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Beschluss

3 BV 15/23

ArbG Gera 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGERA:2024:0116.3BV15.23.00
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Leitsätze
1. Zum Antrag auf Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung eines Kommissionierers.(Rn.78) 2. Zur Eingruppierung eines Kommissionierers in die Lohngruppe 2 des Lohntarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft vom 02.12.2021 (LTV).(Rn.86)
Tenor
Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des neu eingestellten Kommissionierers R. in die Lohngruppe 2 des Lohntarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft vom 02.12.2021 wird ersetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Antrag auf Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung eines Kommissionierers.(Rn.78) 2. Zur Eingruppierung eines Kommissionierers in die Lohngruppe 2 des Lohntarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft vom 02.12.2021 (LTV).(Rn.86) Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des neu eingestellten Kommissionierers R. in die Lohngruppe 2 des Lohntarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft vom 02.12.2021 wird ersetzt. I. Die Antragstellerin betreibt ein Logistikunternehmen für Großkunden der Systemgastronomie mit mehreren Distributionszentren, u.a. den Betrieb D.. Dort ist der zu 2.) beteiligte 5-köpfige Betriebsrat gebildet. Für neu eingestellte Arbeitnehmer vereinbart die Antragstellerin seit 2015 arbeitsvertraglich die Anwendung der Tarifverträge für die Speditions-, Logistik-, und Transportwirtschaft NRW unabhängig vom Beschäftigungsort. Im Lohntarifvertrag für die Speditions-, Logistik-, und Transportwirtschaft NRW vom 02.12.2021 ist folgendes geregelt: „§ 2 Lohngruppen I. Eingruppierungsgrundsätze 1. Für die Eingruppierung der Arbeitnehmer in die Lohngruppen ist ausschließlich die ausgeübte Tätigkeit maßgebend, nicht die Berufsbezeichnung oder eine bestimmte Berufsausbildung. 2. Übt ein Arbeitnehmer mehrere Tätigkeiten aus, die verschiedenen Lohngruppen zuzuordnen sind, so erfolgt die Eingruppierung nach der überwiegenden Tätigkeit. 3. Die Eingruppierung richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der einzelnen Lohngruppen; die aufgeführten Tätigkeitsbeispiele sind Richtbeispiele und nur in Verbindung mit den Tätigkeitsmerkmalen von Bedeutung. 4. Die in der Lohngruppe 2 angegebene Unterweisungszeit ist der durchschnittliche Zeitraum, den ein Arbeitnehmer ohne einschlägige Vorkenntnisse im Regelfall benötigt, um die Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben, die für die Ausübung der zugewiesenen Tätigkeit erforderlich sind. Es ist deshalb nicht erforderlich, dass jeder Arbeitnehmer die Unterweisungszeit im Sinne einer Einarbeitungszeit zu durchlaufen hat. Erforderlich ist vielmehr nur, dass er die Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, die für die zugewiesene Tätigkeit notwendig sind. Der Zeitraum für die Erlangung dieser Kenntnisse und Fertigkeiten kann je nach den Umständen des Einzelfalles kürzer oder länger sein als die in der Lohngruppe 2 ausgewiesene Unterweisungszeit. Er entfällt völlig, wenn der Arbeitnehmer aufgrund vorheriger Tätigkeiten die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten bereits erworben hat. II. Lohngruppen Die Tätigkeiten der gewerblichen Arbeitnehmer werden folgenden Lohngruppen zugeordnet: Lohngruppe 1: Tätigkeiten, die ohne Vorkenntnisse nach Anweisung oder Einweisung ausgeführt werden können. Beispiele: - Beifahrer ohne Fahrertätigkeit - Be- und Entlader (im Lager-, Logistik- und Möbeltransportbereich) - Hilfsarbeiter Lohngruppe 2: Tätigkeiten, die fachliche Kenntnisse und Erfahrungen erfordern, die durch Unterweisung mit einer Dauer von bis zu 2 Monaten erworben werden. Beispiele: - Kraftfahrer ohne ausreichende LKW-Fahrpraxis - Lagerarbeiter (insbesondere Kommissionierer) - Möbelträger - Handwerker ohne Berufsausbildung - Maschinenbediener in der Logistik Lohngruppe 3: Tätigkeiten, die ein fachliches Können (Kenntnisse und Fertigkeiten) er-fordern, das durch eine erfolgreich abgeschlossene einschlägige Be-rufsausbildung erworben wird. Die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten können auch durch eine längere einschlägige Berufser-fahrung erworben worden sein. Beispiele: - Kraftfahrer - Fachlagerist (insbesondere Kommissionierer mit schwierigen Aufga-ben, Staplerfahrer/Radladerfahrer) - Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice - Fachkraft für Lagerlogistik - Handwerker Die Antragstellerin hat mit Stand Januar 2023 für die Positionen im Lager drei Stellenbeschreibungen für Hilfsarbeiter in Lohngruppe I, Kommissionierer in Lohngruppe II und Mitarbeiter Wareneingang/Staplerfahrer/Warenausgang, (vgl. Anlage A 7 bis A9) Die Tätigkeiten sind wie folgt beschrieben: Hilfsarbeiter LG 1 Kommissionierer LG 2 MA WE/Stapler/WA LG 3 Haupt- tätigkeiten > 50 % der Arbeitszeit Durchführen der Leergutannahme Kommissionieren der Waren in allen Temperaturbereichen Annehmen und Bearbeiten von Wareneingängen inklusive Überwachen, Einhalten und Dokumentieren der Temperaturen in drei Temperatur-Bereichen mit Handthermometern Durchführung der Leergutsortierung Führen von Flurförderfahrzeugen und nutzen des Lagerwirtschaftssystems Ein-, Um-, u. Auslagern von Waren in allen Temperaturzonen Durchführung von Reinigungs- und Entsorgungstätigkeiten Sichere Benutzung/ Anwendung des Handheld-Terminals Führen eines Schubmast-Staplers und nutzen des Lagerwirtschaftssystems Bereitstellen der versandfertigen Waren auf Paletten oder in Rollcontainern Bearbeiten der Warenausgänge für Feeder-Touren und Umfuhren (inkl. Leergut) Sicheres und sorgfältiges Abwickeln der erforderlichen administrativen Tätigkeiten (u.a. Papierabwicklung der Lieferscheine, Dokumentation der Temperatur) Sichere Benutzung/Anwendung des Handheld-Terminals Sichere Benutzung von „Cargoclix“ Neben-tätigkeiten Unterstützen bei leichten Lager- tätigkeiten Unterstützen beim Leerguthandling Bearbeiten von Verladungen Bearbeiten von Wareneingängen Kommissionieren von Waren in allen Temperaturbereichen Bereitstellen der Verladungen Unterstützung beim Leerguthandling Einarbeiten und Ausbilden neuer Mitarbeiter Aufgabe (Qualität und Kundenzufriedenheit Einhalten der Qualitätsstandards Einhalten der Qualitätsstandards (u.a. HACCP, QIP) Einhalten der Qualitätsstandards (u.a. HACCP, QIP) Erforderliche Qualifikation Ausbildung ./. ./. Staplerschein Ausbildung als Fachlagerist/‘Fachkraft für Lagerlogistik wünschenswert Erforderliche Arbeitserfahrung (Art und Dauer) Idealerweise Berufserfahrung im Lager Berufserfahrung im Lager wünschenswert; Führen und Steuern von Flurförderzeugen wünschenswert; Berufserfahrung im Umgang mit temperaturgeführten Lebensmitteln vorteilhaft Spezifisches Wissen Teamfähigkeit; Grundkenntnisse der deutschen oder englischen Sprache (oder einer dritten Sprache, die im lokalen Lager gesprochen wird) Teamfähigkeit; Grundkenntnisse der deutschen oder englischen Sprache (oder einer dritten Sprache, die im lokalen Lager gesprochen wird) Teamfähigkeit; Grundkenntnisse der deutschen oder englischen Sprache (oder einer dritten Sprache, die im lokalen Lager gesprochen wird) Am 06.04.2023 beantragte die Antragstellerin beim Betriebsrat mittels des dafür genutzten Programms DVinci und unter Beifügung einer Stellenbeschreibung, wie sie vormals für Lagerarbeiter genutzt wurde, die Zustimmung zur unbefristeten Einstellung des Herrn R. in Vollzeit als Lagerarbeiter und zur Eingruppierung in die Lohngruppe 2 des vorstehend beschriebenen Lohntarifvertrages. Der Betriebsrat konnte die