Urteil
8 BV 551/15
ArbG Frankfurt 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGFFM:2016:0112.8BV551.15.00
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Leitsätze
Arbeitgeberin beantragt die Ersetzung der Zustimmung zu Versetzungen von drei Arbeitnehmern.
Tenor
Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Versetzung von Herrn A aus dem Geschäftsbereich Sales, ICT Solutions Sales & Portfolio Management, TC Offering & Realization Management, All IP & Service Conception, Service Conception, Team Service Conception II "C-ISPTP0701b" in die Einheit "Job Service und Placement" zum 01. Juni 2015 wird ersetzt.
Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Versetzung von Frau B aus dem Geschäftsbereich Sales, ICT Solutions Sales & Portfolio Management, TC Offering & Realization Management, All IP & Service Conception, Service Conception, Team Service Conception II "C-ISPTP0701b" in die Einheit "Job Service und Placement" zum 01. Juni 2015 wird ersetzt.
Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Versetzung von Frau C aus dem Geschäftsbereich Sales, ICT Solutions Sales & Portfolio Management, TC Offering & Realization Management, Unified Communications & Collaboration Services, Team Unified Communications "C-ISPTP0202" in die Einheit "Job Service und Placement" zum 01. Juni 2015 wird ersetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Arbeitgeberin beantragt die Ersetzung der Zustimmung zu Versetzungen von drei Arbeitnehmern. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Versetzung von Herrn A aus dem Geschäftsbereich Sales, ICT Solutions Sales & Portfolio Management, TC Offering & Realization Management, All IP & Service Conception, Service Conception, Team Service Conception II "C-ISPTP0701b" in die Einheit "Job Service und Placement" zum 01. Juni 2015 wird ersetzt. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Versetzung von Frau B aus dem Geschäftsbereich Sales, ICT Solutions Sales & Portfolio Management, TC Offering & Realization Management, All IP & Service Conception, Service Conception, Team Service Conception II "C-ISPTP0701b" in die Einheit "Job Service und Placement" zum 01. Juni 2015 wird ersetzt. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Versetzung von Frau C aus dem Geschäftsbereich Sales, ICT Solutions Sales & Portfolio Management, TC Offering & Realization Management, Unified Communications & Collaboration Services, Team Unified Communications "C-ISPTP0202" in die Einheit "Job Service und Placement" zum 01. Juni 2015 wird ersetzt. I. Die antragstellende Arbeitgeberin beantragt die Ersetzung der Zustimmung zu den Versetzungen von drei Arbeitnehmern. Die Antragstellerin betreibt die Informations- und Kommunikationstechnik für den Konzern der D sowie für multinationale Konzerne und betriebliche Institutionen. Der Beteiligte zu 2) ist der auf Grundlage des bei der Antragstellerin geltenden Zuordnungstarifvertrages gebildete Betriebsrat. Bei der Antragstellerin gibt es die beiden Geschäftsfelder Market Unit und D-IT. Das Geschäftsfeld D- IT ist im Unternehmen der Antragstellerin zuständig für das komplette konzerninterne IT-Portfolio von der Planung über die Realisierung bis hin zum Betrieb für IT-Anlagen und damit Dienstleister für alle Konzerneinheiten des Konzerns der D. Das Geschäftsfeld Market Unit, dem wiederum die Geschäftsbereiche Sales und Delivery zugeordnet sind, verantwortet als IT / TK-Dienstleister das komplette IT ServicePortfolio gegenüber Drittkunden. Bei der Antragstellerin stehen umfangreiche Personalumbau- und -abbaumaßnahmen an. Für die vom Arbeitsplatzwegfall betroffenen Beschäftigten wurde ein Veränderungsmanagement eingerichtet, welches durch die Einheit der sog. "Job Service und Placement" (JSP) sichergestellt werden soll. Die vom Arbeitsplatzwegfall betroffenen Beschäftigten erhalten durch JSP eine individuelle an ihrem Vertretungsprofil orientierte Beratung zu neuen beruflichen Perspektiven innerhalb und außerhalb des Unternehmens der Antragstellerin und konkrete Angebote von internen und externen Beschäftigungsalternativen. Dies wurde in einer Rahmenbetriebsvereinbarung zu den Transformationsprogrammen E 2015+ geregelt. Die Rahmenvereinbarung unterscheidet zwischen voll betroffenen Mitarbeitern, die ausschließlich wegfallende Aufgaben wahrnehmen und teilbetroffenen Mitarbeitern, die nur teilweise wegfallende Aufgaben ausüben. Letztere unterfallen einem Auswahlverfahren, in dessen Rahmen dann zu klären ist, welcher Mitarbeiter konkret betroffen ist. In § 5 der Rahmenvereinbarung ist hinterlegt, dass betriebsändernde Maßnahmen, aus denen der jeweilige Aufgaben- bzw. Arbeitsplatzwegfall