Urteil
5 Ca 1316/21
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGGE:2021:1210.5CA1316.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Streitwert wird auf 13.286,66 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert wird auf 13.286,66 € festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung der Klägerin bei ihrer Einstellung im Hinblick auf das Vorliegen einschlägiger Berufserfahrung. Die Klägerin ist seit dem 07.08.2020 bei dem beklagten Land als Fachkraft für multiprofessionelle Teams an der A B für Schüler der Sekundarstufe I beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Im TV-L in der Fassung des 11. Änderungstarifvertrages vom 02.03.2019 lautet es auszugsweise: § 16 Stufen der Entgelttabelle […] (2) 1 Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. […] 3 Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise – bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren – in Stufe 3. […] Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2: 1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. […] § 52 Sonderregeln für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst Nr. 1. Zu § 1 – Geltungsbereich – Diese Sonderregelungen gelten für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst. […] Nr. 3. Zu § § 16 – Stufen der Entgelttabelle – 2. § 16 Absatz 2 Satz 3 gilt für die Entgeltgruppen S 3 bis S 18 in folgender Fassung: „ 3 Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise – bei Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens vier Jahren – in Stufe 3. “ Im Einstellungsgespräch wurde der Klägerin mitgeteilt, dass für die verwaltungsrechtliche Überprüfung der Einstufung die Bezirksregierung zuständig ist. Telefonisch wurde der Klägerin von der Zeugin C am 07.09.2020 mitgeteilt, dass es aufgrund der von der Klägerin beigebrachten umfangreichen Unterlagen keine Probleme mit einer Einstufung in die Stufe 3 geben werde. Die Klägerin wurde vom beklagten Land zu Beginn der Tätigkeit tatsächlich nach der Entgeltgruppe S 15 Stufe 1 mit einem Bruttogehalt von 3.429,85 € vergütet. Als Fachkraft für multiprofessionelle Teams wirkt die Klägerin an der Umsetzung des Inklusionskonzepts des beklagten Landes für die Sekundarstufe I mit. Der Tätigkeitsschwerpunkt liegt in der unterstützenden Mitarbeit im Unterricht bzw. unterrichtsnahen Bereich mit ca. 25 Stunden pro Woche. Dabei sind von der Fachkraft für multiprofessionelle Teams Lernrückstände und Lernentwicklung insbesondere betreffend die emotionale soziale Entwicklung der Förderschüler in Zusammenarbeit mit den Fach- und Klassenlehrern durch kontinuierliche Beobachtung im Unterricht zu ermitteln. Daran schließt sich die Planung bzw. Durchführung gezielter Fördermaßnahmen an. Zudem wirken die Fachkräfte für multiprofessionelle Teams unterstützend bei der Information und Beratung der Eltern, bei der Durchführung von schulischen Projekten und der Durchführung von schulkulturellen Veranstaltungen mit (Erlass des Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19.07.2018, Anlage K1, Bl. 15 ff. der Gerichtsakte). Vor ihrem gegenwärtigen Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land war die Klägerin vom 01.04.2004 bis zum 31.07.2020 beim Kreisjugendring D in unterschiedlichen Einrichtungen beschäftigt (zu den Tätigkeiten, soweit nicht folgend wiedergegeben, siehe das Zeugnis, Anlage K3, Bl. 25 ff. der Gerichtsakte). In der Zeit vom 01.04.2004 bis zum 30.06.2011 war die Klägerin in der Einrichtung E Mädchen und Jugendtreff/Jugendberatung F in folgenden Arbeitsbereichen tätig: - Bedarfsermittlung, Konzipierung, Planung und Durchführung von Freizeit- und zielgruppenspezifischen und schulbezogenen Bildungsangeboten - Organisation und Durchführung von Angeboten bei Großveranstaltungen (z.B. BUGA, Kinderrahmenprogramm zur FIFA Fußball WM 2006 und Street Life) - Betreuung des offenen Treffs, Mädchenarbeit, Mobilarbeit - Entwicklung und Durchführung von Programmen für Schulklassen, Beratung von