Urteil
9 Ca 6120/21
ArbG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGFFM:2022:0420.9CA6120.21.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
5.188,27 EUR (in Worten: Fünftausendeinhundertachtundachtzig und 27/100 Euro) brutto abzüglich 3.212,57 EUR (in Worten: Dreitausendzweihundertzwölf und 57/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2021,
sowie weitere 5.188,27 EUR (in Worten: Fünftausendeinhundertachtundachtzig und 27/100 Euro) brutto abzüglich 3.212,57 EUR (in Worten: Dreitausendzweihundertzwölf und 57/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2021,
sowie weitere 5.188,27 EUR (in Worten: Fünftausendeinhundertachtundachtzig und 27/100 Euro) brutto abzüglich 3.212,57 EUR (in Worten: Dreitausendzweihundertzwölf und 57/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2021,
sowie weitere 5.188,27 EUR (in Worten: Fünftausendeinhundertachtundachtzig und 27/100 Euro) brutto abzüglich 3.212,57 EUR (in Worten: Dreitausendzweihundertzwölf und 57/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2021,
sowie weitere 5.188,27 EUR (in Worten: Fünftausendeinhundertachtundachtzig und 27/100 Euro) brutto. abzüglich 3.212,57 EUR (in Worten: Dreitausendzweihundertzwölf und 57/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2021,
sowie weitere 5.188,27 EUR (in Worten: Fünftausendeinhundertachtundachtzig und 27/100 Euro) brutto abzüglich 3.212,57 EUR (in Worten: Dreitausendzweihundertzwölf und 57/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Januar 2022,
sowie weitere 5.188,27 EUR (in Worten: Fünftausendeinhundertachtundachtzig und 27/100 Euro) brutto abzüglich 3.212,57 EUR (in Worten: Dreitausendzweihundertzwölf und 57/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2022,
sowie weitere 5.188,27 EUR (in Worten: Fünftausendeinhundertachtundachtzig und 27/100 Euro) brutto abzüglich 3.212,57 EUR (in Worten: Dreitausendzweihundertzwölf und 57/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2021.
sowie weitere 5.188,27 EUR (in Worten: Fünftausendeinhündertachtundachtzig und 27/100 Euro) brutto abzüglich 3.212,57 EUR (in Worten: Dreitausendzweihundertzwölf und 57/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2022
zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte ab dem Monat April 2022 bis zum regulären Renteneintrittsalter des Klägers am 31. August 2035 oder dem Monat seines Versterbens verpflichtet ist, eine monatliche Übergangsversorgung in Höhe von 5.188,27 EUR (in Worten: Fünftausendeinhundertachtundachtzig und 27/100 Euro) brutto unter Berücksichtigung etwaiger Dynamisierungen und unter Anrechnung anderer Versorgungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit und der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe sowie unter Anrechnung steuerpflichtiger Einnahme aus einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis in Höhe von 50,00 %, soweit die Summe des Einkommens aus einer solchen Beschäftigung und der Übergangsversorgungsleistung höher ist, als die Bezüge die dem Kläger beim Ausscheiden aus dem aktiven Beschäftigungsverhältnis mit der Beklagten zustanden, zu zahlen.
Die Kostendes Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 85.948,82 EUR festgesetzt.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.188,27 EUR (in Worten: Fünftausendeinhundertachtundachtzig und 27/100 Euro) brutto abzüglich 3.212,57 EUR (in Worten: Dreitausendzweihundertzwölf und 57/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2021, sowie weitere 5.188,27 EUR (in Worten: Fünftausendeinhundertachtundachtzig und 27/100 Euro) brutto abzüglich 3.212,57 EUR (in Worten: Dreitausendzweihundertzwölf und 57/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2021, sowie weitere 5.188,27 EUR (in Worten: Fünftausendeinhundertachtundachtzig und 27/100 Euro) brutto abzüglich 3.212,57 EUR (in Worten: Dreitausendzweihundertzwölf und 57/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2021, sowie weitere 5.188,27 EUR (in Worten: Fünftausendeinhundertachtundachtzig und 27/100 Euro) brutto abzüglich 3.212,57 EUR (in Worten: Dreitausendzweihundertzwölf und 57/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2021, sowie weitere 5.188,27 EUR (in Worten: Fünftausendeinhundertachtundachtzig und 27/100 Euro) brutto. abzüglich 3.212,57 EUR (in Worten: Dreitausendzweihundertzwölf und 57/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2021, sowie weitere 5.188,27 EUR (in Worten: Fünftausendeinhundertachtundachtzig und 27/100 Euro) brutto abzüglich 3.212,57 EUR (in Worten: Dreitausendzweihundertzwölf und 57/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Januar 2022, sowie weitere 5.188,27 EUR (in Worten: Fünftausendeinhundertachtundachtzig und 27/100 Euro) brutto abzüglich 3.212,57 EUR (in Worten: Dreitausendzweihundertzwölf und 57/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2022, sowie weitere 5.188,27 EUR (in Worten: Fünftausendeinhundertachtundachtzig und 27/100 Euro) brutto abzüglich 3.212,57 EUR (in Worten: Dreitausendzweihundertzwölf und 57/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2021. sowie weitere 5.188,27 EUR (in Worten: Fünftausendeinhündertachtundachtzig und 27/100 Euro) brutto abzüglich 3.212,57 EUR (in Worten: Dreitausendzweihundertzwölf und 57/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2022 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte ab dem Monat April 2022 bis zum regulären Renteneintrittsalter des Klägers am 31. August 2035 oder dem Monat seines Versterbens verpflichtet ist, eine monatliche Übergangsversorgung in Höhe von 5.188,27 EUR (in Worten: Fünftausendeinhundertachtundachtzig und 27/100 Euro) brutto unter Berücksichtigung etwaiger Dynamisierungen und unter Anrechnung anderer Versorgungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit und der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe sowie unter Anrechnung steuerpflichtiger Einnahme aus einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis in Höhe von 50,00 %, soweit die Summe des Einkommens aus einer solchen Beschäftigung und der Übergangsversorgungsleistung höher ist, als die Bezüge die dem Kläger beim Ausscheiden aus dem aktiven Beschäftigungsverhältnis mit der Beklagten zustanden, zu zahlen. Die Kostendes Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 85.948,82 EUR festgesetzt. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist begründet. Der Klage hat gegen die Beklagte Ansprüche auf Nachzahlung der geltend gemachten monatlichen Differenz an Übergangsversorgung für die Monate Juli 2021 bis März 2022. Darüber hinaus hat die Beklagte dem Kläger ab April 2021 eine Übergangsversorgung in Höhe von 5.188,27 € brutto monatlich zu zahlen hat und die Übergangsversorgung ist zu dynamisieren. I. Der Klageantrag zu 1. ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte Ansprüche auf Zahlung einer monatlichen Übergangsversorgung in Höhe von 5.188,27€ brutto für die Monate Juli 2021 bis März 2022. Von diesen Beträgen sind die bereits von der Beklagten geleisteten Beträge an Übergangsversorgung in Abzug zu bringen. Auch der geltend gemachte Zinsanspruch steht dem Kläger zu. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf eine monatliche Übergangsversorgung in Höhe von jeweils 5.188,27 € brutto für die Monate Juli 2021 bis März 2022 aus den Regelungen des TV Versorgung. a) Dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf eine monatliche Übergangsversorgung nach dem TV Versorgung hat, er damit unter den Geltungsbereich des § 1 des TV Versorgung fällt und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Übergangsversorgung erfüllt sind, ist zwischen den Parteien ebenso unstreitig, wie die Höhe der einzelnen Berechnungsfaktoren, die nach § 5 Abs. 1 TV Versorgung für die Berechnung der Übergangsversorgung des Klägers maßgeblich sind. Streitig ist zwischen den Parteien lediglich die Höhe der monatlichen Übergangsversorgung bzw. der sich aus § 5 Abs. 1 TV Versorgung ergebenden Berechnungsweg. b) Die Auslegung von § 5 Abs. 1 TV Versorgung und des TV Versorgung insgesamt ergibt, dass — wie vom Kläger vertreten — der sich aus der berücksichtigungsfähigen Beschäftigungszeit ergebenden Prozentfaktor lediglich mit dem Grundgehalt der individuellen Eingruppierung zu multiplizieren ist und zu diesem die volle monatliche Flugzulage I zu addieren ist. aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, Urteil vom 1. Dezember 2020-9 AZR 174/20 — Rn. 20, juris; BAG, Urteil vom 23. Juli 2019 —9 AZR 475/18 — Rn. 20, juris; BAG, Urteil vom 7. Februar 2019-6 AZR 44/18 — Rn. 27, juris; BAG, Urteil vom 1. August 2018-7 AZR 561/16 — Rn. 26, juris). bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die vom Kläger vertretene Auslegung des § 5 Abs. 1 TV Versorgung zutreffend ist. (1) Der Wortlaut der tariflichen Regelung ist nicht eindeutig und gibt kein Auslegungsergebnis vor. Die Verwendung von „zzgl." kann sich auf den Rechenschritt vor der Multiplikation mit dem Prozentsatz oder auf den Rechenschritt danach beziehen. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, wie die Regelung von den Tarifvertragsparteien gemeint war, ergeben sich hieraus nicht. Gleiches gilt für die vorangestellten Worte „für jedes volle Jahre ...". Auch diese können sich auf beides beziehen, auf das Grundgehalt ebenso wie auf die Summe von Grundgehalt und Flugzulage I. Auch im Übrigen ergeben sich aus dem Wortlaut keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, wie die Tarifvertragsparteien die Regelung in § 5 Abs. 1 TV Versorgung verstanden wissen wollten. Weiterhin ergibt sich aus § 5 Abs. 1 TV Versorgung in der zutreffenden Auslegung durch den Kläger — entgegen der Ansicht der Beklagte — nicht, dass bei diesem Auslegungsergebnis die Flugzulage I für jedes berücksichtigungsfähige Beschäftigungsjahr zu zahlen wäre. Aus dem Wortlaut ergibt sich dies nicht. (2) Darüber hinaus fehlt es an substantiierten Vortrag der Parteien zum tatsächlichen Willen der Tarifvertragsparteien bei Abschluss des TV Versorgung. Anhaltspunkte für diesen lassen sich jedoch Hilfskriterien entnehmen. Der Systematik lassen sich hinreichende Anhaltspunkte für den tatsächlichen Willen der Tarifvertragsparteien entnehmen, die das vom Kläger vertretene Auslegungsergebnis stützen. (a) Die Tarifvertragsparteien haben in § 5 Abs. 1 TV Versorgung die Formulierung „% des Grundgehalts der individuellen Eingruppierung zzgl. der monatlichen Flugzulage I" gewählt. Sie haben an dieser Stelle darauf verzichtet von der Summe aus dem Grundgehalt und der Flugzulage I zu sprechen oder die Maßgeblichkeit der Summe aus diesen Beträgen durch ein Einklammern der Begriffe Grundgehalt und Flugzulage I zu verdeutlichen. Aus anderen Regelungen des TV Versorgung ergibt sich jedoch, dass die Tarifvertragsparteien sich der Problematik bewusst waren, dass es bei einer vorzunehmenden Multiplikation auf die Summe von Grundgehalt und Flugzulage(n) ankommen kann oder nur auf das Grundgehalt. An anderen Stellen haben die Tarifvertragsparteien sofern die Summe des Grundgehalts und der Flugzulage(n) maßgeblich sein sollte, durch die Verwendung des Begriffs „Summe" oder „Gesamtgehalt" oder durch ein Einklammern der zu addierenden Beträge klargestellt, dass es auf die Summe der genannten Bestandteile ankommen soll. Dies zeigt, dass die Tarifvertragsparteien wussten, dass es auf die Summe oder auf die einzelnen Bestandteile des Gesamtgehalts ankommen kann. Dennoch