Urteil
16 Ca 3593/22
ArbG Frankfurt Fachkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGFFM:2022:1213.16CA3593.22.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.400,00 EUR (in Worten: Viertausendvierhundert und 0/100 Euro) brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juni 2022 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.400,00 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes bleibt davon unberührt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.400,00 EUR (in Worten: Viertausendvierhundert und 0/100 Euro) brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juni 2022 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.400,00 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes bleibt davon unberührt. Die zulässige Klage ist auch begründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 4.400,00 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juni 2022. 1. Der Anspruch auf die Hauptforderung ergibt sich aus § 2 Ziff. (1) GBV. a) Der Anspruch ist entstanden. aa) Der Anspruch ist dem Grunde nach — unstreitig — entstanden. bb) Der Anspruch ist i. H. v. 11.500,00 EUR brutto entstanden. Denn im Rahmen der Berechnung der Gesamtzielerreichung ist hinsichtlich des Konzern-Ziels Adjusted EBIT eine Zielerreichung i. H. v. 106,49 % anzusetzen. (1) Hinsichtlich des Konzern-Ziels Adjusted EBIT liegt eine Zielerreichung i. H. v. 106,49 % vor. (a) Ausweislich des Inhalts der Zielwerte-Bekanntmachung legte die Beklagte hinsichtlich des Konzern-Ziels Adjusted EBIT — unstreitig — einen Minimal-Wert i. H. v. -2,792 Mrd. EUR, einen 100%-Wert i. H. v. -2,376 Mrd. EUR sowie einen Maximal-Wert i. H. v. -1,960 Mrd. EUR fest. (b) Ausweislich des Inhalts der Zielerreichungs-Bekanntmachung betrug die Zielerreichung bezüglich des Konzern-Ziels Adjusted EBIT — unstreitig — -2,349 Mrd. EUR. (2) Dem steht — entgegen der Ansicht der Beklagten — nicht entgegen, dass die Beklagte ausweislich des Inhalts der Zielwerte-Bekanntmachung im Zusammenhang mit der Festsetzung der Zielwerte — unstreitig — darauf hingewiesen hat, dass Voraussetzung für eine Zielerreichung ein positives Adjusted EBIT sei und dass die Zielerreichung bei einem negativen Adjusted EBIT standardmäßig 0 % sei. Denn bezüglich dieser einschränkenden Voraussetzung ist die Zielvorgabe der Beklagten hinsichtlich der variablen Vergütung für das Geschäftsjahr 2021 in Form der Zielwerte-Bekanntmachung gemäß der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung unwirksam. (a) Bei der Zielwerte-Bekanntmachung handelt es sich um die Zielvorgabe der Beklagten hinsichtlich der variablen Vergütung für das Geschäftsjahr 2021. (aa) Zielvereinbarungen und Zielvorgaben unterscheiden sich grundlegend. Bei Zielvereinbarungen sind nach der vertraglichen Regelung die Ziele, von deren Erfüllung die Bonuszahlung abhängt, von den Arbeitsvertragsparteien gemeinsam festzulegen. Hingegen werden Zielvorgaben allein vom Arbeitgeber getroffen, dem dafür ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht i. S. d. § 315 Abs. 1 BGB eingeräumt wird (vgl. nur BAG, Urteil vom 17. Dezember 2020 — 8 AZR 149/20—, BAGE 173, 269-287, m. w. N.). (bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze handelt es sich bei der Zielwerte-Bekanntmachung um die Zielvorgabe der Beklagten hinsichtlich der variablen Vergütung für das Geschäftsjahr 2021. Denn die Festlegung der Ziele, von deren Erreichung die Zahlung einer variablen Vergütung für das Geschäftsjahr 2021 abhängt, wurde nicht von den Parteien gemeinsam, sondern allein von der Beklagten, getroffen. (b) Die Zielvorgabe der Beklagten hinsichtlich der variablen Vergütung für das Geschäftsjahr 2021 ist bezüglich der einschränkenden Voraussetzung, dass Voraussetzung für eine Zielerreichung ein positives Adjusted EBIT ist und dass die Zielerreichung