Urteil
4 Ca 1037/21
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGGE:2022:0118.4CA1037.21.00
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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten vom 25.03.2021 mit Wirkung zum 30.06.2021 hinsichtlich der Beihilfeleistungen im Krankheitsfalle nach Maßgabe von Teil IV. Ziffer 34 der Vereinsordnung des A e.V. vom 15.12.1978 unwirksam ist.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Der Streitwert wird auf 8.626,74 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten vom 25.03.2021 mit Wirkung zum 30.06.2021 hinsichtlich der Beihilfeleistungen im Krankheitsfalle nach Maßgabe von Teil IV. Ziffer 34 der Vereinsordnung des A e.V. vom 15.12.1978 unwirksam ist. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Der Streitwert wird auf 8.626,74 € festgesetzt. Tatbestand: Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer Teilkündigung der Beklagten hinsichtlich einer Regelung zu Beihilfeleistungen im Krankheitsfall. Der Kläger ist seit dem 01.09.2000 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerinnen zu einem monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von 4.313,37 Euro beschäftigt. Bei der Beklagten ist ein Regionalbetriebsrat gebildet sowie darüber hinaus ein Konzernbetriebsrat. In der „Vereinsordnung des A e. V vom 15.12.1978“ (In folgendem „Vereinsordnung“), welche als Betriebsvereinbarung zwischen dem damaligen Gesamtbetriebsrat sowie der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossen wurde, sind in Teil IV Ziff. 34 Beihilfeleistungen im Krankheitsfall geregelt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vereinsordnung gem. der Anlage K3 des Schriftsatzes des Klägers vom 20.07.2021 verwiesen. In der Rahmenvereinbarung zwischen dem Gesamtbetriebsrat und der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 06.11.1992 ist insbesondere in § 2 II geregelt, dass die materiellen Arbeitsbedingungen so lange bestehen bleiben sollen, bis Betriebspartner oder Tarifpartner sie verändern. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rahmenvereinbarung gem. der Anlage K4 des Schriftsatzes des Klägers vom 20.07.2021 verwiesen. In dem Überleitungstarifvertrag zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten sowie der Gewerkschaft ver.di vom 02.07.2004 ist insbesondere in § 4 geregelt, dass alle bisherigen Rechte aus Betriebsvereinbarungen auch nach dem Betriebsübergang weiter bestehen bleiben sollen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Überleitungstarifvertrag gem. der Anlage K5 des Schriftsatzes des Klägers vom 20.07.2021 verwiesen. Schließlich ist in Ziff. 12 der Konzernbetriebsvereinbarung zwischen dem Konzernbetriebsrat und dem B Konzern vom 01.06.2008 insbesondere geregelt, dass die geltenden Regeln über Beihilfen im Krankheitsfalle unverändert fortgelten sollen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Konzernbetriebsvereinbarung gem. der Anlage K6 des Schriftsatzes des Klägers vom 20.07.2021 verwiesen. Mit Schreiben vom 25.03.2021 kündigte die Beklagte gegenüber dem Kläger „sämtliche individualrechtlichen Zuschüsse zu den Krankheits- und Behandlungskosten mach Maßgabe von Teil IV der Vereinsordnung“ mit einer Frist zum 30.06.2021. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben der Beklagten gem. der Anlage K7 des Schriftsatzes des Klägers vom 20.07.2021 verwiesen. Mit seiner Klage vom 20.07.2021, bei dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen am selben Tag beingegangen, der Beklagten zugestellt am 29.07.2021, wendet sich der Kläger gegen die Kündigung von Teil IV der Vereinsordnung und macht die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung geltend. Der Kläger behauptet, dass es noch nie vorgekommen sei, dass die Konzernmutter Defizite ihrer Tochtergesellschaften nicht ausgeglichen hätte. Es seien von der Kündigung 500 bis 600 Mitarbeiter betroffen und in den Jahren 2019 und 2020 seien Kosten gemäß der Beihilfen in Höhe von 88.000,00 Euro und 63.000,00 Euro entstanden. Der Kläger ist der Ansicht, dass ein Feststellungantrag zulässig sei, da der Kläger noch keine beihilfefähigen Leistungen nach dem 30.06.2021 angefordert habe. Bei der Kündigung dürfte es sich um eine Teilkündigung von einzelnen Arbeitsbedingungen handeln, die grundsätzlich unzulässig sei, wenn keine Kündigungsmöglichkeit oder Widerrufsmöglichkeit im Arbeitsvertrag oder kollektiven Regelungen eingeräumt worden sei. Dies sei nicht ersichtlich. Bei einer solchen Kündigung dürfe auch kein zwingender Kündigungsschutz umgangen werden. Der Kläger beantragt: Es wird festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten vom 25.03.2021 mit Wirkung zum 30.06.2021 hinsichtlich der Beihilfeleistungen im Krankheitsfalle nach Maßgabe von Teil IV. Ziffer 34 der Vereinsordnung des A e.V. vom 15.12.1978 unwirksam ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass sie zum Bilanzstichtag 31.12.2020 negatives Eigenkapital in Höhe von rund 30 Mio. ausweise. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Vereinsordnung in eine individualvertragliche Regelung transformiert worden sei, die kollektive Wirkung sei aber nicht verloren gegangen. Es liege eine „Gesamtzusage“ vor. Diese könne durch eine nachfolgende Regelung abgeändert werden, auch zum Nachteil der Mitarbeiter. Diese ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Änderung von Regelungen mit kollektiven Bezug. Diese Rechtsprechung lasse sich aus alle allgemeinen, generalisierenden Arbeitsbedingungen beruhenden Regelungen mit kollektiven Bezug übertragen. Eine Ablösung sei auch durch eine neue vertragliche Einheitsregelung bzw. eine Gesamtzusage ohne weiteres möglich. Eine Teilkündigung einer Betriebsvereinbarung sei zulässig. Dies müsse auch für eine Gesamtzusage transformierte Betriebsvereinbarung gelten. Eine Teilkündigung nur der Beihilferegelungen sei daher grundsätzlich zulässig. Wenn die Beklagte berechtigt wäre, eine betriebliche Altersversorgung neu zu ordnen und sogar in die zweite Besitzstandstufe eingreifen könne („erdiente Dynamik“), dann sei sie auch berechtigt, andere Sozialleistungen wie vorliegend die Beihilfe einzustellen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den beigefügten Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist erforderliche Feststellungsinteresse gegeben, § 256 I ZPO. Durch den jetzt gestellten Antrag kann die streitgegenständliche Frage, ob Beihilfeleistungen im Krankheitsfall auch über den 30.06.02021 hinaus zu leisten sind, endgültig auch für die Zukunft geklärt werden. Dem Kläger ist somit nicht aufzugeben, erst einen konkreten Leistungsfall abzuwarten. II. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die Teilkündigung der Beklagten vom 25.03.2021 mit Wirkung zum 30.06.2021 hinsichtlich der Beihilfeleistungen im Krankheitsfalle nach Maßgabe von Teil IV. Ziffer 34 der Vereinsordnung des A e.V. vom 15.12.1978 unwirksam ist. Es kann dabei dahin stehen, ob dem Kläger direkt aus der Vereinsordnung das Recht auf Beihilfeleistungen im Krankheitsfall zusteht, oder aus einer in den Individualarbeitsvertrag transformierten Gesamtzusage vor dem Hintergrund diverser Betriebsübergänge (vgl. hierzu ErfK/Preis, 22. Aufl. 2022, BGB § 613a Rn. 112, 113). In beiden Fällen konnte sich die Beklagte nicht durch das Schreiben vom 25.03.2021 wirksam von dem Anspruch lösen. 