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Beschluss

3 BV 40/22

ArbG Gera 3. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die befristete Einstellung von Pflegehilfskräften, die sich im Verfahren zur Anerkennung ihres Berufsabschlusses zur Pflegefachkraft befinden und die zum Zwecke der Quotensteigerung des Fachkraftschlüssels erfolgt, begründet nicht die durch Tatschen begründete Besorgnis der Kündigung bereits beschäftigter Pflegehilfskräfte.(Rn.66)
Tenor
1. Hinsichtlich der Anträge zu 3.) und 4.), 9.) und 10.), 11.) und 12.), 21.) und 22.) wird das Verfahren wegen übereinstimmender Erledigung eingestellt. 2. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Beteiligten zu 3.) zur Einstellung der Frau B. ab dem 01.01.2023 befristet bis zum 31.12.2023 als Pflegehelferin in der Neurologie in Vollzeit als erteilt gilt. 3. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Beteiligten zu 3.) zur Versetzung der Frau B. ab dem 01.01.2023 als Gesundheits- und Krankenpflegerin von der Neurologie in die Station G 2 in Vollzeit als erteilt gilt. 4. Die Zustimmung des Beteiligten zu 3.) zur Einstellung der Frau M. ab dem 01.01.2023 befristet bis zum 31.12. 2023 als Pflegehelferin in der Psychotherapie in Vollzeit als erteilt gilt. 5. Es wird festgestellt, dass die Einstellung der Frau S. ab dem 01.01.2023 befristet bis zum 31.12.2023 als Pflegehelferin in der Kinder- und Jugendpsychiatrie Station KJP6 in Vollzeit als erteilt gilt. 6. Es wird festgestellt, dass die Einstellung der Frau H. ab dem 01.01.2023 befristet bis zum 31.12.2023 als Pflegehelferin in der Suchtstation in Vollzeit als erteilt gilt. 7. Die Zustimmung des Beteiligten zu 3.) zur befristeten Einstellung der Frau K. ab dem 01.01.2023 als Pflegehelferin auf der Station G 2 in Vollzeit wird ersetzt. 8. Es wird festgestellt, dass die Einstellung der Frau K. ab dem 01.01.2023 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. 9. Die Zustimmung des Beteiligten zu 3.) zur Einstellung des Herrn K. ab dem 01.06.2023 befristet bis zum 31.05.2024 als Pflegehelfer auf der Station F3 in Vollzeit wird ersetzt. 10. Es wird festgestellt, dass die Einstellung des Herrn R. K. ab dem 01.06.2023 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. 11. Die Zustimmung des Beteiligten zu 3.) zur Einstellung der Frau G. ab dem 15.06.2023 befristet bis zum 31.12.2023 als Pflegehelferin auf der Station Neurologie in Vollzeit wird ersetzt. 12. Es wird festgestellt, dass die Einstellung der Frau G. ab dem 15.06.2023 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. 13. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die befristete Einstellung von Pflegehilfskräften, die sich im Verfahren zur Anerkennung ihres Berufsabschlusses zur Pflegefachkraft befinden und die zum Zwecke der Quotensteigerung des Fachkraftschlüssels erfolgt, begründet nicht die durch Tatschen begründete Besorgnis der Kündigung bereits beschäftigter Pflegehilfskräfte.(Rn.66) 1. Hinsichtlich der Anträge zu 3.) und 4.), 9.) und 10.), 11.) und 12.), 21.) und 22.) wird das Verfahren wegen übereinstimmender Erledigung eingestellt. 2. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Beteiligten zu 3.) zur Einstellung der Frau B. ab dem 01.01.2023 befristet bis zum 31.12.2023 als Pflegehelferin in der Neurologie in Vollzeit als erteilt gilt. 3. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Beteiligten zu 3.) zur Versetzung der Frau B. ab dem 01.01.2023 als Gesundheits- und Krankenpflegerin von der Neurologie in die Station G 2 in Vollzeit als erteilt gilt. 4. Die Zustimmung des Beteiligten zu 3.) zur Einstellung der Frau M. ab dem 01.01.2023 befristet bis zum 31.12. 2023 als Pflegehelferin in der Psychotherapie in Vollzeit als erteilt gilt. 5. Es wird festgestellt, dass die Einstellung der Frau S. ab dem 01.01.2023 befristet bis zum 31.12.2023 als Pflegehelferin in der Kinder- und Jugendpsychiatrie Station KJP6 in Vollzeit als erteilt gilt. 6. Es wird festgestellt, dass die Einstellung der Frau H. ab dem 01.01.2023 befristet bis zum 31.12.2023 als Pflegehelferin in der Suchtstation in Vollzeit als erteilt gilt. 7. Die Zustimmung des Beteiligten zu 3.) zur befristeten Einstellung der Frau K. ab dem 01.01.2023 als Pflegehelferin auf der Station G 2 in Vollzeit wird ersetzt. 8. Es wird festgestellt, dass die Einstellung der Frau K. ab dem 01.01.2023 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. 9. Die Zustimmung des Beteiligten zu 3.) zur Einstellung des Herrn K. ab dem 01.06.2023 befristet bis zum 31.05.2024 als Pflegehelfer auf der Station F3 in Vollzeit wird ersetzt. 