bei einem negativen Adjusted EBIT standardmäßig 0 % ist, gemäß der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung unwirksam. Denn bei dieser einschränkenden Voraussetzung handelt es sich um eine mitbestimmungswidrige Änderung der im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätze i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hinsichtlich der variablen Vergütung (B Cargo SuccessAT), die die Betriebsparteien durch den Abschluss der GBV vereinbart haben. (aa) Ein Arbeitnehmer kann in Fortführung der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung bei einer mitbestimmungswidrigen Änderung der im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätze eine Vergütung auf der Grundlage der zuletzt mitbestimmungsgemäß eingeführten Entlohnungsgrundsätze fordern. Die im Arbeitsvertrag getroffene Vereinbarung über die Vergütung wird von Gesetzes wegen ergänzt durch die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer nach den im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätzen zu vergüten (vgl. nur BAG, Urteil vom 23. Januar 2018 — 1 AZR 65/17—, BAGE 161, 305-318, Rn. 34, m. w. N.). (bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze handelt es sich bei dieser einschränkenden Voraussetzung um eine mitbestimmungswidrige Änderung der im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätze i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hinsichtlich der variablen Vergütung (B Cargo SuccessAT), die die Betriebsparteien durch den Abschluss der GBV vereinbart haben. (aaa) Die Betriebsparteien haben durch den Abschluss der GBV die im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätze i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hinsichtlich der variablen Vergütung (B Cargo SuccessAT) vereinbart (bbb) Die einschränkende Voraussetzung, dass Voraussetzung für eine Zielerreichung ein positives Adjusted EBIT ist und dass die Zielerreichung bei einem negativen Adjusted EBIT standardmäßig 0 % ist, stellt eine mitbestimmungswidrige Änderung der im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätze i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hinsichtlich der variablen Vergütung (B Cargo SuccessAT) dar. (aaaa) Die einschränkende Voraussetzung, dass Voraussetzung für eine Zielerreichung ein positives Adjusted EBIT ist und dass die Zielerreichung bei einem negativen Adjusted EBIT standardmäßig 0 % ist, wurde — entgegen der Ansicht der Beklagten — nicht dadurch Teil der GBV, dass die Beklagte mit der Zielwerte-Bekanntmachung die Zielwerte hinsichtlich der variablen Vergütung für das Geschäftsjahr 2021 bekannt gemacht hat. Zwar werden nach Ziff. 1 Abs. 5 Satz 1 der Protokollnotiz 1 zur GBV die im Betrachtungsjahr für die Kenngrößen von LH-Success gültigen Zielwerte zu Jahresbeginn kommuniziert. Durch diese einseitige Zielvorgabe der Beklagten ohne Beteiligung des Gesamtbetriebsrats kann sich jedoch nicht nachträglich der Inhalt der mit dem Gesamtbetriebsrat bereits abgeschlossen GBV ändern. (bbbb) Die GBV kann — entgegen der Ansicht der Beklagten — auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie die einschränkende Voraussetzung, dass Voraussetzung für eine Zielerreichung ein positives Adjusted EBIT ist und dass die Zielerreichung bei einem negativen Adjusted EBIT standardmäßig 0 % ist, beinhaltet. (aaaaa) Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und diese wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. nur BAG, Urteil vom 08. Dezember 2015 — 3 AZR 267/14 —, NZA-RR 2016, 374-378, Rn. 22, m. w. N.). (bbbbb) Bei Anwendung dieser Grundsätze kann die GBV nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie die einschränkende Voraussetzung, dass Voraussetzung für eine Zielerreichung ein positives Adjusted EBIT ist und dass die Zielerreichung bei einem negativen