Bewerbungsunterlagen einsehen. Herr R. hat keine Berufsausbildung im Bereich Logistik. Wegen seiner Berufserfahrungen wird auf seinen Lebenslauf verwiesen. Am 12.04.2023 wurde die Anhörung dahingehend geändert, als dem Betriebsrat nunmehr als Tätigkeitsbeschreibung für die zu besetzende Stelle die Stellenbeschreibung als Kommissionierer, Stand Januar 2023 benannt wurde. Daraufhin stimmte der Betriebsrat mit Beschluss vom 12.04.2023 der Einstellung zu. Die Zustimmung zur Eingruppierung verweigerte der Betriebsrat mit der Begründung, dem Zustimmungsbegehren sei nicht zu entnehmen, wann der Arbeitnehmer nach erfolgter Einarbeitung mit welchen Aufgaben betraut werde. Die angestrebte Eingruppierung widerspreche den einschlägigen tarifvertraglichen Vorgaben, da die in der beigefügten Stellenbeschreibung aufgelisteten Tätigkeit eine Eingruppierung in die Lohngruppe 3 oder höher verlangten. „Höherwertig zu betrachten seien zum Beispiel: 1. Arbeiten mit dem Lagerwirtschaftssystem 2. Führen von Flurfördergeräten 3. Funktionskontrolle der zugewiesenen Flurförderfahrzeuge einschließlich Batteriewechsel 4. Durchführung interner Inventuren/Fehlersuche 5. Durchführung von Stornos 6. Verdichten von Waren 7. Durchführung interner Nachschübe (SAT-Artikel) 8. Neuverpackung von Waren (Umverpackung) 9. Einhaltung der Kühlkette gemäß HACCP-Konzept 10. Einhaltung der QIP-Vorschriften im Unternehmen 11. Sichere Benutzung des MUI-Handhelds 12. Bearbeiten von Wareneingängen 13. Bearbeiten von Verladungen 14. Bearbeiten von Warenausgängen 15. Einarbeitung neuer Kollegen 16. Eingabe und Kontrolle von Leergütern 17. Kontrolle der Lademittel 18. Einstretchen der Paletten (demnächst Ladenetze) 19. Z.T. Stapler fahren 20. Arbeiten mit Pick-By-Terminal 21. Mehrkundenkommissionierung“ Im Reallohn des Herrn R. wirkt sich der Eingruppierungsstreit derzeit nicht aus, da er zum Zeitpunkt der Einstellung eine übertarifliche Zulage bis zu einem Gesamtstundenvolumen von 16,44 € erhält, die sich bei höherer Eingruppierung entsprechend mindert. Im Betrieb D. nimmt die Arbeitgeberin derzeit für alle Arbeitnehmer im Lagerbereich eine Eingruppierung bis maximal Lohngruppe 2 an, auch wenn diese als Staplerfahrer oder im Warenein- oder -ausgang beschäftigt werden und auch dann, wenn diese über eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung verfügen. Die Antragstellerin verwendet ein umfangreiches Lagerwirtschaftssystem. Dieses ist u.a. in der Lage, den gespeicherten Lagerbestand wie auch die Kundenaufträge auf dem Display des zu nutzenden Flurförderfahrzeugs abzubilden. Entsprechend dem Kundenauftrag sind vom Kommissionierer die bestellten Produkte zusammen zu suchen und an der Laderampe bereit zu stellen. Zur Bedienung der Software gibt es eine 40-seitige Schulungsunterlage. Wegen der unterschiedlichen Temperaturanforderungen ist die kommissionierende Ware immer im gleichen Temperaturbereich, welchem sie entnommen wird, zu lagern. Zusätzlich zu dem Flurförderfahrzeug hat Herr R. ein sog. MUI-Handheld oder einen Handschuhscanner zu bedienen. Damit wird kontrolliert, ob die Waren, die im Display des Flurförderfahrzeugs angegeben sind, tatsächlich ausgewählt wurden, ob also tatsächlich der Karton mit der bestellten Ware „gepickt“ wurde. Über den jeweiligen Scanvorgang werden die Daten über die eingesammelte Ware automatisch an das Warenwirtschaftsprogramm eingegeben, so dass jederzeit festgestellt werden kann, wie viele Einheiten des jeweiligen Produkts im Lager der Buchung nach vorhanden sind. Stellt der Kommissionierer fest, dass er einem Regal die letzte Verkaufseinheit eines Produktes entnimmt, so muss er die sog. Nullbuchung auslösen, wodurch im Warenwirtschaftssystem ein Nachbeschaffungs- oder Auffüllauftrag ausgelöst wird und gleichzeitig ein Inventurvorgang stattfindet. Wird im Rahmen dieses Inventurvorgangs