1. Würde man eine Fortgeltung der Vereinsordnung unterstellen, weil die jeweils nach wie vor zuständigen Betriebsparteien sich bei allen Betriebsübergangen einig waren, dass die Vereinsordnung unverändert fortbestehen soll, so ist festzustellen, dass die Vereinsordnung nicht von der Beklagten weder gegenüber dem zuständigen Betriebsrat gekündigt wurde (vgl. § 77 V BetrVG), noch durch eine etwaig einschränkende kollektive Regelung ersetzt worden ist. Im Gegenteil ist noch in Ziff. 12 der Konzernbetriebsvereinbarung zwischen dem Konzernbetriebsrat und dem B Konzern vom 01.06.2008 ausdrücklich geregelt, dass die geltenden Regeln über Beihilfen im Krankheitsfalle unverändert fortgelten sollen. Rechte und Pflichten aus der Vereinsordnung gelten somit unverändert fort und können insbesondere nicht durch eine individualrechtliche Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer beseitigt werden 2. Unterstellt man hingegen, dass insbesondere das Recht auf Beihilfeleistungen im Krankheitsfall aus Teil IV der Vereinsordnung Teil des Arbeitsvertrags der Parteien („mit kollektivem Charakter“) geworden ist, so stellt das streitgegenständliche Schreiben der Beklagten vom 25.03.2021 eine „Teilkündigung von Arbeitsbedingungen“ dar. Dazu für das Bundesarbeitsgericht aus: Teilkündigungen, mit denen der Kündigende einzelne Vertragsbedingungen gegen den Willen der anderen Vertragspartei einseitig ändern will, sind grundsätzlich unzulässig. Sie stellen einen unzulässigen Eingriff in das ausgehandelte Äquivalenz- und Ordnungsgefüge des Vertrags dar. Nur ausnahmsweise können Teilkündigungen zulässig sein, wenn dem einen Vertragspartner das Recht hierzu eingeräumt wurde und kein zwingender Kündigungsschutz umgangen wird (BAG, Urteil vom 23.03.2011– 10 AZR 562/09 –, Rn. 27, juris, m. w. N). Das Gericht schließt sich diesen Ausführungen an. Das weder eine vertraglich oder sich ggf. auch aus kollektiven Normen ergebene Kündigungs- oder Widerrufsmöglichkeit ersichtlich ist, konnte die Beklagte den Arbeitsvertrag nicht durch einseitige Erklärung zu Lasten des Klägers verändern. 3. Die Ausführungen der Beklagten zur Übertragbarkeit von Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zu dem komplexen Thema der ggf. auch einseitig möglichen Veränderung und Fortschreibungen eines Systems zur betrieblichen Altersvorsorge überzeugen das Gericht nicht. Es erscheint dem Gericht sowohl rechtsdogmatisch als auch praktisch neben der Sache liegend, hier eine wie auch immer geartete Analogie erkennen zu wollen. Von der Rechtsprechung aufgestellte Grundsätze zu kollektiven Normen können für die hier vorliegende individualrechtliche Kündigung schon dem Grunde nach nicht herangezogen werden. Rein praktisch erschließt sich dem Gericht zudem nicht, was ein System der betrieblichen Altersvorsorge mit individuellen Beihilfeleitungen im Krankheitsfall zu tun haben soll. Schließlich hat die ersatzlose Beseitigung einer Sozialleistung nichts mit einer „Veränderung“ oder „Fortschreibung“ eines Systems zu tun. Auf die diesbezügliche ausführliche Erörterung in ArbG Essen, Urteil vom 01.10.2021 – 4 Ca 1139/21 – (Anlage K11 des Schriftsatzes der Klägerseite vom 02.12.2021) wird hingewiesen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Danach hat die Beklagte als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 46 Abs. 2, 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. den §§ 3 ff. ZPO nach einem zweifachen Bruttomonatsentgelt, da das Gericht es für vertretbar erachtet, auf den vorliegenden Sachverhalt die Grundsätze der Streitwertzumessung bei Änderungskündigungen (je nach Grad der Änderung 1 bis 3 Bruttomonatsgehälter) anzuwenden. Da das Gericht die Änderung der Arbeitsbedingungen weder für geringfügig, jedoch auch nicht für gravierend ansieht, ist ein zweifaches Bruttomonatsentgelt anzusetzen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.