Beschluss
3 BV 17/10
ARBG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Weiterbeschäftigungsverlangen eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung begründet nur dann kraft gesetzlicher Fiktion ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach § 78a Abs.2 BetrVG, wenn es schriftlich innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gegenüber dem Arbeitgeber erklärt wird.
• Ein vor der Drei-Monats-Frist gestelltes Weiterbeschäftigungsverlangen bleibt unwirksam, es sei denn, es wird innerhalb der Drei-Monats-Frist schriftlich bestätigt.
• Eine Arbeitgebererklärung, die eine Weiterbeschäftigung unter Bedingungen zusagt, entbindet das betroffene Mitglied nicht von der Pflicht, das Weiterbeschäftigungsverlangen innerhalb der Drei-Monats-Frist erneut und schriftlich zu stellen.
• Besondere Umstände nach Treu und Glauben, die eine Ausdehnung der Drei-Monats-Frist rechtfertigen würden, lagen nicht vor.
• Die Frage der Mitteilungspflicht des Arbeitgebers nach § 78a Abs.1 BetrVG berührt die Wirksamkeit eines außerhalb der Frist erklärten Weiterbeschäftigungsverlangens nicht.
Entscheidungsgründe
Kein gesetzlich begründetes Arbeitsverhältnis bei verspätetem Weiterbeschaffungsverlangen (§78a BetrVG) • Ein Weiterbeschäftigungsverlangen eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung begründet nur dann kraft gesetzlicher Fiktion ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach § 78a Abs.2 BetrVG, wenn es schriftlich innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gegenüber dem Arbeitgeber erklärt wird. • Ein vor der Drei-Monats-Frist gestelltes Weiterbeschäftigungsverlangen bleibt unwirksam, es sei denn, es wird innerhalb der Drei-Monats-Frist schriftlich bestätigt. • Eine Arbeitgebererklärung, die eine Weiterbeschäftigung unter Bedingungen zusagt, entbindet das betroffene Mitglied nicht von der Pflicht, das Weiterbeschäftigungsverlangen innerhalb der Drei-Monats-Frist erneut und schriftlich zu stellen. • Besondere Umstände nach Treu und Glauben, die eine Ausdehnung der Drei-Monats-Frist rechtfertigen würden, lagen nicht vor. • Die Frage der Mitteilungspflicht des Arbeitgebers nach § 78a Abs.1 BetrVG berührt die Wirksamkeit eines außerhalb der Frist erklärten Weiterbeschäftigungsverlangens nicht. Der Auszubildende absolvierte vom 01.09.2007 bis 12.07.2010 eine Ausbildung zum Gerüstbauer und war Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Die Gewerkschaft richtete am 23.02.2010 im Namen des Auszubildenden ein Weiterbeschäftigungsverlangen an die Arbeitgeberin; frühere Schreiben datieren außerhalb der letzten drei Monate vor Ausbildungsende. Die Arbeitgeberin schrieb am 08.03.2010 an die Gewerkschaft, sie werde den Auszubildenden weiterbeschäftigen, behielt sich aber vor, bei weiteren Pflichtverstößen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu beantragen, und informierte den Auszubildenden am 09.03.2010, die Weiterbeschäftigung hänge von ordnungsgemäßem Verhalten bis zum Prüfungsende ab. Nach Abschluss der Ausbildung beantragte die Arbeitgeberin beim Gericht die Feststellung, dass kein Arbeitsverhältnis begründet worden sei; hilfsweise beantragte sie dessen Auflösung. Die Beteiligten stritten insbesondere über die Wirksamkeit des außerhalb der Drei-Monats-Frist gestellten Weiterbeschäftigungsverlangens und die Zumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung angesichts mehrfacher Pflichtverstöße des Auszubildenden. • Rechtliche Grundlage ist § 78a BetrVG; dort gilt die gesetzliche Fiktion nur, wenn der Auszubildende innerhalb der letzten drei Monate vor Ende des Ausbildungsverhältnisses schriftlich die Weiterbeschäftigung verlangt. • Die Drei-Monats-Frist ist zwingend: Ein außerhalb dieses Zeitraums gestelltes Verlangen kann die Fiktionswirkung nicht auslösen; vorfristige Erklärungen müssen innerhalb der Drei-Monats-Frist schriftlich bestätigt werden. • Das am 23.02.2010 im Namen des Auszubildenden gestellte Verlangen lag außerhalb der maßgeblichen Drei-Monats-Frist und wurde nicht innerhalb dieses Zeitraums erneut schriftlich erklärt; daher ist es unwirksam. • Die Arbeitgebererklärung vom 08.03.2010 an die Gewerkschaft, die weiterbeschäftigen wolle, wurde durch das anschließende Schreiben an den Auszubildenden vom 09.03.2010 relativiert, weil die Weiterbeschäftigung von zukünftigem ordnungsgemäßen Verhalten abhängig gemacht wurde; deshalb war der Auszubildende gehalten, die Frist zu wahren und gegebenenfalls erneut zu erklären. • Es lagen keine besonderen Umstände vor, die ausnahmsweise nach Treu und Glauben die Anerkennung des vorfristigen Verlangens rechtfertigen würden. • Die Wirksamkeit des Verlangens ist unabhängig davon, ob die Arbeitgeberin ihrer Informationspflicht nach § 78a Abs.1 BetrVG fristgerecht nachkam; die Unwirksamkeit des außerhalb der Frist liegenden Begehrens tritt unabhängig hiervon ein. Das Gericht stellt fest, dass nach Ablauf der Ausbildung am 12.07.2010 zwischen der Arbeitgeberin und dem ehemaligen Auszubildenden kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist. Die Begründung liegt darin, dass das Weiterbeschäftigungsverlangen nicht schriftlich innerhalb der letzten drei Monate vor Ausbildungsende gegenüber der Arbeitgeberin erklärt wurde und somit die gesetzliche Fiktion des § 78a Abs.2 BetrVG nicht eintrat. Eine Aufrechterhaltung des Begehrens aufgrund früherer oder nachbereitender Schreiben der Gewerkschaft ist mangels fristgerechter Bestätigung nicht möglich. Auch besondere Umstände, die eine Ausnahme von der Drei-Monats-Frist rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Daher war die Feststellungsklage der Arbeitgeberin erfolgreich; eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses konnte rechtlich nicht begründet werden.