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Urteil

14 Ca 469/04

ARBG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Kündigung in einem Kleinbetrieb kann trotz fehlender Anwendung des KSchG gemäß § 242 BGB wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unwirksam sein. • Bei Auswahlentscheidungen in Kleinbetrieben ist vom Arbeitgeber ein verfassungsrechtlich gebotener Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme zu wahren; ein offensichtlich schutzwürdigerer Arbeitnehmer darf nicht willkürlich gekündigt werden. • Trägt der Arbeitnehmer Indizien vor, die auf eine treuwidrige Auswahlentscheidung schließen lassen, muss der Arbeitgeber substantiiert seine Auswahlgründe darlegen; sonst gelten die Indizien als zugestanden. • Ist die Kündigung unwirksam, besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Bedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Kündigung in Kleinbetrieb wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unwirksam • Die Kündigung in einem Kleinbetrieb kann trotz fehlender Anwendung des KSchG gemäß § 242 BGB wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unwirksam sein. • Bei Auswahlentscheidungen in Kleinbetrieben ist vom Arbeitgeber ein verfassungsrechtlich gebotener Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme zu wahren; ein offensichtlich schutzwürdigerer Arbeitnehmer darf nicht willkürlich gekündigt werden. • Trägt der Arbeitnehmer Indizien vor, die auf eine treuwidrige Auswahlentscheidung schließen lassen, muss der Arbeitgeber substantiiert seine Auswahlgründe darlegen; sonst gelten die Indizien als zugestanden. • Ist die Kündigung unwirksam, besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Bedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. Der Kläger, geb. 1948, seit 01.07.1987 als Elektroinstallateur beim Beklagten beschäftigt, erhielt mit Schreiben vom 29.09.2004 die Kündigung zum 31.03.2005. Der Betrieb des Beklagten beschäftigt neben dem Kläger zwei weitere Elektroinstallateure und einen Auszubildenden; das Kündigungsschutzgesetz findet damit nicht Anwendung. Der Kläger war zuletzt hauptsächlich bei der Fremdfirma L. eingesetzt und behauptet, fachlich und körperlich für die üblichen Tätigkeiten, einschließlich Photovoltaik‑Montage, geeignet zu sein. Er ist gegenüber seiner verrenteten Ehefrau unterhaltspflichtig und verfügt über lange Betriebszugehörigkeit. Der Beklagte beruft sich auf wirtschaftliche Gründe, unterschiedliche Qualifikation, Alter und mangelnde Eignung des Klägers sowie auf fehlende Kostendeckung bei dessen Einsatz und bestreitet Vergleichbarkeit mit einem jüngeren Mitarbeiter E. • Zulässigkeit: Der Kläger hat Feststellungs‑ und Weiterbeschäftigungsinteresse; Klage ist fristgerecht erhoben (§ 256 ZPO i.V.m. §§ 4,7 KSchG). • Kein Anwendungsbereich des § 1 KSchG: Betrieb ist Kleinbetrieb im Sinne des § 23 Abs.1 Satz2 KSchG, sodass der allgemeine Kündigungsschutz nicht greift. • Anwendung § 242 BGB: Der Grundsatz von Treu und Glauben begrenzt die Ausübung des Kündigungsrechts auch in Kleinbetrieben; verfassungsrechtlich gebotenes Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme gilt bei Auswahlentscheidungen. • Gestufte Darlegungs‑ und Beweislast: Zunächst muss der Arbeitnehmer Tatsachen vortragen, die eine treuwidrige Auswahl indizieren; dann muss der Arbeitgeber substantiiert seine betrieblichen Gründe darlegen; unterlässt er dies, gelten die Indizien als zugestanden. • Feststellung der Vergleichbarkeit: Nach unstreitigem Vortrag unterscheiden sich Tätigkeit und Aufgaben der drei Monteure im Betrieb nicht wesentlich; Bezeichnungen wie "Obermonteur" und unterschiedliche Vergütung reichen nicht zur Differenzierung. • Sozialschutzwürdigkeit des Klägers: Aufgrund höheren Alters, deutlich längerer Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten ist der Kläger schutzwürdiger als der jüngere Mitarbeiter E; damit hat der Arbeitgeber das gebotene Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme außer Acht gelassen. • Entkräftungsversuch des Arbeitgebers unzureichend: Wirtschaftliche Darlegungen, pauschale Leistungs‑ und Persönlichkeitsvorwürfe sowie Hinweise auf erforderliche Ergänzungsqualifikationen (einwöchiger Lehrgang, Kosten ca. 1.000 EUR) sind nicht substantiiert vorgetragen und genügen nicht, die Kündigung zu rechtfertigen. • Weiterbeschäftigungsanspruch: Da die Kündigung unwirksam ist und keine überwiegenden Interessen des Arbeitgebers gegen eine Beschäftigung vorgetragen wurden, ist der Kläger über den 31.03.2005 hinaus zu den bisherigen Bedingungen weiter zu beschäftigen. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die unterlegene Beklagte trägt die Kosten; Streitwert wird aus dem durchschnittlichen Vierteljahresverdienst festgesetzt (8.449,92 EUR). Die Klage ist zulässig und begründet. Die Kündigung vom 29.09.2004 hat das Arbeitsverhältnis nicht zum 31.03.2005 beendet, weil sie gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt; der Kläger ist gegenüber dem jüngeren Mitarbeiter nach Alter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten schutzwürdiger und damit bei der Auswahl unbillig behandelt worden. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 31.03.2005 hinaus zu den bisherigen Bedingungen weiterhin zu beschäftigen, bis das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte; der Streitwert wird auf 8.449,92 EUR festgesetzt.