Schüler/innen - Aufbau neuer Kooperationen, Entwicklung von Projekten inklusive projektbezogener Öffentlichkeitsarbeit - Vernetzung, Stadtteil- und Öffentlichkeitsarbeit - Einwerben von Fördermitteln - Administration wie Kassenführung, Statistiken führen, Berichterstellung, Raumvergabe an Fremdnutzer - kommissarische Leitung (2/10 bis 3/11) - Dienst- und Fachaufsicht über zwei pädagogische Mitarbeiter, FSJ und Praktikanten - Sicherstellung der Umsetzung und Weiterentwicklung des Einrichtungskonzepts, Teamorganisation und Zielvereinbarungen - Budgetverantwortung und Gebäudeunterhalt - Vernetzung und Öffentlichkeitsarbeit Dabei lag unter anderem ein Schwerpunkt der Klägerin in der Durchführung von schulbezogenen Angeboten. Die Klägerin hat in Kooperation mit Schulen Projekte und Workshops zur Berufsorientierung, Sexualpädagogik und Inklusion durchgeführt und einzelne Klassen im Hinblick auf die Beratung der Schüler und Lehrer unterstützend begleitet. Dabei weist der Tätigkeitsbericht für die Einrichtung E für das Jahr 2007 „Beratungsgespräche“ (Anlage K9, Bl. 259 der Gerichtsakte) und einmal wöchentlich Angebote zu bestimmten Themen für eine Ganztageshauptschule aus (Anlage K9, Bl. 261 der Gerichtsakte) aus. Vom 15.07.2007 bis zum 30.09.2008 war die Klägerin zusätzlich mit 7 Wochenstunden im Projekt JADE (Übergang von der Schule zum Beruf) und vom 01.10.2008 bis zum 30.06.2011 im Projekt JAS (Einzelfallhilfe) beschäftigt. Das der Klägerin erteilte Zeugnis bescheinigt der Klägerin die folgenden Tätigkeiten: - Beratung und Unterstützung von Schüler/innen, insbesondere im Übergang von der Schule in den Beruf - Gruppen- und Projektarbeit (Sucht- und Gewaltprävention, Konfliktlösung, Integration, Schulverweigerung, Übergang Schule und Beruf) - Einzelfallhilfe und Krisenintervention - Elternarbeit - Übergreifende Kooperationen - Zusammenarbeit mit Schulleitung, Lehrkräften und schulischen Diensten, insbesondere auch bei schwierigen disziplinarischen Entscheidungen Die Klägerin wurde für ihre Tätigkeit nach der Entgeltgruppe S12 TVöD vergütet. Die Klägerin befand sich nach der Geburt ihres Kindes am 10.08.2017 in Elternzeit. Im Zeitraum vom 01.07.2011 bis zum 06.10.2017 war die Klägerin mit der Leitung des Kindertreffs „G“ betreut. Es handelte sich um einen offenen Treff mit Übermittagsbetreuung von Grundschülern, zudem gab es Ferienangebote. Punktuell wurden Projekte mit Schulklassen zu Sexualpädagogik, Selbstbehauptung oder Inklusion durchgeführt. Es erfolgte ein Austausch bzw. eine Vernetzung mit Lehrkräften. Die Klägerin leitete die Übermittagsbetreuung mit dem Förderschwerpunkt Bewegung. Das Zeugnis nennt folgende von der Klägerin wahrgenommenen Aufgaben: - Personal- und Budgetverantwortung - Anleitung von FSJ und Erzieher/Erzieherinnen im Anerkennungsjahr - Verantwortung für Mittagsbetreuung inklusive der Finanzierung, Platzvergabe und Vertragsgestaltung - Öffentlichkeitsarbeit - Vernetzung und Kooperation m Stadtteil - offener Treff, zielgruppenspezifische Angebote und Projektarbeit In der Zeit vom 01.09.2018 bis zum 31.08.2019 war die Klägerin – noch in ihrer Elternzeit – als Leiterin des Kindergartens „H“ beschäftigt und wurde, da nicht mehr als 40 Kinder betreut wurden, nach der Entgeltgruppe S 9 TVöD vergütet. Vom 01.09.2019 bis zum 31.07.2020 hatte die Klägerin die Leitung des Kindergartens „An der I“ inne und wurde dabei, da mehr als 70 Kinder zu betreuen waren, nach der Entgeltgruppe S 15 TVöD vergütet. Das der Klägerin erteilte Zeugnis listet für diesen Zeitraum folgenden Tätigkeiten auf: - Sicherstellung der Umstellung und Weiterentwicklung des Konzepts - Durchführung von einzelnen pädagogischen Angeboten - Sicherstellung und Beobachtung und Dokumentation der Entwicklung der Kinder - Planung und Sicherstellung von Fördermaßnahmen einzelner Kinder - Initiierung und Sicherstellung einer bedarfsgerechten Planung und Durchführung von Angeboten und Projekten sowie von Festen und Ausflügen - Zusammenarbeit mit