10. Es wird festgestellt, dass die Einstellung des Herrn R. K. ab dem 01.06.2023 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. 11. Die Zustimmung des Beteiligten zu 3.) zur Einstellung der Frau G. ab dem 15.06.2023 befristet bis zum 31.12.2023 als Pflegehelferin auf der Station Neurologie in Vollzeit wird ersetzt. 12. Es wird festgestellt, dass die Einstellung der Frau G. ab dem 15.06.2023 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. 13. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen. A. Die Beteiligten streiten um die Erteilung von Zustimmungen zur Einstellung und Versetzung von Pflegehilfskräften und die dringende Erforderlichkeit der Einstellungen. Die Beteiligten zu 1.) und 2.), im Folgenden Arbeitgeberinnen, betreiben in einen Gemeinschaftsbetrieb ein psychiatrisches Krankenhaus. Der Beteiligte zu 3.) ist der im Gemeinschaftsbetrieb errichtete Betriebsrat. Die gemäß § 136 a Abs. 2 S. 2 SGB V am 19.09.2019 ergangene und zum 01.01.2020 in Kraft getretene, inzwischen geänderte Richtlinie zur Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik (PPP-RL) macht für psychiatrische und psychosomatische Kliniken Vorgaben zur Personalausstattung. Gemäß § 8 Abs. 5 PPP-RL können ab dem 01.01.2023 für Erwachsenenpsychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychosomatik in der Berufsgruppe der Pflege bis zu 10 % Hilfskräfte angerechnet werden. Für Leistungen ohne die Einhaltung der Mindestvorgaben an die Personalausstattung entfällt ab dem 01.01.2024 der Vergütungsanspruch an die Krankenkasse, mit Übergangs- und Berechnungsregelung für die Jahre 2024 und 2025. Im Gemeinschaftsbetrieb wird eine Klinik für Psychiatrie/Psychotherapie, Gerontopsychiatrie und Suchterkrankungen, eine Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie sowie eine Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie betrieben. Daneben gibt es weitere Kliniken, z.B. im Maßregelvollzug und für Neurologie, für welche die PPP-RL nicht gilt. In den Kliniken des Gemeinschaftsbetriebes, in denen die PPP-RL gilt, liegt der Anteil der Pflegehelfer und Pflegeassistenten über 10 %. Die Arbeitgeberinnen boten diesem Personenkreis in den Jahren 2021 und 2022 unter Hinweis auf die PPP-RL eine Tätigkeit im Maßregelvollzug an. Einzelne Mitarbeiter wurden mit ihrem Einvernehmen in diesen Bereich versetzt. Darüber hinaus wurden die betroffenen Mitarbeiter mit Schreiben vom 26.03.2021 und mit Rundmail vom 10.12.2021 an alle Mitarbeiter auf die Personalbewirtschaftungsvorgaben hingewiesen und es wurde ihnen ein Qualifizierungsangebot unterbreitet. Die Arbeitgeberinnen hatten die Absicht, im Jahre 2023 70 usbekische Fachkräfte in der Klinik einzustellen, wodurch sich das Verhältnis von Fachkräften zu Pflegehilfskräften zugunsten der Fachkräfte verschieben würde, was nach jetziger Prognose nicht umfassend gelingen wird. Mit Schreiben vom 16.11.2022, irrtümlich datiert auf den 18.10.2022, beantragten die Arbeitgeberinnen die Zustimmung des Betriebsrates zur Versetzung des Herrn J., welcher als ehemalige Kraft bisher im Pflegepool mit einer monatlichen Arbeitszeit von 35 Stunden/Monat als Pflegeassistent eingesetzt war, in die forensische Abteilung Station F 4 mit einer geplanten Wochenarbeitszeit von 39 Stunden zum 01.12.2022 zu versetzen, wobei dies wegen des Umfangs der Arbeitszeiterhöhung als Einstellung bewertet wurde. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung mit Beschluss vom 22.11.2022, zur Kenntnis gegeben am 24.11.2022. Er begründete die Verweigerung gemäß § 99 Abs. 2 Ziff. 3 BetrVG mit der Besorgnis, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer im Hinblick auf die einzuhaltende Hilfskraftquote gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, insbesondere weil die Möglichkeit betriebsbedingter Kündigungen nicht ausgeschlossen worden sei und die Einstellung der 70 usbekischen Fachkräfte nicht feststehe, (vgl. Anlage AST 4 Bl. 15 d.A). Frau B., Frau M., Frau S., Frau H., Frau K. und Frau G. befinden sich im Anerkennungsverfahren ihrer ausländischen Berufsabschlüsse. Die Arbeitgeberinnen baten mit Antrag vom 15.11.2022 um Zustimmung zur Versetzung der als Pflegehelferin beschäftigten Frau B. ab dem 01.01.2023 von der Neurologie in die Station G 2 in Vollzeit. Mit Beschluss vom 13.12.2022 wurde die Zustimmung verweigert, worüber die Arbeitgeberinnen am 15.12.2022 unterrichtet wurden. Die Arbeitgeberinnen baten mit Antrag vom 24.11.2022 um Zustimmung zur Einstellung der Frau B. für die Zeit vom 01.01.2023 in der Form der befristeten Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.12.2023 