ein Über- oder Unterbestand ausgewiesen, muss sich der Kommissionierer an das Lagerbüro wenden. Wird dort die Suche nach dem Fehler für sinnvoll erachtet, wird eine SSCC-Historie erstellt, also eine Auflistung aller von der bestimmten Palette gepackten Einheiten je Kunde. Damit kann der Kommissionierer bei der bereitgestellten, noch nicht verladenen Ware den Fehlbestand ermitteln und die fehlende Ware gemäß den Regeln zum Palettenbau hinzufügen bzw. entnehmen. Zu viel kommissionierte Ware ist auf einen Klär-bzw. Retourenplatz zu verbringen, von welchem die Ware weiter genutzt oder in den Bestand verbracht wird. Der Kommissionierer muss die Arbeitsanweisungen zum richtigen Umgang mit den Packvorgaben für Paletten beachten, (vgl. Anlage BR 3 Bl. 114 ff und entsprechende Checkliste BR 2). Dazu gehört u.a., dass die Holz- und Plastikpaletten auf Intaktheit und Sauberkeit zu prüfen sind. Es dürfen nur einwandfreie Kartons verpackt werden. Schwere Kartons sind unterhalb leichterer Ware zu packen, Artikel gleicher Warengattung möglichst auf eine Palette, zerbrechliche Ware ist vor Beschädigung zu schützen. Als Gefahrgut gekennzeichnete Stoffe müssen unten und innen gepackt werden, keinesfalls Reiniger über Lebensmitteln. Weiterhin ist auf eine gleichmäßige Gesamtgewichtsverteilung, das Erstellen einer glatten Palettenlage und die Äußeren Ausmaße der Paletteneinheit zu achten. Eine Palette darf max. 500 kg wiegen. Auf den Kartons ist das jeweilige Gewicht angegeben. Das Kundenlabel ist in Augenhöhe anzubringen, die Palette mit den Lieferdaten zu beschriften, wobei Haltbarkeitsdaten nicht überklebt werden dürfen. Es erfolgt die Sicherung der gepackten Palette mittels Einstretchen oder mittels eines speziellen Netzes. Aufgrund der Packanordnung ist es sinnvoll, wenn der Kommissionierer die Packliste nicht nach und nach abarbeitet, sondern beispielsweise die im jeweiligen Kundenauftrag regelmäßig erst unten aufgelisteten Reinigungsmittel zuerst zusammen sucht. Für sog. Satelliten-Kunden mit geringer Lagerfläche gibt es sog. SAT-Aufträge, bei welchen nicht volle Verpackungseinheiten kommissioniert werden, sondern Verpackungseinheiten auf den SAT-Verpackungsplatz zu verbringen, dort zu öffnen und für diese Kunden zu Unterverpackungseinheiten (UVE) zu kommissionieren sind. Dazu muss auf dem Display das Menü „SAT-Nachschub“ zu geöffnet und der Menüanleitung gefolgt werden. Bei zwischenzeitlichen Änderungen des Bestellvorgangs der Kunden, sog. Stornos oder „Cuts“ müssen ggfs. bereits kommissionierte und gepackte Paletten aufgemacht und entsprechend der Änderungsanforderung unter Beachtung der Regeln zum Palettenbau neu kommissioniert und zusammengestellt werden. Auch hier wird ggfs. zurück zu führende Ware auf den Klär/Retourenplatz gebracht, gebucht und mit einem neuen Label versehen. Aus Gründen von Nach- oder Umbestellungen, der Ladungssicherung oder aus Platzmangel kann der Vorgang der Ladungsverdichtung erforderlich werden. Dem Mitarbeiter wird auf dem Display angezeigt, dass sich auf der Warenausgangsspur für einen Kunden bereits Ware befindet, die mit weiterer Ware entsprechend den Regeln zum Palettenbau zu verdichten ist. Die Labels der beiden Paletten müssen über die Nutzung des Programms „verheiratet“ werden. Zum Schichtende ist auf dem Display des Flurförderfahrzeugs eine Bestandsprüfung durchzuführen. Dazu hat der Mitarbeiter auf den Menüpunkt zu wechseln und den Barcode an der Palette zu scannen. Auf dem Display wird der Bestand, also die Anzahl der Verkaufseinheiten angezeigt, die er durch Zählen der tatsächlich auf der Palette befindlichen Verkaufseinheiten (Kartons) in einem Soll- Ist-Abgleich zu prüfen hat. Sollte ein Artikel für den Kunden kein hinreichendes Mindesthaltbarkeitsdatum haben, steuert dies das Warenmanagementsystem so, dass die entsprechende