Urteil
3 Ca 1292/22
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGGE:2023:0322.3CA1292.22.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 253.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 253.500,00 € festgesetzt. Tatbestand: Die Parteien streiten um die Zahlung einer „ Individuellen-Punkt-Einsatzprämie für Bundesligaspiele von A “. Der am 25.08.1990 geborene Kläger ist professioneller Fußballspieler und stand vom 01.07.2018 bis zum 30.06.2018 im Dienste des Beklagten. Die Parteien schlossen am 13.04.2018 einen Spielervertrag (Anlage K1). Daneben galt eine „ Anlage Besondere Regelungen “ (Anlage K2 - im Folgenden als “Anlage BR“ bezeichnet), auf die im Spielervertrag Bezug genommen wurde. Gemäß Teil A.3 Anlagen des Spielervertrages ist die Anlage Besondere Regelungen Bestandteil des Spielervertrages. Der zwischen den Parteien unter dem 13.04.2018 geschlossene Spielervertrag enthält unter anderem folgende Vereinbarungen: TEIL C FINANZIELLE VEREINBARUNGEN C.1. Grundgehalt Der Spieler erhält ein monatliches Grundgehalt gemäß der Anlage Besondere Regelungen. Das Grundgehalt erhält der Spieler auch dann, wenn er nicht in der Bundesliga bzw. 2. Bundesliga selbst, sondern in einer Mannschaft des Clubs in einer anderen Spielklasse eingesetzt wird. … TEIL D LEISTUNGEN UND PFLICHTEN DES SPIELERS D.1. Sportliche Tätigkeit … 1. … 2. … (d) … … - diese Mannschaft mindestens in der 4. Spielklasse (bei Clubs der Bundesliga) bzw. mindestens in der 5. Spielklasse (bei Clubs der 2. Bundesliga) spielt, - der Trainer dieser Mannschaft mindestens Inhaber der Fußballlehrerlizenz (bei Clubs der Bundesliga) bzw. der Trainer-A-Lizenz (bei Clubs der 2. Bundesliga) ist, und … - … D.6. Beteiligung an lizenzierten Kapitalgesellschaften Der Spieler versichert, dass er weder direkt noch indirekt Anteile und/oder über Optionen für Anteile an lizenzierten Kapitalgesellschaften der Bundesliga oder 2. Bundesliga hält. … Teile E Vermarktung von Leistungen und Rechten des Spielers E.2. Rechteeinräumung und Umfang der Verwertung 1. … 4. … eine Nutzung der Vermarktungsrechte im Rahmen einer Gruppe von Spielern, welche die Bundesliga und/oder 2. Bundesliga bzw. die jeweils zugehörigen Clubs in ihrer Gesamtheit oder in kennzeichnenden oder sonst wesentlichen Teilen repräsentiert. … …. Teil J Sonstige Bestimmungen J.2. Ausschlussfrist Alle Ansprüche aus diesem Spielervertrag und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, insbesondere solche, welche sich aus den Anlagen zu diesem Spielervertrag ergeben, müssen von den Vertragsparteien innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei in Textform geltend gemacht werden. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind diese Ansprüche innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend zu machen. Lehnt die Gegenseite einen fristgerecht geltend gemachten Anspruch ab oder erklärt sie sich innerhalb von einem Monat nach fristgerechter Geltendmachung eines Anspruchs nicht, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem einmonatigen Fristablauf gerichtlich erhoben wird, frühestens jedoch neun Monate nach Fälligkeit. Werden diese Fristen nicht eingehalten, sind die entsprechenden Ansprüche erloschen, sofern ein solcher Verfall nicht durch zwingende gesetzliche Bestimmungen ausgeschlossen ist. Dies gilt nicht, soweit die anspruchstellende Person schuldlos keine Kenntnis über die einen Anspruch begründenden Umstände oder die Person des Schuldners