Eltern und dem Elternbeirat - Belegung der Betreuungsplätze inklusive der Entscheidung über die Aufnahme neuer Kinder - Öffentlichkeitsarbeit und Außenvertretung der Einrichtung - Kooperation mit den Kindertageseinrichtungen der KJR sowie mit anderen sozialen Einrichtungen im Stadtteil - verantwortliche Organisation der administrativen Aufgaben - Kassen und Budgetverantwortung - Sicherstellung der Praktikantenanleitung - Dienst- und Fachaufsicht über die unterstellten Mitarbeiter. Neben der Leitungstätigkeit war die Klägerin in dieser Zeit zweimal wöchentlich mit der Durchführung vorschulischer Bildungsangebote beschäftigt und stellte eine Kooperation mit Grundschulen her, um die Kinder einmal wöchentlich begleitend am Unterricht teilhaben zu lassen. Die Eltern wurden hinsichtlich der Erziehung beraten, es gab diverse Bildungsangebote und Kleingruppenförderung. Einmal jährlich erfolgte ein dokumentiertes Entwicklungsgespräch. Die Klägerin behauptet, dass ihr Tätigkeitsschwerpunkt nicht im unterrichtsnahen Einsatz liege. Sie habe ihre Tätigkeit ohne nennenswerte Einarbeitungszeit aufgenommen. Beim Kindertreff „G“ habe sie lediglich 30 – 40 % ihrer Arbeitszeit auf administrative Aufgaben verwendet und im Übrigen pädagogische Tätigkeiten wahrgenommen. Bei der Leitung der Kindergärten habe der pädagogische Anteil ihrer Arbeit mindestens 50 % betragen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die pädagogische Arbeit von Kleinkindern mit der aktuellen Tätigkeit an der A vergleichbar sei. Zu behandelnde Aufmerksamkeitsstörungen, Konzentrationsschwächen und Gedächtnisschwächen träten in vergleichbarer Weise auf. Entsprechende Fördermaßnahmen, wie ein Beziehungsaufbau, der Ausbau der Frustrationstoleranz, der Aufbau von Selbstwertgefühl, sowie Partizipation und Empathiebildung durch Perspektivwechsel seien in gleicher Weise durchzuführen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 8.604,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. im Wege der Zwischenfeststellungsklage festzustellen, dass die Klägerin ab dem 07.08.2020 nach der Stufe 3 der Entgeltgruppe S 15 der Entgeltordnung zum TV-L zu vergüten ist, 3. festzustellen, dass die Klägerin seit dem 01.11.2021 nach der Entgeltgruppe S 15 Stufe 3 der Entgeltordnung zum TV-L zu vergüten ist. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land ist der Ansicht, die Klägerin wäre bei fiktiver zutreffender Eingruppierung bei der Tätigkeit in den Einrichtungen E, JAS, JADE, G und dem Kindergarten „H“ weit unterhalb der Entgeltgruppe S 15 eingruppiert gewesen, weil nicht ersichtlich sei, dass die Klägerin das tarifliche Heraushebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung bei einem Drittel der Tätigkeit erfüllt habe. Die Eingruppierung im Kindergarten „Auf der Schäferwiese“ beruhe nur auf der Anzahl der betreuten Kinder. Der Schwerpunkt der jetzigen Tätigkeit der Klägerin sei der unterrichtsbezogene, bzw. unterrichtsnahe Einsatz, von dem nicht ersichtlich sei, dass er auch Bestandteil der früheren Tätigkeiten der Klägerin gewesen sei. Zeiten, die länger als drei Jahre zurückliegen, seien nicht zu berücksichtigen. Die Mitteilung der Zeugin C über die Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten gegenüber der Klägerin sei eine nicht fundierte Auskunft gewesen und wirke damit nicht anspruchsbegründend. Die Klage ist dem beklagten Land am 12.08.2021 zugestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. A. Die Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO, § 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG) für den Zeitraum vom 07.08.2020 bis zum 31.10.2021 ist zulässig. Die – vom Gericht in der konkreten Formulierung angeregte – Zwischenfeststellungsklage beschränkt sich in ihrer zeitlichen Reichweite auf den Zeitraum, für den der Zahlungsantrag geltend gemacht wurde (§ 157 BGB analog). Eine Feststellungsklage für diesen Zeitraum wäre aufgrund der Subsidiarität unzulässig, da die Klägerin zugleich eine