resultiert, regelmäßig in Form eines Interessenausgleichs umgesetzt werden. Mit dem Gesamtbetriebsrat schloss die Antragstellerin einen Interessenausgleich und Sozialplan zum Transformationsprogramm Market Units 2015. Darin war vorgesehen, dass das Team Service Conception II "C-ISPTP0701 b", dem auch die Arbeitnehmerinnen A und B angehören, von einer Maßnahme aus dem Interessenausgleich betroffen ist. Die Team Service Conception I und II sollen geschlossen werden. Hierüber fand am 02. Februar 2015 eine Informationsveranstaltung statt. Nach erteilter Information der Beteiligten zu 2) an die Mitarbeiter wurde über die Maßnahme Seitens der Antragstellerin nochmals beraten. Es wurde sodann die Notwendigkeit der Fortführung der Tätigkeiten im reduzierten Umfang mit insgesamt 11 Vollzeitbeschäftigten beschlossen. Hierüber wurden die Mitarbeiter am 06. März 2015 informiert. Am 07. Mai 2015 fand ein Personalgespräch zwischen der Führungskraft Herrn F mit den Mitarbeiterinnen A und B statt, in dem den Betroffenen der Wegfall ihrer Aufgaben mitgeteilt wurde. Das Team Unified Communication "C-ISPTP0202", dem die Arbeitnehmerin C angehört, ist von einer weiteren Maßnahme aus dem Interessenausgleich beschlossen. Das Personalgespräch mit der Mitarbeiterin fand am 13. Mai 2015 statt. Die Antragstellerin schrieb den Beteiligten zu 2) mit E-Mail vom 29. Mai 2015 an und bat um Zustimmung zur Versetzung der Arbeitnehmer B, A und C. Dieses E-Mailschreiben beinhaltete das eigentliche Zulassungsschreiben nach § 99 BetrVG mit Datum vom 28. Mai 2015. Die Mitarbeiterliste, in der die hier betroffenen Mitarbeiter aufgeführt waren und die Dokumentation der jeweiligen Mitarbeitergespräche für die Durchführungsregelung JSP. Mit E-Mail vom 09. Juni 2015 verweigerte der Beteiligte zu 2) die Zustimmung zu den Personellen Einzelmaßnahmen. Dies begründete er jeweils damit, dass aus den der Sammlungsvorlage beigefügten Anlagen nicht hervor gehe, dass ein nachweisbarer Wegfall der Tätigkeiten wirklich stattgefunden habe. Außerdem werde die listenförmige Vorlage von Anhörungen zu personellen Einzelmaßnahmen mit großer Tragweite wie in den vorliegenden Fällen abgelehnt. Wegen der Widersprüche im Einzelnen wird auf die von der Antragstellerseite vorgelegten Anlagen 12 - 14 Bezug genommen. Mit E-Mailschreiben vom 25. Juni 2015 wurde der Beteiligte zu 2) daraufhin über die vorläufige Durchführung der personellen Maßnahme informiert. Eine Reaktion des Beteiligten zu 2) erfolgte darauf nicht. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass sie den Beteiligten zu 2) ordnungsgemäß nach § 99 Abs. 2 BetrVG unterrichtet habe. Widerspruchsgründe nach § 99 Abs. 2 BetrVG lägen nicht vor. Die Antragstellerin beantragt, Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Versetzung von Herrn A aus dem Geschäftsbereich Sales, ICT Solutions Sales & Portfolio Management, TC Offering & Realization Management, All IP & Service Conception, Service Conception, Team Service Conception II "C-ISPTP0701b" in die Einheit "Job Service und Placement" zum 01. Juni 2015 zu ersetzen. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Versetzung von Frau B aus dem Geschäftsbereich Sales, ICT Solutions Sales & Portfolio Management, TC Offering & Realization Management, All IP & Service Conception, Service Conception, Team Service Conception II "C-ISPTP0701b" in die Einheit "Job Service und Placement" zum 01. Juni 2015 zu ersetzen. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Versetzung von Frau C aus dem Geschäftsbereich Sales, ICT Solutions Sales & Portfolio Management, TC Offering & Realization Management, Unified Communications & Collaboration Services, Team Unified Communications ""C-ISPTP0202" in die Einheit "Job Service und Placement" zum 01. Juni 2015 zu ersetzen. Der Beteiligte zu 2) beantragt, die Anträge zurückzuweisen Der Beteiligte zu 2) ist der Ansicht, dass die Anhörung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, da jegliche Angaben dazu fehlten, dass die bestimmten Maßnahmen tatsächlich schon umgesetzt worden seien. Auch Hinweise auf die betrieblichen Auswirkungen der beabsichtigten Versetzungen lägen nicht vor. Der allgemeine Hinweis auf die Interessenausgleiche reiche dazu nicht aus. Die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 BetrVG sei daher nicht in Lauf gesetzt worden. Zur Ergänzung wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, ihrer Beweisantritte und die von ihnen eingereichten Unterlagen und damit auf die Gerichtsakte Bezug genommen (§§ 80 Abs.2, 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO). Außerdem wird Bezug genommen auf das Protokoll des