hatte. Grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Ansprüche und Rechte aus Teil E und Ziffer D.5 sind von den vorgenannten Ausschlussfristen ausdrücklich ausgenommen. Gleiches gilt für Ansprüche bei Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen. Die Anlage Besondere Regelungen enthält unter anderem folgende Vereinbarungen: § 1 Laufzeit Dieser Vertrag wird wirksam am 01.07.2018. Eine vorherige Kündigung des Vertrages ist ausgeschlossen. Der Vertrag endet automatisch am 30.06.2022. Auf ausdrücklichen Wunsch des Spielers besitzt dieser Spielervertrag Gültigkeit für die Zugehörigkeit der Lizenzmannschaft des Clubs zur Bundesliga und zur 2. Bundesliga. Steigt die Lizenzmannschaft des Clubs während der Laufzeit dieses Spielervertrags aus der 2. Bundesliga ab, so endet der Spielervertrag zum 30. Juni des entsprechenden Jahres. Die Gültigkeit des Spielervertrags nur für die Zugehörigkeit der Lizenzmannschaft des Clubs zur Bundesliga und/oder zur 2. Bundesliga lässt die Verpflichtung des Spielers gemäß D.1.2 des Vertrages unberührt, auf Anweisung an Spielen oder am Training einer anderen Mannschaft des Clubs teilzunehmen. § 2 Grundgehalt 1. Der Spieler erhält während der Vertragslaufzeit ein monatliches Grundgehalt wie folgt: EUR 290.000 (zweihundertneunzigtausend Euro) brutto. 2. Das jeweilige Grundgehalt wird - soweit nicht Abweichendes geregelt - bis zum 5. Tag des Folgemonats auf ein vom Spieler zu benennendes Konto eines deutschen Kreditinstitutes überwiesen. … § 4 Individuelle Punkteinsatzprämie für Bundesligaspiele von A 1. Der Spieler erhält bei einem Einsatz in der Startaufstellung oder einem Einsatz von mindestens 45 Minuten als Ersatzspieler eine Punkteinsatzprämie für Bundesligaspiele von A (Lizenzmannschaft) in Höhe von EUR 15.000 (fünfzehntausend Euro) brutto pro Punkt Sollte der Spieler als Ersatzspieler weniger als 45 Minuten zum Einsatz kommen, erhält der Spieler 50 % der Punkteinsatzprämie. Als Maßgabe der genauen Einsatzzeiten gilt das offizielle Spielberichtsformular. Eine Halbzeit wird mit 45 Minuten bewertet. 2. Qualifiziert sich der Club innerhalb einer Saison für die Gruppenphase der UEFA Champions League in der Folgesaison, so erhöht sich die Punkteinsatzprämie für die jeweilige Saison der Qualifikation zur UEFA Champions League nachträglich um EUR 2.000 pro Punkt. 3. Die Punkteinsatzprämie ist jeweils monatlich gemeinsam mit dem Grundgehalt zahlbar. Abgerechnet werden jeweils Spiele, die bis zum 21. Tag des jeweiligen Monats stattgefunden haben. … Mit Schreiben vom 29.07.2022 (Anlage K3) forderte die seinerzeit mit der Wahrnehmung der Interessen des Klägers beauftragte Steuerberatungsgesellschaft B den Beklagten für Einsätze des Klägers in Spielen der 2. Bundesliga im Zeitraum Dezember 2021 bis April 2022 unter anderem zur Zahlung einer Punkteeinsatzprämie in Höhe von 217.500,00 und zur Zahlung einer Prämie für Zeiträume der Entgeltfortzahlung in Höhe von 45.00.00 € auf. Unter dem 08.08.2022 (Anlage K4) erfolgte eine weitere Aufforderung. Mit Schreiben vom 15.08.2022 (Anlage K5) wies der Bevollmächtigte des Beklagten unter Hinweis darauf, dass für Spiele der 2. Bundesliga keine Prämie vereinbart worden sei, die geltend gemachten Zahlungsansprüche zurück. Mit seiner am 02.12.2022 beim Arbeitsgericht eingegangenen, der Beklagten am 12.12.2022 zugestellten Klage, begehrt der Kläger für den Zeitraum Dezember 2021 bis einschließlich April 2022 Punkteeinsatzprämien für den Einsatz in Spielen der 2. Bundesliga in Höhe von 217.500,00 € sowie unter dem Gesichtspunkt der Entgeltfortzahlung für einen am 13.03.2022 vorgesehenen Einsatz 36.000,00 €. Der Kläger ist der Ansicht, ein Anspruch auf Zahlung der Punkteinsatzprämien ergebe sich aus § 4 der Anlage BR. Diese Regelung differenziere nicht zwischen der 1. und 2. Bundesliga. Daher seien mit “Bundesligaspielen“ sowohl Spiele der 1. als auch der 2. Bundesliga gemeint. Selbst wenn man dies anders sehe, sei zu berücksichtigen, dass bei der Verwendung von AGB gemäß § 305 c Abs. 2 BGB Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gingen. Sei die Klausel mehrdeutig, so gelte die aus Arbeitnehmersicht günstigere Auslegungsvariante. § 305 c Abs. 2 BGB ergänze damit die §§ 133, 157 BGB. Erschienen nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar und verdiene keines den klaren Vorzug, gehe dieser nicht behebbare Zweifel gem. § 305 c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Allgemeine Geschäftsbedingungen seien im Gegensatz zu Individualvereinbarungen aufgrund ihres Massencharakters sowie der fehlenden Einflussnahme des Vertragspartners des Verwenders auf ihren Inhalt nach gefestigter Rechtsprechung des BGH objektiv auszulegen, d. h. losgelöst von den besonderen Begleitumständen des konkreten Geschäftsabschlusses, den individuellen Vorstellungen und Absichten der Vertragspartner und ihrer größeren oder geringeren Geschäftserfahrung. Der Grundsatz der objektiven Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehe von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten durchschnittlichen Vertragspartners aus dem relevanten Verkehrskreis aus. Maßgebend sei, wie der Text der auszulegenden AGB-Klausel nach dem allgemeinen Sprachgebrauch im Zeitpunkt der Einbeziehung aus der Sicht von Verständigung und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der (typischen) Interessen der normalerweise Beteiligtenkreise zu verstehen sei. Die Voraussetzungen zur Anwendung des § 305 c Abs. 2 BGB lägen auch vor. Denn bei § 4 der Anlage BR handele es sich um eine von dem Beklagten vorformulierte AGB im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB, die wirksam in den Spielervertrag einbezogen worden sei. Bei Anwendung des § 305 c Abs. 2 BGB sei die Klausel zu Gunsten des Klägers somit dahingehend auszulegen, dass ein Anspruch auf Punkteprämien auch bei Spielen in der 2. Bundesliga bestehe, da auch Spiele in der 2. Bundesliga Bundesligaspiele seien. Es sei gerade nicht offensichtlich, dass der Beklagte den Begriff „Bundesliga“ nur als Synonym für die 1. Bundesliga verwendet habe. Die gewählte Formulierung und die Hintergründe des Vertragsschlusses legten die Schlussfolgerung nahe, dass der Begriff „Bundesligaspiele“ solche der 1. und 2. Bundesliga umfassen solle. Zumindest sei die gewählte Formulierung nicht eindeutig. Gemäß § 1 Abs. 3 der „Anlage Besondere Regelungen“ sollte der Spielervertrag des Klägers Gültigkeit für die Zugehörigkeit der Lizenzmannschaft des Beklagten zur „1. Bundesliga und zur 2. Bundesliga“ haben. Da der Spielervertrag im Teil A.3 die Anlage BR explizit zum Bestandteil des Spielervertrages erkläre und diese Anlage BR wiederum die Regelung zur Punkteprämie enthielt, hätte es eines eindeutigen Hinweises in § 4 der Anlage der BR bedurft, wenn der Beklagte die Punkteprämie nur für Spiele der 1. Bundesliga hätte ausloben wollen. An einem solchen eindeutigen Hinweis fehle es nicht nur, der Vertrag lobe die individuelle Punkteinsatzprämie vielmehr für „Bundesligaspiele von A“ und damit, dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend, für Spiele der 1. und 2. Bundesliga aus. Das belege u. a. auch eine Stellungnahme der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (Anlage K7), in der es heiße, “ …..Das Programm umfasst die Übertragung der Fußball-Bundesligaspiele (1. und 2. Liga) sowie begleitende Berichterstattung und Sportmagazine via IPTV und Mobilfunk.