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Urteil

1 Ca 16/25

ArbG Freiburg (Breisgau) 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGFRE:2025:0508.1CA16.25.00
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Leitsätze
Es besteht kein Anspruch auf Verkürzung der Elternzeit mit dem Ziel, Mutterschutzlohn gem. § 18 MuSchG infolge eines Beschäftigungsverbots zu erhalten.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 4.422,60 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es besteht kein Anspruch auf Verkürzung der Elternzeit mit dem Ziel, Mutterschutzlohn gem. § 18 MuSchG infolge eines Beschäftigungsverbots zu erhalten. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 4.422,60 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Mutterschutzlohn gem. § 18 Satz 1 MuSchG. Diesen Anspruch haben Frauen, die wegen eines Beschäftigungsverbotes außerhalb der Schutzfristen nicht beschäftigt werden dürfen. Dabei muss das Beschäftigungsverbot die alleinige Ursache für die Nichtbeschäftigung sein (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG vom 09.10.2002, 5 AZR 443/01; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht 25. Auflage 2025 § 18 MuSchG Rd.-Nr. 5 m.w.N.). Die Nichtbeschäftigung der Klägerin beruht nicht auf dem erteilten Beschäftigungsverbot oder darauf, dass die Voraussetzungen für ein Beschäftigungsverbot nach Auffassung der Klägerin vorgelegen hätten, sondern auf der Elternzeit der Klägerin während der sie keinen Anspruch auf Beschäftigung hat. Die Elternzeit der Klägerin wurde auch nicht vorzeitig beendet. Eine Zustimmung der Beklagten gem. § 16 Abs. 3 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) lag nicht vor. Eine dahingehende Willenserklärung der Beklagten kann auch nicht im Wege der Auslegung angenommen werden. Willenserklärungen sind gem. §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie sie die Parteien nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Um den wirklichen Willen der Parteien zu ermitteln, sind auch die Umstände, unter denen eine Willenserklärung abgegeben wird einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinn verstanden, geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Vertrages und jeder anderen Interpretation vor (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG vom 30.03.2022, 10 AZR 419/19, Rd.-Nr. 40). Dem Wortlaut der Erklärung der Beklagten "wir werden zeitnah alles in die Wege leiten", ist eine Verkürzung der Elternzeit nicht zu entnehmen. Auch nach Sinn und Zweck der Erklärung der Beklagten kann nicht auf eine Verkürzung der Elternzeit geschlossen werden. Der Erklärung, sie werde zeitnah alles in die Wege leiten, kann eine Verkürzung der Elternzeit deswegen nicht entnommen werden, weil eine solche Verkürzung der Elternzeit von der Klägerin gar nicht beantragt worden war. Vielmehr hatte die Klägerin am 03.12.2024 der Beklagten mitgeteilt, "meine Elternzeit läuft noch bis Mai 2025". Aus dem Umstand, dass die Klägerin ein Beschäftigungsverbot von der Beklagten erbat, ergibt sich kein Antrag auf Verkürzung der Elternzeit. Die Auslegung der Willenserklärung der Parteien nach ihrem Sinn und Zweck ist nicht gleichzusetzen mit einer Auslegung danach, was die Klägerin hätte beantragen können und sollen. Ein diesbezüglicher Wille der Klägerin ist in der Mitteilung vom 03.12.2024 nicht zum Ausdruck gekommen und daher kommt der Erwiderung der Beklagten auch nicht der Sinn zu, dass eine Elternzeitverkürzung bewilligt werden sollte. Dies wird auch gestützt durch die Erklärung der Klägerin vom 17.12.2024 (Anlage zur Klageschrift, Aktenseite 16). Darin teilte die Klägerin der Beklagten mit, ihre Elternzeit endet zum 30.11.2024 mit der letzten Elterngeldauszahlung. Diese Rechtsauffassung der Klägerin war rechtsirrig, da die Elternzeit nicht mit der letzten Auszahlung von Elterngeld endet, sondern im Fall der Klägerin zwei Jahre andauern sollte. Wenn die Klägerin rechtsirrig von der Beendigung der Elternzeit zum 30.11.2024 ausging, gab es für sie keine Veranlassung, eine Zustimmung der Beklagten zur Verkürzung der Elternzeit zu beantragen. Die Beklagte konnte auch nicht annehmen, dass die Klägerin eine Verkürzung der Elternzeit beantragen würde, um gleichzeitig ein Beschäftigungsverbot zu erhalten, damit die Klägerin Mutterschutzlohn erhielte. Ein Beschäftigungsverbot war nur sinnvoll, wenn dadurch eine Beschäftigungspflicht vermieden worden wäre. Die Klägerin benötigte aber während ihrer Elternzeit kein Beschäftigungsverbot, da sie ohnehin keiner Beschäftigungspflicht unterlag. Daher bestand auch kein Anlass zur Verkürzung der Elternzeit. Eine Verkürzung der Elternzeit ergibt sich auch nicht aus § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG. Die einseitige Beendigung der Elternzeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG wegen der Geburt eines Kindes besteht erst ab dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. BAG vom 08.05.2018, 9 AZR 8/18). Des Weiteren ergibt sich keine Verkürzung der Elternzeit aus § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG. Danach kann die Elternzeit einseitig erst ab der Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 MuSchG beendet werden. Gemäß § 3 MuSchG beginnen die Schutzfristen 6 Wochen vor der Entbindung und somit für die Klägerin erst ab dem 05.06.2025, nicht jedoch seit Dezember 2024 oder Januar 2025. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch keine Analogie zu § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG für Zeiten eines Beschäftigungsverbotes oder des Vorliegens eines Beschäftigungsverbots angenommen werden. Für eine solche Analogie besteht keine Regelungslücke. § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG will das einseitige Gestaltungsrecht zur Beendigung der Elternzeit auf die Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 MuSchG beschränken. Damit soll gewährleistet werden, dass Elternzeit-Zeiträume erhalten bleiben für eine spätere Inanspruchnahme. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich auf die Mutterschutzfristen abgestellt und gerade nicht auf Zeiten eines Beschäftigungsverbotes. Andernfalls hätte er die Differenzierung in § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG nicht vorgenommen. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes werden vom Gesetzgeber gerade nicht den Zeiten des Mutterschutzes gleichgestellt. Während der Mutterschutzfristen besteht kein Anspruch auf Zahlung von Mutterschutzlohn gem. § 18 MuSchG, sondern Anspruch auf Mutterschaftsgeld, einer sich vom Mutterschutzlohn unterscheidenden Leistung. Dass während eines Beschäftigungsverbotes kein Mutterschutzlohn geschuldet ist, ergibt sich aus der Regelung von § 18 MuSchG, wo geregelt ist, dass nur wegen eines Beschäftigungsverbotes "außerhalb der Schutzfristen" ein Anspruch auf Zahlung von Mutterschutzlohn besteht. Sinn und Zweck des ärztlichen Beschäftigungsverbotes ist es nicht, einen Anspruch auf Zahlung von Mutterschutzlohn zu begründen, wenn eine Beschäftigung überhaupt nicht stattfindet. Das Beschäftigungsverbot schützt die Gesundheit der werdenden Mutter und des Kindes. Diese sollen durch eine Beschäftigung nicht gefährdet werden. Kann aufgrund eines ärztlichen Beschäftigungsverbotes die werdende Mutter einer Beschäftigung nicht mehr nachgehen, erhält sie gem. § 18 MuSchG Mutterschutzlohn als Ersatz für die Arbeitsvergütung. Die Klägerin muss hingegen während der Elternzeit nicht arbeiten und benötigt daher auch kein ärztliches Beschäftigungsverbot. II. Die Kosten des Rechtsstreits waren der Klägerin als der unterliegenden Partei gem. § 46 Abs. 2 ArbGG, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufzuerlegen. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG. Die Höhe des Wertes des Streitgegenstandes ergibt sich aus der Addition der Zahlungsanträge. Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die von der Klägerin vorgetragene Analogie erscheint abwegig und wird in Rechtsprechung und der juristischen Literatur nicht vertreten. Unberührt bleibt die Statthaftigkeit einer Berufung gem. § 64 Abs. 2 b) ArbGG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes € 600,00 übersteigt. Die Parteien streiten über Mutterschutzlohn. Die Klägerin ist seit 01.09.2021 als Zahnarzthelferin bei der Beklagten beschäftigt. Sie befindet sich seit dem 05.06.2023 in Elternzeit, die zwei Jahre dauern soll. Am 03.12.2024 erfuhr die Klägerin von einer erneuten Schwangerschaft. Der voraussichtliche Entbindungstermin ist am 18.07.2025. Die Klägerin teilte der Beklagten elektronisch am 03.12.2024 die erneute Schwangerschaft mit und erbat ein erneutes Beschäftigungsverbot (Anlage zum Klageschriftsatz, Aktenseite 15). Die Beklagte erwiderte: " … wir werden zeitnah alles in die Wege leiten". Am 17.12.2024 teilte die Klägerin mit, ihre Elternzeit habe mit der letzten Elterngeldauszahlung am 30.11.2024 geendet (Anlage zum Klageschriftsatz, Aktenseite 16). Die Beklagte stellte kein Beschäftigungsverbot aus. Ein solches wurde von der behandelnden Frauenärztin der Klägerin am 03.01.2025 erklärt. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe einer vorzeitigen Beendigung der Elternzeit zugestimmt. Sie ist auch der Auffassung, ihr stehe auch ein einseitiges Recht zur Beendigung der Elternzeit zu. Durch das ärztliche Beschäftigungsverbot in § 16 Abs. 1 MuSchG werde "der Mutterschutz der werdenden Mutter auf den Zeitraum des Vorliegens eines ärztlichen Beschäftigungsverbotes" erstreckt. Die Klägerin begehrt Mutterschutzlohn für die Monate Dezember 2024 und Januar 2025. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Beschäftigungsverbotes hätten bereits seit dem 01.12.2024 vorgelegen. Die Klägerin hat beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Dezember 2024 Mutterschaftslohn in Höhe von 2.211,30 € zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, für den Monat Januar 2025 2.211,30 € Mutterschaftslohn zu bezahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, durch die Erklärungen der Parteien sei weder eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit beantragt noch bewilligt worden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit und die Zahlung von Mutterschutzlohn hätten nicht vorgelegen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Hinsichtlich des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 08.05.2025 verwiesen.