haben sie in diesem Bewusstsein in § 5 Abs. 1 TV Versorgung auf eine entsprechende Klarstellung verzichtet. Dieser Verzicht kann nach Auffassung der Kammer nur dahingehend gewertet haben, dass sie bewusst auf eine solche Klarstellung verzichtet haben und damit zum Ausdruck bringen wollte, dass es in § 5 Abs. 1 nicht auf die Summe des Grundgehalts und der Flugzulage I ankommen, sondern lediglich das Grundgehalt mit dem dortigen Prozentsatz zu multiplizieren und sodann die Flugzulage I zu addieren ist. Dass die Tarifvertragsparteien sich der Maßgeblichkeit entweder der Summe der Gehaltsbestandteile oder nur einzelnen Gehaltskomponenten bewusst waren, zeigt sich zum einen an § 5 Abs. 3 TV Versorgung. Dort haben die Tarifvertragsparteien die Formulierung „35 % ... des monatlichen Gesamtgehalts (Grundgehalt, Flugzulage I und II)" gewählt. An dieser Stelle haben sie durch die Formulierung „Gesamt"gehalt und den folgenden Klammerzusatz sogar doppelt verdeutlich, dass es auf die Summe der Gehaltskomponenten ankommen soll. Die gleiche Formulierung haben die Tarifvertragsparteien in § 5 Abs. 4 des TV Versorgung verwendet und auch hierdurch verdeutlich, dass ihnen die Bedeutung der Unterscheidung zwischen der Summe der Gehaltskomponenten und den einzelnen Gehaltsbestandteilen bewusst war. Gleiche gilt für die in § 9 S. 2 TV Versorgung verwendete Formulierung „vorgesehene Beträge der zu berücksichtigenden Vergütungsbestandteile (Grundgehalt, Flugzulage I und II)". Auch hier haben die Tarifvertragsparteien durch eine Einklammerung und die Verwendung der Pluralform (Vergütungsbestandteile) deutlich gemacht, dass ihnen bewusst war, dass auf die Summe der Gehaltsbestandteile oder auf einzelne Gehaltsbestandteile abgestellt werden konnte. In § 5 Abs. 1 TV Versorgung haben sie hingegen darauf verzichtet, auf die Summe der beiden dort genannten Gehaltsbestandteile abzustellen. Dieses systematische Argument wird durch die Formulierung in der Protokollnotiz Nr. 4 der Vorgängerregelung des TV Versorgung bestätigt. Bereits dort haben die Tarifvertragsparteien die Formulierung „1,3 % der Summe aus Grundgehalt und Flugzulage I" verwendet. (b) Entgegen der Ansicht der Beklagten lässt sich dem nicht entnehmen, dass die Betriebsparteien immer nur von der Summe der Gehaltsbestandteile als maßgeblicher Bezugspunkt ausgegangen sind. Hätte dies dem Willen der Tarifvertragsparteien entsprochen, hätte die Verwendung von einheitlichen Begrifflichkeiten nahegelegen. Die Tarifvertragsparteien haben aber teilweise auf die Summe aller drei Gehaltsbestandteile abgestellt (§ 5 Abs. 3, § 5 Abs. 4, und § 9 S. 1 TV Versorgung), teilweise auf die Summe des Grundgehalts und der Flugzulage I (Protokollnotiz Nr. 4) und teilweise nur auf das Grundgehalt (§ 5 Abs. 1 TV Versorgung). Sie haben demnach gerade keine einheitlichen Begrifflichkeiten und Bedeutungen verwendet. (3) Die von der Beklagten vorgebrachten Argumente stehen diesem Auslegungsergebnis nicht entgegen. (a) Entgegen der Ansicht der Beklagte, folgt die Zusammenfassung von Grundgehalt und Flugzulage I nicht zwingend daraus, dass auch die Flugzulage I nur unter Berücksichtigung der individuellen Eingruppierung bestimmt werden kann. Dieses Argument besagt nichts darüber, ob die Addition der Beträge vor der Multiplikation oder danach zu erfolgen hat. Anhaltspunkte dafür, dass eine andere Höhe der Flugzulage I, als die sich aus der individuellen Eingruppierung ergebenden Flugzulage I maßgeblich sein könnte, lassen sich dem TV Versorgung nicht entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus der Klarstellung in § 5 Abs. 4 TV Versorgung, dass — sofern die Tarifvertragsparteien auf die Gehaltskomponenten für einen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer und nicht auf die individuellen Gehaltskomponenten abgestellt haben — sie dies durch den Zusatz „welches bei einer Vollzeitbeschäftigung maßgeblich gewesen wäre" klargestellt haben. (b) Der Umstand, dass ausgehend von den Gehaltsbestandteilen des Klägers der Deckelungsbetrag nach § 5 Abs. 3 TV Versorgung bereits nach elf Jahren und somit bereits ein Jahr nach Anspruchsentstehung erreicht wird, führt nicht dazu, dass das gefundene Auslegungsergebnis nicht plausibel erscheint. Zum einen lässt sich aufgrund einer Einzelfallbetrachtung nicht auf die Sinnlosigkeit einer abstrakten Regelung schließen, zum anderen erscheint das Verhältnis von § 5 Abs. 1 TV Versorgung zu § 5 Abs. 3 Versorgung der Kammer so oder so missglückt. Auch nach der Auslegungsvariante der Beklagten würden diese beiden Regelungen nicht sinnvoll ineinandergreifen, da die Deckelung nach § 5 Abs. 3 TV Versorgung in der Mehrzahl der Fälle gar nicht von Relevanz wäre, da die Arbeitnehmer den Deckelungsbetrag nicht realistisch erreichen würden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der TV Versorgung für das gesamten Cockpitpersonal der Beklagten gilt und nicht nur für Piloten mit einer relativ hohen Vergütung. () Das Argument der Beklagte, dass das „Gehalt" sich aus dem Grundgehalt und den Flugzulagen zusammensetze und demnach die Flugzulage I als Bestandteil des vormaligen Gehalts ebenso zu behandeln sei, wie das Grundgehalt, verfängt ebenfalls nicht. Das Argument ist bereits deshalb nicht schlüssig, da § 5 Abs. 1 TV Versorgung nur auf das Grundgehalt und die Flugzulage I abstellt. Auch die Flugzulage II ist jedoch Bestandteil des vormaligen Gehalts, findet aber in § 5 Abs. 1 TV Versorgung keine Berücksichtigung. (a) Ob Teilzeitarbeitnehmer durch das gefundene Auslegungsergebnis besser gestellt werden, als Vollzeitarbeitnehmer kann bereits deshalb dahinstehen, da zumindest keine Anhaltspunkte für eine unverhältnismäßige und unzulässige Besserstellung ersichtlich sind. Hinzu kommt, dass es — unabhängig davon, welcher der beiden Auslegungsvarianten man folgt — im Verhältnis immer gewisse unvermeidbare Ungleichbehandlungen der Übergangsversorgung von Teilzeitarbeitnehmern und Vollzeitarbeitnehmern gibt. Diese resultieren zumindest aus der Deckelung des § 5 Abs. 3 TV Versorgung. (4) Auf die weiteren vom Kläger vorgebrachten Argumente kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. 