Adjusted EBIT standardmäßig 0 % ist, beinhaltet. (aaaaaa) Denn aus dem Wortlaut, dem Gesamtzusammenhang und der Systematik der Regelungen sowie dem Sinn und Zweck der GBV ergibt sich das eindeutige Auslegungsergebnis, dass die GBV keine einschränkende Voraussetzung, dass Voraussetzung für eine Zielerreichung ein positives Adjusted EBIT ist und dass die Zielerreichung bei einem negativen Adjusted EBIT standardmäßig 0 % ist, beinhaltet. (aaaaaaa) Dem Wortlaut der GBV lässt sich an keiner Stelle eine einschränkende Voraussetzung, dass Voraussetzung für eine Zielerreichung ein positives Adjusted EBIT ist und dass die Zielerreichung bei einem negativen Adjusted EBIT standardmäßig 0 % ist, entnehmen. (bbbbbbb) Auch aus dem Gesamtzusammenhang und der Systematik der Regelungen der GBV folgt keinerlei Anhaltspunkt für eine einschränkende Voraussetzung, dass Voraussetzung für eine Zielerreichung ein positives Adjusted EBIT ist und dass die Zielerreichung bei einem negativen Adjusted EBIT standardmäßig 0 % ist. Insoweit ist es — entgegen der Ansicht der Beklagten — insbesondere irrelevant, dass die Beklagte — unstreitig — auch hinsichtlich der angrenzenden Managementebene im Rahmen der Berechnung der Gesamtzielerreichung hinsichtlich der Konzern-Ziele EACC und Adjusted EBIT jeweils eine Zielerreichung I. H. v. 0 % angesetzt hat und die AT-Mitarbeitenden nach § 2 Ziff. (1) GBV „analog der variablen Vergütung der angrenzenden Managementebene" beteiligt werden, gemäß § 2 Ziff. (1) lit. b) GBV „die Zahlungen pro rata entsprechend der geltenden Zielwerte unter Berücksichtigung der Regelung für die angrenzende Managementebene" errechnen sowie nach dem Einleitungssatz 1 der Protokollnotiz 1 zur GBV die Ausgestaltung der variablen Vergütung „analog zum an die AT-Mitarbeiter angrenzenden Management-Levet` erfolgt. Denn die Beklagte hat auch insoweit bereits nicht schlüssig dargelegt, dass die diesbezügliche Anwendung dieser einschränkenden Voraussetzung wirksam ist. (ccccccc) Auch aus dem Sinn und Zweck der GBV ergibt sich keine Grundlage für das Vorliegen einer einschränkenden Voraussetzung, dass Voraussetzung für eine Zielerreichung ein positives Adjusted EBIT ist und dass die Zielerreichung bei einem negativen Adjusted EBIT standardmäßig 0 % ist. Denn diese einschränkende Voraussetzung steht im Widerspruch zu dem sich eindeutig aus dem Wortlaut der GBV ergebenden Sinn und Zweck. Die variable Vergütung sollte gemäß § 2 lit. a) Satz 2 GBV „vollständig an die Erreichung der wirtschaftlichen Unternehmensziele gekoppelt' sein, und zwar gemäß den Parametern der Protokollnotiz 1 zur GBV. Nach der Ziff. 1 Abs. 3 Satz 4 der Protokollnotiz 1 zur GBV sollte die Zielerreichung des Adjusted EBIT „auf Basis eines Plan-Ist-Vergleichs" erfolgen. Demgegenüber würde bei Anwendung dieser einschränkenden Voraussetzung sowohl die variable Vergütung von der Erreichung der wirtschaftlichen Unternehmensziele entkoppelt werden als auch die Berechnung der Zielerreichung nicht auf Basis eines Plan-Ist-Vergleichs erfolgen. -17- (bbbbbb) Dieses eindeutige Auslegungsergebnis ist — entgegen der Ansicht der Beklagten — auch nicht unsachgerecht. (aaaaaaa) Zwar sollen die AT-Mitarbeitenden gemäß § 2 Ziff. (1) GBV variabel bzw. nach dem Einleitungssatz 2 der GBV direkt „am Unternehmenserfolg" beteiligt werden. Ein Unternehmenserfolg setzt aber — entgegen der Ansicht der Beklagten — nicht denknotwendig ein positives Geschäftsergebnis voraus. Denn auch ein negatives Geschäftsergebnis kann unter bestimmten Voraussetzungen einen honorierungswürdigen Unternehmenserfolg darstellen. Insbesondere in schwierigen gesamtwirtschaftlichen Zeiten kann im Hinblick auf die daraus resultierenden schlechten Rahmenbedingungen für die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens auch ein negatives Geschäftsergebnis