Anhörungstermins vom 12. Januar 2016 (Bl. 47 d.A.). II. 1. Die Anträge sind begründet. Die verweigerte Zustimmung zu den personellen Einzelmaßnahmen war gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen. Die Anhörungen sind gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG ordnungsgemäß erfolgt. Widerspruchsgründe nach § 99 Abs. 2 BetrVG sind weder innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs.3 Satz 1 BetrVG vorgebracht worden noch inhaltlich nach § 99 Abs.2 BetrVG begründet. a) Die Anhörung ist hier ordnungsgemäß erfolgt. Sinn und Zweck der Unterrichtungspflicht nach § 99 Abs. 1 BetrVG ist es, dem Betriebsrat die Prüfung zu ermöglichen, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme vorliegt. Die vollständige Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber ist Voraussetzung dafür, dass dieser seine Rechte nach § 99 Abs. 2 BetrVG ordnungsgemäß wahrnehmen kann. Daraus folgt, dass die Unterrichtung der Arbeitgeberin sich auf diejenigen tatsächlichen Umstände erstrecken muss, die die Prüfung eines Zustimmungsverweigerungsgrundes ermöglichen. (BAG Beschluss vom 10. November 1992 - 1 ABR 21/92, AP Nr.100 zu § 99 BetrVG 1972). Der Beteiligte zu 2) konnte anhand der ihm vorliegenden Unterlagen die personellen Maßnahmen in Auswirkung überprüfen und feststellen, ob eventuelle Widerspruchsgründe vorlagen oder nicht. In den Anhörungen sind über die beiliegenden Listen die betroffenen Arbeitnehmer im Einzelnen bezeichnet, wobei die jeweiligen Funktionen und Einheiten, in denen diese tätig waren, angegeben worden sind. Was die betrieblichen Auswirkungen der beabsichtigten Versetzungen angeht, hat die Antragstellerin auf das JSP-Programm verwiesen. Hierbei handelt es sich um ein Programm, das in seiner Ausgestaltung dem Betriebsrat auch bekannt ist, sodass der Verweis hierauf ausreichend ist. Zur Frage des Wegfalls des Beschäftigungsbedarfs hat die Arbeitgeberin auf die Dokumentation der Mitarbeitergespräche Bezug genommen. Zum Zeitpunkt der jeweiligen Gespräche war zwar die konkrete Tätigkeit jeweils noch nicht weggefallen, jedoch war die zugrunde liegende unternehmerische Entscheidung bereits getroffen und hat Niederschlag in dem Interessenausgleich gefunden. Die Arbeitgeberin muss mit der Anhörung zu den personellen Einzelmaßnahmen nicht abwarten, bis tatsächlich der Wegfall des Arbeitsplatzes eingetreten ist, sondern kann auf Grundlage der Prognose des Wegfalls des Arbeitsplatzes, die auf der getroffenen unternehmerischen Entscheidung beruht, die Anhörung zur beabsichtigten personellen Einzelmaßnahme in die Wege leiten. Nichts anderes erfolgt auch im Vorfeld zur beabsichtigten Kündigung, wo auch die Betriebsratsanhörung in Bezug auf die beabsichtigte Kündigung und den Wegfall des Arbeitsplatzes erfolgt. Hier kann der Arbeitgeber dann eine Kündigung aussprechen, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die Prognose gerechtfertigt ist, dass der Arbeitsplatz des betroffenen Arbeitnehmers künftig entfallen wird. Entsprechendes gilt hier für die streitgegenständlichen Versetzungen. Auf Grundlage des Interessenausgleiches war anzunehmen, dass der Beschäftigungsbedarf für die betroffenen Arbeitnehmer entfallen würde. Soweit diese nur teilbetroffen waren, ist aufgrund des Auswahlverfahrens nunmehr eine Vollbetroffenheit gegeben, wogegen Seitens des Beteiligten zu 2) keine Einwände erhoben werden. b) Die Anhörung des Beteiligten erfolgte am 29. Mai 2015. Die Wochenfrist des § 99 Abs.3 Satz 1 BetrVG lief daher am 05. Juni 2015 ab. Diese Frist hat der Beteiligte zu 2) mit seinem Widerspruch vom 09. Juni 2015 nicht gewahrt, weshalb die Zustimmung zu den personellen Einzelmaßnahmen gemäß § 99 Abs.3 Satz 2 BetrVG als erteilt gilt. Allerdings hat sich zu diesem Umstand keiner Beteiligten während des Beschlussverfahrens geäußert und auch seitens des Gerichts ist auf diesen rechtlichen Aspekt nicht hingewiesen worden. Aus diesem Grund wird die Entscheidung nachfolgend auch auf das Nichtvorliegen von Widerspruchsgründen nach § 99 Abs.2 BetrVG gestützt. c) Zustimmungsgründe nach § 99 Abs. 2 BetrVG liegen nicht vor. Solche hat der Betriebsrat im Widerspruchsschreiben auch nicht konkret benannt. Soweit er dort auf den nicht nachgewiesenen Wegfall des Beschäftigungsbedarfs abstellt, könnte hierin die Bezugnahme auf den Widerspruchsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG (Nachteil für den betroffenen Arbeitnehmer) liegen. Hier ist jedoch der Wegfall des Beschäftigungsbedarfs durch betriebliche Gründe gerechtfertigt, sodass ein Widerspruchsgrund nicht gegeben ist. 2. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, § 2 Abs. 2 GKG.