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Urteil

1 Ca 327/23

ArbG Gera 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGERA:2024:0207.1CA327.23.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zur Höhergruppierung einer Lehrkraft im öffentlichen Dienst.(Rn.20)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.194,08 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zur Höhergruppierung einer Lehrkraft im öffentlichen Dienst.(Rn.20) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.194,08 € festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 13. Ebenso besteht kein Anspruch auf Nachzahlung der begehrten Differenzvergütungen. 1. Der Feststellungsantrag ist zulässig nach § 256 Abs. 1 ZPO. Es handelt sich um eine allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit gemäß § 256 Abs. 1 ZPO keine Bedenken bestehen (vgl. BAG 27.02.2019 - 4 AZR 562/17 -; BAG 28.02.2018 - 4 AZR 816/16 -, AP BAT-O §§ 22. 23 Nr. 47). Das gilt auch hinsichtlich der in den Antrag aufgenommenen Zinsverpflichtung (vgl. BAG 27.02.2019 - 4 AZR 562/17 - Rn. 14, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 340; BAG 23.09.2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 40, AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 40). 2. Die Eingruppierungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L seit dem 01.02.2023. Die Klägerin erfüllt (noch) nicht die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 13, da nicht sämtliche Voraussetzungen für die Laufbahnbefähigung nach § 22 ThürBildLBVO erfüllt sind. Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 der ThürBildLBVO setzt dies u.a. voraus, dass 1. einen Abschluss nach § 22 Abs. 1 ThürLbG nachweist, der nach § 22 Abs. 2 ThürLbG einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt gleichgestellt worden ist, 2. erfolgreich an einer pädagogisch-praktischen Nachqualifizierung für an staatlichen Schulen eingestellte Lehrkräfte teilgenommen hat, die die entsprechenden für die Laufbahn in den einzelnen Laufbahnzweigen vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen vermittelt, und 3. nach Abschluss der Nachqualifizierung mindestens erfolgreich ein Jahr als Lehrkraft an einer staatlichen Schule in der entsprechenden Schulart in Thüringen unterrichtet hat. Zwar erfüllt die Klägerin die ersten beiden, jedoch nicht sämtliche der notwendigen kumulativen Voraussetzungen. Nr. 3 setzt voraus, dass die Klägerin nach Abschluss der Nachqualifikation mindestens erfolgreich ein Jahr als Lehrkraft tätig ist. Die Nachqualifikation hat die Klägerin jedoch erst im Dezember 2022 erfolgreich absolviert. Die Jahresfrist für das „Erprobungsjahr“ dürfte daher nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm erst zu diesem Zeitpunkt in Gang gesetzt werden. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Der nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Wert des Streitgegenstandes folgt aus § 42 Abs. 1 GKG. Für die mit der Höhergruppierung verfolgten Ansprüche ist der 3-fache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend. Das Gericht hat für den Unterschied zwischen den Entgeltgruppen 13, Stufe 3, und Entgeltgruppe 12, Stufe 3, einen Betrag in Höhe von 144,28 € brutto monatlich zu Grunde gelegt. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin und daraus folgende Entgeltdifferenzansprüche. Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist aufgrund des Arbeitsvertrages vom 20.12.2018 seit dem 01.01.2019 als Lehrkraft bei dem Beklagten beschäftigt. Zunächst wurde die Klägerin in der Entgeltgruppe 11 und zuletzt aufgrund des Änderungsvertrages vom 03.12.2020 in der Entgeltgruppe 12 Stufe 3 der TV-Entgeltordnung Lehrkräfte mit einem Bruttomonatsverdienst von 4.604,26 € eingruppiert. Sie ist seit Beschäftigungsbeginn an der Staatlichen Berufsbildenden Schule für Gesundheit und Soziales in J. und seit August 2021 an der Staatlichen Berufsbildenden Schule für Gesundheit, Soziales und Sozialpädagogik in G. tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Im Zeitraum von September 2014 bis März 2017 hat die Klägerin an der E.-A.-Hochschule in J. Fernstudium im Bereich Pflege/Pflegeleitung absolviert. Dieses schloss sie mit dem Abschluss Bachelor of Sciences ab. Im Zeitraum von Oktober 2017 bis September 2019 hat die Klägerin ein Studium an der Universität K. im Bereich Pädagogik für Pflege- und Gesundheitsberufe absolviert. Dieses schloss sie mit dem Abschluss Master of Arts ab. Mit Bescheid vom 13.08.2020 hat der Beklagte auf Antrag der Klägerin vom 03.07.2020 die nachgewiesenen Hochschulabschlüsse der Klägerin als nicht gleichwertig zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen in T. anerkannt. Zugleich wurde der Abschluss der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen in T. gleichgestellt. Ebenso hat der Beklagte die Note für das Zulassungsverfahren zum Vorbereitungsdienst festgelegt. Mit Schreiben vom 25.01.2021 hat die Beklagte die Klägerin zur berufsbegleitenden Nachqualifizierung zugelassen. Seit dem 01.02.2021 hat die Klägerin einen berufsbegleitenden 24-monatigen Lehrgang zur Nachqualifizierung von Lehrkräften an staatlichen Schulen erfolgreich absolviert. Diesen hat sie am 13.12.2022 abgeschlossen. Mit Schreiben vom 19.01.2023 hat die Klägerin ihre Eingruppierung in die Entgeltgruppe E13 zum 01.02.2023 beantragt. Mit ihrer Klage vom 01.03.2023, bei Gericht am 07.03.2023 eingegangen, begehrt die Klägerin die Eingruppierung in der Entgeltgruppe 13 ab dem 01.02.2023. Sie ist der Auffassung, dass sie bereits alle Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L erfüllt habe. Die Klägerin beantragte zuletzt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.748,54 € brutto monatlich ab dem 01.02.2023 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin in die Entgeltgruppe E 13, Erfahrungsstufe 3, nach dem Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) einzugruppieren ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin zunächst ein Jahr „Bewährungszeit“ nach Abschluss der Nachqualifizierung zu absolvieren haben. Danach sei sie in die Entgeltgruppe E13 TV-L einzugruppieren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolleerklärungen der Parteien Bezug genommen.