. A.). Der Mahnbescheid ist durch das Gericht am 05. Januar 2015 erlassen und der Beklagten ausweislich der Postzustellungsurkunde am 12. Januar 2015 zugestellt worden. Am 19. Januar 2015 ist der Widerspruch der Beklagten gegen diesen Mahnbescheid bei Gericht eingegangen. Den im Mahnbescheid bezeichneten Anspruch über € 10.899,37 netto (betreffend Anspruch auf Zahlung aus Arbeitsentgeltguthaben "C-zeitinvest") haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung am 08. Dezember 2015 übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2015 (Bl. 204 ff. d. A.) hat der Kläger die Klage in Bezug auf die dividendenabhängige Tantieme erweitert. Der Kläger ist der Ansicht, dass er gegen die Beklagte Anspruch auf Gehaltsanpassung für das Jahr 2011 in Höhe von € 2.604,50 habe. Die Beklagte habe für Gehaltsanpassungen im Jahr 2011 ein Budget in Höhe von durchschnittlich 2 % zur Verfügung gestellt. Dies ergebe sich auch aus dem Leitfaden "Vergütungsrunde 2010/2011", wonach auch dem Kläger, insbesondere unter Berücksichtigung seiner Leistungen eine Gehaltserhöhung zuzubilligen sei. Es sei kein Grund ersichtlich, warum der Kläger von einer Gehaltsanpassung im Jahr 2011 ausgeschlossen worden sein solle. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger im vorausgegangenen Rechtsstreit für das Jahr 2010 eine Gehaltsanpassung in Höhe von € 11.225,00 geltend gemacht habe ( Arbeitsgericht Frankfurt am Main - 21 Ca 174/14 ) stehe ihm für das Jahr 2010 ein Grundgehalt in Höhe von € 130.225,00 zu. Zuzüglich einer Erhöhung um weitere 2 % ergebe sich eine Vergütungserhöhung für 2011 in Höhe von € 2.604,50 brutto. Weiterhin ist der Kläger der Auffassung, die Beklagte schulde ihm aufgrund der mit Schreiben aus Juli 1993 erteilten Zusage einer variablen Tantieme für das Geschäftsjahr 2010, zur Zahlung fällig im Jahre 2011, einen weiteren Betrag in Höhe von € 15.000,00 brutto, wie ihm auch für das Vorjahr durch Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt a.M. ( Az. 21 Ca 174/14 ) zugesprochen wurde. Hinsichtlich der dividendenabhängigen Tantieme stehe ihm noch Anspruch in Höhe von € 37.641,18 brutto zu. Durch die veränderte Ausschüttungspolitik (Reduzierung von üblicherweise mindestens 30 % auf 24,4%) habe die Beklagte einseitig in einem für den Kläger nicht zumutbaren Umfang in das Austauschverhältnis zwischen vereinbarter Leistung und Gegenleistung eingegriffen. Der Kläger sei daher so zustellen, als hätte die Beklagte wie zuvor eine Dividende in Höhe von mindestens 30 % des Ergebnisses vorgeschlagen. Die Beklagte sei außerdem verpflichtet gewesen, bei Kapitalerhöhungen die Berechnungsformel für die dem Kläger zugesagte Erfolgsbeteiligung gemäß § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG anzupassen. Die Zusage von DM 2.100,00 entspreche einem fiktiven Depot an Aktien der Beklagten, dessen Stückzahl ermittelt werde, indem der Betrag von DM 2.100,00 durch den Stückwert der Aktien geteilt werde. Daraus ergebe sich ein fiktives Depot von 420 Aktien zu jeweils DM 5,00. Durch die Kapitalerhöhung am Tage der Hauptversammlung im Jahr 2011 von 532.985.214 Aktien auf 929.499.640 Aktien (eine Erhöhung von 100 % auf 174,40 %) habe sich der Zusagewert im fiktiven Depot des Klägers demzufolge auf 723,47 Aktien erhöht. Im Hinblick auf diesen erhöhten fiktiven Aktienbestand ergebe sich ein Tantiemebetrag in Höhe von € 54.318,62 brutto. Zuzüglich des aufgrund der zu beanspruchenden erhöhten Ausschüttungsbrutto von 30 % ergebe sich ein Gesamtbetrag von € 66.785,18. Abzüglich der gezahlten Garantierten dividendenabhängigen Tantieme und der Zahlung im Mai 2011 von € 24.848,00 ergebe sich eine Gesamtforderung in Höhe von noch € 37.641,18 brutto. Außerdem