Leistungsklage auf das Entgelt erhoben hat, das ihr bei einer Einstufung mit Stufe 3 zustehen würde. Mit der zulässigen Zwischenfeststellungsklage kann dagegen die an der Rechtskraft der Entscheidung über den Zahlungsantrag (§ 322 Abs. 1 ZPO, § 495 ZPO iVm § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG) nicht teilhabende Vorfrage der Vergütungsstufe bei Einstellung zum 07.08.2020 verbindlich zwischen den Parteien geklärt werden. Die Stufe, der die Klägerin bei Einstellung zuzuordnen ist, ist für die Entscheidung über den Zahlungsantrag vorgreiflich, da der Zahlungsanspruch nur besteht, soweit die Klägerin seit dem 07.08.2020 der Stufe 3 der Entgeltgruppe S 15 zuzuordnen war. B. Die Klage ist unbegründet. I. Der Zwischenfeststellungsantrag ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen das beklagte Land, seit Beginn des Arbeitsverhältnisses zum 07.08.2020 der Stufe 3 der Entgeltgruppe S15 zugeordnet zu werden. 1. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TV-L kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung. 2. Die Klägerin war bei Einstellung zum 07.08.2020 weder der Stufe 3 noch der im Antrag als Minus enthaltenen Stufe 2 der Entgeltgruppe S 15 der Entgeltordnung des TV-L zuzuordnen. Die Klägerin hat keine anrechenbare einschlägige Berufserfahrung von vier Jahren und auch nicht von einem Jahr im Sinne von § 52 Nr. 3 Ziff. 2 TV-L iVm § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L erworben. a. Für die Klägerin gilt § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L in der Form von § 52 Nr. 3 Ziff. 2 TV-L, da die Klägerin als Fachkraft für multiprofessionelle Teams im Sozial- und Erziehungsdienst beschäftigt ist. b. Einschlägige Berufserfahrung ist nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV-L eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit. Dafür ist die frühere Tätigkeit entweder unverändert fortzusetzen oder sie muss zumindest gleichartig gewesen sein. Das setzt grundsätzlich voraus, dass die Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, die sie nach ihrer Einstellung auszuüben hat. Entscheidend ist die entgeltrechtlich zutreffende Bewertung und nicht die Vergütung durch den Arbeitgeber (BAG, Urt. v. 27.04.2013, 6 AZR 571/12, Rn. 17). Anders als im Eingruppierungsrecht ist für die einschlägige Berufserfahrung aber nicht auf den Arbeitsvorgang abzustellen, sondern zu ermitteln, ob die Vorbeschäftigung qualitativ im Wesentlichen die gesamte inhaltliche Breite der aktuellen Beschäftigung abdeckte und deshalb eine nennenswerte Einarbeitungszeit entbehrlich macht (BAG, Urt. v. 18.02.2021, 6 AZR 205/20, Rn. 18). Ein Mindestbeschäftigungsumfang ist dafür grundsätzlich nicht erforderlich. Die Beschäftigung in Teilzeit schließt die Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten nicht aus. Auch wenn die für die einschlägige Berufserfahrung wesentlichen Aufgaben nur einen Teil der bisherigen Arbeitszeit ausgemacht haben, ist eine Anrechnung möglich. Immer muss aber das volle Spektrum der Anforderungen der neuen Tätigkeit durch die bisherige Tätigkeit im Wesentlichen abgebildet worden sein, was bei einem zeitlich sehr geringem Umfang ausgeschlossen sein kann (BAG, Urt. v. 18.02.2021, 6 AZR 205/20, Rn. 35). c. Die Anforderungen an die Tätigkeit der Klägerin im Zeitpunkt der Einstellung ergeben sich aus dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Erlasses des Ministeriums für Schule und Bildung des beklagten Landes. Dieser sieht vor, dass die Fachkräfte für multiprofessionelle Teams das Inklusionskonzept des Landes für die Sekundarstufe I durch eine Ermittlung von Lernrückständen, einer Mitwirkung an der Planung und Durchführung der sich daraus ergebenden Fördermaßnahmen und der Zusammenarbeit mit den Lehrkräften bei der Information und Beratung der Eltern unterstützen. Der Tätigkeitsschwerpunkt liegt der Mitarbeit im Unterricht, bzw. im unterrichtsnahen Bereich. Es mag zutreffen, dass die Klägerin in der gelebten Praxis