Urteil
4 Ca 256/16
ArbG Gera 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGERA:2017:0216.4CA256.16.00
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Leitsätze
1. Der sich aus Art 33 Abs 2 GG ableitende Grundsatz der Bestenauslese dient dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes.(Rn.48)
2. Nach Beendigung des Auswahlverfahrens und der Stellenbesetzung können dem unterlegenen Bewerber Schadenersatzansprüche nach § 280 Abs 1 BGB und § 823 Abs 2 BGB iVm. Art 33 Abs 2 GG zustehen. Voraussetzung ist hierfür, dass der Arbeitgeber bei fehlerfreier Auswahl nach den Grundsätzen des Art 33 Abs 2 GG diese Stelle/ dieses Amt dem klagenden Bewerber hätte übertragen müssen.(Rn.50)
3. Liegen gleichqualifizierte Bewerbungen vor, verbleibt dem Arbeitgeber ein Auswahlermessen, welches einer gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich ist.(Rn.55)
4. Berufung eingelegt beim Thüringer Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 2 Sa 19/18.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf 20.295,34 € festgesetzt.
4. Soweit die Berufung nicht nach § 64 II ArbGG statthaft ist, wird sie nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der sich aus Art 33 Abs 2 GG ableitende Grundsatz der Bestenauslese dient dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes.(Rn.48) 2. Nach Beendigung des Auswahlverfahrens und der Stellenbesetzung können dem unterlegenen Bewerber Schadenersatzansprüche nach § 280 Abs 1 BGB und § 823 Abs 2 BGB iVm. Art 33 Abs 2 GG zustehen. Voraussetzung ist hierfür, dass der Arbeitgeber bei fehlerfreier Auswahl nach den Grundsätzen des Art 33 Abs 2 GG diese Stelle/ dieses Amt dem klagenden Bewerber hätte übertragen müssen.(Rn.50) 3. Liegen gleichqualifizierte Bewerbungen vor, verbleibt dem Arbeitgeber ein Auswahlermessen, welches einer gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich ist.(Rn.55) 4. Berufung eingelegt beim Thüringer Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 2 Sa 19/18. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert wird auf 20.295,34 € festgesetzt. 4. Soweit die Berufung nicht nach § 64 II ArbGG statthaft ist, wird sie nicht zugelassen. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der vom Kläger behauptete Schadenersatzanspruch besteht nicht. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Das bedeutet, dass jede Bewerbung auch nach den genannten Kriterien beurteilt werden muss. Bei der ausgeschriebenen Stelle handelte es sich eindeutig um ein solches öffentliches Amt im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG. Der sich aus dieser Bestimmung ableitende Grundsatz der Bestenauslese dient dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Der Beklagte hat durch die Art und Weise der Stellenausschreibung deutlich gemacht, dass er diese nach den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG in Form der Bestenauslese vornehmen will. In der Ausschreibung ist detailliert angegeben, welche Voraussetzungen der Bewerber mitbringen soll, sowohl hinsichtlich der Qualifikation als auch weiterer Anforderungen. Richtig ist, dass nach Beendigung des Auswahlverfahrens und der Stellenbesetzung dem unterlegenen Bewerber Schadenersatzansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG zustehen können. Voraussetzung ist hierfür, dass der Arbeitgeber bei fehlerfreier Auswahl nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG diese Stelle/ dieses Amt dem Kläger hätte übertragen müssen. Dies ist nicht der Fall. Nachdem sich mehrere Personen auf diese Stelle beworben hatten, entschied sich der Beklagte zur Durchführung eines Auswahlgesprächs, zu welchem neben dem Kläger weitere 7 