Urteil
5 Ca 369/07
ARBG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Schichtarbeit im Sinne des § 7 Abs. 2 TVöD liegt vor, wenn der Arbeitnehmer nach einem Schichtplan mit regelmäßigem Wechsel der Arbeitszeit beginnt und jeder Wechsel eine Zeitspanne der Schichten von mindestens 13 Stunden umfasst.
• Bei der Auslegung der Vorschrift ist nicht auf den Durchschnitt der täglichen Schichtzeitspannen abzustellen, sondern darauf, ob der beim Wechsel entstehende Zeitraum mindestens 13 Stunden umfasst.
• Arbeitnehmer, die ständig Schichtarbeit i.S.v. § 7 Abs. 2 TVöD leisten, haben Anspruch auf die Schichtzulage nach § 8 Abs. 6 TVöD und auf einen zusätzlichen Urlaubstag nach § 27 Abs. 1 b TVöD.
Entscheidungsgründe
Schichtarbeitbegriff nach §7 Abs.2 TVöD: Zeitspanne beim Schichtwechsel maßgeblich • Schichtarbeit im Sinne des § 7 Abs. 2 TVöD liegt vor, wenn der Arbeitnehmer nach einem Schichtplan mit regelmäßigem Wechsel der Arbeitszeit beginnt und jeder Wechsel eine Zeitspanne der Schichten von mindestens 13 Stunden umfasst. • Bei der Auslegung der Vorschrift ist nicht auf den Durchschnitt der täglichen Schichtzeitspannen abzustellen, sondern darauf, ob der beim Wechsel entstehende Zeitraum mindestens 13 Stunden umfasst. • Arbeitnehmer, die ständig Schichtarbeit i.S.v. § 7 Abs. 2 TVöD leisten, haben Anspruch auf die Schichtzulage nach § 8 Abs. 6 TVöD und auf einen zusätzlichen Urlaubstag nach § 27 Abs. 1 b TVöD. Der Kläger ist seit Juli 2005 bei der Beklagten als Fachangestellter für Bäderbetriebe beschäftigt und arbeitete nach einem Schichtplan während der Hallenbadsaison. In den Monaten Februar bis Mai 2007 wechselte er jeweils mindestens viermal zwischen Früh- und Spätschicht. Er forderte für jeden dieser Monate 40,00 EUR Schichtzulage (insgesamt 160,00 EUR) und einen Tag Zusatzurlaub für Schichtdienst. Die Beklagte verweigerte die Zahlung und argumentierte, die maßgebliche durchschnittliche Zeitspanne der Schichten liege unter 13 Stunden, sodass kein Anspruch nach § 7 Abs. 2 TVöD bestehe. Der Kläger machte seine Ansprüche mit Schreiben im August 2007 geltend und klagte vor dem Arbeitsgericht. • Anwendung des TVöD auf das Arbeitsverhältnis aufgrund tariflicher Bindung und Bezugnahme im Arbeitsvertrag. • Tatbestand der Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 TVöD setzt voraus: Arbeit nach Schichtplan mit regelmäßigem Wechsel des Schichtbeginns um mindestens zwei Stunden und Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden. • Auslegung der 13-Stunden-Anforderung: Maßgeblich ist nicht der Durchschnitt der täglichen Schichtzeitspannen, sondern die Zeitspanne, die sich beim tatsächlichen Wechsel der Schichten des Arbeitnehmers ergibt; Wortlaut, Systematik und Zweck der Regelung sprechen dafür, die Belastung des individuellen Wechsels zu erfassen. • Praktische Anwendung auf den Fall: Frühschicht begann spätestens 7:00 Uhr, Spätschicht endete frühestens 21:15 Uhr; jeder Wechsel umfasste somit mindestens 14 Stunden und 15 Minuten und erfüllt damit die 13-Stunden-Voraussetzung. • Folge: Der Kläger hat Anspruch auf die Schichtzulage nach § 8 Abs. 6 und auf einen zusätzlichen Urlaubstag nach § 27 Abs. 1 b TVöD. • Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 2 Ziff.1, 288 BGB; Fälligkeit der Ansprüche nach § 24 Abs. 1 TVöD jeweils zum 1. des Folgemonats. • Prozessrechtlich: Klage war zulässig; die Berufung wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Tarifauslegung. Das Arbeitsgericht hat zugunsten des Klägers entschieden. Die Beklagte hat dem Kläger für die Monate Februar bis Mai 2007 jeweils 40,00 EUR Schichtzulage (insgesamt 160,00 EUR) nebst Zinsen zu zahlen und ihm einen zusätzlichen Urlaubstag für den Schichtdienst zu gewähren, weil die Schichtwechsel des Klägers die tarifliche Voraussetzung der mindestens 13-stündigen Zeitspanne erfüllen. Die Klage war zulässig, da der Zusatzurlaub nicht konkret auf einen Kalendertag festgelegt sein muss und die Konkretisierung dem Arbeitgeber nach § 7 Abs. 1 BUrlG verbleibt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wurde für die Beklagte zugelassen, da die Auslegung des TVöD grundsätzliche Bedeutung hat.