habe der Kläger Anspruch auf Übergangstantieme in Höhe von € 151.476,86. Das Schreiben vom 25. Juli 1994 sei dahingehend zu verstehen, dass er als Übergangstantieme einen Betrag erhalte, der sich aus der Summe des letzten Jahresgehaltes zuzüglich eines auf Basis eines Durchschnittswertes zu ermittelnden Tantiemebetrages zusammensetzt. Ausgehend von den Tantiemebeträgen aus den letzten fünf Jahren ergebe sich ein Fünfjahresdurchschnitt in Höhe von € 108.055,29. Zuzüglich des zuletzt gezahlten Grundgehaltes von € 119.000,00 ergebe sich ein Betrag von € 227.250,29 brutto, woraus sich eine Tantiemeforderung in Höhe von zwei Drittel = € 151.476,86 ergebe. Schließlich sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen, in Bezug auf den ihm überlassenen Firmen-PKW ein Gehaltsäquivalent in Abzug zu bringen, weshalb die im Schreiben vom 06. Juni 2011 aufgeführten Beträge für die Jahre 2008 bis 2011 in Höhe von insgesamt € 8.663,16 an den Kläger auszuzahlen seien. Der Kläger beantragt zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger € 215.385,70 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 2.604,50 brutto seit 01. Januar 2012, aus € 15.000,00 brutto seit 01. April 2011, aus € 37.641,18 brutto seit 01. Juni 2011, aus € 151.476,86 brutto seit 01. Juni 2012, aus € 1.925,15 brutto seit 01. Januar 2009, aus € 2.887,72 brutto seit 01. Januar 2010, aus € 2.887,50 brutto seit 01. Januar 2011 und aus € 992,67 brutto seit 01. Januar 2012 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass den Ansprüchen betreffend die variable Tantieme sowie die dividendenabhängige Tantieme bereits entgegenstehe, dass diese doppelt rechtshängig seien. Diese Ansprüche seien auch Gegenstand des vorausgegangenen arbeitsgerichtlichen Verfahrens (Az. 21 Ca 174/14). Im Übrigen bestehe ein Anspruch auf Vergütungsanpassung nicht, wie das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. bereits entschieden habe. Ein Anspruch auf variable Vergütung bestehe auch dem Grunde nach nicht. Von ihr seien nur bis 1997 Zusatzbudgets für die im Schreiben genannte variable Vergütung zur Verfügung gestellt worden. Soweit der Kläger danach noch Sonderzahlungen erhalten habe, habe es sich um freiwillige Leistungen gehandelt und es seien nicht mehr Zahlungen als variable Tantieme im Sinne des vorgenannten Schreibens erfolgt. Ein Anspruch auf dividendenabhängige Tantieme bestehe ebenfalls auch dem Grunde nach nicht. Ein Anspruch auf die Übergangstantieme bestehe ebenfalls nicht. Der Anspruch ergebe sich nicht aus dem vom Kläger zitierten Schreiben. Vielmehr ergebe sich aus dem Wortlaut bereits, dass die Übergangstantieme zwei Drittel der festgesetzten Tantieme betrage und nicht zwei Drittel einer Summe aus Grundgehalt und Tantieme. Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass § 216 Abs. 3 AktG nur auf eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln anwendbar sei, nicht wie bei der Beklagten vorgenommenen Kapitalerhöhung um eine Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital gemäß §§ 202 ff. AktG. Auch habe der Kläger keinen Anspruch auf Restvergütung betreffend das Gehaltsäquivalent in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Frankfurt a.M. betreffend den Firmen-PKW ( Az. 3 Ca 8489/06 ) habe der Kläger das Gehaltsequivalent akzeptiert. Im Übrigen seien die Ansprüche teilweise verjährt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, ihre Beweisantritte und die von ihnen eingereichten Unterlagen und damit auf die Gerichtsakte Bezug genommen (§ 46 Abs.2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 313 Abs.2 Satz 2 ZPO). Außerdem wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08. Dezember 2015 (Bl. 262 d. A.).