“ Da in der Prämienvereinbarung von „Bundesligaspielen“ und nicht von „Spielen der Bundesliga“ die Rede sei, lege es dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend nahe, dass damit Spiele der 1. und 2. Bundesliga gemeint seien. In den §§ 2 und 3 der Anlage BR sei auf einen Bezug zur Ligazugehörigkeit verzichtet worden, weil es eines solchen in diesem Zusammenhang nicht bedurfte. Das Grundgehalt und die Sonderzahlungen seien nicht für eine bestimmte Tätigkeit des Klägers gezahlt worden, sondern für sein gesamtes Engagement, das u. a. an der Teilnahme am Training, der Teilnahme an Spielen im Ligabetrieb, der Teilnahme an Spielen im Pokalwettbewerb und an Freundschaftsspielen bestand. Im Gegensatz dazu sei in § 4 eine klarstellende Bezugnahme auf „Bundesligaspiele“ im Sinne von Spielen der 1. und 2. Bundesliga erforderlich, um diese von Spielen in anderen Wettbewerben oder Freundschaftsspielen abzugrenzen. Durch die Bezugnahme auf „Spiele der Bundesliga“ solle klargestellt werden, dass diese Prämie in Pokalwettbewerben nicht gezahlt werde. Der verwendete Terminus „Bundesligaspiele“ diene mithin nicht als Abgrenzung zwischen der 1. und 2. Bundesliga, sondern als Abgrenzung zwischen der 1. und 2. Bundesliga einerseits und anderen Wettbewerben, wie z. B. der UEFA Champions League oder dem DFB Pokal andererseits. Auch der Umstand, dass weder beim Grundgehalt noch bei den Prämien im Falle eines Abstiegs in die 2. Bundesliga eine Reduzierung vorgesehen worden sei, zeige, dass der Beklagte in der 2. Bundesliga insgesamt keine Reduzierung der Vergütung habe vornehmen wollen. Im Übrigen bestehe auch in der 2. Bundesliga ein Interesse am sportlichen Erfolg, der durch entsprechende Zahlungen gefördert werden sollte. Die in Teil J.2 des Spielervertrags enthaltene Ausschlussklausel sei insgesamt unwirksam. In Teil J.2 Absatz 4 Satz 1 des Spielervertrages sei geregelt, dass die Ausschlussfristen nicht für Ansprüche gelten sollten, die nicht durch zwingende gesetzliche Bestimmungen ausgeschlossen werden könnten und, dass die Ansprüche erlöschen sollten, wenn Ausschlussfristen nicht eingehalten würden. Dies solle nach Satz 2 nicht gelten, soweit die anspruchsstellende Person schuldlos keine Kenntnis über die einen Anspruch begründenden Umstände oder die Person des Schuldners habe. Die Klausel sei zum einen unwirksam, da Ansprüche aus dem MiLoG nicht ausdrücklich herausgenommen worden seien und auch nicht ganz klar sei, ob fahrlässige Unkenntnis von Ansprüchen schade oder nicht. Die Klausel sei deshalb gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB intransparent und damit insgesamt gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Die Intransparenz von Abs. 4 S. 2 und 3 habe die Gesamtunwirksamkeit von Abs. 4 zur Folge und führe zum ersatzlosen Wegfall dieser Klausel. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 253.500,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2022 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Parteien bei der Wahl der Begrifflichkeiten “Bundesliga“ nicht als Oberbegriff für die 1. und 2. Bundesliga verwendet hätten, sondern als Synonym (nur) für die 1. Bundesliga. Dies zeige sich im Übrigen auch an der Gestaltung der Regelungen zum Grundgehalt bzw. zu den Sonderzahlungen in den §§ 2 und 3 der Anlage BR einerseits in Abgrenzung zur Punkteinsatzprämie für Bundesligaspiele in § 4 andererseits. Während in den §§ 2 und 3 namentlich keinerlei Bezugnahme auf Ligazugehörigkeiten erfolgt sei und folglich der jeweilige Anspruch in entsprechender Höhe ohne Rücksicht auf die Ligazugehörigkeit entstehe, sei in § 4 bewusst eine Beschränkung auf Bundesligaspiele im Sinne von Spielen in der 1. Bundesliga erfolgt (sonst hätte es analog den Fassungen von § 2 und 3 der Verwendung des Begriffes „Bundesliga“ nicht bedurft). Daneben zeige sich die Richtigkeit dieses Verständnisses letztlich auch an der Formulierung von § 4 Ziff. 2, der nämlich eine Erhöhung der Punkteinsatzprämie gemäß § 4 Ziff. 1 um nachträglich 2.000,00 € pro Punkt vorsehe, wenn sich der Club innerhalb einer Saison für die Gruppenphase der UEFA Champignons League der Folgesaison qualifiziere. Eine Qualifikation für die Gruppenphase der UEFA Champignons League sei allerdings nur in Vereinen möglich, die die Saison in der 1. Bundesliga auf Platz 1 bis 4 abschließen würden. Es sei auch realitätsfern anzunehmen, dass in der 2. Bundesliga eine Punkteinsatzprämie in identisch bleibender Höhe ausgelobt werde. Letztlich entspreche diese Begrifflichkeit bzw. ihr Verständnis auch dem allgemeinen Verständnis, wie es z. B. von dem DFL Deutsche Fußball Liga e.V. als Veranstalter der Bundesliga und der 2. Bundesliga zum Ausdruck gebracht werde. So heiße es bereits in der Präambel zur Satzung des DFL Deutsche Fußball Liga e.V. (Anlage B 1) wie folgt: „Der DFL e.V. ist der Zusammenschluss der lizenzierten Vereine und Kapitalgesellschaften der Fußball-Lizenzligen Bundesliga und 2. Bundesliga, die bis zum 28. April als außerordentliche Mitglieder beim Deutschen Fußball- Bund e.V. (DFB) unmittelbar angehörten. Aufgabe des DFL e.V. ist es, die ihm zur Nutzung vom DFB exklusiv überlassenen Vereinseinrichtungen Bundesliga und 2. Bundesliga zu betreiben …“ In § 1 der Satzung heiße es dann: „Der DFL e.V. ist der Zusammenschluss der lizenzierten Vereine und Kapitalgesellschaften der Fußball-Lizenzligen Bundesliga und 2. Bundesliga …“ Es werde also auch vom zuständigen Veranstalter der Begriff „Bundesliga“ als Synonym für die 1. Bundesliga und in ausdrücklicher Abgrenzung zur 2. Bundesliga verwendet. Soweit in den klägerseits zitierten Passagen aus den Anlagen K7 bis K11 jedenfalls überwiegend und ausdrücklich eine Definition dahingehend enthalten sei, dass im Sinne der dortigen Diktion Fußball-Bundesligaspiele solche der „1. und 2. Liga“ seien, so fehle es indessen aus gutem Grund im Vertrag zwischen den Parteien an einer vergleichbaren Definition. Im Gegenteil ergebe die dort bereits hinlänglich zitierten Vertragssystematik gerade, dass im Sinne des durchgängigen Verständnisses und der Wortwahl zwischen den Parteien unter „Bundesliga“ uneingeschränkt „1. Bundesliga“ zu verstehen gewesen und auch so verstanden worden sei. Missverständlich seien auch die Überlegungen des Klägers, weshalb der Begriff der „Bundesligaspiele“ anders zu verstehen sein sollte als die offenbar nunmehr vom Kläger akzeptierte grundsätzliche Begrifflichkeit von „Bundesliga“ einerseits und „2. Bundesliga“ andererseits. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass zumindest nach der vereinbarten Ausschlussfrist die ersten drei Spiele gemäß der Aufstellung des Klägers auf Seite 4 der Klageschrift schon wegen Verfalls unbegründet seien. Den Ausführungen des Klägers zur vermeintlichen Unwirksamkeit der Ausschlussfrist sei entgegen zu treten. Diese vermische hier den Passus „schuldlos“ mit der positiven Kenntnis bzw. der gleichgesellten fahrlässigen Unkenntnis. In Absatz 3 sei geregelt, dass grob fahrlässige Unkenntnis schade. Damit sei definiert, was Verschuldensmaßstab sei. Selbst wenn man dem Kläger aber darin folge, dass hier eine - vermeintliche – Widersprüchlichkeit bzw. Intransparenz vorliege, so sei - entgegen der Auffassung des Klägers - der letzte Satz von Abschnitt J.2 4. Absatz ohne Weiteres abtrennbar und fiele daher – bestenfalls – einer etwaigen Teilunwirksamkeit anheim, weil der verbleibende Inhalt von Absatz 4, wie auch des gesamten Abschnitts J.2 , damit immer noch stimmig und konsistent sei. Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren und die Sitzungsprotokolle verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Punkteinsatzprämie. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 4 Ziff. 1 der Anlage Besondere Regelungen zum Spielervertrag. Dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch steht entgegen, dass die streitgegenständlichen Spiele in der 2. Bundesliga stattgefunden haben. Gemäß § 4 der Anlage BR besteht ein Anspruch auf Punkteinsatzprämien für Bundesligaspiele von Schalke04. Auch wenn diese Regelung nicht ausdrücklich zwischen der 1. und 2. Bundesliga differenziert, ist die Klausel nach Ansicht der Kammer insoweit eindeutig, dass unter „Bundesligaspiele“ nicht Spiele der 2. Bundesliga fallen. a.) Bei den im Spielervertrag und in dessen Anlage BR enthaltenen Regelungen handelt es sich um vom Beklagten vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) i.S. der §§ 305 ff BGB. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers hatte dieser keine Möglichkeit, auf den Inhalt der von der Beklagten bereits vollständig vorformulierten Vertragsmuster, die die Beklagte bei allen Spielerverträgen gleichermaßen verwendet, Einfluss zu nehmen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind im Gegensatz zu Individualvereinbarungen aufgrund ihres Massencharakters sowie der fehlenden Einflussnahme des Vertragspartners des Verwenders nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von rechtsunkundigen, verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten. Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders (BAG 23.03.2021 - 3 AZR 99/20, juris Rn. 15 m.w.N.; LAG Düsseldorf 04.05.22 – 12 Sa 73/21, juris Rn. 74). Ausgehend von diesen zu der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen, kommt es daher darauf an, wie ein verständiger Spieler in der Rolle des Klägers die Regelung in § 4 der Anlage BR objektiv vernünftigerweise verstehen konnte und durfte. Nach Ansicht der Kammer konnte ein verständiger Spieler in der Rolle des Klägers danach unter dem Begriff „Spiele in der Bundesliga“ ausschließlich Spiele der 1. Bundesliga verstehen. Im Spielervertrag wurde insoweit durchgehend zwischen „Bundesliga bzw. 2. Bundesliga“ differenziert (vgl. Teil C Finanzielle Vereinbarungen, C.1. Grundgehalt , 2. Absatz; Teil D Leistungen und Pflichten des Spielers, D.1. Sportliche Tätigkeit, 2. (d) erster und zweiter Spiegelstrich; D.6. Beteiligung an lizenzierten Kapitalgesellschaften; E.2. Rechteeinräumung und Umfang der Verwertung,Ziff. 4.; aber auch in der Anlage BR (§ 1 Laufzeit – dritter und vierter