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Urteil

4 Ca 931/21

Arbeitsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGGE:2022:0118.4CA931.21.00
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Tenor
  • 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.417,40 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2021 zu zahlen.

  • 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • 3. Der Streitwert wird auf 1.417,40 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.417,40 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2021 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Der Streitwert wird auf 1.417,40 € festgesetzt. Tatbestand: Die Parteien streiten um die Zahlung von Provision. Der Kläger war vom 03.02.2020 bis zum 28.02.2021 bei der Beklagten als kaufmännischer Angestellter im Vertrieb beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung der Beklagten. Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 03.02.2020 enthält in seiner Ziff. 13 Regelungen zu dem Verfall von Ansprüchen, wenn diese nicht „schriftlich“ geltend gemacht werden, sowie in seiner Ziff. 15 eine doppelte Schriftformklausel. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Arbeitsvertrag als Anlage K1 zu dem Schriftsatz des Klägers vom 21.06.2021 verwiesen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob eine mündliche Provisionsvereinbarung geschlossen wurde. Zudem ist streitig, ob eine etwaige Provisionszahlung ausweislich der Abrechnung für Februar 2021 absichtlich oder lediglich irrtümlich erfolgte. Mit seiner Klage vom 21.06.2021, bei dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen am selben Tag beingegangen, der Beklagten zugestellt am 29.06.2021, macht der Kläger einen Provisionsanspruch in Höhe von 1.417,40 Euro brutto geltend. Der Kläger behauptet, eine Vereinbarung von Provision mündlich erfolgt sei und auch nach Aufforderung des Klägers nicht verschriftlicht worden sei. Es sei vereinbart worden, dass der Kläger bei der Gewinnung von Neukunden eine Monatsrate dieses Vertrages als Provision erhalte. Bei der Umstellung von laufenden Kundenverträgen eines Kunden auf einen Neuvertrag sei vereinbart worden, als der Kläger einmalig den Differenzbetrag für einen Monat erhalten solle. Für alle anderen Produktabschlüsse habe der Kläger 10 % der Auftragssumme als Provision erhalten sollen. Die Gesamtsumme der Provision sei 1767,40 Euro, 350 Euro seien bereits gezahlt worden, es ergebe sich ein Betrag in Höhe von 1.417,40 Euro. In Bezug auf die Bezifferung der einzelnen konkreten Provisionstatbestände bzw. Geschäftsabschlüsse wird auf Seite 3 bis 5 des Schriftsatzes des Klägers vom 21.06.2021 verwiesen. Die Provisionsvereinbarung habe er mit A., dem Ehemann der Geschäftsführerin geschlossen, da der Kläger davon ausging, dass dieser zu dem Abschluss einer solchen Vereinbarung berechtigt sei. A. sei Geschäftsführer einer eigenen Firma, der B GmbH. Die Beklagte und jene Firma seinen aufs Engste miteinander verknüpft und würden einen Gemeinschaftsbetrieb bilden. Beide Firmen hätten dieseleben Geschäftsadressen und Büroräumlichkeiten. Am 14.01.2020 hätten sich A. und der Kläger in den Büroräumlichkeiten getroffen. Es seien die Grundbedingungen für das Eingehen eines Arbeitsverhältnisses besprochen worden. Der Kläger habe vorausgesetzt, dass er nicht nur ein Grundgehalt, sondern auch eine Provisionszahlung erhalte. Am 24.01.2020 habe A. dem Kläger geschrieben, dass er etwas ausgearbeitet habe. Am 25.01.2021 habe A. dem Kläger verschiedene Provisionsmodelle vorgestellt. Das zweite Provisionsmodell sei jenes gewesen, welches zwischen den Parteien vereinbart worden sei. Hier sei ein Grundgehalt von 2000,00 Euro vereinbart. Der Kläger habe das von A. angebotene Provisionsmodell angenommen. Am 03.02.2020 sollte dann der Arbeitsvertrag unterzeichnet werden. Am 03.02.2020 habe man sich erneut getroffen. Der Kläger sei sehr verwundert gewesen, dass statt A. im Arbeitsvertrag die Beklagte aufgeführt gewesen sei und nicht die B GmbH, bei der A. Geschäftsführer sei. A. habe mitgeteilt, dass die Beklagte die Vertriebsgesellschaft der B Online GmbH sei, der Kläger werde ja Vertriebler. Alles andere bleibe so wie vereinbart. Genauso sei A. auch bei dem bereits ausgeschiedenen Mitarbeiter C. vorgegangen. Der Kläger habe A. zuletzt im Oktober 2020 zur Auszahlung der Provision aufgefordert und ihm eine Provisionsaufstellung ausgehändigt. Der Kläger habe keine Verträge für die Beklagte selbst abgeschlossen, sondern für die anderen Firmen von A. und der Geschäftsführerin der Beklagten. Da der Vertrieb jedoch über die Beklagte erfolgt sei, sei diese zur Zahlung der Provision verpflichtet. Die Auszahlung von 350 Euro für Februar sei aufgrund der Provisionsvereinbarung erfolgt. Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.417,40 Euro brutto nebstZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass die Zahlung von 350 Euro an den Kläger irrtümlich erfolgt sei. Eine Rückforderung sei im Hinblick auf § 13 des Arbeitsvertrages unterblieben. A. habe zwar von der Geschäftsführerin der Beklagten für andere Geschäfte Vollmacht, nicht jedoch in diesem Fall. Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein Anspruch des Klägers gem. § 13 des Arbeitsvertrages verfallen sei. Das Gericht hat im Termin am 18.01.2022 Beweis erhoben durch Parteivernehmung des Klägers. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll sowie den Beweisbeschluss vom 18.01.2022 verwiesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den beigefügten Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. I. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 1.417,40 Euro brutto aus einer am 25.01.2021 mit A. als (Rechtsscheins-)Bevollmächtigten für die Beklagte geschlossenen Provisionsvereinbarung. 1. Der Anspruch ist der Höhe nach von dem Kläger schlüssig berechnet und von der Beklagten in dieser Hinsicht jedenfalls nicht substantiiert bestritten worden. 2. Der Anspruch besteht auch dem Grunde nach. Aus dem Vortrag des Klägers geht hervor, dass nach seiner Vorstellung A. mit dem Kläger als Vertreter für die Beklagte am 25.01.2021 eine Provisionsvereinbarung geschlossen hat. Zwar ging der Kläger bis zum 03.02.2021 davon aus, er würde tatsächlich für die Firma von A. arbeiten, war aber dann mit einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten einverstanden. An seinem Willen, dass Grundlage des Arbeitsverhältnisses die am 25.01.2021 geschlossene Provisionsvereinbarung sein sollte, hatte sich jedoch nichts geändert. Die entsprechende Willenserklärung von A. vom 25.01.2021 wirkte dann ab dem 03.02.2021 für und gegen die Beklagte, § 164 I BGB. Im Einzelnen: a. A. gab nach dem Klägervortrag am 25.01.2021 eine eigene Willenserklärung ab auf Abschluss einer Provisionsvereinbarung. Am 03.02.2021 gab er zu erkennen, dass diese Willenserklärung in fremden Namen erfolgen soll, da er nunmehr erklärte, dass der Arbeitsvertrag mit der zwingend zugrunde liegenden Provisionsvereinbarung mit der Beklagten geschlossen werden sollte. Er erklärte nach dem Klägervortrag insbesondere auch zu keinem Zeitpunkt, dass er lediglich als Bote für die Beklagte auftrete. b. Die Beklagte bestreitet zuletzt, dass A. seitens der Geschäftsführerin Vertretungsmacht für den Abschluss der Provisionsvereinbarung hatte. Einmal unterstellt, dies ist der Fall, ist die Willenserklärung von A. der Beklagte jedoch aus Rechtsscheinsgesichtspunkten zuzurechnen. Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn eine Partei das gegenüber Dritten den Rechtsschein einer Vollmacht erzeugende Verhalten zwar nicht kennt, es bei pflichtgemäßer Sorgfalt aber hätte erkennen und verhindern können. Diese Partei muss sich das Verhalten des scheinbaren Vertreters zurechnen lassen, wenn der Geschäftsgegner dessen Verhalten nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte als bei verkehrsmäßiger Sorgfalt dem Vertretenen nicht verborgen bleibend und damit von diesem geduldet auffassen durfte und der Geschäftsgegner in gutem Glauben zu einem bestimmten Handeln veranlasst worden ist. Entscheidend für die Gutgläubigkeit des Geschäftsgegners ist, ob dieser Anlass zu Misstrauen oder erhöhter Vorsicht hätte haben müssen. Bei vorhandenen Zweifeln besteht eine Erkundigungspflicht des Geschäftsgegners beim Vertretenen (BeckOK BGB/Schäfer, 60. Ed. 01.11.2021, BGB § 167 Rn. 17, m. w. N). Der Kläger durfte das Verhalten von A. nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte als bei verkehrsmäßiger Sorgfalt der Geschäftsführerin der Beklagten als deren gesetzliche Vertreterin nicht verborgen bleibend und damit von dieser geduldet auffassen. Dies schon aufgrund des familiären und auch gesellschaftsrechtlichen/geschäftlichen Näheverhältnisses von A. und der Geschäftsführerin der Beklagten, seiner Ehefrau. Es bestand kein Anlass zu Misstrauen, Zweifeln oder erhöhter Vorsicht. Es wäre wohl selbst aus Sicht eines objektiven Dritten eher verwunderlich, würde man unterstellen, dass die Ehefrau von A. keine Kenntnis davon gehabt haben soll, dass ihr auch geschäftlich engstens verbundener Ehemann für ihre Firma Arbeitsverträge mit einer im Vertrieb auch üblichen Provisionsabrede abschließt. Die