als Pflegehelferin in der Neurologie in Vollzeit. Gleichzeitig baten Sie um Zustimmung zur beabsichtigten Einstellung der Frau M. ab dem 01.01.2023 befristet bis zum 31.12.2023 als Pflegehelferin in der Psychotherapie in Vollzeit. Gleichzeitig baten Sie um Zustimmung zur beabsichtigten Einstellung der Frau S. ab dem 01.01.2023 befristet bis zum 31.12.2023 als Pflegehelferin in der Kinder - und Jugendpsychiatrie Station KJP6 in Vollzeit. Gleichzeitig baten Sie um Zustimmung zur beabsichtigten Einstellung der Frau H. ab dem 01.01.2023 befristet bis zum 31.12.2023 als Pflegehelferin in der Suchtstation in Vollzeit. Mit E-Mail vom 24.11.22 bat der Betriebsrat um eine schriftliche Bestätigung der Geschäftsführung, dass den unbefristet im Klinikum beschäftigten Pflegehilfskräften in den Entgeltgruppen P 10, P9 und P8 aus der Weiterbeschäftigung der Beschäftigten Frau B:, Frau m:, Frau S., Frau H. keine Nachteile, insbesondere betriebsbedingte Kündigungen in Anwendung der Hilfskraftquote der PPP-RL entstehen. Mit E-Mail vom 30.11.2022 antwortete die Personalleiterin, dass aus ihrer Sicht die Anhörungen ausreichend beschrieben seien und Nachteile für sie nicht erkennbar seien, da die Mitarbeiter befristet bis 2023 eingestellt würden zum Zweck des Durchlaufens des Anerkennungsverfahrens. Alle Pflegehelfer hätten die Möglichkeit, sich als Gesundheits- und Krankenpfleger ausbilden zu lassen. Mit E-Mail vom 05.12.22 teilte der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende Herr M. der Personalleiterin mit, dass es der Betriebsrat als sinnvoll und notwendig erachte, sich das Nachteilsverbot anderer Beschäftigter von den Vertragspartnern schriftlich absichern zu lassen. Im weiteren Mitbestimmungsverfahren sei Herr J. mit dem Ziel der Zustimmung zur Versetzung eingereicht worden, es handele sich jedoch um eine Neueinstellung. Die Personalleiterin reagierte mit E-Mail vom 06.12.22 14:45 mit dem Hinweis, der Betriebsrat könne die Anhörungen annehmen oder ablehnen. Der Arbeitgeber habe sich dazu ausgiebig positioniert. Der Betriebsrat beriet in seinen Sitzungen vom 29.11.2022, 06.12.2022 und 13.12.2022 zu den von den Beteiligten zu 1.) und 2.) geplanten Personalmaßnahmen. Mit im Wesentlichen gleichlautenden Beschlüssen vom 13.12.2022 verweigerte der Betriebsrat die beantragten Zustimmungen gemäß § 99 Abs. 2 Ziff. 3 BetrVG wegen der Besorgnis, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Pflegehilfskräfte zum Zwecke der Erreichung der Hilfskraftquote gekündigt werden könnten, insbesondere da die Arbeitgeberinnen Kündigungen nicht ausgeschlossen hätten und auch die beabsichtigte Einstellung von 70 usbekischen Fachkräften nicht sicher feststünde. Die Beschlüsse wurden am 15.12.2022 zur Kenntnis gegeben. Mit Schreiben vom 30.12.2022, die dem Betriebsrat bereits am 29.12.2022 zugingen, wiesen die Arbeitgeberinnen den Betriebsrat darauf hin, dass sie davon ausgingen, dass die Zustimmung zu den Maßnahmen wegen Fristablaufs vor Zustimmungsverweigerung erteilt sei. Sie unterrichteten den Betriebsrat darüber, dass die Durchführung der vorläufigen personellen Maßnahmen ab dem 01.01.2023 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich sei, da ansonsten die Absicherung des Krankenhausbetriebes und die Versorgung der Patienten gefährdet sei. Mit Beschlüssen vom 03.01.2023 bestritt der Betriebsrat die dringende Erforderlichkeit der Durchführung der Personalmaßnahmen. Mit Antrag vom 15.12.2022, dem Betriebsrat zugegangen am 19.12.2022, baten die Arbeitgeberinnen um Zustimmung zur beabsichtigten Einstellung der Frau K. ab dem 01.01.2023 als Pflegehelferin in der Station G 2 in Vollzeit. Der Betriebsrat beschloss am 20.12.2022 die Zustimmung zu verweigern und teilte dies am 22.12.2022 mit. Die Arbeitgeberinnen unterrichteten den Betriebsrat am 03.01.2023 über die Durchführung der Personalmaßnahme, da sie dringend erforderlich sei, was der Betriebsrat mit Beschluss vom 03.01.2023 bestritt. Mit Antrag vom 08.05.2023, eingegangen am 10.05.2023, baten die Arbeitgeberinnen den Betriebsrat um Zustimmung zur beabsichtigten Einstellung des Herrn K. vom 01.06.2023 befristet gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG bis zum 31.05.2024 als Pflegehelfer auf Station F 3 (Forensische Psychiatrie/Maßregelvollzug) in Vollzeit. Die Zustimmung wurde mit Beschluss vom 16.05.2023, über welchen am 17.05.2023 in Kenntnis gesetzt wurde, verweigert gemäß § 99 Abs. 2 Ziff. 3 BetrVG. Zwar sei die Station F3 nicht unmittelbar von den Vorgaben der PPP-RL zur Hilfskraftquote betroffen, dennoch könnten wegen einer für den