2. Den Anspruch auf die monatliche Übergangsversorgung hat die Beklagte durch die von ihr erbrachten Teilzahlungen in Höhe von 3.212,57 € monatlich brutto bereits zum Teil erfüllt, § 362 BGB. Diese Teilzahlungen hat der Kläger in seinem Klageantrag zu 1. bereits in Abzug gebracht. 3. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 BGB. Die Ansprüche auf Zahlung der Übergangsversorgung wurden jeweils zum letzten Werktag des Monats fällig und sind daher zumindest ab dem ersten Tag des Folgemonats zu verzinsen. -18- II. Der Klageantrag zu 2. ist ebenfalls zulässig und begründet. 1. Der Klageantrag ist zunächst dahingehend auszulegen, dass es dem Kläger zum einen um die Feststellung geht, dass die Beklagte ihm ab April 2022 zur Zahlung einer monatlichen Übergangsversorgung in Höhe von 5.188,27€ brutto verpflichtet ist und es ihm zu anderen um die Feststellung geht, dass dieser Betrag nach § 5 Abs. 5 TV Versorgung zu dynamisieren ist. Die ergibt sich bereits aus der Begründung des Klageantrags durch den Kläger und die Klägervertreterin hat dieses Verständnis des Klageantrags zu 2. in der Kammerverhandlung vom 20. April 2022 ausdrücklich bestätigt. 2. Mit diesem Inhalt ist der Klageantrag zu 2. zulässig. Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Feststellungsklage an sich bestehen nicht. Unabhängig davon, dass es sich um eine zukunftsbezogene Feststellungsklage handelt (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 27. Juli 2021 —9 AZR 376/20 — Rn. 18, NZA 2021, 1775; BAG, Urteil vom 28. Januar 2020 — 9 AZR 91/19 — Rn. 23, NZA 2020, 582) ist die Feststellungsklage dazu geeignet den Streit zwischen den Parteien umfassend zu bereinigen und weitere Rechtsstreite vorzubeugen (vgl. hierzu BAG, Beschluss vom 22. September 2021 — 7 ABR 13/20 — Rn. 17, juris; BAG, Urteil vom 15. Juli 2021 —6 AZR 561/20 — Rn. 14, NZA 2022, 29; BAG, Urteil vom 27. Juli 2021 — 9 AZR 448/20 — Rn. 17, NZA 2021, 1702). Darüber hinaus ist der Klageantrag zu 2. auch hinreichend bestimmt. Die verwendeten Begrifflichkeiten stehen zwischen den Parteien nicht im Streit und es besteht keine Unklarheit über die Bedeutung dieser Begrifflichkeiten. Dies gilt auch für den Begriff der Dynamisierung. Dieser wird in § 5 Abs. 5 S. 1 TV Versorgung verwandt und bezeichnet demnach die lineare Erhöhung der Übergangsversorgung entsprechend der Tarifabschlüsse der Beklagten. 3. Der Klageantrag zu 2. ist auch begründet. Die Beklagte schuldet dem Kläger ab April 2022 weiterhin eine monatliche Übergangsversorgung in Höhe von 5.188,27 € brutto und die Übergangsversorgung des Klägers ist nach § 5 Abs. 5 TV Versorgung zu dynamisieren. a) Hinsichtlich der Berechnung der Höhe der Übergangsversorgung kann auf die Ausführungen zum Klageantrag zu 1. verwiesen werden. Bis zu einer wesentlichen Änderung der maßgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse besteht demnach weiterhin ein Anspruch des Klägers auf eine monatliche Übergangsversorgung in Höhe von 5.188,27€ brutto. b) Die Übergangsversorgung des Klägers erhöht sich nach § 5 Abs. 5 S. 1 TV Versorgung entsprechend der Tarifabschlüsse linear (Dynamisierung). Dem steht die Regelung des § 5 Abs. 5 S. 2 TV Versorgung nicht entgegen. aa) Nach § 5 Abs. 5 S. 1 TV Versorgung findet während der Bezugsdauer der Übergangsversorgung eine Dynamisierung gemäß den jeweiligen linearen Tarifabschlüssen statt. Dies gilt nach § 5 Abs. 5 S. 2 TV Versorgung nicht in den Fällen des § 7 TV Versorgung. bb) § 7 Abs. 1 TV Versorgung regelt den Sonderfall, dass abweichend von § 3 Abs. 1 TV Versorgung das Beschäftigungsverhältnis vorzeitig vor Erreichen der Altersgrenze endet. In § 3 Abs. 1 TV Versorgung ist der Fall geregelt, dass das Beschäftigungsverhältnis aufgrund des Erreichens der tariflichen Altersgrenze, aber vor Eintritt in die gesetzliche Regelrente endet. § 3 Abs. 2 TV Versorgung regelt hingegen den Fall, dass das Beschäftigungsverhältnis vorzeitig aufgrund endgültiger Fluguntauglichkeit endet. Aus der Systematik der Regelungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 sowie des § 7 Abs. 1 TV Versorgung ergibt sich, dass § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 TV Versorgung die Grundtatbestände der Übergangsversorgung regeln. § 7 Abs. 1 TV Versorgung regelt hingegen einen Auffangtatbestand, nach dem das Beschäftigungsverhältnis weder aufgrund des Erreichens der tariflichen Altersgrenze, noch aufgrund endgültiger Fluguntauglichkeit, sondern aus sonstigen Gründen vorzeitig endet. Dieses Verhältnis von § 3 Abs. 1 und Abs. 2 TV Versorgung zu § 7 Abs. 1 TV Versorgung ist in § 3 Abs. 3 TV Versorgung klargestellt. Demnach finden die Regelungen des § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 sowie § 7 nicht nebeneinander Anwendung. Ein Fall der Übergangsversorgung nach § 3 Abs. 2 TV Versorgung kann daher nicht gleichzeitig einen Fall nach § 7 Abs. 1 TV Versorgung darstellen. cc) Der Kläger fällt unter die Regelung des § 3 Abs. 2 TV Versorgung und erhält demnach eine dynamische Übergangsversorgung nach § 5 Abs. 5 TV Versorgung. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der Kündigung der Beklagten, für welche die Fluguntauglichkeit des Klägers maßgeblich war, sein Ende gefunden. Der Kläger erfüllt daher die Voraussetzungen der endgültigen Fluguntauglichkeit und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen dieser nach § 3 Abs. 2 TV Versorgung. Die Anwendung von § 7 Abs. 1 TV Versorgung ist demnach gemäß § 3 Abs. 3 TV Versorgung ausgeschlossen. Da § 7 TV Versorgung keine Anwendung findet, greift auch die Regelung des § 5 Abs. 5 S. 2 TVG Versorgung nicht. c) Die im Klageantrag zu 2. enthaltenen Anrechnungstatbestände stehen zwischen den Parteien nicht im Streit. Sie ergeben sich aus § 8 Abs. 1 und § 9 TV Versorgung. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i. V. m. § 91 ZPO. Als unterlegene Partei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG I. V. m. § 42 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 GKG auf den dreifachen Jahresbetrag der begehrten monatlichen Differenzübergangsversorgung festzusetzen. Eine Addition der bereits fälligen Beträge findet in Rechtsstreitigkeiten vor den Arbeitsgerichten nicht statt. Hinzu kommt der Wert eines Bruttomonatsverdienstes für die begehrte Feststellung der Dynamisierung der Übergangsversorgung. Die Entscheidung zur Berufungszulassung folgt § 64 Abs. 3 Nr. 2 b) ArbGG. Die Parteien streiten über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main hinaus erstreckt. Dies ergibt sich aus § 1 TV Versorgung sowie der Erklärung der Parteien im Kammertermin vom 20. April 2022, dass es sich um einen überregionalen Tarifvertrag handelt, der alle Standorte der Beklagten betrifft. Die Parteien streiten über die Berechnung und Dynamisierung einer tariflichen Übergangsversorgung. Die Beklagte ist ein Luftfahrtunternehmen mit Sitz in A bei B . Der Kläger war vom 1. Februar 1999 bis zum 30. Juni 2021 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Flugkapitän. Das zuletzt vom Kläger bezogene Bruttomonatsgehalt setzte sich aus einem monatlichen Grundgehalt in Höhe von 8.894,16€ brutto einer Flugzulage I in Höhe von 3.854,15€ brutto monatlich und einer Flugzulage II in Höhe von 2.075,31 € brutto monatlich zusammen. Der Arbeitsvertrag der Parteien nimmt auf die Tarifverträge für das Bordpersonal der Beklagten Bezug (Ziffer 4 des Arbeitsvertrags 30. Oktober 1998). Am 1. Juli 2006 schloss die Beklagte mit der Gewerkschaft Vereinigung Cockpit e.V. einen Tarifvertrag Nr. 1 Versorgung und Versicherung für das Cockpitpersonal (im Folgenden nur TV Versorgung) ab, der auszugsweise den folgenden Inhalt hat: A. Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal §1 Geltungsbereich Abschnitt A dieses Tarifvertrages gilt für alle Angehörigen des Cockpitpersonals von C, die sich in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis befinden. §2 Grundsatz Die Übergangsversorgung soll dem Angehörigen des Cockpitpersonals für den Zeitraum zwischen seinem Ausscheiden aus dem fliegerischen Beschäftigungsverhältnis und dem Eintritt in das Rentenalter als Teil einer angemessenen Lebensunterhaltungszahlung dienen. Die Leistung nach diesem Tarifvertrag ist daher ein von C finanzierter Zuschuss zu der vom Angehörigen des Cockpitpersonals zu treffenden "Eigenvorsorge. Anspruch auf diese Leistung besteht nicht, wenn ein Arbeitsverhältnis mit C nach Beendigung der fliegerischen Tätigkeit fortgesetzt wird. §3 Anspruchsvoraussetzungen (1) C gewährt den Angehörigen des Cockpitpersonals eine sich im einzelnen aus den nachfolgenden Bestimmungen ergebende Übergangsversorgung, sofern der Angehörige des Cockpitpersonals mindestens 10 Jahre ununterbrochen als Flugzeugführer bei C tätig war und sein Beschäftigungsverhältnis als Angehöriger des Cockpitpersonals ausschließlich wegen Erreichens der im jeweils geltenden Manteltarifvertrag für das Cockpitpersonal von C festgelegten Altersgrenze für das Cockpitpersonal endet. (2) Der Anspruch auf Übergangsversorgung nach diesem Tarifvertrag besteht auch dann, wenn der Angehörige des Cockpitpersonals nach einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit von mindestens 10 Jahren (§ 4 Abs. 2) bei C endgültig fluguntauglich wird und das fliegerische Beschäftigungsverhältnis zu C deshalb endet. Für die Feststellung der Fluguntauglichkeit gilt § 28 Manteltarifvertrag für das Cockpitpersonal von C entsprechend. (3) • Übergangsversorgungszahlungen nach Abs. 1 und Abs. 2 und § 7 werden nicht nebeneinander gewährt. §5 Höhe der monatlichen Übergangsversorgung (1) Die Höhe der monatlichen Übergangsversorgung beträgt für jedes voile Jahr der berücksichtigungsfähigen Beschäftigungszeiten (a) bis zum 31.12.2000 1,3% des Grundgehaltes der individuellen Eingruppierung zzgl. der monatlichen Flugzulage 1 gemäß der jeweils gültigen Übergangsversorgungstabelle (Anlage 1) (b) ab dem 01.01.2001 1,4% des Grundgehaltes der individuellen Eingruppierung zzgl. der monatlichen Flugzulage I gemäß der jeweils gültigen Übergangsversorgungstabelle (Anlage I). Ab diesem Zeitpunkt beträgt der Basiswert nach 10-jähriger Beschäftigungszeit 14%. Ein eventuell in der berücksichtigungsfähigen Beschäftigungszeit bis zum 31.12.2000 verbleibendes Restjahr wird entsprechend dem in Buchstabe a) genannten Prozentsatz anteilig berücksichtigt. (2) Wenn das fliegerische Beschäftigungsverhältnis des Angehörigen des Cockpitpersonal gemäß § 3 Abs. 2 (Lizenzverlust) nach Vollendung des 50. Lebensjahres endet, beträgt die Höhe der monatlichen Übergangsversorgung für jedes volle Jahr der berücksichtigungsfähigen Beschäftigungszeit 1,4% des Grundgehaltes der individuellen Eingruppierung zzgl. der monatlichen Flugzulage 1 gemäß der jeweils aktuellen Übergangsversorgungstabelle (Anlage I). (3) Die monatliche Übergangsversorgung beträgt max. 35% der vom anspruchberechtigten Angehörigen des Cockpitpersonals jeweils individuell erreichten Endstufe des monatlichen Gesamtgehaltes (Grundgehalt, Flugzulage I und 11) gemäß der jeweils gültigen Übergangsversorgungstabelle (Anlage 1). (4) Ist der Angehörige des Cockpitpersonals zum Zeitpunkt des Ausscheidens teilzeitbeschäftigt so ist ein monatliches Gesamtgehalt (Grundgehalt. Flugzulage I und II der individuellen Eingruppierung) gemäß der jeweils gültigen Übergangsversorgungstabelle (Anlage I) zu unterstellen, welches bei einer Vollzeitbeschäftigung maßgeblich gewesen wäre. (5) Während der Bezugsdauer der Übergangsversorgung wird diese gemäß jeweiligem linearen Tarifabschluss erhöht (Dynamisierung). Dies gilt nicht für die Fälle des § 7. (6) Die Übergangsversorgungstabellen werden analog einer linearen Tariferhöhung des Vergütungstarifvertrages angepasst. Dies gilt nicht für die Fälle des §7. §7 vorzeitiges Ausscheiden (1) Abweichend von § 3 Abs. 1 erhält der ehemalige Angehörige des Cockpitpersonals auch dann eine monatliche Übergangsversorgung, wenn das Beschäftigungsverhältnis zu C vorzeitig vor Erreichen der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Altersgrenze beendet wird und eine Beschäftigung von mindestens 10 Jahren als Flugzeugführer bei C gegeben war. (2) Für die Berechnung der Höhe der monatlichen Übergangsversorgung des nach Abs. 1 ausgeschiedenen ehemaligen Angehörigen des Cockpitpersonals gelten die tariflichen Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens gegolten haben. Eine Dynamisierung findet nicht statt (3) Die Gewährung der monatlichen Übergangsversorgung im Sinne von Abs. 1 beginnt abweichend von § 6 mit der Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn der ehemalige Angehörige des Cockpitpersonals wegen der Erreichung dieser Altersgrenze sein fliegerisches Beschäftigungsverhältnis nicht fortsetzen kann und endet in dem Kalendermonat, in dem der nach Abs. 1 ausgeschiedene ehemalige Angehörige des Cockpitpersonals eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen kann. Sofern der ausgeschiedene ehemalige Angehörige des Cockpitpersonals von der Angestelltenversicherungspflicht befreit ist und hierzu während des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses Zuschüsse von C erhalten hat, endet die Gewährung der Übergangsversorgung bei Fälligkeit der Leistungen aus dieser Befreienden Lebensversicherung des ausgeschiedenen ehemaligen Angehörigen des Cockpitpersonals oder unter den Voraussetzungen einer vergleichbaren Versorgung eines anderen Versorgungsträgers. Die Gewährung der monatlichen Übergangsversorgung endet jedoch spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres des ausgeschiedenen ehemaligen Angehörigen des Cockpitpersonals. § 6 Abs. 4 bis 6 gelten entsprechend. (4) Wird in den Fällen des § 7 das Beschäftigungsverhältnis des Angehörigen des Cockpitpersonals auf Veranlassung von C beendet, so wird anstelle der nach den Vorschriften dieses Tarifvertrages zu gewährenden Übergangsversorgung eine Kapitalabfindung in Höhe der für den betreffenden Angehörigen des Cockpitpersonals gebildeten steuerlich zulässigen Rückstellung gewährt, sofern das Beschäftigungsverhältnis als Flugzeugführer bei C mindestens 5 Jahre bestanden hat und noch nicht die Voraussetzungen auf Gewährung einer Übergangsversorgung gemäß § 7 Abs. 1 gegeben sind. Der Zahlungsanspruch ist mit der Rechtswirksamkeit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, nach Vorgabe des Angehörigen des Cockpitpersonals, zu erfüllen. Mit Auszahlung der Kapitalabfindung sind alle Ansprüche aus Abschnitt A dieses Tarifvertrages abgegolten. Ansprüche aus Abschnitt C und nach dieser Vorschrift werden nicht nebeneinander gewährt. (5) Jegliche Ansprüche gemäß Abschnitt A dieses Tarifvertrages entfallen, wenn das Beschäftigungsverhältnis des Angehörigen des Cockpitpersonals unter den Voraussetzungen eines wichtigen Grundes für C rechtskräftig beendet wird. §9 Anrechnung von Erwerbseinkommen Steuerpflichtige Einnahmen des Übergangsversorgungsempfängers aus einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis werden zu 50 % auf die monatliche Übergangsversorgungsleistung insoweit angerechnet als die Summe vom Einkommen aus dieser Beschäftigung und der Übergangsversorgungsleistung höher ist, als die Bezüge des Übergangsversorgungsempfängers beim Ausscheiden aus dem aktiven Beschäftigungsverhältnis als Mitglied des Cockpitpersonals bei C. Soweit die im Tarifvertrag vorgesehenen Beträge der zu berücksichtigenden Vergütungsbestandteile (Grundgehalt. Flugzulagen I und II) in späteren Tarifverträgen fortgeschrieben werden (Gehaltserhöhungen). sind die neuen Beträge bei der Berechnung der Summe zu berücksichtigen. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des TV Versorgung wird auf BI. 30 bis 40 d. A. Bezug genommen. Die monatliche Übergangsversorgung nach den Regelungen des TV Versorgung ist von der Beklagten jeweils zum letzten Werktag des Monats an die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer zu zahlen. Zur Vorgängerregelung des TV Versorgung gab es eine Protokollnotiz Nr. 4, welche — soweit von Relevanz — den folgenden Inhalt hat: 11. Sonderregelung bei maximal erreichbarer Betriebszugehörigkeit von 25/26 Jahren: Für Copiloten und Kapitäne, die wegen der Altersgrenze von 60 Jahren nur eine Be-triebszugehörigkeit von 25 Jahren erreichen können, erhöht sich der zu beanspruchende Betrag ab dem ersten Jahr des Bezuges um 2 mal 1,3 % (ab 20012 mal 1,4 im übrigen wird wie oben gesteuert. Diejenigen, die eine maximale Betriebszugehörigkeit von 26 Jahren erreichen können, erhalten eine Erhöhung ab dem ersten Jahr um 1,3 (ab 2001 1,4 %) im übrigen wird wie unter 1. Abs. 4 gesteigert Am 24. Juli 2020 wurde die dauerhafte Fluguntauglichkeit des Klägers festgestellt (BI. 27 d. A.). Im Juli 2020 teilte