Beklagte räumt zuletzt selbst ein, dass A. in „anderen“ Fällen entsprechende Vollmacht habe, in „diesem“ Fall jedoch nicht. Wenn das in diesen konkreten Fall aber so sein sollte, so hat die Beklagte bzw. A. dies entsprechend offen zu legen. Unterbleibt eine Offenlegung, bleibt es bei dem Rechtsschein der Vertretungsmacht. Der Kläger ist zudem in gutem Glauben zu dem Abschluss des Arbeitsvertrags auf der Grundlage der Provisionsvereinbarung veranlasst worden. Es ist zu unterstellen, dass der Kläger ohne eine solche Provisionsvereinbarung die Tätigkeit im Vertrieb nicht aufgenommen hätte. c. Da die Beklagte zwar pauschal, aber dennoch wirksam, § 138 ZPO, jedes Gespräch mit dem Kläger und A. über den hier entscheidungserheblichen Abschluss einer Provisionsvereinbarung bestreitet, war durch die Kammer Beweis zu erheben über die Behauptung des beweisbelasteten Klägers als Anspruchsteller, dass er am 25.01.2021 mit A. eine Provisionsvereinbarung geschlossen hat. Der Kläger tritt den Beweis auch zulässig mit dem Angebot einer Parteivernehmung an. Das Gericht konnte dabei auch ohne die Vorrausetzungen des § 447 ZPO gem. § 448 ZPO eine Parteivernehmung von Amts wegen vornehmen. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, § 286 ZPO, hat sich die Kammer mit der Parteivernehmung des Kläger über die behauptete Tatsache einen Grad der Gewissheit verschafft, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Selbst einmal grundsätzlich unterstellt, dass einer den Parteivortrag mehr oder weniger bestätigende Parteivernehmung nur eingeschränkter Beweiswert zukommt, reicht dieser im konkreten Fall der Kammer aus, um den erforderlichen Grad der Gewissheit zu erlangen und letzten Zweifeln zu begegnen, 448 ZPO. Der Kläger hat schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar erläutert, welchen Inhalt die Gespräche mit A. hatten und dass er davon ausging, dass eine Provisionsvereinbarung geschlossen wurde. Er antwortet auch auf Nachfragen des Gerichts und der Parteivertreter schlüssig, ohne dass die Kammer Fantasiesignale erkennen konnte. d. Dem nach der durchgeführten Parteivernehmung angebotenen Beweis auf Vernehmung des (im Termin abwesenden) Zeugen A. brauchte das Gericht nicht nachgehen. Da die Beklagte nicht näher erklärt, was genau sie unter Beweis stellen will, liegt der Sache nach ein sog. Ausforschungsbeweis bzw. unsubstantiierter Beweisantritt vor. Ausgehend von der pauschalen Behauptung, dass es keine Provisionsvereinbarung gegeben habe, sollte der Zeuge A. jetzt wohl näher erläutern, was genau vorgefallen ist. Das ist nach den zivilprozessualen Beweisregeln unzulässig. Der Beklagte hätte es vielmehr oblegen, erst einmal konkret klar zu stellen, welche Gespräche der Geschäftsführerin der Beklagten oder A. es wann mit dem Kläger gab und welchen Inhalt diese nach Beklagtensicht hatten. Dann wäre dies Beklagte in der Lage gewesen, über einen näher bestimmen Gesprächsinhalt konkret Beweis anzutreten. Diese rechtliche Bewertung ändert sich auch nicht deshalb, weil das Gericht vorsorglich und überobligatorisch zur Vermeidung einer etwaigen Verzögerung des Rechtsstreits auch ohne seinerzeit vorliegenden Beweisantritts der Beklagtenseite, angetreten war die Beklagte bislang nur mit der Parteivernehmung der Geschäftsführerin der Beklagten, den Zeugen A. zu dem Termin geladen hatte. Denn das Gericht ging zu jenem Zeitpunkt noch davon aus, dass kurzfristig bis zu dem Termin in noch konkreter Parteivortrag nebst Beweisantritt erfolgt. e. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 II Nr. 1, 288 I BGB. 3. Der Anspruch des Klägers ist auch nicht gem. Ziff. 13 des Arbeitsvertrags ausgeschlossen. Angesichts des Umstandes, dass ein Anspruch nach dieser Ziff. „schriftlich“ geltend gemacht werden muss, liegt ein Verstoß gegen § 309 Nr. 13b) BGB vor („schriftlich oder in Textform“), da die Regelung strengere Vorgaben als gesetzlich gefordert macht, die Klausel ist somit insgesamt unwirksam (vgl. ArbG Köln, Urteil vom 25.10.2018 – 14 Ca 2289/18 -, juris, Rn 40 ff m. w. N.). Die doppelte Schriftformklausel gem. Ziff. 15 kann für die vor der Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrages am 03.02.2021 bereits am 25.01.2021 geschlossene Provisionsabrede schon dem Grunde nach keine Anwendung finden III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Danach hat die Beklagte als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 46 Abs. 2, 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. den §§ 3 ff. ZPO nach dem Nominalwert des Zahlungsantrags RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.