gesamten Betrieb durchzuführenden Sozialauswahl Pflegehilfskräfte von nicht ausdrücklich ausgeschlossenen Kündigungen zur Erreichung der Vorgaben betroffen sein. Auch die geplante Einstellung der usbekischen Fachkräfte sei nur eine Eventualität. Mit Schreiben vom 22.05.2023 zeigten die Arbeitgeberinnen die Durchführung der personellen Maßnahmen an, deren sachliche Gründe der Betriebsrat mit Beschluss vom 23.05.2023, zugegangen am 24.05.2023 bestritt. Mit Antrag vom 12.05.2023, eingegangen am 17.05.2023, beantragten die Arbeitgeberinnen die Zustimmung zur Einstellung der Frau G. als pflegerische Hilfskraft vom 15.06.2023 befristet bis zum 31.12.2023 auf Station Neurologie in Vollzeit und teilten dazu mit, dass Frau G. ein Anerkennungsverfahren mit Kenntnisprüfung durchlaufen müsse. Mit Beschluss vom 23.05.2023, bekannt gegeben am 24.05.2023 verweigerte der Betriebsrat die Zustimmung gemäß § 99 Abs. 3 Ziff. 3 BetrVG aus vorgenannten Gründen. Mit Schreiben vom 07.06.2023 unterrichteten die Arbeitgeberinnen über die Durchführung der vorläufigen Maßnahme ab dem 15.06.2023. Mit Schreiben vom 13.06.2023, zugegangen am 15.06.2023 bestritt der Betriebsrat die sachlichen Gründe. Beim Arbeitsgericht Gera sind die Antragsschriften betreffend der Personalmaßnahmen des Herrn J. am 19.12.2022, betreffend die Mitarbeiter Frau B., Frau M., Frau S., Frau H., und Frau K. am 09.01.2023, betreffend den Mitarbeiter Herrn K. am 30.05.2023 und betreffend die Mitarbeiterin Frau G. am 15.06.2023 eingegangen. Die Arbeitgeberinnen vertreten die Ansicht, dass hinsichtlich der Mitarbeiter B., M., S. und H. die beantragten Zustimmungen des Betriebsrates als erteilt gelten, da die Fragen von Herrn M. am 05.12.2022 bereits zuvor beantwortet gewesen seien und diese somit in der Sitzung des Betriebsrates vom 06.12.22 hätten behandelt werden können. Der Betriebsrat habe sich nicht innerhalb von 7 Tagen zu ihrem Antrag geäußert. Hilfsweise möge die Zustimmung ersetzt werden, da ein Widerspruchsgrund nicht gegeben sei. Die vorläufige Durchführung der Maßnahmen sei aus sachlichen Gründen dringend erforderlich, weil sie zur Absicherung des Krankenhausbetriebes und zur Patientenversorgung notwendig seien. Nachdem die Beteiligten die Anträge zu 3.) und 4.) betreffend die ehemalige Mitarbeiterin Frau S., die Anträge zu 9.) und 10.) betreffend den inzwischen mit Zustimmung als Gesundheits- und Krankenpfleger eingestellten Herrn B., zu 11.) und 12.) betreffend den Mitarbeiter Herrn Z. und zu 21.) und 22.) betreffend die Mitarbeiterin Gu. infolge Befristungseintritts übereinstimmend für erledigt erklärt haben, stellen die Antragstellerinnen nunmehr folgende Anträge (in Klammern vormalige Nummerierung entsprechend den Schriftsätzen): 1. (1.) Die Zustimmung des Beteiligten zu 3.) zur Einstellung des Herrn J. ab dem 01.12.2022 als Pflegeassistent auf der Station F4 in Vollzeit wird ersetzt. 2. (2.) Es wird festgestellt, dass die Einstellung des Herrn J. ab dem 01.12.2022 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. 3. (5.) Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Beteiligten zu 3.) zur Einstellung der Frau B. ab dem 01.01.2023 befristet bis zum 31.12.2023 als Pflegehelferin in der Neurologie in Vollzeit als erteilt gilt. 4. (6.) Hilfsweise zu 3.) (zu 5.): a) Die Zustimmung des Beteiligten zu 3.) zur Einstellung der Frau B. ab dem 01.01.2023 befristet bis zum 31.12.2023 als Pflegehelferin in der Neurologie in Vollzeit wird ersetzt. b) Es wird festgestellt, dass die Einstellung der Frau B. ab dem 01.01.2023 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. 5. (7.) Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Beteiligten zu 3.) zur Versetzung der Frau B. ab dem 01.01.2023 als Gesundheits- und Krankenpflegerin von der Neurologie in die Station G 2 in Vollzeit als erteilt gilt. 6. Hilfsweise zu 5.) (zu 7.): a) Die Zustimmung des Beteiligten zu 3.) zur Versetzung der Frau B. ab dem 01.01.2023 als Gesundheits- und Krankenpflegerin von der Neurologie in die Station G 2 in Vollzeit wird ersetzt. b) Es wird festgestellt, dass die Versetzung der Frau B. ab dem 01.01.2023 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. 7. (13.) Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Beteiligten zu 3.) zur Einstellung der Frau M. ab dem 01.01.2023 befristet bis zum 31.12.2023 als Pflegehelferin in der Psychotherapie in Vollzeit als erteilt gilt. 8. Hilfsweise zu 7. (zu 13.): a) Die Zustimmung des Beteiligten zu 3.) zur Einstellung der Frau M. ab dem 01.01.2023 befristet bis zum 31.12.2023 als Pflegehelfer in der Psychologie in Vollzeit wird ersetzt. b) Es wird festgestellt, dass die Einstellung der Frau M. ab dem 01.01.2023 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. 