Personen geladen wurden, die in zeitlichem Abstand von einer Kommission befragt wurden. Die Qualifikationsanforderungen hat der Beklagte für alle diese Bewerber als vorliegend angesehen, so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Zur Durchführung dieser Auswahlgespräche erarbeitete der Beklagte einen Fragenkatalog, der sich ausdrücklich auf Fragen im Zusammenhang mit der zu besetzenden Stelle (allgemeine Ordnungsbehörde und Personenstandwesen) bezog. Allen Bewerbern wurden offensichtlich die gleichen Fragen gestellt. Darüber hinaus verwendete der Beklagte eine „Bewertungsmatrix“, in welche für jeden Bewerber eine Punktzahl von 1 - 6 eingegeben wurde. Im Ergebnis dieser Bewertung weist der Kläger 5 Punkte aus, was im Ergebnis bedeutete, dass er mit Rang 7 von 8 eingestuft wurde, als von dem Beklagten weitere 6 Mitbewerber als besser geeignet eingeschätzt wurden. Ausschlaggebend war für die Entscheidung des Beklagten zur Besetzung der Stelle war offensichtlich das Bewerbungsgespräch. Liegen gleichqualifizierte Bewerbungen vor, verbleibt dem Arbeitgeber ein Auswahlermessen, welches einer gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich ist. Sachwidrige Erwägungen des Beklagten oder die Nichtbeachtung allgemeingültiger Wertmaßstäbe in diesem Gespräch konnte das Gericht nicht feststellen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 14.09.2006 - 4 Sa 428/06). Nur die wesentlichen Auswahlerwägungen sind schriftlich niederzulegen. Der Beklagte hat sich, um eine vergleichbare Gesprächssituation zu schaffen, eines sich auf die ausgeschriebene Stelle beziehenden Fragebogens bedient. Eine konkrete Protokollierung der Antworten ist nicht vorgesehen, denn es ist gerade der im unmittelbaren Gespräch mit dem Bewerber gewonnene persönliche Eindruck, der letztlich zur Entscheidung geführt hat. Diesen hat der Beklagte auch versucht zu begründen, indem er Punkte vergeben hat. Dies genügt den Dokumentationszwecken. Die Forderung des Klägers nach noch mehr Transparenz würde zur Folge haben, dass derartige Gespräche zu Nachweiszwecken am besten per Video aufgezeichnet werden müssten. Das ist schon aus Datenschutzgründen nicht möglich und auch nicht vorgesehen. Aber selbst dann könnte ein Dritter, der sich dies im Nachhinein ansieht, zu einer völlig anderen Entscheidung als die Mitglieder der Auswahlkommission kommen, denn genau das ist ihr Ermessen. Die Mitglieder werten Auftreten, Kommunikationsfähigkeit, vielleicht auch Schlagfertigkeit und Ausdrucksweise immer in Anbetracht der zu besetzenden Stelle und unter Beachtung der bereits dort eingesetzten Vorgesetzten oder Mitarbeiter sowie der hier zu erwartenden Bürger und entscheiden sich dann für den für sie geeigneteren. Ausschlaggebend war auch der persönliche Eindruck, den der Kläger in diesem Gespräch hinterlassen hat. Warum die Kommission sich ausschließlich für den Kläger hätte entscheiden müssen, erschließt sich dem Gericht nicht. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den beklagtenseitigen Ausführungen hat der Kläger gerade nicht versucht. Die Kammer bleibt auch bei der Auffassung, dass keine Umkehr der Beweislast dahingehend vorliegt, dass der Beklagte nunmehr z.B. nachweisen müsste, dass der Kläger im Vergleich zu den anderen Bewerbern unrichtig geantwortet habe. Zumal der Beklagte hierzu bereits (unbestritten) ausgeführt hat, dass der Kläger im Gespräch hinsichtlich der Fragestellungen geäußert habe “… dass er, der Antragsteller, als Bewerber aus dem Bundesland Brandenburg mit dem thüringischen Landesrecht nicht vertraut ist, er aber als Jurist keine Probleme haben wird, sich in dieses einzuarbeiten und es anzuwenden". Von