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Urteil

2 Ca 159/05

Arbeitsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGGE:2005:0406.2CA159.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert wird auf 1.563,00 € festgesetzt. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation für das Kalenderjahr 2004. 2 Die am 10.06.1969 geborene Klägerin ist aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Blatt 4 bis 6 der Akte) seit dem 29.06.1988 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Verkäuferin im Einzelhandel beschäftigt. 3 Ziffer 2.2 des Arbeitsvertrages trifft hinsichtlich der Zahlung einer Weihnachtsgratifikation folgende Regelung: 4 „Zusätzlich erhält der Arbeitnehmer eine Weihnachtsgratifikation von 1/12 des voraussichtlichen Einkommens im laufenden Kalenderjahr in der Firma. Diese Gratifikation ist eine jederzeit widerrufliche freiwillige Leistung, aus der ein Anspruch nicht hergeleitet werden kann." 5 Berechnungsgrundlage ist das Gehalt laut 2.1 ohne sonstige Vergütungen. 6 Die Zahlung erfolgt bis 30.11. des laufenden Kalenderjahres. 7 Diese Gratifikation wird nur gewährt, wenn sich der Arbeitnehmer Ende November des laufenden Kalenderjahres in ungekündigter Stellung bei der Firma befindet". 8 In Ziffer 8 des Arbeitsvertrages heißt es unter der Überschrift "Tarifverträge": 9 Soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, wird der Mantel- und Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel in der zuletzt gültigen Fassung angewandt. 10 Von dem Inhalt der Tarifverträge hat der Arbeitnehmer Kenntnis genommen. 11 Mit an die Mitarbeiter der Beklagten, unter anderem auch die Klägerin, gerichtetem Rundschreiben der Beklagten vom 24.11.2004 (Blatt 13 der Akte) teilte die Beklagte mit, dass die angespannte finanzielle Lage es der Firma unmöglich mache, im Kalenderjahr 2004 die Weihnachtsgratifikation zu zahlen. 12 Statt dessen solle den Mitarbeitern ein Warengutschein im Werte von 350,00 € ausgehändigt werden. 13 Das Anschreiben der Beklagten wurde zugleich mit der Gehaltsabrechnung für November 2004 am 26.11.2004 versandt. 14 Mit vorgerichtlichem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigtem vom 14.12.2004 forderte die Klägerin die Beklagte auf, an sie das Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatsgehaltes mit 1.563,00 € brutto zu zahlen. 15 Mit ihrer am 19.01.2005 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin diesen Anspruch weiter. 16 Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die Formulierung in Ziffer 2.2 des Arbeitsvertrages widersprüchlich sei und im Zweifel als Widerspruchsvorbehalt, welcher nur nach billigem Ermessen ausgeübt werden könne, auszulegen sei. 17 Die Klägerin bestreitet, dass es der Beklagten aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich sei, die Weihnachtsgratifikation für 2004 zu zahlen. 18 Auch sei die Widerrufserklärung der Beklagten vom 24.11.2004 erst 4 Tage vor Fälligkeit des Weihnachtsgeldes an die Klägerin zugegangen. 19 Die Klägerin beantragt, 20 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.563,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2004 zu zahlen. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Die Beklagte ist der Auffassung, dass die arbeitsvertragliche Regelung nicht zu beanstanden sei. 24 Der Widerruf sei rechtzeitig erfolgt. 25 Auch sei der Klägerin die wirtschaftliche Lage der Beklagten bekannt gewesen, da bereits im Jahr 2003 nicht das volle Weihnachtsgeld ausgezahlt worden sei. Auch habe im Jahr 2004 die Hälfte des Urlaubsgeldes einbehalten werden müssen. 26 Eine tarifliche Anspruchsgrundlage sei nicht gegeben, da der Arbeitsvertrag der individualrechtlichen Vereinbarung Vorrang vor der tariflichen Regelung einräume. 27 Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen. 28 Entscheidungsgründe 29 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 30 Die Klägerin hat keinen vertraglichen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation für das Kalenderjahr 2004. 31 Nach der Regelung unter Ziffer 2.2 des Arbeitsvertrages der Parteien ist die Weihnachtsgratifikation „eine jederzeit widerrufliche freiwillige Leistung, aus der ein Anspruch nicht hergeleitet werden kann". 32 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitgeber, der eine Gratifikation zusagt, die Voraussetzungen bestimmen, unter denen der Arbeitnehmer einen Anspruch auf diese haben soll (vgl. BAG Urteil vom 30.03.1994 – AP-Nr. 161 zu § 611 BGB Gratifikation). 33 Wird in einem Arbeitsvertrag eine Weihnachtsgratifikation als freiwillige Leistung bezeichnet, die ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gewährt wird, so kann der Arbeitgeber in jedem Jahr erneut eine Entscheidung darüber treffen, ob und unter welchen Voraussetzungen an welche Arbeitnehmer eine Gratifikation gezahlt werden soll (vgl. dazu Schaub Arbeitsrechtshandbuch, 10. Auflage, § 78 Rd-Ziff. 32 m.w.N.) 34 Der Widerruf der Zusage auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation mit Schreiben der Beklagten vom 24.11.2004 ist der Klägerin auch vor Fälligkeit des Anspruches zugegangen. 35 Dabei ist es ohne rechtliche Bedeutung, dass dies nur wenige Tage vor dem Stichtag am 30.11.2004 erfolgte, da der Klägerin aufgrund der vereinbarten Freiwilligkeit ein Rechtsanspruch nicht zustand und es sich gerade nicht um eine „arbeitsleistungsbezogene" Sonderzahlung handelte. 36 Die Regelung in Ziffer 2.2 des Arbeitsvertrages der Parteien stellt auch keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers im Sinne von 37 § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB dar, da die Regelung der Freiwilligkeit der Gratifikation unter Ausschluss eines Rechtsanspruches klar und verständlich ist, sodass sich weitergehende Regelungen hinsichtlich der Voraussetzungen einer Widerrufsmöglichkeit erübrigten. 38 Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung bezieht sich auf den unbeschränkten Widerruf übertariflicher Lohnbestandteile, die mit dem vorliegend zur Entscheidung stehenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO, der Streitwert wurde in Höhe der geltend gemachten Zahlungsforderung festgesetzt.