einen Unternehmenserfolg darstellen, insbesondere im Vergleich zu einem (noch) negativeren Geschäftsergebnis. (bbbbbbb) Der diesbezügliche — streitige — Vortrag der Beklagten, dass das Verständnis der Betriebsparteien im Rahmen der Verhandlungen über den Abschluss der GBV im Geschäftsjahr 2021 stets gewesen sei, dass eine Zielerreichung ein positives Adjusted EBIT voraussetze, da ein negatives Geschäftsergebnis ersichtlich keine zu honorierende Leistung sei, ist insoweit bereits nicht hinreichend substantiiert. Denn in Anbetracht der Tatsachen, dass der von der Beklagten behauptete abweichende wirkliche Willen der Betriebsparteien im Text der GBV keinerlei Niederschlag gefunden hat und die Beklagte in der Zielwerte-Bekanntmachung auch hinsichtlich des Konzern-Ziels EACC als Minimal-Ziel einen negativen Zielwert i. H. v. -2,000 festgelegt hat, traf die Beklagte insoweit eine erhöhte Darlegungslast. Die Vernehmung der insoweit von der Beklagten zum Beweis angebotenen Zeugin Frau D hätte vor diesem Hintergrund einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dargestellt. (ccccccc) Insoweit ist es — entgegen der Ansicht der Beklagten — auch irrelevant, dass die AT-Mitarbeitenden der A für das Geschäftsjahr 2021 — unstreitig — keine variable Vergütung erhalten haben. Denn aufgrund des wirtschaftlichen Erfolgs des Geschäftsfelds der Beklagten kam die Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat überein, auch für das Geschäftsjahr 2021 eine neue Betriebsvereinbarung zur variablen Vergütung (B Cargo SuccessAT) zu treffen, obwohl den Betriebsparteien bekannt war, dass die entsprechende Betriebsvereinbarung bei der A aufgrund des mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwartenden negativen Geschäftsergebnisses des A-Konzerns im Geschäftsjahr 2021 ausgesetzt worden war. Dass die Betriebsparteien deshalb die einschränkende Voraussetzung, dass Voraussetzung für eine Zielerreichung ein positives Adjusted EBIT ist und dass die Zielerreichung bei einem negativen Adjusted EBIT standardmäßig 0 % ist, vereinbaren wollten, ist aus den oben genannten Gründen (s. o. unter I., 1., a), bb), (2), (b), (bb), (bbb), (bbbb), (bbbbbb), (bbbbbbb)) bereits nicht schlüssig dargelegt. (ddddddd) Vielmehr wäre das Auslegungsergebnis, dass die GBV eine einschränkende Voraussetzung, dass Voraussetzung für eine Zielerreichung ein positives Adjusted EBIT ist und dass die Zielerreichung bei einem negativen Adjusted EBIT standardmäßig 0 % ist, beinhaltet, praktisch unbrauchbar. Denn bei Anwendung dieser einschränkenden Voraussetzung wäre völlig unklar, wie die Berechnung der Zielerreichung des Konzern-Ziels Adjusted EBIT zu erfolgen hätte, wenn ein positives Adjusted EBIT vorliegt, insbesondere, ob, und falls ja, wie, bei der Berechnung des Grades der Zielerreichung auf die in der Zielwerte-Bekanntmachung festgelegten Zielwerte zurückzugreifen ist. Insoweit ist es insbesondere auch irrelevant, dass beim Abschluss der GBV mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein negatives Geschäftsergebnis des A-Konzerns im Geschäftsjahr 2021 zu erwarten war. Denn bei der GBV handelt es sich um eine abstrakt-generelle Regelung über die im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätze i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hinsichtlich der variablen Vergütung (B Cargo SuccessAT), die gerade nicht nur für das Geschäftsjahr 2021 einem praktikablen Auslegungsergebnis zugeführt werden muss. b) Der Anspruch ist — unstreitig — i. H. v. 7.100,00 EUR brutto durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen, indem die Beklagte an den Kläger eine variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2021 i. H. v. 7.100,00 EUR brutto gezahlt hat 2. Der Anspruch auf Zahlung der diesbezüglichen Verzugszinsen seit dem 01. Juni 2022 folgt aus § 288 I. V. m. § 286 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB, da die — gesamte — variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2021 nach § 2 Ziff. (1) lit. c) Satz 1 GBV bereits mit der Abrechnung für den Monat April 2022 fällig gewesen ist, wobei eine weitergehende Verurteilung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 308 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht in Betracht kommt. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 91 ZPO, da die Beklagte vollumfänglich unterlegen ist. III. Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 61 Abs. 1 I. V. m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG I. V. m. §§ 2, 3, 4 Abs. 1 HS. 1 ZPO entsprechend der Höhe der Hauptforderung auf 4.400,00 EUR festgesetzt, wohingegen die Nebenforderungen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 4 Abs. 1 HS. 2 ZPO unberücksichtigt bleiben. IV. Mangels Vorliegens eines Berufungszulassungsgrundes nach § 64 Abs. 3 Ar-bGG war die Berufung nicht gesondert gemäß § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG zuzulassen. Davon unberührt bleibt die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes nach § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG. Die Parteien streiten über Ansprüche auf Zahlung einer restlichen variablen Vergütung für das Geschäftsjahr 2021. Die Beklagte erbringt Dienstleistungen im Bereich der Luftfracht und ist eine Tochtergesellschaft der A. Der Kläger ist bei der Beklagten als sog. AT-Mitarbeitender auf Grundlage eines außertariflichen Anstellungsvertrages beschäftigt. Aufgrund des wirtschaftlichen Erfolgs des Geschäftsfelds der Beklagten kam sie mit dem bei ihr errichten Gesamtbetriebsrat überein, auch für das Geschäftsjahr 2021 eine neue Regelung zur variablen Vergütung (B Cargo SuccessAT) zu vereinbaren, obwohl den Betriebsparteien bekannt war, dass die entsprechende Betriebsvereinbarung bei der A aufgrund des mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwartenden negativen Geschäftsergebnisses des A-Konzerns im Geschäftsjahr 2021 ausgesetzt worden war. Die AT-Mitarbeitenden der A erhielten für das Geschäftsjahr 2021 keine variable Vergütung. Am 15. Juli 2021 schlossen die Betriebsparteien die „Betriebsvereinbarung betr: B Cargo SuccessAT" (Anlage K 1, BI. 9-13 d. A.; im Folgenden: „GBV") ab, die auszugsweise folgenden Inhalt hat: § 1 Geltungsbereich Diese BetrVbg regelt die variable Vergütung (B Cargo SuccessA T) für alle Mitarbeitenden des Bodenpersonals der A in Deutschland, die ihre Tätigkeit auf einer Stelle ausüben, welche keiner Managementebene (Leadership! Expert Circle) zugeordnet ist und die individualvertraglich auf Basis eines außertariflichen Anstellungsvertrages beschäftigt sind. („AT-Mitarbeitende"). [...]. § 2 Variable Vergütung (B Cargo SuccessAT) (1) B Cargo beteiligt AT-Mitarbeitende nachfolgenden Grundsätzen variabel am Unternehmenserfolg analog der variablen Vergütung der angrenzenden Managementebene: (a) Die AT-Mitarbeitende erhalten eine variable Vergütung (B Cargo SuccessAT) zusätzlich zur Grundvergütung. Sie ist vollständig an die Erreichung der wirtschaftlichen Unternehmensziele gekoppelt (Parameter siehe Protokollnotiz 1). (b) Bei einer Unternehmenszielerreichung von 100 % erhalten Mitarbeitende eine Zahlung von 12 % der im betrachteten Kalenderjahr ausgezahlten Grundvergütung. Bei Unterneh-menszielerreichungen über oder unter 100 % errechnen sich die Zahlungen pro rata entsprechend der geltenden Zielwerte unter Berücksichtigung der Regelung für die angrenzende Managementebene. (c) Die variable Vergütung [...], wird in der Regel mit der jeweiligen Vergütungsabrechnung April als Einmalbetrag ausgezahlt. [...] Protokollnotiz 1 Die Ausgestaltung der variablen Vergütung erfolgt analog zum an die A T-Mitarbeiter angrenzenden Management-Level. !...1. 