Absatz)). Der Wortlaut des Spielervertrages sowie die Systematik der Anlage BR belegen, dass „Bundesliga“ im Sinne der Vereinbarung zwischen den Parteien ausschließlich die „1. Bundesliga“ meint. Diese Begrifflichkeit bzw. ihr Verständnis entspricht auch dem allgemeinen Verständnis, wie es z.B. von dem DFL Deutsche Fußball Liga e.V. als Veranstalter der Bundesliga und der 2. Bundesliga zum Ausdruck gebracht wird. In der Präambel zur Satzung des DFL Deutsche Fußball Liga e.V. heißt es insoweit, dass der DFL e.V. der Zusammenschluss der lizenzierten Vereine und Kapitalgesellschaften der Fußball-Lizenzliegen Bundesliga und 2. Bundesliga ist, die bis zum 28. April 2001 als außerordentliche Mitglieder dem Deutschen Fußball-Bund e.V. (DFB) unmittelbar angehörten und, dass es Aufgabe des DFL e.V. ist, die ihm zur Nutzung vom DFB exklusiv überlassenen Vereinseinrichtungen Bundesliga und 2. Bundesliga zu betreiben. In § 1 der Satzung heißt es dann auch, dass der DFL e.V. der Zusammenschluss der lizenzierten Vereine und Kapitalgesellschaften der Fußball-Lizenzligen Bundesliga und 2. Bundesliga ist. Der zuständige Veranstalter verwendet somit den Begriff „Bundesliga“ als Synonym für die 1. Bundesliga und in ausdrücklicher Abgrenzung zur 2. Bundesliga. Der Beklagte hat damit bei der Vertragsgestaltung genau die Begriffe übernommen, die nach allgemeinem Verständnis und allgemeiner Verwendung in der Branche so zu verstehen sind, dass Bundesliga als Synonym für 1. Bundesliga verwendet wird. Auch der von der Klägerseite vorgelegte Musterlizenzspielervertrag der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH ( Anlage K6) nimmt eine entsprechende Differenzierung vor (vgl. Teil B Laufzeit, B.2. Vertragsende „… zur Bundesliga und zur 2. Bundesliga“ … „nur zur Bundesliga …“ und „… nur zur 2. Bundesliga …“; Teil C Finanzielle Vereinbarungen, C.1. Grundgehalt zum Ankreuzen „… in der Bundesliga …“ „… in der 2. Bundesliga …“, „… wenn er nicht in der Bundesliga bzw. 2. Bundesliga selbst …“; Teil D Leistungen und Pflichten des Spielers, D.1. Sportliche Tätigkeit, 2. (d) erster und zweiter Spiegelstrich; D.6. Beteiligung an lizenzierten Kapitalgesellschaften. ) Soweit der Kläger sich in diesem Zusammenhang auf die von Medienanstalten oder Gaststätten verwendeten Begrifflichkeiten beruft, so dürften diese im vorliegenden Zusammenhang von weniger Relevanz sein und sprechen zudem nach Ansicht der Kammer gerade auch nicht für die vom Kläger vertretene Auffassung. Soweit es in einer Stellungnahme der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien heißt, das Programm umfasse die Übertragung der Fußball-Bundesligaspiele (1. und 2. Liga), oder in einer Werbung der Gaststätte Burghof, dass ab sofort alle Bundesligaspiele (1. und 2. Liga) ..., dort zu sehen seien, und schließlich im Medienportal W&V der Ebner Media Group GmbH & Co. KG heißt, das Programm umfasse die Übertragung der Fußball-Bundesligaspiele (1. und 2. Liga) so belegen auch diese Beispiele, dass die Begriffe Bundesliga-Spiele und Spiele der Bundesliga gerade nicht automatisch die 1. und 2. Liga umfassen. Ansonsten hätte es in den vom Kläger angeführten Beispielen der dort verwendeten Klarstellungen “1. und 2. Liga“ nicht bedurft. Es entspricht also gerade nicht dem allgemeinen Sprachgebrauch, unter Bundesligaspiele oder Spiele der Bundesliga auch die der 2. Bundesliga zu verstehen. Es erschließt sich daher nicht, warum, wie der Kläger zuletzt wohl die Ansicht vertritt, zumindest der Begriff „Bundesligaspiele“, wie er in § 4 der Anlage BR verwendet wird, die Spiele der 1. und 2. Bundesliga, umfassen soll. Wenn dies tatsächlich dem allgemeinen Sprachgebrauch entspräche, dann wäre, wie oben ausgeführt, der in den vom Kläger aufgeführten Beispielen in der Klammer erfolgte Hinweis “Bundesligaspiele (1. und 2. Liga)“ überflüssig. b.) Soweit der Kläger weiter anführt, der in § 4 Anlage BR verwendete Terminus „Bundesligaspiele“ diene nicht als Abgrenzung zwischen der 1. und 2. Bundesliga, sondern als Abgrenzung zwischen der 1. und 2. Bundesliga einerseits und anderen Wettbewerben, wie z.B. der UEFA-Champions-League oder den DFB-Pokal andererseits, so vermag auch dies nicht zu überzeugen. In Freundschaftsspielen sowie in Pokalwettbewerben gibt es schon keine „Punkte“, die erzielt werden könnten, so dass dieser Vergleich schon deshalb fehlgeht. Auch der Umstand, dass bei den Regelungen in §§ 2 und 3 Anlage BR gerade keine nach Ligazugehörigkeit differenzierende Regelung vorgenommen wurde und folglich der jeweilige Anspruch in entsprechender Höhe ohne Rücksicht auf die Ligazugehörigkeit entstehen sollte, erfolgte in § 4 eine Beschränkung auf Bundesligaspiele im Sinne von Spielen in der 1. Bundesliga. Ansonsten hätte es analog den Fassungen von §§ 2 und 3 der Anlage BR der Verwendung des Begriffs „Bundesliga“ nicht bedurft. Die Richtigkeit dieses Verständnisses zeigt sich letztlich auch an der Formulierung von § 4 Ziff. 2, die nämlich eine Erhöhung der Punkteinsatzprämie (gem. § 4 Ziff. 1) um nachträglich 2.000,00 € pro Punkt vorsieht, wenn sich der Club innerhalb einer Saison für die Gruppenphase der UEFA Champions League in der Folgesaison qualifiziert. Eine Qualifikation für die Gruppenphase der UEFA Champions League ist nur den Vereinen möglich, die die Saison in der 1. Bundesliga auf Platz 1 bis 4 abschließen, Die „individuelle Punkteinsatzprämie für Bundesligaspiele“ ist und kann daher ausschließlich auf Spiele der 1. Bundesliga bezogen und beschränkt sein. So belegen der eindeutige Wortlaut des Vertrages sowie die Systematik der Anlage BR, dass „Bundesligaspiele“ ebenso wie „Spiele der Bundesliga“ im Sinne der Vereinbarung zwischen den Parteien ausschließlich „1. Bundesliga“ meint. Vorliegend kommt nach Ansicht der Kammer eine andere Auslegungsmöglichkeit nicht ernsthaft in Betracht. Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht verbleibt kein nicht behebbarer Zweifel und sind nicht mindestens zwei Auslegungsvarianten rechtlich vertretbar, so dass die Unklarheitsregel des § 305 c Abs. 2 BGB, wonach Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen, nicht zum Tragen kommt. Die Regelung in § 4 Ziff. 1 der Anlage BR ist weder aufgrund der eindeutigen Auslegung zu Gunsten des Klägers noch nach Anwendung der Unklarheitsregel des § 305 c Abs. 2 BGB dahingehend zu verstehen, dass unter „Bundesligaspielen“ auch Spiele in der 2. Bundesliga gemeint sind. 2. Da wie oben festgestellt ein Anspruch auf Zahlung einer Punkteinsatzprämie nicht besteht, kann dahinstehen, ob die vom Kläger verfolgten Ansprüche betreffend die ersten drei Spiele schon wegen Verfalls nicht bestehen oder ob die im Spielervertrag unter Teil J.2 enthaltene Ausschlussklausel insgesamt unwirksam ist. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits als unterlegene Partei zu tragen. Der gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Streitwert war nach §§ 3 ff ZPO in Höhe der Klageforderung anzusetzen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.