Palette für den Auftrag nicht mehr gescannt werden kann. In diesem Fall erscheint eine Fehlermeldung im Display, wegen der sich der Kommissionierer an den Schichtführer zu wenden hat. Bei der Eingabe und Kontrolle der Leergüter hat der Kommissionierer die Paletten und Kisten zu zählen. Über das Display wird ihm angezeigt, welche Ladungsträger er verwenden muss. Zu Beginn der täglichen Arbeit hat der Kommissionierer bei dem Flurförderfahrzeug eine Sichtprüfung, z.B. hinsichtlich der Rollen und Abnutzungserscheinungen durchzuführen und ca. alle 2 Tage die 400 kg wiegende Batterie zu wechseln. Aufgaben wie das Verladen, Zuordnen von Sammelkollimaterialien und die Freigabe von Ganzpalettenkommissionen (GPK), Stornos /Cuts werden regelmäßig durch geschultes Personal hauptsächlich im Bereich Warenein- und -ausgang, insbesondere in der Nachtschicht durchgeführt. Nur ausnahmsweise werden diese Tätigkeiten den Kommissioniern übertragen. Der Einsatz bei der Bearbeitung von Wareneingängen gehört nur als vorübergehende Unterstützungsaufgabe zur Aufgabe eines Kommissionierers. Herr R. wird dafür nicht eingesetzt. Die Einarbeitung von neuen Mitarbeitern gehört grundsätzlich zur Aufgabe eines Kommissionierers, wofür nach einer Gesamtbetriebsvereinbarung eine besondere Prämie gezahlt wird. Diese Aufgabe wird nur Mitarbeitern übertragen, die bereits 1 Jahr im Betrieb tätig sind und deshalb alle Abläufe kennen. Herrn R. ist diese Aufgabe bislang nicht übertragen. Zu Beginn seiner Tätigkeit bei der Antragstellerin wurde Herr R. über geltende Sicherheits- und Qualitätsvorschriften geschult, beispielsweise in einer 2-stündigen Unterweisung einschließlich Test-parcour und Online-Schulung zur Nutzung des Flurförderfahrzeugs, in einer Unterweisung über die Regeln zum Palettenbau, einer Unterweisung über die Regeln zum Umgang mit unterschiedlichen Temperaturanforderungen HACCP, dem kundenseitig vorgegebenen Qualitätssicherungsprogramm QIP (Quality Inspection Programm), und über das Verhalten nach dem AGG. Darüber hinaus hat Herr R. drei Module für die Kommissionierung von Waren im Trocken, Frisch und Tiefkühlbereich mit multiple choice Test absolviert. Ein Modul für die Arbeit im Wareneingang steht aus. Bei Beginn seiner Tätigkeit wurde ihm ein sog. Pate an die Seite gestellt zur Erlernung der praktischen Tätigkeit. Die Antragstellerin vertritt die Ansicht, die mit Beschluss vom 12.04.2023 verweigerte Zustimmung des Betriebsrats sei zu ersetzen. Der Mitarbeiter R. sei entsprechend seiner ihm zugewiesenen Tätigkeit korrekt in die Lohngruppe 2 eingruppiert. Die Antragstellerin beantragt, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des neu eingestellten Kommissionierers R. in die Lohngruppe 2 des Lohntarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft vom 02.12.2021 zu ersetzen. Der Beteiligte zu 2.) beantragt, den Antrag abzuweisen. Der Betriebsrat ist der Auffassung, Herr R. sei in die Lohngruppe 3 einzugruppieren. Eine Tätigkeitszuweisung, die entsprechend den Stellenbeschreibungen zwischen Hilfsarbeitern, Kommissionierern und Staplerfahrern/Mitarbeitern Warenein- und -ausgang differenziere, erfolge in der Praxis nicht. Die Herrn R. zugewiesene Tätigkeit erfordere ein fachliches Können, wie es in der Berufsausbildung zum Fachlageristen vermittelt werde, wie aus dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage BR 4) ersichtlich werde. II. A: Der Antrag ist zulässig. Der Zustimmungsersetzungsantrag ist nunmehr hinreichend bestimmt nach Antragsänderung unter genauer Bezeichnung des für die Eingruppierung relevanten Lohntarifvertrages der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft vom 02.12.2021 Das Arbeitsgericht Gera ist örtlich zuständig gemäß § 82 Abs. 1 ArbGG, da der Betrieb D. in seinem Bezirk liegt. Die sachliche Zuständigkeit und Verfahrensart des