1. Messgrößen und Gewichtung B Cargo SuccesSAT verbindet die Zieldimensionen Konzern und Geschäftsfeld miteinander. Beide Dimensionen sind für alle Managementebenen und die AT-Mitarbeiter mit 70 % (Konzern) und 30 % (Geschäftsfeld) gewichtet. Konzern Zentral für die Beurteilung des Konzernerfolgs sind mit dem EACC (Earnings After Cost of Capital) und dem Adjusted EBIT (Earnings Before Interest And Taxes) zwei Kenngrößen. Für den EACC gilt, dass die Werte der letzten drei Jahre aufsummiert werden. Darin spiegelt sich das Ziel wider, nachhaltig Wert zu schaffen. Für den EACC sind die Zielwerte als absolute Größen definiert. Die Zielerreichung des Adjusted EBIT erfolgt auf Basis eines Plan-Ist-Vergleichs. Geschäftsfeld -5- Auf Geschäftsfeldebene ist zur Beurteilung des wirtschaftlichen Erfolgs der EACC des Geschäftsfelds maßgeblich. Für jedes Geschäftsfeld wird ein spezifischer EACC-Zielwert im Rahmen des OKP-Prozesses jährlich neu festgelegt. Die Feststellung der Zielerreichung erfolgt als Plan-Ist-Vergleich. Die im Betrachtungsjahr für die Kenngrößen von C-Success gültigen Zielwerte werden zu Jahresbeginn kommuniziert. Die Zielerreichung wird nach Abschluss des Geschäftsjahres festgestellt. 2. Zielbonus und Bonusberechnung Gesamtzielerreichung Die Summe der gewichteten Zielerreichungen auf beiden Zielebenen ergibt eine wirtschaftliche Gesamtzielerreichung in %. Unterhalb einer Gesamtzielerreichung von 30 % entfällt die Zahlung aus B Cargo SuccessAT. Bei einer wirtschaftlichen Gesamtzielerreichung über 200 % ist die Zahlung aus B Cargo SuccessAT auf eine Zielerreichung von 200 % begrenzt. Zielbonus Für die A T-Mitarbeiter ist ein so genannter „Zielbonus" in Höhe von 12 % der Jahresgrundvergütung definiert. Der Zielbonus ist der Bonus, der bei einer Gesamtzielerreichung von 100 % zur Auszahlung kommt. Zielerreichungen über oder unter 100 % ergeben Zahlungen pro rata entsprechend der Gesamtzielerreichung. Bonusberechnung Damit errechnet sich der individuelle Bonus aus dem jeweiligen Zielbonus multipliziert mit der Gesamtzielerreichung in % und der ausgezahlten individuellen Jahresgrundvergütung. (…)“ Mit dem im Intranet der Beklagten veröffentlichen Aushang „C-Success, B Cargo SuccessAT targets 2021 für LCAG June 2021" (Anlage B 1, BI. 39-40 d. A.; im Folgenden: „Zielwerte-Bekanntmachung") wurden die Zielwerte hinsichtlich der variablen Vergütung für das Geschäftsjahr 2021 bekannt gemacht. Die Zielwerte-Bekanntmachung hatte auszugsweise folgenden Inhalt: „£...] targets weighting targets min. (m €) target (m €) max. (m €) Group (weighting 70%) cumulative 3 years EACC 50% -2,000 0 2,000 Adjusted EBIT 50% -2,792 -2,376 -1,960 targets weighting targets min. (m €) target (m €) max. (m €) LCAG (weighting 30%) EACC 100% 50 621 734 Note: Prerequisite for a target achievement is a positive Adj. EBITI target achievement is per default 0% when Adj. EBIT is negative 1...1" Bei dem Zielwert für das Konzern-Ziel Adjusted EBIT handelt es sich um eine Angabe, die durch den A-Konzern aufgrund einer Verpflichtung bereits veröffentlicht worden war Mit dem im Intranet der Beklagten veröffentlichen Aushang „C-Success, B Cargo SuccessAT target archievement 2021 für LCAG March 2022" (Anlage K 2, BI. 14-15 d. A.; im Folgenden: „Zielerreichungs-Bekanntmachung") wurden die Zielerreichungen hinsichtlich der variablen Vergütung für das Geschäftsjahr 2021 bekannt gemacht. Ausweislich des Inhalts der Zielerreichungs-Bekanntmachung betrug die Zielerreichung hinsichtlich des Konzern-Ziels EACC -8,746 Mrd. EUR, bezüglich des Konzern-Ziels Adjusted EBIT -2,349 Mrd. EUR sowie hinsichtlich des Geschäftsfeld-Ziels EACC 1,023 Mrd. EUR und hat die Beklagte im Rahmen der Berechnung der Gesamtzielerreichung hinsichtlich der Konzern-Ziele EACC und Adjusted EBIT jeweils