nicht 25 Stunden wöchentlich dem Unterricht aktiv beiwohnt. Allerdings nimmt die Tätigkeit der Klägerin aufgrund der ihr zugewiesenen Stunden ihren Ausgangspunkt stets im Unterricht. Sodann wird von der Klägerin ggf. in Abstimmung mit den Fachlehrern eigenständig ein etwaiger Förderungsbedarf der Schüler diagnostiziert, wobei die eigentliche Förderung auch in Projekten bzw. Übungen außerhalb des regulären Unterrichtsbetriebes erfolgen kann. Daneben fallen vorbereitende und unterstützende Tätigkeiten zum Beispiel bei schulischen Projekten oder schulkulturellen Veranstaltungen an. d. Die Tätigkeit der Klägerin in den Kindergärten „H“ und „An der I“ im Zeitraum vom 01.09.2018 bis zum 31.07.2020 stellt keine in Bezug auf die Tätigkeit als Fachkraft für multiprofessionelle Teams einschlägige Berufserfahrung dar. Soweit die Klägerin mit der disziplinarischen Führung von Mitarbeitern und der administrativen Leitung des Kindergartens beschäftigt war, entspricht das nicht dem Tätigkeitsbild einer Fachkraft für multiprofessionelle Teams. Aber auch die von der Klägerin wahrgenommenen pädagogischen Tätigkeiten bilden – ungeachtet ihres streitigen Umfangs – qualitativ das Aufgabenspektrum einer Fachkraft für multiprofessionelle Teams nicht ab. Die allgemeine pädagogische Arbeit mit Kindergartenkindern – wenngleich aus bildungsfernen Schichten – ist mit der Diagnose von Entwicklungsrückständen und sich anschließenden Fördermaßnahmen betreffend Inklusionsschüler der Sekundarstufe I nicht vergleichbar. Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass Lern- und Aufmerksamkeitsstörungen ungeachtet des altersmäßigen Bildungsstandes in gleicher Weise auftreten, verkennt dieser Blickwinkel, dass Kindergartenkinder nicht durch verschultes Lernen unter pädagogischer Anleitung auf einen Schulabschluss vorbereitet werden. Die Kindergartenkinder werden vielmehr auf das strukturierte Lernen in der Schule als solches herangeführt. Die Betreuung von Kindergartenkindern entspricht daher nicht begleitenden Prozess, den eine Fachkraft für multiprofessionelle Teams für die Sekundarstufe I wahrnimmt. Im Übrigen teilt die Kammer die von der Klägerin vertretene Hypothese nicht, dass die emotionale Entwicklung von Kindergartenkindern bereits denen eines Schülers der Sekundarstufe I entspricht und dementsprechend eine im Hinblick auf die inhaltliche Breite der Tätigkeit vollkommen vergleichbare Unterstützung bei Lerndefiziten zu erfolgen hat. Die allgemeine Beobachtung und Dokumentation der kindgerechten Entwicklung mag mit der Tätigkeit als Fachkraft für multiprofessionelle Teams zur Behebung von individuellen Defiziten mit sonderpädagogischem Behandlungsbedarf zwar Schnittmengen mit Wiedererkennungswert aufweisen, ist aber im rechtlichen Sinn nicht vergleichbar. Aus dem Sachvortrag der Klägerin ergibt sich bereits nicht, dass sie in zeitlicher relevanter Weise mit der Diagnose von sozial und emotional entwicklungsgestörten Kindern befasst war. Die Durchführung von Bildungsangeboten für Kleinkinder ist mit der Tätigkeit einer nicht unterrichtenden Fachkraft für multiprofessionelle Teams nicht vergleichbar. e. Die Tätigkeit der Klägerin beim Kindertreff „G“ im Zeitraum vom 01.07.2011 bis zum 06.10.2017 stellt keine in Bezug auf die Tätigkeit als Fachkraft für multiprofessionelle Teams einschlägige Berufserfahrung dar. Die administrativen Leitungsaufgaben haben keinen Bezug zum Tätigkeitsbild als Fachkraft für multiprofessionelle Teams. Die Übermittagsbetreuung von Grundschülern und die Kooperation mit Schulen, bzw. punktuelle Durchführung von Projekten mit Schulklassen entspricht nicht dem Spektrum des aktuellen Tätigkeitsprofils der Klägerin. So ist auch unter Einbeziehung der von der Klägerin als Anlage K11 beigefügten Angebotsbeschreibung (Bl. 329 der Gerichtsakte) nicht ersichtlich, dass die Übermittagsbetreuung über eine allgemeine Hausaufgabenbetreuung hinausging. Inwieweit im engen Zusammenwirken mit den Lehrkräften gezielt Fördermaßnahmen