Beschlussverfahrens ergeben sich aus § § 2 a Abs. 1 ArbGG, da eine nach § 99 Abs. 4 BetrVG beantragte Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung begehrt wird. Die Beteiligung ergibt sich für die Beteiligte zu 1.) aus ihrer Funktion als Antragstellerin sowie als Arbeitgeberin gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG, für den Betriebsrat deshalb, weil seine Zustimmung ersetzt werden soll und er insoweit in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen ist. Der betroffene Arbeitnehmer R. ist an dem Verfahren nicht zu beteiligen, da er durch das Verfahren nicht in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen ist. Der Ausgang dieses Verfahrens berührt ihn nicht in seiner individual-rechtlichen Rechtsposition, vgl. BAG v. 31.05.1983-1 ABR 57/80. B: Der Antrag hat in der Sache Erfolg. Gegenstand des Verfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist die Frage, ob die beabsichtigte personelle Maßnahme aufgrund des konkreten Zustimmungsersuchens angesichts der vom Betriebsrat vorgebrachten Verweigerungsgründe gegenwärtig und zukünftig als endgültige Maßnahme zulässig ist (Schaub § 240 Rn. 67).Dies ist nach Maßgabe der Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu beantworten. Die Eingruppierung i.S.v. § 99 Abs. 1 BetrVG ist die erstmalige Einreihung eines Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung. Sie besteht in der rechtlichen Beurteilung des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer aufgrund der von ihm zu verrichtenden Tätigkeit einer bestimmten Gruppe der im Betrieb geltenden Vergütungsordnung nach Maßgabe der dafür gültigen Kriterien zuzuordnen ist. I. Das Zustimmungsverfahren wurde durch ordnungsgemäße Unterrichtung vom 06.04.2023 mit Korrektur hinsichtlich der Tätigkeitsbeschreibung vom 12.04.2023 wirksam eingeleitet. Die Antragstellerin hat den Betriebsrat über die maßgeblichen Umstände unterrichtet, hier die von Herrn R. zu verrichtende Tätigkeit als Kommissionierer entsprechend der Tätigkeitsbeschreibung Stand Januar 2023 und seinen Lebenslauf, aus welchem sich seine Qualifikation und Berufserfahrung ergibt. Der Betriebsrat wusste, dass es um die Eingruppierung nach dem im Betrieb für neu eingestellte Mitarbeiter zu vereinbarenden Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft vom 02.12.2021 ging, welcher ihm bekannt war. Auf Basis dieser Informationen war der Betriebsrat in der Lage, die vorgenommene Zuordnung zu überprüfen. Der Verweis des Betriebsrates in seinem Beschluss vom 12.04.2023, dem Zustimmungsbegehren sei nicht zu entnehmen, wann der Arbeitnehmer nach erfolgter Einarbeitung mit welchen Aufgaben betraut werde, ist kein Hinweis auf eine unrichtige oder unvollständige Unterrichtung, da es für die zutreffende Eingruppierung nicht darauf ankommt, welche sich aus dem Spektrum der in der Stellenbeschreibung erfassten Aufgaben dem Arbeitnehmer zugewiesen wird, wenn sich die Gesamtheit dieser Aufgaben der tariflichen Lohngruppe entspricht und der Arbeitgeber gewillt ist, nur diese Aufgaben zuzuweisen. II. Der Zustimmungsersetzungsantrag ist nicht deshalb unbegründet, weil die Zustimmung des Betriebsrates zu der beabsichtigten Eingruppierung nach § 99 Abs. 2 oder 3 BetrVG als erteilt anzusehen wäre. Der Betriebsrat hat der beantragten Zustimmung zur Eingruppierung am 12.04.2023 form- und fristgerecht widersprochen. Der Widerspruch über das von den Beteiligten dazu genutzte Computerprogramm DVinci genügt dem in § 99 Abs. 3 BetrVG vorgesehenen Schriftlichkeitsgebot. Es genügt die Einhaltung der Textform gemäß § 126 a BGB, welche vorliegend ausreicht, vgl. BAG v. 21.03.2018 7 ABR 38/16. Der Betriebsrat hat seinen Widerspruch vom 12.04.2023 hinreichend begründet. Zwar hat er § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG nicht benannt, jedoch ergibt sich aus seiner