eine Zielerreichung i. H. v. 0 % und bezüglich des Geschäftsfeld-Ziels EACC eine Zielerreichung i. H. v. 200 % angesetzt. Hinsichtlich der an die AT-Mitarbeitenden angrenzende Managementebene existierte für das Geschäftsjahr 2021 ebenfalls eine Bonusregelung, die von der Erreichung derselben Zielwerte wie bei den AT-Mitarbeitenden abhängig gewesen ist. Auch insoweit setzte die Beklagte im Rahmen der Berechnung der Gesamt-zielerreichung hinsichtlich der Konzern-Ziele EACC und Adjusted EBIT jeweils eine Zielerreichung i. H. v. 0 % an. Nach den Regelungen der Beklagten ist bei der Berechnung der variablen Vergütung auf den nächsten 100,00 EUR-Wert aufzurunden. Die Beklagte zahlte an den Kläger eine variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2021 i. H. v. 7.100,00 EUR brutto. Mit Schreiben vom 17. Mai 2022 (Anlage K 3, BI. 16-18 d. A.) forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Zahlung einer restlichen variablen Vergütung für das Geschäftsjahr 2021 I. H. v. 4.367,01 EUR brutto unter Fristsetzung bis zum 31. Mai 2022 auf. Der Kläger ist der Ansicht, dass im Rahmen der Berechnung der Gesamtzieler-reichung hinsichtlich des Konzern-Ziels Adjusted EBIT eine Zielerreichung i. H. v. 106,49 % anzusetzen sei. Auch das Erreichen von negativen Konzern-Zielen könne dazu führen, dass eine für die variable Vergütung relevante Zielerreichung I. S. d. GBV vorliege. Ein wirtschaftlicher Erfolg eines Unternehmens könne sich auch dadurch ausdrücken, dass ein niedrigerer Verlust erwirtschaftet bzw. ein höherer Verlust abgebaut worden ist. Andernfalls würde eine Zielerreichung erst bei einem positiven Geschäftsergebnis des Konzerns (und sei es nur 1,00 EUR) vorliegen und für den Fall verneint werden müssen, dass der Konzern ein negatives Geschäftsergebnis (und sei es nur ein Minus von -1,00 EUR) erwirtschaftet. Auch bei einer Übererfüllung des Ziels um mehrere Milliarden EUR würde kein Anspruch auf eine weitere Zahlung der variablen Vergütung in Bezug auf den Konzern-Anteil bestehen. Dieses Ergebnis sei weder sachgerecht noch entspreche es der Anreiz- und Motivationsfunktion, die mit dem Abschluss einer Zielvereinbarung verbunden sei. Es sei widersprüchlich, einerseits für das Konzern-Ziel Adjusted EBIT ein 100%-Ziel von -2,376 Mrd. EUR festzulegen und anderseits darauf hinzuweisen, dass ein positives Adjusted EBIT Voraussetzung für eine diesbezügliche Zielerreichung sei. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Konzern-Ziel Adjusted EBIT nicht um ein sog. weiches (qualitatives) Ziele handelt, dessen Erreichen einen Beurteilungsspielraum unterliegt, sondern es um das Erreichen eines sog. harten (quantitativen) Ziels geht, dessen Erreichung durch den bloßen Abgleich mit den Geschäftszahlen festgestellt werden kann. Bereits der Wortlaut des § 2 Ziff. (1) GBV, des § 2 Ziff. (1) lit. (a) Satz 2 GBV und der Ziff. 1 der Protokollnotiz 1 zur GBV spreche dafür, dass auch ein negatives Konzernergebnis eine Zielerreichung darstellen und den Konzernanteil der variablen Vergütung auslösen könne. Demgegenüber wird an keiner Stelle der GBV oder der Protokollnotiz 1 zur GBV erwähnt, dass ein positives Adjusted EBIT Voraussetzung für eine diesbezügliche Zielerreichung sei. Ebenso wenig ist in der GBV geregelt, dass im Nachgang zum Abschluss der GBV über eine Bekanntmachung im Intranet weitere Vorgaben würden gemacht werden können. Auch der Sinn und Zweck der GBV spreche dafür, dass auch ein negatives Konzern-Ergebnis eine Zielerreichung darstellen und den Konzern-Anteil der variablen Vergütung auslösen könne. Andernfalls hätten die Betriebsparteien insoweit Ziele festgelegt, die von vornherein mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht hätten erreicht bzw. für die variable Vergütung relevant werden können. Ob und in welchem Umfang den AT-Mitarbeitenden