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Beschluss

15 Ca 240/10

ARBG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ist ein Arbeitsrechtsstreit davon abhängig, ob eine Arbeitnehmervereinigung tariffähig oder tarifzuständig ist, ist das Verfahren nach §97 Abs.5 ArbGG bis zur rechtskräftigen Klärung der Tariffähigkeit auszusetzen. • Die Aussetzungspflicht nach §97 Abs.5 ArbGG ist zwingend und dem Gericht von Amts wegen obliegend; ein Ermessen besteht nicht. • Die verbindliche Klärung der Tariffähigkeit kann im Beschlussverfahren nach §2a Abs.1 Nr.4a ArbGG erfolgen und wirkt gegenüber Dritten.
Entscheidungsgründe
Aussetzung des Arbeitsrechtsstreits wegen fehlender rechtskräftiger Klärung der Tariffähigkeit • Ist ein Arbeitsrechtsstreit davon abhängig, ob eine Arbeitnehmervereinigung tariffähig oder tarifzuständig ist, ist das Verfahren nach §97 Abs.5 ArbGG bis zur rechtskräftigen Klärung der Tariffähigkeit auszusetzen. • Die Aussetzungspflicht nach §97 Abs.5 ArbGG ist zwingend und dem Gericht von Amts wegen obliegend; ein Ermessen besteht nicht. • Die verbindliche Klärung der Tariffähigkeit kann im Beschlussverfahren nach §2a Abs.1 Nr.4a ArbGG erfolgen und wirkt gegenüber Dritten. Kläger und Beklagte streiten um Ansprüche, die von der Wirksamkeit eines Tarifvertrags abhängen. Der hier streitige Tarifvertrag wurde von anderen tarifschließenden Parteien (BZA-DGB) abgeschlossen und betrifft einen Zeitraum, der nicht von einer vorangegangenen Entscheidung des BAG über die Tariffähigkeit der CGZP erfasst ist. Das BAG hatte zuvor lediglich die Tariffähigkeit einer anderen Vereinigung (CGZP) für die Zukunft bzw. gegenwartsbezogen entschieden. Wegen der fehlenden abschließenden Entscheidung zur Tariffähigkeit der für den Streitzeitraum einschlägigen Arbeitnehmervereinigung ist unklar, ob die tarifschließenden Parteien überhaupt Anspruchsgrundlage für die streitigen Forderungen bilden. Die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass sie im Beschlussverfahren nach §97 Abs.5 Satz2 ArbGG antragsberechtigt sind. • Das Verfahren war nach §97 Abs.5 ArbGG auszusetzen, bis eine rechtskräftige Entscheidung über die Tariffähigkeit der tarifschließenden Vereinigung für den streitgegenständlichen Zeitraum vorliegt. • Das BAG hatte in einem anderen Beschluss nur die Tariffähigkeit der CGZP und insoweit zeitlich beschränkt beurteilt; diese Entscheidung erfasst den hier relevanten Tarifvertrag nicht. • Weil der streitige Tarifvertrag von anderen tarifschließenden Parteien (BZA-DGB) abgeschlossen wurde, hängt die Entscheidungsbefugnis des Arbeitsgerichts von der abschließenden Klärung der Tariffähigkeit/Tarifzuständigkeit dieser Vereinigung ab. • Die verbindliche und gegenüber Dritten wirkende Klärung der Tariffähigkeit ist im Verfahren nach §2a Abs.1 Nr.4a ArbGG zu erlangen. • Nach ständiger Rechtsprechung ist die Aussetzungspflicht nach §97 Abs.5 ArbGG zwingend und von Amts wegen zu treffen; ein Ermessen besteht nicht, weshalb das Verfahren auszusetzen ist. Der Rechtsstreit 15 Ca 240/10 wurde gemäß §97 Abs.5 ArbGG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Tariffähigkeit der tarifschließenden Arbeitnehmervereinigung (für den relevanten Zeitraum) ausgesetzt. Die Aussetzung erfolgte von Amts wegen, da die Entscheidung über die inhaltliche Streitfrage von der Klärung der Tariffähigkeit abhängt und diese Klärung im Verfahren nach §2a Abs.1 Nr.4a ArbGG verbindlich gegenüber Dritten herbeigeführt werden muss. Die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass sie im Beschlussverfahren antragsberechtigt sind. Mangels abschließender Tariffähigkeitsentscheidung konnte in der Sache nicht entschieden werden, weshalb das ArbG das Verfahren ruhend gestellt hat.