Begründung, dass er einen Verstoß gegen den anzuwenden Tarifvertrag sah, nämlich eine zu niedrige Eingruppierung vor dem Hintergrund von aufgelisteten Tätigkeiten, von welchen er annimmt, dass die Antragstellerin diese im Rahmen der Tätigkeitsbeschreibung als Kommissionierer dem neu einzustellenden Herrn R. zuweisen würde und welche seiner Ansicht nach zu einer höheren Einreihung im tariflichen System führen. III. Der Mitarbeiter Herr R. wurde zutreffend in die Entgeltgruppe 2 des Lohntarifvertrag für die Speditions-, Logistik-, und Transportwirtschaft NRW vom 02.12.2021 (im Folgenden LTV) eingruppiert. Gemäß § 2 LTV richtet sich die Eingruppierung nach der ausgeübten Tätigkeit. Maßgebend ist die überwiegende Tätigkeit. Aufgeführte Tätigkeitsbeispiele sind nur Richtbeispiele. Für die Frage der erstmaligen Eingruppierung ist die Tätigkeit relevant, welche die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer zukünftig regelmäßig zuweisen will. Dies hat die Arbeitgeberin mit ihrer Stellenbeschreibung für die Tätigkeit des Kommissionierer – in Abgrenzung zu den Tätigkeitsbeschreibungen einerseits zu Hilfsarbeitern im Lager und andererseits zu Mitarbeitern Wareneingang, Stapler und Warenausgang dokumentiert. Die Herrn R. zugewiesenen Tätigkeiten halten sich im überwiegenden und somit maßgeblichen Tätigkeitsanteil in dem in der Tätigkeitsbeschreibung umschriebenen Tätigkeitsspektrum. In der Haupttätigkeit mit einem Anteil von mehr als 50 % wird Herr R. für das Kommissionieren von Waren mittels Flurförderfahrzeug und Handheld unter Nutzung des Warenwirtschaftssystems in allen Temperaturbereichen eingesetzt, wobei er hinsichtlich der Einhaltung der Temperaturvorgaben keine Dokumentationsaufgaben zu erfüllen hat, sondern lediglich der Anweisung folgen muss, dass die Ware in dem jeweiligen Temperaturbereich, in welchem sie gelagert ist, auch kommissioniert und bereit gestellt wird. Dabei hat er die Kommissionierung entsprechend den Buchungsaufträgen eigenständig unter Einsatz seiner Kenntnisse im Palettenbau und unter Beachtung der geltenden Vorschriften zu Sicherheit im Betrieb und im Umgang mit dem Flurförderfahrzeug, dem HACCP-Konzept und dem QIP durchzuführen. Die Tätigkeit als Staplerfahrer ist nicht geschuldet. Verladen, Zuordnen von Sammelkollimaterialien und die Freigabe der Ganzpalettenkommission sind nicht zu erbringen. Die Durchführung von Stornos/Cuts wird überwiegend von der Nachtschicht geleistet. Diese Tätigkeiten erfordern fachliche Kenntnisse und Erfahrungen, die in einer Unterweisungszeit von bis zu 2 Monaten erworben werden können. 1. Das für die Lohngruppe 2 angegebene Richtbeispiel des Lagerarbeiters (insbesondere Kommissionierer) deutet bereits darauf hin, dass die Tätigkeit eines Kommissioniers nach der Vorstellung der Tarifvertragsparteien innerhalb von 2 Monaten erlernt werden kann, während es zur Bewältigung der Aufgaben des Kommissioniers mit schwierigen Aufgaben, auch des Staplerfahrens einer einschlägigen Berufsausbildung bedarf. 2. Bei den von Herrn R. geschuldeten Aufgaben bedarf es sowohl der Tätigkeitsbeschreibung als Kommissionierer, aber auch den tatsächlich zugewiesenen Aufgaben keiner einschlägigen Berufsausbildung. Es handelt sich um einfache bis mittelschwere Kommissionierungstätigkeiten, die mit einer Einarbeitungs- und Anlernzeit von 2 Monaten erbracht werden können. Die Bedienung des Flurförderfahrzeugs ist in einer kurzen Anlernzeit von 2 Stunden zu erlernen. Zwar mögen bei Nutzung eines technischen Gerätes erhebliche Gefahren drohen, weshalb über den richtigen Umgang zu belehren ist. Diese machen jedoch die Bedienung des Gerätes nicht zwingend kompliziert. Das Gewicht der Batterie führt nur dazu, dass zum Wechsel als Hilfsmittel ein Wagen zu benutzen ist und der Wasserstand kontrolliert werden muss. Dies ist ein leicht zu erlernender