angestoßen bzw. diagnostiziert wurden, ergibt sich weder aus dem Sachvortrag, noch den Anlagen. Es mag zutreffen, dass die Klägerin in Ausschnitten Aufgaben wahrgenommen hat, die auch im Rahmen ihres aktuellen Tätigkeitsbild gefordert werden. Für eine Berücksichtigung der früheren Tätigkeit als einschlägige Berufserfahrung ist aber weitergehend erforderlich, dass die gesamte inhaltliche Breite der aktuellen Tätigkeit wahrgenommen wurde. Zudem erscheint auch hier die Vergleichbarkeit zwischen Grundschülern und Schülern der Sekundarstufe I zweifelhaft. f. Die Tätigkeit der Klägerin bei den Projekten JADE (Übergang von Schule zu Beruf) vom 15.09.2007 bis zum 30.09.2008 bzw. JAS (Einzelfallhilfe) stellt im Ergebnis keine einschlägige Berufserfahrung dar. Die Kammer ist in ihrer Abschlussberatung nach umfassender Abwägung aller zugunsten der Klägerin sprechender Aspekte zum Ergebnis gekommen, dass die Tätigkeit nach dem Vortrag der Klägerin zwar von allen Vorbeschäftigungen der Klägerin die größten Schnittmengen mit der aktuell ausgeübten Tätigkeit ausweist, die Tätigkeit aber nicht im Wesentlichen die gesamte inhaltliche Breite der Tätigkeit als Fachkraft für multiprofessionelle Teams abgedeckt hat. Der schriftsätzliche Vortrag der Klägerin differenziert nicht – worauf bereits in der Güteverhandlung ausdrücklich hingewiesen worden ist – zwischen den Projekten JADE und JAS. Zur Substantiierung des stichwortartigen Zeugnisses ist auf Anlagen – Leistungsbeschreiben der Einrichtungen verwiesen worden, die allerdings dem entsprechenden Schriftsatz nicht beigefügt waren, worauf das beklagte Land auch hingewiesen hat. Die Klägerin hat allerdings in der mündlichen Verhandlung die Unterschiede der Projekte und die Inhalte der Tätigkeiten im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung hinreichend deutlich gemacht. Den Tätigkeiten bei JADE und JAS und der Tätigkeit als Fachkraft für multiprofessionelle Teams gemein ist, dass die Klägerin räumlich nah am Schulbetrieb tätig war sie als Ansprechpartnerin für die Schüler/innen zur Verfügung stand, bzw. teilweise über die Lehrer der Kontakt hergestellt wurde. Fraglich erscheint der Kammer allerdings, ob die von der Klägerin zuvor wahrgenommene allgemeine Beratung bzw. Betreuung der Schüler/innen, die zum Teil auch in Abstimmung bzw. auf Anregung der Lehrern erfolgte, der aktuell ausgeübten kontinuierlichen Unterstützung von Inklusionsschülern mit Problemen in der emotional sozialen Entwicklung entspricht. Selbst wenn aber dies zu bejahen wäre, hält die Kammer es im Ergebnis für problematisch, dass die aktuelle Tätigkeit der Klägerin mit der kontinuierlichen Erfassung des Lernstandes bzw. der Lernentwicklung eine sehr enge Verbindung mit dem eigentlichen Schulunterricht vorsieht bzw. aufweist, der für die Vortätigkeiten bei JADE und JAS nicht in vergleichbarer Weise feststellbar war. Dabei ist die Kammer in ihrer Schlussberatung zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich beim Ausgangspunkt des Klassenzimmers nicht um den lediglich zufälligen Ort einer ansonsten identischen Tätigkeit handelt. Denn die Kammer versteht die Aufgabe einer Fachkraft für multiprofessionelle Teams so, dass im Rahmen des Unterrichts – in Absprache mit den Lehrern – eine kontinuierliche Beobachtung und Diagnose des Förderbedarfes stattzufinden hat. Hierauf sind die einzelnen, sich anschließenden Maßnahmen abzustimmen. Nach deren Durchführung hat im Unterricht erneut eine kontinuierliche Überprüfung der Wirksamkeit bzw. des weitergehenden Förderbedarfes in Bezug auf die Fähigkeit der idealerweise umfassenden Unterrichtsteilhabe zu erfolgen. Diese enge Verbindung, aber auch Abhängigkeit zwischen dem Unterricht und der dort stattfindenden Diagnose des Förderbedarfes, die nach Erlass als Tätigkeitsschwerpunkt aus dem Unterricht heraus erfolgen soll, konnte die Kammer aus dem Sachvortrag der Klägerin bei der zuvor ausgeübten Tätigkeit JADE und JAS nicht in wesentlich vergleichbarer