9. (15.) Es wird festgestellt, dass die Einstellung der Frau S. ab dem 01.01.2023 befristet bis zum 31.12.2023 als Pflegehelferin in der Kinder- und Jugendpsychiatrie Station KJP6 in Vollzeit als erteilt gilt. 10. Hilfsweise zu 9. (zu 15.): a) Die Zustimmung des Beteiligten zu 3.) zur Einstellung der Frau S. ab dem 01.01.2023 befristet bis zum 31.12.2023 als Pflegehelferin in der Kinder- und Jugendpsychiatrie Station KJP6 in Vollzeit wird ersetzt. a) Es wird festgestellt, dass die Einstellung Frau S. ab dem 01.01.2023 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. 11. (17.) Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Beteiligten zu 3.) zur Einstellung der Frau H. ab dem 01.01.2023 befristet bis zum 31.12.2023 als Pflegehelferin in der Suchtstation in Vollzeit als erteilt gilt. 12. Hilfsweise zu 11. (zu 17.): b) Die Zustimmung des Beteiligten zu 3.) zur Einstellung der Frau H. ab dem 01.01.2023 befristet bis zum 31.12.2023 als Pflegehelferin in der Suchtstation in Vollzeit wird ersetzt. b) Es wird festgestellt, dass die Einstellung Frau H. ab dem 01.01.2023 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. 13. (19.) Die Zustimmung des Beteiligten zu 3.) zur befristeten Einstellung der Frau K. ab dem 01.01.2023 als Pflegehelferin auf der Station G 2 in Vollzeit wird ersetzt. 14. (20.) Es wird festgestellt, dass die Einstellung der Frau K. ab dem 01.01.2023 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. 15. (23.) Die Zustimmung des Beteiligten zu 3.) zur Einstellung des Herrn K. ab dem 01.06.2023 befristet bis zum 31.05.2024 als Pflegehelfer auf der Station F3 in Vollzeit wird ersetzt. 16. (24.) Es wird festgestellt, dass die Einstellung des Herrn K. ab dem 01.06.2023 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. 17. (25.) Die Zustimmung des Beteiligten zu 3.) zur Einstellung der Frau G. ab dem15.06.2023 befristet bis zum 31.12.2023 als Pflegehelferin auf der Station Neurologie in Vollzeit wird ersetzt. 18. (26.) Es wird festgestellt, dass die Einstellung des Frau G. ab dem 15.06.2023 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. Der zu 3.) beteiligte Betriebsrat beantragt, die Anträge abzuweisen. Der zu 3.) beteiligte Betriebsrat ist der Auffassung, er habe in seiner Sitzung vom 06.12.2022 noch Erörterungsbedarf gehabt, welcher erst nach der Sitzung habe geklärt werden können. Die Berufung auf Verfristung und Zustimmungsfiktion sei rechtsmissbräuchlich, weil sich die Arbeitgeberinnen nicht unmittelbar auf die Verfristung berufen hätten. Die Arbeitgeberinnen verhielten sich widersprüchlich, wenn sie trotz der Annahme, die Zustimmung zu den Maßnahmen sei als erteilt anzusehen, eine Anhörung nach § 100 BetrVG veranlassen. Die Zustimmungsverweigerungen seien gemäß § 99 Abs. 2 Ziff. 3 BetrVG begründet, da es nicht auf die tatsächliche Realisierung der Nachteile ankomme, sondern lediglich auf die Möglichkeit ihres Eintritts. Angesichts der sehr langen Kündigungsfristen der Mitarbeiter stünde die Möglichkeit von Kündigungen zur Erreichung der Fachpersonalquote im Raum, zumal auch die geplante Einstellung von usbekischen Fachkräften völlig ungewiss sei. Auch begründe der Druck auf die Pflegehilfskräfte zur Qualifizierung und damit verbundener Vertragsänderung den Widerspruchsgrund nach § 99 Abs. 3 BetrVG. Sachliche Gründe, welche die vorläufigen Einstellungen dringend erforderlich machten, seien nicht vorgetragen. Die Dringlichkeit müsse auf vom Arbeitgeber nicht rechtzeitig voraussehbaren Umständen beruhen, der Arbeitgeber dürfe sich nicht selbst in „Zugzwang“ setzen. Dazu seien dem Betriebsrat prüfbare Tatsachen nicht vorgetragen worden. Zudem hätten die Arbeitgeberinnen, die die Anträge nicht mit den Zustimmungsersetzungsanträgen verbunden hätten, sich mit 4 Wochen zu viel Zeit gelassen, was die Annahme einer Dringlichkeit ausschließe. B. I. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen im Beschlussverfahren gemäß 2 a Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. § 80 ff ArbGG ist eröffnet, da über Zustimmungsersetzungsanträge nach § 99 BetrVG und über vorläufige personelle Maßnahmen gemäß § 100 BetrVG zu entscheiden ist. Das Arbeitsgericht Gera ist gemäß § 82 ArbGG örtlich zuständig, da der Gemeinschaftsbetrieb im Gerichtsbezirk liegt. Die Beteiligtenbefugnis ergibt sich aus § 83 Abs. 3 ArbGG. II. Die Anträge haben mit Ausnahme der Anträge zu 1.) und 2.) Erfolg. 1. Die Zustimmung des Betriebsrates zu den am 24.11.2022 gestellten Anträgen zur Einstellung der Mitarbeiter Frau B., Frau M. Frau S., Frau H. und zu dem am 15.11.2022 gestellten Antrag auf Versetzung der Mitarbeiterin Frau B. gelten gemäß § 99 Abs. Abs. 3 S. 2 BetrVG als erteilt. Gemäß § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG muss der Betriebsrat die Verweigerung seiner Zustimmung unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Die Arbeitgeberinnen unterrichteten den Betriebsrat mit ihren Anträgen vom 24.11.2022 ordnungsgemäß. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat so unterrichten, dass dieser aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob einer der in § 99 II BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt. Der Betriebsrat war mit den Anträgen informiert über die einzustellende Person, den jeweils vorgesehenen Arbeitsplatz und vorgesehene Tätigkeit, die Eingruppierung in die Entgeltgruppe P10, die Vollzeittätigkeit, das vorgesehene Eintritts- und das Befristungsdatum 31.12.2023. Der Bekanntgabe von Bewerbungsunterlagen bedurfte es nicht, da es sich jeweils um die Verlängerung von bereits befristeten Verträgen handelte und somit dem Betriebsrat die erforderlichen Informationen bekannt waren. Aus vorliegendem Grund bedurfte es auch nicht der Information über Bewerbungsunterlagen von Mitbewerbern. Solche gab es in diesem Fall nicht. Der Grund der Einstellung wurde mitgeteilt, nämlich die Beschäftigung während des laufenden Anerkennungsverfahrens der betroffenen Mitarbeiter, welche bei erfolgreichem Abschluss als Gesundheits- und Krankenpfleger eingestellt werden sollten. Weiterhin wurde ausgeführt, dass den unbefristeten Pflegehelfern keine Nachteile entstünden. Die Beteiligten zu 1.) und 2.) durften deshalb davon ausgehen, den Beteiligten zu 3.) vollständig unterrichtet zu haben. In diesem Fall ist es Sache des Betriebsrates, innerhalb der Wochenfrist um Vervollständigung der Auskünfte zu bitten. Sieht man die E-Mail des Betriebsrates vom 24.11.2022 mit der Bitte um schriftliche Bestätigung, dass den Pflegehilfskräften keine Nachteile entstehen, als derartigen Antrag auf Vervollständigung der Auskünfte an, so begänne die Fristenlauf spätestens mit der erteilten Auskunft per E-Mail vom 30.11.2022. Auch in diesem Fall gilt die Zustimmung kraft Fristablaufs als erteilt. Die E-Mail des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden vom 05.12.2022 mit der Bitte um schriftliche Absicherung des Nachteilsverbotes stellt keine Bitte um zusätzliche Information dar, sondern zielt auf Ausschluss des Kündigungsrechtes und geht damit deutlich über die Unterrichtungspflicht hinaus. Die Erwartung eines neuen Erkenntnisgewinns war damit nicht verbunden. 2. Bezüglich der vorgenannten Mitarbeiter fallen die Hilfsanträge nicht zur Entscheidung an. 3. Die Zustimmung des Beteiligten zu 3.) zur befristeten Einstellung der Frau K. ab dem 01.01.2023 als Pflegehelferin auf der Station G 2 in Vollzeit ist antragsgemäß zu ersetzen gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG. Der Betriebsrat hat auf den ihm am 19.12.2022 eingegangenen Antrag vom 15.12.2022 mit der den Arbeitgeberinnen am 22.12.2022 zugegangenen Erklärung über den Beschluss vom 20.12.2022 die Zustimmungsverweigerung fristgerecht erklärt unter Mitteilung des Grundes nach § 99 Abs. 3 Ziff. 3 BetrVG. Das Gericht hat die Zustimmung zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat über die personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 1 BetrVG ordnungsgemäß unterrichtet hat und kein Zustimmungsverweigerungsgrund vorliegt. Ein Widerspruchsrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG besteht, wenn die durch konkrete Tatsachen erhärtete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern gekündigt wird oder sie sonstige Nachteile erleiden, ohne dass diese aus betrieblichen oder sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Der befürchtete Nachteil muss unmittelbare Folge der geplanten Maßnahme sein. Sonstige Nachteile sind nicht unerhebliche Verschlechterungen in der tatsächlichen oder rechtlichen Stellung eines Arbeitnehmers. .... Der Betriebsrat kann einer beabsichtigten Einstellung die Zustimmung verweigern, wenn es zu einem Personalüberhang kommt, weil dann regelmäßig die Besorgnis besteht, dass der Arbeitgeber bewährte Arbeitskräfte entlässt. ... . Mindestvoraussetzung für eine beachtliche Zustimmungsverweigerung ist die Angabe von besorgnisbegründenden „Tatsachen“. Zwar kommt es auf deren Richtigkeit nicht an, es genügt aber nicht, dass der Betriebsrat lediglich Vermutungen anstellt (Schaub-Koch ArbR-HdB 19 Aufl.2021 § 240 Rn. 48). Der vom Betriebsrat geltend gemachte Zustimmungsverweigerungsgrund liegt nicht vor. Es ist nicht erkennbar, dass durch die Einstellung von Frau K. zum 01.01.2023 als Pflegehilfskraft andere im Gemeinschaftsbetrieb beschäftigten Mitarbeitern gekündigt oder ihnen ein Nachteil erwachsen soll. Die Einstellung sollte gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG zweckbefristet zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens ihres Berufsabschlusses als Gesundheits- und Krankenpflegerin erfolgen. Erlangt die Mitarbeiterin die Anerkennung als Gesundheits- und Krankenpflegerin, so verändert ihre Einstellung die Hilfskraftquote nach der PPP-RL zugunsten der bislang beschäftigten Pflegehilfskräfte. Erwirbt sie nicht die Anerkennung als Gesundheits- und Krankenpflegerin, so endet ihr Arbeitsverhältnis durch die vorgesehene Befristungsabrede, weshalb mit diesem Zeitpunkt eine Auswirkung auf die Hilfskraftquote ebenfalls ausgeschlossen ist. Zwar könnte theoretisch sich der Prozess der Anerkennung als Gesundheits- und Krankenpflegerin über den 31.12.2023 hinaus hinziehen, so dass die Arbeitnehmerin über den 31.12.2023 hinaus befristet als Pflegehilfskraft beschäftigt werden müsste. Daraus ergibt sich jedoch noch nicht unmittelbar die Besorgnis einer Benachteiligung anderer Mitarbeiter, da völlig ungewiss ist, welche Maßnahmen die Beteiligten zu 1.) und 2.) ab dem 01.01.2024, dem Zeitpunkt, von welchem an Leistungen bei Nichtbeachtung der Hilfskraftquote nicht mehr vollständig gegenüber den Krankenkassen abgerechnet werden können, ergreifen werden. Zumindest wäre der zu erleidende Nachteil durch betriebliche Gründe gerechtfertigt. Die Arbeitgeberinnen versuchen, den Vorgaben der PPP-RL zu genügen, um ihre Leistungen gegenüber den Krankenkassen abrechnen und somit wirtschaftlich arbeiten zu können. Die Einstellung dient gerade dazu, diesen Vorgaben zu genügen und sichert damit die Arbeitsplätze der bereits beschäftigten Pflegehilfskräfte. 4. Der Antrag, festzustellen, dass die Einstellung der Frau K. ab dem 01.01.2023 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, ist begründet. Die Arbeitgeberinnen haben den Antrag gemäß § 100 Abs. 2 BetrVG fristgerecht innerhalb von 3 Tagen eingereicht. Sie haben ihn zwar mit ihrer Ausführung, ohne die Durchführung der Maßnahme sei die Absicherung des Krankenhausbetriebes und die Versorgung der Patienten gefährdet, nur pauschal und dürftig, aber noch ausreichend begründet und somit das Verfahren nach § 100 Abs. 2 BetrVG ordnungsgemäß eingeleitet. Das Schreiben, in welchem der Betriebsrat bestreitet, dass die Maßnahme aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich ist, datiert vom Dienstag, den 03.01.2023 und ist den Arbeitgeberinnen am Donnerstag, den 05.01.2023 zugegangen. Die Frist von drei Kalendertagen begann mit Beginn des Freitag, 06.01.2023 und endete unter Berücksichtigung von § 193 BGB am Montag den 09.01.2023. An diesem Tage ging die Antragsschrift ein. Gemäß § 100 Abs. 3 ArbGG ist der Antrag nur dann unbegründet, wenn offensichtlich die Maßnahme aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war. Das Merkmal der Offensichtlichkeit erfordert eine grobe, ohne weiteres ersichtliche Verkennung der sachlich-betrieblichen Notwendigkeiten für eine alsbaldige Durchführung der Maßnahme (hM; aA Heinze Personalplanung Rn. 383), wobei von dem Zeitpunkt der Entscheidung des Arbeitgebers, nicht von der nachträglichen Beurteilung der Situation auszugehen ist (BAG 7.11.1977 – 1 ABR 55/75, AP BetrVG 1972 § 100 Nr. 1; LAG Hamm 12.8.2014 – 7 TaBV 29/14, BeckRS 2014, 72930). Nur wenn dem Arbeitgeber insoweit ein grober Vorwurf zu machen ist, muss der Feststellungsantrag wegen offensichtlicher Verkennung der Dringlichkeit abgewiesen werden mit der Folge, dass die personelle Maßnahme keinen Bestand hat (Fitting/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz, 31. Aufl. 2022, BetrVG § 100 Rn. 14) Eine derartige Offensichtlichkeit ist nicht zu erkennen. 5. Die Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung des Herrn K. ab dem 01.06.2023 befristet bis zum 31.05.2024 als Pflegehelfer auf der Station F3 in Vollzeit ist zu ersetzen. Der Betriebsrat wurde ordnungsgemäß mit dem ihm am 10.05.2023 zugeleiteten Antrag zur Einstellung des Herrn K. unterrichtet. Der Betriebsrat hat rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist mit der am 17.05.2022 den Arbeitgeberinnen zugegangenen Erklärung die Zustimmung verweigert unter Berufung auf § 99 Abs. 2 Ziff. 3 BetrVG. Der geltend gemachte Zustimmungsverweigerungsgrund liegt nicht vor. Herr K. sollte für die Station F 3 eingestellt werden, für welche die PPP-RL nicht gilt. Er nimmt den Beschäftigten, die auf den von der PPP-RL betroffenen Stationen eingesetzt werden und die Möglichkeit hatten, auf die Station F 3 zu wechseln, keinen Arbeitsplatz weg. Es mag zwar sein, dass als Folge der Vorgaben der PPP-RL sich die Arbeitgeberseite möglicherweise zukünftig entschließen könnte, Hilfskräfte abzubauen, wenn es ihr nicht gelingt, durch Einstellung von Fachkräften die Hilfskraftquote ausreichend zu verändern, um ihre Leistungen gegenüber den Krankenkassen abrechnen und somit wirtschaftlich arbeiten zu können. In diesem Fall ist es möglich, dass bei der für die Gesamtheit der im Gemeinschaftsbetrieb beschäftigten vergleichbaren Pflegehilfskräfte vorzunehmenden Sozialauswahl auch Herr K. zu betrachten ist. Insofern besteht lediglich eine äußerst theoretische Möglichkeit einer Kündigung oder eines Nachteils, die den Anforderungen einer durch Tatsachen begründeten Besorgnis nicht genügt. Ein Kausalitätsbezug ist nicht zu erkennen. Denn in diesem Fall würden die Arbeitgeberinnen auch ohne die Einstellung des Herrn Katzenberger aufgrund der Vorgaben der PPP-RL Hilfskräfte abbauen. 6. Es wird festgestellt, dass die Einstellung des Herrn K. ab dem 01.06.2023 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. Nachdem der Betriebsrat die dringende Erforderlichkeit der Einstellung zum 01.06.2023 aus sachlichen Gründen mit dem am Mittwoch, den 24.05.2023 zur Kenntnis gegebenen Beschluss bestritten hat, ging die Antragserweiterung am Dienstag, den 30.05.2023 ein. Die Frist von 3 Tagen wurde unter Berücksichtigung des Pfingstfeiertages gemäß § 193 BGB eingehalten. Es ist nicht zu erkennen, dass die Durchführung offensichtlich aus sachlichen Gründen nicht erforderlich war. 7. Die Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung der Frau G. ab dem 15.06.2023 befristet bis zum 31.12.2023 als Pflegehelferin auf der Station Neurologie in Vollzeit ist zu ersetzen. Auf ordnungsgemäßen Antrag verweigerte der Betriebsrat die Zustimmung rechtzeitig binnen Wochenfrist. Der Verweigerungsgrund ist nicht zu erkennen, insbesondere da Frau G. gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG befristet bis zum 31.12.2023 eingestellt werden soll, die Folgen der Hilfskraftquote jedoch erst vom 01.01.2024 zu Tragen kommen können. Zudem fehlt es an einem Kausalzusammenhang. Sollten den bereits beschäftigten Pflegehilfskräften dennoch Nachteile entstehen, so wären sie durch die aus den Vorgaben der PPP-RL resultierenden betrieblichen Gründen gerechtfertigt. 8. Der Antrag nach § 100 BetrVG ist rechtzeitig gestellt. Es ist nicht zu erkennen, dass die Durchführung der Maßnahme aus sachlichen Gründen offensichtlich nicht dringend erforderlich war, auch wenn die mögliche Gefährdung des Krankenhausbetriebes und der Patientenversorgung nicht näher ausgeführt sind. 9. Der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Beteiligten zu 3.) zur Einstellung des Herrn J. ab dem 01.12.2022 als Pflegeassistent auf der Station F4 in Vollzeit wird zurückgewiesen. Er ist unbegründet, weil die beantragte Zustimmung bereits gemäß § 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG als erteilt gilt. Mit dem beim Betriebsrat am Mittwoch, den 16.11.2022 eingegangenen Antrag begann die Zustimmungsfrist zu laufen, da der Antrag sämtliche Informationen für eine ordnungsgemäße Unterrichtung enthält. Er informierte über die beabsichtigte Versetzung des zuletzt im Pflegepool geringfügig beschäftigten Mitarbeiters zum 01.12.2022 unbefristet in Vollzeit als Pflegeassistent in der Station F4, was die Beteiligten nunmehr übereinstimmend als Einstellung werten. Für die Arbeitgeberinnen waren potentielle Nachteile für andere Beschäftigte nicht zu erkennen, insbesondere da die PPP-RL mit ihren Vorgaben zur Hilfskraftquote nicht für die Station Forensik gilt. Der Betriebsrat äußerte auch nicht binnen Wochenfrist, nicht hinreichend informiert zu sein. Die Wochenfrist gemäß § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG lief am Mittwoch, den 23.11.2022 24:00 Uhr ab. Eine einvernehmliche Fristverlängerung erfolgte nicht. Die den Beteiligten zu 1.) und 2.) erst am Donnerstag, den 24.11.2022 zugegangene Mitteilung des Betriebsratsbeschlusses vom 22.11.2022 ist deshalb verfristet. Der Antrag, festzustellen, dass die Einstellung des Herrn J. ab dem 01.12.2022 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, ist aus vorliegenden Gründen ebenfalls unbegründet, da die Zustimmung des Betriebsrates als erteilt gilt.