die Beklagte dem Kläger die vorläufige Berechnung seiner Übergangsversorgung nach dem TV Versorgung mit. Daraufhin folgte zwischen den Parteien ein Schriftwechsel über die zutreffende Berechnung der Übergangsversorgung des Klägers und eine etwaige Dynamisierung derselben, welcher bis zum Mai 2021 andauerte. Mit Schreiben vom 24. August 2020 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund von dessen Fluguntauglichkeit fristgerecht zum 30. Juni 2021. Von Juli 2021 bis März 2022 zahlte die Beklagte an den Kläger eine monatliche Übergangsversorgung in Höhe von 3.212,57 € brutto. Die Höhe des für die Berechnung der Übergangsversorgung maßgeblichen Grundgehalts des Klägers, die Höhe der Flugzulage I und die Höhe der Flugzulage II sind zwischen den Parteien ebenso unstreitig, wie die nach § 4 TV Versorgung anrechenbaren Beschäftigungszeiten des Klägers und der sich hieraus ergebende Prozentsatz der bei der Berechnung der Übergangsversorgung nach § 5 Abs. 1 TV Versorgung zu verwenden ist. Zwischen den Parteien ist weiterhin unstreitig, dass — sofern die Berechnung der monatlichen Übergangsversorgung nach der Formel „maßgeblicher Prozentsatz x (Grundgehalt + Flugzulage I)" zu erfolgen hat — die monatliche Übergangsversorgung des Kläger 3.212,57 € brutto beträgt und — sofern die Berechnung der monatlichen Übergangsversorgung nach der Formel „maßgeblicher Prozentsatz x Grundgehalt + Flugzulage I" zu erfolgen hat — die monatliche Übergangsversorgung des Klägers 6.095,48 € brutto beträgt, dieser Betrag jedoch nach § 5 Abs. 3 TV Versorgung auf 5.188,27 € brutto gedeckelt ist. Mit seiner am 24. September 2021 bei Gericht eingegangenen und am 29. September 2021 der Beklagten zugestellten Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung restlicher Übergangsversorgung in Höhe von 1.975,70 € monatlich brutto für die Monate Juli und August 2021 sowie die Feststellung, dass die Beklagte ihm eine monatliche Übergangsversorgung in Höhe von 5.188,27 € brutto schuldet und dieser Betrag zu dynamisieren ist. Seine Klage hat der Kläger mit Schriftsatz vom 6. April 2022 um einen Antrag auf Zahlung restlicher Übergangsversorgung in Höhe von jeweils 1.975,70 € monatlich brutto für die Monate September 2021 bis März 2022 erweitert. Der Kläger ist der Ansicht, dass seine Übergangsversorgung dergestalt zu berechnen ist, dass zunächst das Grundgehalt mit dem maßgeblichen Prozentsatz zu multiplizieren und sodann zu dem Produkt dieser Berechnung die volle Flugzulage I zu addieren sei. Die sich aus dem letzten Rechenschritt ergebende Summe sei sodann nach § 5 Abs. 3 TV Versorgung auf 35 % der Summe aus Grundgehalt, Flugzulage I und Flugzulage II gedeckelt. Dies ergebe die Auslegung der tarifvertraglichen Vorschriften. Dafür, dass zunächst eine Multiplikation allein des Grundgehalts mit dem maßgeblichen Prozentsatz zu erfolgen habe und sodann die volle Zulage 1 zu addieren sei, spreche bereits der Wortlaut von § 5 Abs. 1 TV Versorgung mit der Verwendung des Begriffs „zzgl.". Demnach beziehe sich die prozentuale Anwendung nur auf den Anteil vor dem „zzgl." Hierfür spreche auch die Systematik des TV Versorgung. In § 5 Abs. 3 TV Versorgung sei die Gesamtsumme, auf die sich die dortige Prozentangabe beziehe, umklammert. Hiermit hätten die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass die Gesamtsumme mit dem Prozentsatz zu multiplizieren sei. Ähnliche seien die Tarifvertragsparteien in der 4. Protokollnotiz des Vorgängertarifvertrags verfahren. Dort hätten sie durch die Verwendung des Begriffs der „Summe aus Grundgehalt und Flugzulage I" deutlich gemacht, dass die Summe dieser beiden Bestandteile mit dem dortigen Prozentsatz zu multiplizieren sei. In § 5 Abs. 1 TV Versorgung hätten die Tarifvertragsparteien hingegen bewusst auf eine entsprechende Formulierung verzichtet, da dort lediglich der Prozentsatz von dem Grundgehalt maßgeblich sein sollte und zu diesem die volle Zulage I addiert werden sollte. Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, dass der Regelungsgehalt des TV Versorgung für dieses Auslegungsergebnis spreche. Dem TV Versorgung liege die Annahme zugrunde, dass die Piloten das Renteneintrittsalter in der Regel nicht erreichen. Sinn und Zweck des TV Versorgung sei daher, durch diese einen Teil einer angemessenen Lebensunterhaltungszahlung für den Zeitraum zwischen dem Ausscheiden aus dem fliegerischen Beschäftigungsverhältnis und dem Eintritt in das Rentenalter zu gewährleisten. Hierfür spreche auch die Tarifhistorie, welche der Kläger im Einzelnen wiedergegeben hat (BI. 98 bis 101 d. A.). Sofern man hingegen davon ausginge, dass die Summe aus dem Grundgehalt und der Zulage I mit dem maßgeblichen Prozentsatz zu multiplizieren sei, würde dies dazu führen, dass auch ein Pilot in Vollzeit nach 25 Dienstjahren die Deckelung von 35 % nach § 5 Abs. 3 TV Versorgung nicht erreichen würde. Gleiches gelte für einen in Teilzeit tätigen Piloten bei 28 Jahren der Betriebszugehörigkeit. Dies führe zu sinnwidrigen Ergebnissen, da die Deckelung realistisch nicht erreicht werden könne. Eine Besserstellung von Teilzeitarbeitnehmern ergebe sich aus der von ihm vertretenen Berechnungsweise nicht, da diese immer noch eine längere Betriebszugehörigkeit aufweisen müssten, als Vollzeitarbeitnehmer, um die Deckelung nach § 5 Abs. 3 TV Versorgung zu erreichen. Der Kläger ist des Weiteren der Ansicht, dass seine Übergangsversorgung zu dynamisieren sei. Dies ergebe sich aus § 5 Abs. 5 und § 5 Abs. 6 S. 1 TV Versorgung. Nach § 7 Abs. 2 TV Versorgung finde eine Dynamisierung lediglich im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 TV Versorgung nicht statt. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte wird verurteilt, an ihn 5.188,27€ brutto abzüglich 3.212,57€ brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2021, weitere 5.188,27 € brutto abzüglich 3.212,57 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2021, weitere 5.188,27€ brutto abzüglich 3.212,57€ brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2021, weitere 5.188,27€ brutto abzüglich 3.212,57 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz -seit dem 1. November 2021, weitere 5.188,27€ brutto abzüglich 3.212,57€ brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2021, weitere 5.188,27€ brutto abzüglich 3.212,57€ brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Januar 2022, weitere 5.188,27 € brutto abzüglich 3.212,57 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2022, weitere 5.188,27 € brutto abzüglich 3.212,57 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2021; weitere 5.188,27€ brutto abzüglich 3.212,57€ brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2022 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte ab dem Monat April 2022 bis zu seinem regulären Renteneintrittsalter am 31. August 2035 oder dem Monat seines Versterbens verpflichtet ist, eine monatliche Übergangsversorgung in Höhe von 5.188,27€ brutto unter Berücksichtigung etwaiger Dynamisierungen und unter Anrechnung anderer Versorgungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit und der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe sowie unter Anrechnung steuerpflichtiger Einnahme aus einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis in Höhe von 50,00 %, soweit die Summe des Einkommens aus einer solchen Beschäftigung und der Übergangsversorgungsleistung höher ist, als die Bezüge die dem Kläger beim Ausscheiden aus dem aktiven Beschäftigungsverhältnis mit der Beklagten zustanden, zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass der maßgebliche Prozentsatz nach § 5 Abs. 1 TV Versorgung mit der Summe aus dem Grundgehalt und der Flugzulage I zu multiplizieren sei. Auch die Flugzulage I sei daher nur entsprechend des prozentualen Anteils und nicht in voller Höhe bei der Berechnung der Übergangsversorgung zu berücksichtigen. Dies ergebe die Auslegung des TV Versorgung. Für das von ihr vertretene Auslegungsergebnis spreche bereits der Wortlaut von § 5 Abs. 1 TV Versorgung. Die vorangestellten Worte „für jedes volle Jahre ....“.legten nahe, dass eine prozentuale Berücksichtigung sowohl des Grundgehalts als auch der Flugzulage I zu erfolgen habe und dieser Wert mit der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Beschäftigungsjahre zu multiplizieren sei. „Zzgl." bedeute lediglich, dass Grundgehalt und Flugzulage I zusammen zu fassen und sodann prozentual zu berücksichtigen seien. Nach der Lesart des Klägers müsste die Flugzulage I nicht nur einmalig, sondern für jedes berücksichtigungsfähige Jahr der Beschäftigungszeit addiert werden. Dies sei jedoch mit dem Sinn und Zweck der Übergangsversorgung nicht vereinbar und würde die Deckelung auf 35 % sinnlos werden lassen. Die Zusammenfassung von Grundgehalt und Flugzulage I folge weiterhin zwingend daraus, dass auch die Flugzulage I nur unter Berücksichtigung der individuellen Eingruppierung bestimmt werden könne. Die individuelle Eingruppierung werde im TV Versorgung jedoch lediglich im Zusammenhang mit dem Grundgehalt erwähnt. Auch die Tarifsystematik spreche für das von ihr vertretene Auslegungsergebnis. Die Regelungen des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 wären nach der Auslegungsvariante des Klägers sinnentleert, da ausgehend von den Vergütungsbestandteilen des Klägers bereits nach elf Jahren der Deckelungsbetrag des § 5 Abs. 3 TV Versorgung überschritten werde. Der Anspruch auf die Übergangsversorgung entstehe aber erst nach mindestens zehn Jahre der Beschäftigungsdauer. Im Übrigen führe die Auslegungsvariante des Klägers zu einer unverhältnismäßigen Besserstellung von Teilzeitarbeitnehmern. Da nach § 5 Abs. 4 TV Versorgung nur bei der Bestimmung der anrechenbaren Beschäftigungszeiten die Teilzeitbeschäftigung berücksichtigt wird, nicht aber bei der Berechnung des Gesamtgehalt (Grundgehalt, Flugzulage I und Flugzulage II). Demnach würden Teilzeitarbeitnehmer die gleiche Flugzulage bei der Übergangsversorgung erhalten, wie Vollzeitarbeitnehmer. Für das von ihre vertretene Auslegungsergebnis spreche auch der tarifliche Gesamtzusammenhang. Immer dann, wenn Grundgehalt und Flugzulage I gemeinsam aufgeführt werden, würden diese erst zusammengefasst und anschließend die weiteren Rechenschritte vorgenommen. Dies sei in § 5 Abs. 4, Abs. 5 und § 9 des TV Versorgung ebenso der Fall, wie in der Protokollnotiz 4 der Vorgängerregelung. Diese Regelungen ließen darauf schließen, dass die Tarifvertragsparteien keine einheitliche Formulierung hierfür verwandt haben, aber jeweils die Summe der einzelnen Gehaltsbestandteile gemeint haben. Weiterhin sei auch die Flugzulage I Teil des vormaligen Gehalts. Vor diesem Hintergrund sei es unverständlich, warum die Flugzulage I anders behandelt werden sollte, als das Grundgehalt. Der Sinn und Zweck der Absicherung werde auch durch die von ihr vertretene Auslegungsvariante erreicht. Die Beklagte ist des Weiteren der Ansicht, dass die Übergangsversorgung des Klägers keiner Dynamisierung unterliege. Aus § 5 Abs. 5 S. 2 TV Versorgung ergebe sich, dass eine Dynamisierung in den Fällen des § 7 TV Versorgung nicht erfolge. § 7 TV Versorgung regele den Fall des vorzeitigen Ausscheidens vor Erreichung der tarifvertraglichen Altersgrenze. Hierunter falle auch der Kläger. Hinsichtlich des gesamten Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 1. November 2021 und vom 20. April 2022 Bezug genommen.