Weise feststellen. Es war für die Kammer auch nach der Anhörung nicht ersichtlich, dass die Klägerin in der zuvor ausgeübten Tätigkeit überhaupt (bzw. im Schwerpunkt) mit der Erfassung der Lernentwicklung bzw. der Erfassung des Lernstandes befasst war. g. Die Tätigkeit der Klägerin bei E vom 01.04.2004 bis zum 30.06.2011 stellt keine einschlägige berufliche Erfahrung dar. Soweit der Klägerin im Zeugnis bescheinigt wurde, dass der Schwerpunkt unter anderem in schulbezogenen Angeboten gelegen habe, ist das für sich gesehen keine hinreichend konkrete Angabe, da schulbezogene Angebote für sich gesehen keinen subsumierbaren Tatsachenvortrag enthalten. Die von der Klägerin beigebrachten Anlagen für ein Jahr sind dabei für sich gesehen auch wenig aussagekräftig, weil sie zum einen kein konkretes Bild von der Tätigkeit der Klägerin vermitteln, zum anderen aber auch die variierenden Angebote über einen Zeitraum von sieben Jahren nicht angemessen abdecken. Auch aus den weitergehenden Informationen, die die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung anschaulich schilderte, konnte die Kammer keine Tatsachen entnehmen, die den Rückschluss auf eine einschlägige Berufserfahrung erlaubte. So ergab sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht, dass die von der Klägerin durchgeführten Beratungsgespräche gerade in Bezug auf die Teilhabe von emotional sozial entwicklungsgestörten Jugendlichen am Schulunterricht erfolgten. Betreffend die fehlende Eingliederung der Tätigkeit in das laufende Unterrichtsgeschehen gilt das zu JADE und JAS ausgeführte entsprechend. 3. Da nach Auffassung der Kammer aus dem Sachvortrag der Kläger eine einschlägige Berufserfahrung nicht hinreichend deutlich wurde, kann dahinstehen, ob die teilweise weit in der Vergangenheit liegenden Zeiten überhaupt Berücksichtigung finden können. Es bedarf daher keiner Entscheidung, wie die aus Sicht des Gerichts bestehende Lücke im tariflichen Regelungswerk hinsichtlich einer tatsächlichen Unterbrechung der Tätigkeit bei rechtlich fortbestehendem Arbeitsverhältnis im Rahmen der Anrechnung von einschlägiger Berufserfahrung bei einer Einstellung im TV-L zu behandeln wäre. 4. Der Klägerin ist von der Zeugin C am 07.09.2020 telefonisch keine rechtsgeschäftlich bindende Zusage zu einer Einstufung in die Stufe 3 gemacht worden. Das ergibt eine Auslegung der von der Klägerin behaupteten Aussage nach dem objektiven Empfängerhorizontes (§§ 157, 133 BGB). Die Erklärung der Zeugin C bezog sich auf den Umfang der von der Klägerin eingereichten Materialien. Dass sich die Zeugin C vor der Erklärung erkennbar inhaltlich mit den Vorbeschäftigungen der Klägerin auseinandergesetzt hat, ist nicht behauptet worden, sodass aus Sicht eines objektiven Empfängers in Anbetracht der zum gesetzmäßigen Handeln verpflichteten Bezirksregierung keine fundierte Grundlage für eine rechtlich bindende Auskunft ersichtlich ist. Im Übrigen hat die Klägerin die für eine das beklagte Land bindende Erklärung im fremden Namen erforderliche Vertretungsmacht (§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB) der Zeugin C nicht behauptet. 5. Die Klägerin kann auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz eine Einstufung in die Stufe 3 der Entgeltgruppe S15 der Entgeltordnung des TV-L zum 07.08.2020 verlangen. a. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer von ihm selbst gegebenen Regel gleich zu behandeln. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet allerdings nur die Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer aus sachfremden Gründen gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage; er verhindert nicht die Begünstigung einzelner Arbeitnehmer (BAG, Urt. v. 12.08.2014, 3 AZR 764/12, Rn. 23). Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gleichbehandlung seiner Arbeitnehmer knüpft nicht unmittelbar an eine gewährte Leistung selbst an, sondern vielmehr an das der Leistungsgewährung zugrundeliegende, vom Arbeitgeber selbst bestimmte, generalisierende Prinzip. Es handelt sich dabei um eine privatautonome Verteilungsentscheidung, die ihren Ausdruck in einer vom Arbeitgeber freiwillig gesetzten Anspruchsgrundlage für die jeweilige Leistung findet. Der Leistung selbst geht jeweils die Schaffung eines eigenen Regelwerks durch eigenes, gestaltendes Verhalten voraus, in dem das generalisierende Prinzip festgelegt wird (BAG, Urt. v. 13.12.2016, Az. 9 AZR 574/15, Rn. 34). b. Aus dem Sachvortrag der Klägerin ergibt sich zwar, dass das beklagte Land im Einzelfall bereits Tätigkeiten, die mit der Alltagsbewältigung von Jugendlichen (Frau J), bzw. – wie im Kammertermin behauptet – bei einer weiteren Fachkraft für multiprofessionelle Teams erzieherische Tätigkeiten als einschlägige berufliche Erfahrungen bewertet haben soll. Aus den genannten Einzelfällen lässt sich aber nicht auf ein generelles. verselbstständigtes Regelwerk schließen, das für die Klägerin anspruchsbegründend wirken könnte. II. Die Klägerin hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 8.604,50 € für die Monate August 2020 bis Oktober 2021 aus § 611a Abs. 2 BGB iVm dem Arbeitsvertrag. Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich nicht, dass die Zuordnung der Klägerin in der Stufe 1 der Entgeltgruppe S15 fehlerhaft erfolgt ist, womit auch kein Zahlungsanspruch auf das Entgelt einer höheren Stufe besteht. Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch der Klägerin gegen das beklagte Land auf Verzugs- bzw. Rechtshängigkeitszinsen. III. Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Es kann dahinstehen, ob für den Feststellungsantrag neben dem Zwischenfeststellungsantrag überhaupt noch ein Feststellungsinteresse besteht. Das Feststellungsinteresse ist nur für eine stattgebende Entscheidung echte Prozessvoraussetzung (BAG, Urt. v. 12.02.2003, 10 AZR 299/02, Rn. 47 nach juris). Für die Unbegründetheit wird umfassend auf die Ausführungen zum Zwischenfeststellungsantrag verwiesen. C. Als unterlegene Partei hat die Klägerin gemäß § 91 Abs. 1 ZPO, § 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. D. Den im Urteil festzusetzenden Streitwert hat die Kammer entsprechend den Differenzbeträgen für 36 Monate (§ 42 Abs. 2 Satz 2 GKG) zwischen den Stufe 1 und Stufe 3 bzw. nach 12 Monaten für die weiteren 24 Monate zwischen der Stufe 2 und der Stufe 3 auch unter Berücksichtigung der zum Januar 2021 eingetretenen Tariflohnsteigerung bestimmt. Der bezifferte Zahlungsantrag war wegen wirtschaftlicher Identität (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG) daneben nicht zu berücksichtigen. Richtigerweise bestimmt sich der Rechtsmittelstreitwert, anders als der im Urteil angegebene zutreffende Gebührenstreitwert, nach Änderung der Anträge nach dem bezifferten Zahlungsantrag und beträgt 8.604,50 €. Der Wert der Zwischenfeststellungsklage geht gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG darin auf, da die zugrundeliegenden Ansprüche mit der Vergütung denselben Gegenstand betreffen. Auch die Feststellungsklage betrifft wie die Zahlungsklage denselben Gegenstand und war aufgrund des geringeren Wertes von 8.250,63 € nicht gesondert zu berücksichtigen. Der Wert der Feststellungsklage bestimmt sich gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG nach dem dreijährigen Differenzbetrag vom 01.11.2021 an mit einem Stufenlaufzeitbeginn der Stufe 3 ab August 2020 und der Vergütung der Klägerin basierend auf einer Einstufung mit Stufe 1. Für den Zeitraum November 2021 bis einschließlich Juli 2024 fallen daher 7.329,30 € an (33 Monate x 222,10 € [4.005,93 € - 3.738,83€]) – Differenzbetrag Stufe 3 und Stufe 2. Für den verbleibenden Zeitraum von August 2024 bis Oktober 2024 sind es 921,33 € (3 Monate x 307,11 € [4.313,04 € - 4.005,93 €]) – Differenzbetrag Stufe 4 und Stufe 3. Die Rechtsmittelfähigkeit der Entscheidung ist durch den überhöhten Rechtsmittelstreitwert nicht beeinträchtigt. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.