der A und/oder der Managementebene der Beklagten eine variable Vergütung gewährt worden ist, sei irrelevant. Darüber hinaus gehe es zu Lasten der Beklagten, dass sie die Zielwerte für das Geschäftsjahr 2021 nicht zu Jahresbeginn an die AT-Mitarbeitenden kommuniziert hat. Mit der Klageschrift vom 06. Juli 2022, die beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main am 06. Juli 2022 eingegangen ist (Bi. 1 d. A.) und der Beklagten am 21. Juli 2022 zugestellt worden ist (BI. 20 d. A.), hat der Kläger den zunächst angekündigten Zahlungsantrag anhängig gemacht. Im Kammertermin am 13. Dezember 2022 hat der Kläger den gegenüber dem zunächst angekündigten Zahlungsantrag klarstellend umformulierten Zahlungsantrag gestellt (BI. 61 d. A.). Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.400,00 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juni 2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass das Verständnis der Betriebsparteien im Rahmen der Verhandlungen über den Abschluss der GBV im Geschäftsjahr 2021 stets gewesen sei, dass eine Zielerreichung ein positives Adjusted EBIT voraussetze, da ein negatives Geschäftsergebnis ersichtlich keine zu honorierende Leistung sei. Sie ist der Ansicht, dass im Rahmen der Berechnung der Gesamtzielerreichung hinsichtlich des Konzern-Ziels Adjusted EBIT zu Recht eine Zielerreichung i. H. v. 0 % angesetzt worden sei. Der in der Zielwerte-Bekanntmachung enthaltene Hinweis, dass eine Zielerreichung hinsichtlich des Konzern-Ziels Adjusted EBIT ein positives Adjusted EBIT voraussetze, sei ausdrücklich Teil der Zielvereinbarung gewesen. Ausweislich des Abs. 1 der Protokollnotiz 1 zur GBV erfolgt die Ausgestaltung der variablen Vergütung analog zum an die AT-Mitarbeitenden angrenzenden Management-Level. Darüber hinaus ist in der Protokollnotiz 1 zur GBV ausdrücklich geregelt, dass die gültigen Zielwerte jedes Geschäftsjahr kommuniziert werden. Somit sei die Zielwerte-Bekanntmachung und damit auch der Hinweis, dass eine Zielerreichung hinsichtlich des Konzern-Ziels Adjusted EBIT ein positives Adjusted EBIT voraussetze, Teil der GBV. Auch der Sinn und Zweck der GBV würde nicht für eine andere Auslegung sprechen, da ein historisch schlechtes und deutlich negatives Geschäftsergebnis keinen unternehmerischen Erfolg darstelle. Die GBV enthalte nur deshalb einen Konzern- und einen Ge-schäftsfeldanteil, weil dieses im Konzern seit vielen Jahren für AT-Mitarbeitende und Managementebene angewandte Bonussystem nicht habe geändert werden sollen. Wertemäßige Grenzen seien dem Bonussystem ohnehin immanent. Es sei auch sachgerecht gewesen, für eine Zielerreichung ein positives Adjusted E-BIT vorauszusetzen, da es in keiner Weise nachvollziehbar gewesen wäre, den Mitarbeitern der A aufgrund des schlechten Konzernergebnisses den Bonus für das Geschäftsjahr 2021 vollständig vorzuenthalten und dagegen den Mitarbeitern der Beklagten neben dem Geschäftsfeld-Bonus auch noch einen Bonus für das schlechte Konzernergebnis zu zahlen. Die Mitarbeiter der Beklagten würden lediglich einen Bonus für das gute Ergebnis des Frachtgeschäfts, d. h. für das gute Ergebnis des Geschäftsfelds, erhalten sollen. Nur dieser Teil des Bonus habe nicht ausgesetzt werden sollen. Dass die Ziele nicht bereits zu Jahresbeginn festgelegt worden sind, sei irrelevant, da die Zielvorgabe noch innerhalb der Zielperiode erfolgt ist und für den Geschäftsfeldanteil ohnehin der Höchstbonus gezahlt wurde. Jedenfalls würde auch eine durch Urteil vorzunehmende Leistungsbestimmung zwangsläufig nur zu einem negativen Adjusted EBIT kommen, sodass ein Bonus auch in diesem Fall nicht geschuldet wäre. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch würde sich maximal auf eine Zielerreichung von 100 % belaufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen.