Urteil
3 Ca 869/23
ArbG Gera 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGERA:2024:0109.3CA869.23.00
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Leitsätze
Dem Arbeitnehmer muss im Regelfall klar sein, dass er, wenn nichts anderes vereinbart wird, mit dem Abschluss eines Geschäftsführer- Dienstvertrages seinen Status als Arbeitnehmer aufgibt. Die vertraglichen Beziehungen werden auf eine neue Grundlage gestellt, die bisherige Grundlage verliert an Bedeutung. Eine andere Auslegung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, für die zumindest deutliche Anhaltspunkte vorliegen müssen.(Rn.18)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.400,- € festgesetzt.
4. Soweit die Berufung nicht kraft Gesetzes statthaft ist, wird sie nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.400,- € festgesetzt. 4. Soweit die Berufung nicht kraft Gesetzes statthaft ist, wird sie nicht zugelassen. A. Die Klage richtet sich gegen die A.. Eine subjektive Streitgenossenschaft der Beklagten, einmal vertreten durch den Vorstand, einmal vertreten durch den Aufsichtsrat ist gemäß § 59 ZPO unzulässig, da es nur das eine, nach § 50 ZPO parteifähige Rechtssubjekt A. gibt. Gemäß § 51 Abs. 1 ZPO bestimmt sich die gesetzliche Vertretung der Beklagten nach dem bürgerlichen Recht. Gemäß § 39 Abs. 1 GenG vertritt der Aufsichtsrat die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. Dies gilt auch für Rechtsstreitigkeiten gegenüber ehemaligen Vorstandsmitgliedern aufgrund der gebotenen und typisierenden Betrachtung zur Vermeidung von Interessenkollisionen und der Sicherstellung einer unbefangenen sachgerechten Vertretung der Körperschaft, vgl. eingehend BGH v. 26.06.1995 -II ZR 122/94- sowie BAG v. 04.07.2001- 2 AZR 142/00- juris. Etwas Anderes nimmt das BAG lediglich für den Fall an, wenn das Rechtsgeschäft in keinem Zusammenhang mit der früheren Organstellung oder deren Beendigung steht. In diesem Fall verbleibe es bei der Vertretungszuständigkeit des Vorstands, vgl. BAG v. 20.09.2016 3 AZR 77/15-juris. Hier steht das behauptete Arbeitsverhältnis und der Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Organstellung. Der Kläger beruft sich für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses auf die zu Dokumentationszwecken erfolgte Abfassung des Arbeitsvertrages vom 01.06.2015, welche als Tätigkeit nicht allein die des Landwirts, sondern auch die Funktion als Vorsitzender der Beklagten angibt. Auch hinsichtlich des im Klageantrag umschriebenen Urlaubsanspruchs von 26 Tagen bezieht sich der Kläger auf die Änderung zum Dienstvertrag vom 30.03.2020, welcher sich der Überschrift und der Nummerierung nach auf den Dienstvertrag als Grundlage der Anstellung zum Vorstand bezog. Zudem behauptet die Beklagte, die Kündigung des Dienstvertrages habe auch das vom Kläger behauptete Arbeitsverhältnis, so es bestanden haben sollte, erfasst. B. Die Klage ist zulässig, aber in der Sache unbegründet. Zwischen den Parteien besteht kein Arbeitsverhältnis, aus welchem der Kläger Beschäftigung als Landwirt begehren könnte. I. Das seit Gründung der Beklagten bestanden habende Arbeitsverhältnis wurde spätestens mit Abfassung des Dienstvertrages vom 25.02.2009 konkludent aufgehoben. Regelmäßig wollen die Parteien, die einen Dienstvertrag zur Regelung ihres Verhältnisses abschließen, ihr Rechtsverhältnis umfassend regeln, ohne dass ein weiteres Vertragsverhältnis nebenbei ruhend besteht. Dem Arbeitnehmer muss im Regelfall klar sein, dass er, wenn nichts anderes vereinbart wird, mit dem Abschluss eines Geschäftsführer- Dienstvertrages seinen Status als Arbeitnehmer aufgibt. Die vertraglichen Beziehungen werden auf eine neue Grundlage gestellt, die bisherige Grundlage verliert an Bedeutung. Eine andere Auslegung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, für die zumindest deutliche Anhaltspunkte vorliegen müssen, BAG v. 14.06.2006 5 AZR 592/05, BAG v. 03.02.2009 5 AZB 100/08 Rn. 8-juris. Die Parteien haben mit dem Dienstvertrag vom 25.02.2009 unter Verweis auf die Bestellung des Klägers zum Vorstand am 20.03.2003 das Rechtsverhältnis zwischen ihnen abschließend geregelt. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Kläger nach § 8 der Genossenschaft seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat und den weiteren umfassenden Regelungen zu Nebentätigkeit, Wettbewerbsverbot, Geheimhaltungspflicht, Urlaub, Dauer des Vertrages, Vergütung im Krankheitsfalle sowie dem vereinbarten festen Bruttomonatsgehalt. II. Die Abfassung des Arbeitsvertrages vom 01.06.2015 lässt nicht auf ein daneben bestanden habendes ruhendes Arbeitsverhältnis schließen. 1. Zwar soll diese Vertragsurkunde nur zu Dokumentationszwecken aufgesetzt worden sein, nach seinem Vorspann um ein Arbeitsverhältnis, sowie den mündlich bestehenden Arbeitsvertrag nachstehend festzuhalten. Allerdings hätte, wenn ein weiteres ruhendes Arbeitsverhältnis bestanden haben sollte, dann nicht als Tätigkeit des Arbeitnehmers Landwirt/Vorsitzender der Agrargenossenschaft aufgeführt sein dürfen, sondern lediglich Landwirt. 2. Die Parteien wollten mit der Abfassung des Arbeitsvertrages ausdrücklich keine auf den Abschluss eines Vertrages gerichteten Willenserklärungen abgeben. Dies ergibt sich bereits ausdrücklich aus dem Vorspann, nach welchem Vertragsänderungen mit dem Vertrag nicht verbunden sein sollten. Das Dokument wurde allein zu Nachweiszwecken anlässlich der Einführung des Mindestlohns und des geänderten Nachweisgesetzes aufgesetzt. Der Kläger wusste bereits aufgrund des Vorspanns des Arbeitsvertrages, aber auch weil er als Vorstand vom Prüfverband aufgefordert worden war, für alle Arbeitnehmer entsprechend dem Arbeitsvertragsmuster zum Nachweis Arbeitsverträge aufzusetzen, dass damit keine auf einen Abschluss oder Änderung gerichteten Willenserklärungen abgegeben wurden. Dies wusste er auch deshalb, weil er selbst die Verträge für die beiden anderen Vorstandsmitglieder in seiner Funktion als Vorstandsvorsitzender unterzeichnete. 3. Zudem wäre der Arbeitsvertrag bereits deshalb unwirksam, weil er nicht durch den Aufsichtsrat gemäß § 39 Abs. 1 GenG unterzeichnet wurde, sondern durch zwei Vorstandsmitglieder. Gegenüber dem Vorstand wird die Genossenschaft jedoch auch außergerichtlich durch den Aufsichtsrat vertreten. Bei einem Vertrag, der vergleichbar dem Dienstvertrag darauf gerichtet war, das gesamte Rechtsverhältnis zu regeln, bestand die typische Gefahr eines Interessenkonfliktes, weshalb der Aufsichtsrat zuständig gewesen wäre. III. Die Änderung des Dienstvertrages lässt ebenfalls nicht auf einen daneben bestehenden Arbeitsvertrag schließen. Sie bezieht sich der Überschrift und der Nummerierung nach ersichtlich auf den mit dem Aufsichtsrat geschlossenen Dienstvertrag, nicht aber die Arbeitsvertragsurkunde, auch wenn unzutreffend vom Arbeitnehmer gesprochen wird. IV. Darüber hinaus ist der Antrag bereits deshalb unbegründet, weil ausweislich des Arbeitsvertragsdokuments keine 5-Tage-Woche vereinbart wurde, sondern lediglich eine tägliche Sollstundenzahl von 8,5 Stunden pro Tag und 195 Stunden monatlich nebst der Führung eines Arbeitszeitkontos. Zudem wird der Jahresurlaubsanspruch von 26 Urlaubstage aus der Änderung des Dienstvertrages gezogen, während im Arbeitsvertragsdokument lediglich der gesetzliche Mindesturlaub vorgesehen war. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. VI. Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Wert des Streitgegenstandes für den geltend gemachten Beschäftigungsanspruch wird entsprechend dem zweifachen Bruttomonatsgehalt des Klägers bemessen. VII. Die Berufung ist nicht gemäß § 64 Abs. 2 a ArbGG zuzulassen, da Berufungszulassungsgründe gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vorliegen. Unberührt von dieser Entscheidung ist die Statthaftigkeit der Berufung für den Kläger gemäß § 64 Abs. 2 b) nach dem Wert seiner Beschwer. Die Parteien streiten um einen Beschäftigungsanspruch aus einem nach Behauptung des Klägers bestehenden Arbeitsverhältnis. Zum 01.10.1991 erfolgte eine Umwandlung der vormaligen LPG in die jetzige Beklagte. Seit diesem Tage arbeitete der Kläger für die Beklagte im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als Landwirt. Zum 20.03.2003 wurde der Kläger durch den Aufsichtsrat zum Vorstand bestellt. Unter dem 25.02.2009 unterzeichneten der Kläger und der Aufsichtsrat, vertreten durch die damalige Aufsichtsratsvorsitzende unter Verweis auf seine Bestellung zum Vorstand am 20.03.2003 einen Dienstvertrag für die Anstellung als Vorstand, (Anlage K 1). Anlässlich der Einführung des Mindestlohns und des geänderten Nachweisgesetzes forderte der Genossenschaftsverband als zuständiger Prüfverband die Beklagte auf, den Inhalt sämtlicher Arbeitsverhältnisse zu dokumentieren mit einem vorbereiteten Arbeitsvertragsmuster. Unter dem 01.06.2015 unterzeichneten der Kläger und für die Agrargenossenschaft die beiden anderen Vorstandsmitglieder F. und L. den Arbeitsvertrag, nach welchem der Kläger als Landwirt/Vorsitzender der Beklagten mit einer Vergütung von monatlich 3.200,- € und einer täglichen Sollstundenzahl von 8,5 Stunden beschäftigt wird. Der Arbeitsvertrag enthält den Vorspann: „Das zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis, sowie der mündlich bestehende Arbeitsvertrag sollen nachstehend, aufgrund des im Zuge der Einführung des Mindestlohnes ebenfalls geänderten Nachweisgesetzes schriftlich festgehalten werden. Vertragsänderungen sind hiermit nicht verbunden.“, (Anlage K 2). Für die anderen beiden Vorstandsmitglieder unterzeichnete der Kläger ebenfalls Arbeitsverträge entsprechend dem Arbeitsvertragsmuster. Am 30.03.2020 erfolgte eine Änderung zum Dienstvertrag, mit welchem der in § 11 geregelte Urlaubsanspruch, nach welchem „der Arbeitnehmer 23 Arbeitstage Grundurlaub und bei 20-jähriger Betriebszugehörigkeit 3 Tage Zusatzurlaub erhält…“ geändert wurde, (Anlage K 3). Mit Schreiben vom 30.06.2022 kündigte die Aufsichtsratsvorsitzende namens und in Vollmacht des Aufsichtsrates auf der Basis eines Beschlusses des Aufsichtsrates vom 28.06.2022 das zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehende Dienstverhältnis ordentlich zum Ablauf des 30.06.2023, hilfsweise zum nächst zulässigen Termin und stellte ihn von der Arbeitsleistung frei. Der Widerruf der Bestellung zum Vorstandsvorsitzenden wurde mitgeteilt. Der Kläger vertritt die Auffassung, zwischen den Parteien habe neben dem gekündigten Anstellungsverhältnis zum Vorstand ein Arbeitsverhältnis bestanden, welches ungekündigt fortbestehe. Aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses begehrt er die Beschäftigung als Landwirt. Der am 01.06.2015 ausgefertigte Arbeitsvertrag bestätige das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, unabhängig von dem weiteren Dienstvertrag. Die Beklagte sei für den Abschluss des Arbeitsvertrages zutreffend durch den Vorstand vertreten worden. Im Rechtsstreit sei die Beklagte deshalb durch den Vorstand vertreten, hilfsweise durch den Aufsichtsrat. Der Kläger beantragt, die Beklagte wird verurteilt, den Kläger mit Wirkung ab dem 01.07.2023 im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als Landwirt mit einer täglichen Arbeitszeit von 8,5 Stunden bei Zugrundelegung einer 5-Tage-Woche, einem Bruttomonatslohn von 3.200,- €, jeweils fällig zum 15. des Folgemonats, einem Jahresurlaubsanspruch von 26 Tagen und unter Anerkennung einer Betriebszugehörigkeit seit dem 01.10.1991 weiter zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Beklagte werde gegenüber dem Kläger, welcher ihr Vorstandsvorsitzender gewesen sei, gerichtlich wie außergerichtlich durch den Aufsichtsrat vertreten. Der ursprünglich bestanden habende Arbeitsvertrag sei mit der Bestellung zum Vorstand, spätestens mit dem Abschluss des Dienstvertrages konkludent aufgehoben. Ein neuer Arbeitsvertrag sei trotz des Arbeitsvertragsdokuments nicht geschlossen worden. Es habe den Vorstandsmitgliedern, welche den Arbeitsvertrag unterzeichnet hätten, bereits am Rechtsbindungswillen gefehlt, was der Kläger auch gewusst habe. Zudem seien sie nicht vertretungsberechtigt gewesen. Auch die Änderung des Dienstvertrages zeige, dass der Beklagte davon ausgegangen sei, dass nur ein Anstellungsverhältnis bestehe. Zumindest habe die Kündigung auch das etwaig bestanden habende Arbeitsverhältnis beendet.