Vorgang. Die Verwendung des Terminals des Flurfördergerätes, soweit es die Aufgaben des Herrn R. erfordern, ist ebenfalls leicht zu erlernen. Er hat auf dem Display ein Menü, in welchem der abzuarbeitende Auftrag aufgelistet ist. Kommt es zu einem Storno/Cut, so gibt auch hier die Menüanweisung vor, was im Einzelnen des Auftrages geändert werden muss. Ist Ware zu verdichten, so zeigt dies das Display und den Standort der zu verdichtenden Ware an. In einem weiteren Menü SAT-Nachschub, dessen Menüanleitung zu folgen ist, erfolgt die Anleitung zur Kommissionierung der SAT-Aufträge. Weiterhin gibt es den Menüpunkt zur Bestandsprüfung, wodurch der Bestand auf den gepackten Paletten angezeigt wird. Es handelt sich um relativ übersichtliche Vorgänge. Eingabevorgänge sind allenfalls in geringem Umfang erforderlich. Das System erscheint für die benötigten Anwendungen auch nicht so kompliziert oder verwirrend, dass es einer längeren Einweisung bedürfte. Sicher beherrschen und anwenden können muss der Kommissionierer die Regeln zum Palettenbau, wie sie auf 5 Seiten beschrieben werden. Diese Kenntnisse sind übersichtlich, durchziehen jedoch die gesamte Tätigkeit. Er muss anhand der Kennzeichnungen auf dem Display und den Waren erkennen, ob es sich beispielsweise um ein Reinigungsmittel handelt, welches besonders zu packen ist und er muss die gesamte Gewichtsverteilung berücksichtigen. Dies erfordert insbesondere ein Erfahrungswissen, welches jedoch nach Einschätzung der Kammer einschließlich des Erwerbs der ansonsten benötigten Kenntnisse in einer Zeit von 2 Monaten erworben werden kann. Die Bedienung des Handheldgerätes erschöpft sich weitgehend in dem damit verbundenen Scanvorgang beim Picken. Lediglich zur Auslösung der Nullbuchung ist eine Eingabe erforderlich. Die Tatsache, dass diese Nullbuchung im Warenwirtschaftssystem weitere Vorgänge zur Nachbeschaffung oder Auffüllung und hinsichtlich der Inventur auslöst, macht die Tätigkeit nicht kompliziert. Es ist lediglich wichtig, dass der Kommissionierer die Bedeutung dieses Vorgangs begR.t, damit er ihn tatsächlich bei Erfordernis vornimmt. Die Belehrung über die im Betrieb geltenden Vorschriften zu HACCP-konzept und QIP nebst Test bedeutet nicht, dass der Kommissionierer das gesamte Regelwerk beherrschen muss, sondern lediglich die wesentlichen Grundzüge- bezogen auf seine Tätigkeit- kennen muss. Dies war innerhalb kurzer Zeit für Herrn R. erlernbar. Zwar finden sich, wie vom Betriebsrat unter Verweis auf den Ausbildungsrahmenplan dargestellt, bei der Tätigkeit des Kommissionierers, wie sie in der Stellenbeschreibung niedergelegt ist, Tätigkeitsteile im Berufsbild des Kommissionierers wieder, nicht jedoch das gesamte Tätigkeitsspektrum und nicht in seiner Tiefe. So werden beispielsweise die schwierigen Tätigkeiten im Bereich Wareneingang und Versand, insbesondere hinsichtlich des Umgangs mit Begleitpapieren, der Güterkontrolle, der Ermittlung des Gewichtes und Raumbedarfs, der sachgerechten Verladung nicht geschuldet. Auch das Staplerfahren, wozu ein Staplerschein erworben werden muss, ist nicht geschuldet. Die Leistung dieser schwierigen Tätigkeiten eines Kommissionierers ist nach den Tätigkeitsbeschreibungen im Wesentlichen den Mitarbeitern des Warenein-und -ausgangs und Staplerfahrern zugewiesen. Es mag sein, dass die Antragstellerin hinsichtlich dieses Personals nicht hinreichend differenziert und zutreffend eingruppiert. Dies betrifft jedoch nicht die Eingruppierung des Herrn R. in Lohngruppe 2. Ob die Arbeitgeberin im Verlauf seiner Tätigkeit und nach weiter erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten Herrn R. schwierige Kommissionierungsaufgaben mit seinem Einverständnis zuweist und dies möglicherweise in einem schleichenden Prozess zu einer Höhergruppierung führen kann, ist hier nicht zu bewerten.