einem Bewerber für eine Stelle in Thüringen darf insbesondere bei der beim Kläger vorhandenen Qualifikation sehr wohl Vorbereitung auf ein Vorstellungsgespräch in Thüringen erwartet werden und zumindest der Nachweis, dass er sich mit der künftig von ihm zu bearbeitenden Materie (Ordnungsamtsaufgaben und Personenstandwesen) befasst hat. Ein solches Vorstellungsgespräch kann gar nicht dem Zweck dienen, sich einen umfassenden Eindruck über die Eignung des Bewerbers zu verschaffen, sondern soll über die vorliegende unstreitige Qualifikation hinaus dazu dienen einen persönlichen Eindruck über die Bewerber zu verschaffen, die es anhand des ihnen allen vorgelegten Fragenkataloges in der Hand hatten, diesen positiv zu gestalten. Der Kläger hätte nunmehr konkret darlegen müssen, warum die Entscheidung zu seinen Gunsten hätte ausfallen müssen (vgl. LArbG Berlin-Brandenburg vom 03.08.2016 - 4 Sa 167/16). Der ständige Verweis auf seine herausragende Qualifikation genügt hierzu nicht. Es geht um Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen, nicht allein um die bestmögliche Qualifikation. Dass er den Mitgliedern der Auswahlkommission, d.h. dem Amtsleiter des Ordnungsamtes und der Amtsleiterin des Personalamtes/Rechtsangelegenheiten eine hinreichende Qualifikation zur Führung eines Bewerbungsgesprächs abspricht, die dann seine Vorgesetzten sein würden, zeigt durchaus seine Einstellung zu diesem Bewerbungsgespräch. Im Ergebnis hat der Beklagte sich gerade nicht für den Kläger entschieden. Ein fehlerhaftes Ermessen vermag die Kammer nicht festzustellen. Der von der Auswahlkommission in dieser persönlichen Situation des Auswahlgesprächs gewonnene Eindruck ist für Dritte, auch dem Gericht nicht nachvollziehbar und daher auch nicht nachprüfbar. Die Klage war daher abzuweisen. Das Gericht muss sich daher auch nicht mehr mit der Schadenersatzfrage und der zugrunde zulegenden Vergütung auseinandersetzen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG und entspricht dem Unterliegen des Klägers. Nach § 61 Abs. 1 ArbGG hat das Gericht den Wert des Streitgegenstandes im Urteil festzusetzen. Die Festsetzung erfolgt ausgehend von der beantragten Forderung. Die Parteien streiten über eine Schadenersatzforderung des Klägers im Zusammenhang mit der Nichtbesetzung der durch den Beklagten ausgeschriebenen Stelle "Sachbearbeiter Allgemeine Ordnungsbehörde und Personenstandswesen" mit dem Kläger. Der Kläger ist Volljurist. Er erwarb in weiteren Masterstudiengängen noch die akademischen Grade des „Master of Laws" im Recht für die öffentliche Verwaltung und „Master of Public Administration". Der Beklagte schrieb im April 2016 ein öffentliches Amt unter der Bezeichnung "Sachbearbeiter/in Allgemeine Ordnungsbehörde und Personenstandswesen" aus. In der Ausschreibung wurde darauf hingewiesen, dass bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Bestimmungen eine Übernahme ins Beamtenverhältnis möglich ist. Am 22.4.2016 bewarb sich der Kläger auf diese Stelle durch Übermittlung seiner Bewerbungsunterlagen. Der Kläger wies die Abschlüsse durch Vorlage seiner Zeugnisse nach. Mit Schreiben vom 20.5.2016 wurde der Kläger von dem Beklagten zu einem Vorstellungsgespräch zum 7.6.2016 eingeladen, welches der Kläger auch wahrgenommen hat. Mit Schreiben vom 28. Juni 2016, dem Kläger am 1. Juli 2016 zugegangen, wurde dem Kläger - ohne Angabe von Gründen - mitgeteilt, dass seine Bewerbung keine Berücksichtigung gefunden hat. Nachdem der Kläger um Mitteilung der Gründe für die Auswahlentscheidung gebeten hat, wurde ihm mit Schreiben vom 5.7.2016 mitgeteilt, dass der Beklagte sich im Ergebnis des Bewerbungsgespräches nach Auswertung der entsprechende Bewertungsmatrix für eine anderen Bewerber entschieden hat. Der Kläger reichte daraufhin für eine beabsichtigte einstweilige Verfügung einen Prozesskostenhilfeantrag ein. Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 19. Juli 2016 mitgeteilt hat, dass das öffentliche Amt bereits am 28.Juli 2016 einem anderen Bewerber übertragen wurde, nahm der Kläger den Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe zurück und beantragte gleichzeitig Prozesskostenhilfe zur Ermöglichung der Schadensersatzklage, die vom Gericht bewilligt wurde. Mit Schreiben vom 26. August 2016 erhob der Kläger die Klage und kündige zunächst den Antrag an, den Beklagten zu verurteilen, den Kläger so zu stellen, als wäre ihm die ausgeschriebene Stelle als "Sachbearbeiter Allgemeine Ordnungsbehörde und Personenstandswesen" auf die zum 2. Mai 2016 endende Ausschreibung zum 1. August 2016 übertragen worden. Der Kläger ist der Auffassung, dass er in dem Bewerbungsgespräch alle ihm gestellten Fragen vollständig und richtig beantwortet habe. Er bestreite, dass die anderen Bewerber die Fragen richtig und vollständig beantwortet hätten. Auch werde vorsorglich bestritten, dass ein max. 20-minütiges Gespräch, welches überwiegend aus einer reinen Wissensabfrage bestanden habe, geeignet sei, die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eines Bewerbers, die dieser erbringen werde, wenn ihm ein öffentliches Amt übertragen wurde, zu prognostizieren. Zu bestreiten sei auch, dass die Auswahlkommission hinreichend qualifiziert gewesen sei, das streitgegenständliche Bewerbungsgespräch zu führen. Weitere Fragen oder Gespräche bzw. Tests, in denen die Sozialkompetenz, die interkulturelle Kompetenz und/oder die Moderationsfähigkeit des Klägers erfragt oder im Rahmen eines Gesprächs ermittelt worden sei, seien nicht erfolgt. Vorsorglich bestritten werde, dass der Beklagte die in der Stellenausschreibung sowie in der Bewertungsmatrix zur Anhörung der Bewerber benannten Bewertungskriterien überhaupt erfragt, geprüft und/oder bewertet und die Auswahlentscheidung nachvollziehbar zum Zwecke der Transparenz dokumentiert habe. Bestritten werde auch, dass das Auftreten des Klägers im Bewerbungsgespräch vom 7.6.2016 ungeeignet, unsachlich und/oder arrogant bzw. belehrend gewesen sein solle. Stattdessen sei sein Verhalten korrekt. Er verfüge über die geforderte Sozialkompetenz, interkulturelle Kompetenz, Moderationsfähigkeit und ein sicheres, bestimmtes und höfliches Auftreten. Im Übrigen werde eingewandt, dass der Beklagte verfahrensfehlerhaft gehandelt habe, wenn er sich wie hier, unter bloßer Bezugnahme auf ein Auswahlgespräch über sämtliche sonst vorhandenen Erkenntnisse hinsichtlich der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Bewerbers hinwegsetze und es unterlasse, alle insoweit in Betracht kommenden Erkenntnisquellen auszuschöpfen. Vor dem Hintergrund der nicht ordnungsgemäßen Dokumentation und der Tatsache, dass der Beklagte zwischenzeitlich die Stelle neu besetzt habe, stünden dem Kläger folglich nunmehr die mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Bewerberverfahrensanspruchs zu, weil seine Auswahl ohne den schuldhaften Verstoß des Beklagten gegen Art. 33 Abs. 2 GG nach Lage der Dinge ernsthaft möglich gewesen wäre. Der Kläger gehe davon aus, dass ihm das Amt hätte übertragen werden müssen. Der Kläger sei eindeutig der bestqualifizierte Bewerber. Er habe nicht nur alle formalen Anforderungskriterien der Ausschreibung erfüllt, sondern übertreffe mit seiner formalen Qualifikation die aller anderen Bewerber. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass der Kläger überqualifiziert sei. Die mit einer solchen Ausbildung einhergehende höhere Kompetenz wirke sich positiv auf die Aufgabenerledigung aus. Er habe auch alle Fragen vollständig und richtig beantwortet. Er verfüge über die geforderte Sozialkompetenz, interkulturelle Kompetenz, Moderationsfähigkeit und ein sicheres, bestimmtes und höfliches Auftreten, es gebe keinen Grund sich nicht für den Kläger zu entscheiden. Der abgelehnte Bewerber könne nunmehr Entschädigung in Geld verlangen wobei der Kläger die bereits aufgelaufenen Lohn-/Besoldungsansprüche für den Zeitraum von Juli 2016 bis einschließlich Februar 2017 nach der Beamtenbesoldung, die gemäß § 3 Bundesbesoldungsgesetz jeweils am 1. Tag des Monats fällig gewesen sei und damit ab 2. des Monats zu verzinsen sei. Vorliegend sei für die streitgegenständliche Stelle eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Bestimmungen als möglich in Aussicht gestellt worden. Da eine theoretisch denkbare Möglichkeit zur Verbeamtung im öffentlichen Dienst grundsätzlich immer bestehe, mache der Hinweis auf eine solche Möglichkeit nur dann Sinn, wenn sich die wage im öffentlichen Dienst sowieso immer bestehende Möglichkeit für das betreffende öffentliche Amt verbeamtet zu werden, zu so einer hohen Wahrscheinlichkeit verfestigt habe, wonach der Bewerber durchaus auch realistisch mit einer Verbeamtung rechnen könne. Genau dies sei vorliegend gegeben. Folglich sei aufgrund der Qualifikation des Klägers eine Vergütung/Besoldung der Besoldungsgruppe A 10 zu berücksichtigen. Der Kläger habe auch ein rechtliches Interesse, alsbald feststellen zu lassen, ob der Beklagte ihm gegenüber auch zukünftig verpflichtet sei, Schadenersatz zu leisten. Die Schadensersatzverpflichtung einer Partei sei ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 250 Abs. 1 ZPO. Der Hilfsantrag sei als wesensgleiches Minus zu den Hauptanträgen zu betrachten und beziehe sich lediglich auf die Fragen, ob der Kläger mit einer Beamtenbesoldung A 10 oder alternativ einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes der Länder zu bezahlen sei. Die aktuelle Bezifferung ergebe sich aus dem derzeitigen Entgelttarifvertrag der vorbenannten Entgeltgruppe. Ausdrücklich bestritten werde, dass es sich bei der Bewerbung des Klägers um eine "Scheinbewerbung" handele bzw. dass der Kläger diese ausschließlich mit dem Ziel der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen erhoben habe. Dies sei mitnichten so. Der Kläger beantragt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juli 2016 an den Kläger 2.715,89 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.07.2016 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, für den Monat August 2016 an den Kläger 2.715,89 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.08.2016 zu zahlen. 3. Der Beklagte wird verurteilt, für den Monat September 2016 an den Kläger 2.715,89 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.09.2016 zu zahlen. 4. Der Beklagte wird verurteilt, für den Monat Oktober 2016 an den Kläger 2.715,89 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.10.2016 zu zahlen. 5. Der Beklagte wird verurteilt, für den Monat November 2016 an den Kläger 2.715,89 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.11.2016 zu zahlen. 6. Der Beklagte wird verurteilt, für den Monat Dezember 2016 an den Kläger 2.715,89 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.122016 zu zahlen. 7. Der Beklagte wird verurteilt, für den Monat Januar 2017 an den Kläger 2.715,89 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.01.2017 zu zahlen. 8. Der Beklagte wird verurteilt, für den Monat Februar 2017 an den Kläger 2.715,89 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.2.2017 zu zahlen. 9. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, sämtliche künftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger aus der unterlassenen Einstellung bei der Beklagten als Mitarbeiter "Sachbearbeiter Allgemeine Ordnungsbehörde und Personenstandswesen", entstehen werden, wobei der Kläger arbeitsrechtlich, entgeltrechtlich und besoldungs- sowie (zusatz-) und versorgungsrechtlich so zu stellen ist, als sei ihm am 01. Juli 2016 das öffentliche Amt/ die Tätigkeit Sachbearbeiter Allgemeine Ordnungsbehörde und Personenstandswesen nach der Besoldungsgruppe A 10 des ThürBesG übertragen worden. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht in Bezug auf die Klageanträge unter Ziffer 1 - 9 nicht von der Annahme einer Verbeamtung ausgeht, wird beantragt, dass jeweils die Brutto-Vergütung der tarifvertraglichen Entgeltgruppe E 9 des Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder, (aktuell eine monatliche Vergütung in Höhe von monatlich 2.611,75 € brutto), diese jeweils fällig am letzten Tag eines Monates zugrunde gelegt wird und sodann eine Verzinsung ab dem jeweils ersten Tag des Folgemonats anfällt. Der Beklagte beantragt: Die Klage abzuweisen. Richtig sei, dass die angegebene Sachbearbeiterstelle im Ordnungsamt sowohl als Stelle mit Vergütung nach Entgeltgruppe 9, als auch als Dienstposten nach der Besoldungsgruppe A 10 ausgeschrieben worden sei. Das Ausschreibungsverfahren sei beendet. Es sei ein verbeamteter Regierungsinspektor aus dem Thüringer Landesverwaltungsamt ausgewählt worden. Die Stelle sei seit dem 10. Oktober 2016 tatsächlich besetzt. Zu prüfen sei daher lediglich noch, ob die Prinzipien der Bestenauslese zu dem Ergebnis geführt hätten, die Stelle des Sachbearbeiters Ordnungsamt mit dem Kläger zu besetzen. Hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzanspruches werde angemerkt, dass es sich wohl nicht um eine "rentengleiche Dauerzahlung" handeln werde, wie die Vorstellung des Klägers vermuten lasse. Wäre es (rein hypothetisch) zu einem Arbeitsvertragsschluss mit dem Kläger gekommen, wäre zunächst eine sechsmonatige Probezeit zu absolvieren gewesen. Während dieser Zeit sei aber (wieder rein hypothetisch) eine Kündigung relativ problemlos möglich. Die Kündigungsfrist beliefe sich dabei auf 2 Wochen zu einem Monatsende. Ein Arbeitgeber könne durch eine Schadenersatzverpflichtung nicht schlechter gestellt werden, als es die Höhe der Leistungsäquivalenz bei einer tatsächlichen Beschäftigung hergebe. Das heiße, es werde über einen (theoretischen) Schadenersatz von maximal einem Nettomonatsgehalt gesprochen. Dies dann allerdings auch nur unter Anrechnung des in dieser Zeit vom Kläger anderweitig erzielten Einkommens. Die Laufbahnvoraussetzungen für die von ihm nun beanspruchte Beamtenstelle seien nicht vorgetragen. Auch sei nicht der TVöD der Länder anzuwenden. In der Sache selbst sei der beklagte Landkreis der Überzeugung, dass der Kläger keinen Besetzungsanspruch habe. Die Auswahl sei weder zu seinen Gunsten ausgefallen oder hätte zu seinen Gunsten ausfallen müssen. Auf die Ausschreibung seien 20 Bewerbungen eingegangen. Von diesen 20 seien insgesamt 8 Bewerber und Bewerberinnen, bei welchen die formalen Anforderungen gemäß der Ausschreibung erfüllt gewesen seien, zu einem Vorstellungsgespräch am 7.6.2016 eingeladen und angehört worden. Gesucht worden sei ein Bewerber mit einem Abschluss als Diplom-Verwaltungswirt/in (FH) oder als Bachelor of Art der Studienrichtung Verwaltungsmanagement oder in der Studienrichtung Publicmanagement mit einem Schwerpunkt Verwaltung und Recht. Ersichtlich sei der Kläger also völlig überqualifiziert und glaube deshalb, er verfüge aufgrund seiner Ausbildung über die höchste Fachkompetenz. Der tatsächliche Zusammenhang zwischen erworbener Qualifikation und Fachkompetenz erschließe sich allerdings nicht. Aus Gründen des Datenschutzes könnten die personenbezogenen Daten der Mitbewerber nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Übersicht sei daher anonymisiert worden (Bl. 22-25 der Akte). Hinsichtlich des Auswahlgesprächs habe der Beklagte einen Fragenkatalog erarbeitet, welcher Gesprächsgrundlage mit allen Bewerbern gewesen sei. Der Beklagte habe Fachkompetenz, Sozialkompetenz sowie Moderationsfähigkeit und sprachliche Ausdrucksfähigkeit mit 1 bis 6 Punkten bewertet. In der Bewertungskommission seien der Amtsleiter des Ordnungsamtes, die Amtsleiterin des Personalamtes/Rechtsangelegenheiten und der Vorsitzende des Personalrates gewesen. Für jeden Bewerber seien 3 Einzel- und 1 Gesamtpunktwert festgestellt worden. Der Kläger habe mit insgesamt lediglich 5 Punkten in dieser Reihung am Ende Platz 7 von 8 Bewerbern erreicht. So habe er bei den ihm gestellten Fragen zur Fachkompetenz nicht zu überzeugen vermocht. Seine diesbezüglichen Kenntnisse seien lediglich mit "gering" angesehen worden. Ausdrücklich angemerkt sei, dass es sich dabei weit überwiegend um "Bundesrecht" gehandelt habe. Schlichtweg falsch sei die vom Kläger geäußerte Annahme, es handele sich vor allem um Wissensfragen, die sich insbesondere auf das Landesrecht Thüringen bezogen hätten. Bei einem Bewerber könne man schon Kenntnisse über die wenigen gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Ordnungsrechts erwarten. Die auch im Bewerbergespräch geäußerte Auffassung “… dass er, der Antragsteller, als Bewerber aus dem Bundesland Brandenburg mit dem thüringischen Landesrecht nicht vertraut ist, er aber als Jurist keine Probleme haben wird, sich in dieses einzuarbeiten und es anzuwenden", zeuge von einer besonderen Art der Selbstüberschätzung, welche schwerlich mit den sicherlich auch subjektiven Vorstellungen an einen etwaigen zukünftigen "Kollegen" in Übereinstimmung zu bringen sind. Diese Einschätzung sei im Übrigen keine "heftige Reaktion", sondern eine noch wohlwollende Umschreibung des Gesamtauftretens des Klägers. uch in der Kategorie Sozialkompetenz und Moderationsfähigkeit habe der Kläger nicht "punkten" können. Es sei nicht nur um Fachkompetenz gegangen. Seine Sozialkompetenz sei nur mit einem von sechs möglichen Punkten eingeschätzt worden. Es möge sein, dass der Antragsteller glaube, diese schlechte Bewertung rühre von seinem Wagnis her in dem Vorstellungsgespräch darauf hinzuweisen, dass eine reine Wissensabfrage nicht geeignet sei, seine tatsächliche Leistungsfähigkeit zu ermitteln. Dies habe allerdings mit der Bewertung von sozialer Kompetenz nur sehr bedingt zu tun. Ein solches Auftreten sei i.d.R. nicht geeignet, den Eindruck zu vermitteln, der Bewerber habe sich tatsächlich auf das Gespräch vorbereitet und wolle die Stelle wirklich antreten. Auch die Moderationsfähigkeit sei im Wesentlichen als unbeholfen, weitschweifig und wenig verständlich eingeschätzt worden. Schaue man sich die zu erledigenden Aufgaben auf dieser Sachbearbeiterstelle an, erschließe sich problemlos der notwendige Zusammenhang. Lediglich beispielhaft sei herauszugeben, dass im Versammlungsrecht mit Anmeldern oft schwierige Kooperationsgespräche zu führen seien. Auch sei es im Aufgabenbereich des Staatsangehörigkeitsrechtes zwingend erforderlich mit den Antragstellern im persönlichen Gespräch konsequent Bundesrecht durchzusetzen. Zumindest hierbei sei entsprechende Kenntnis des Klägers zu erwarten gewesen. Die Leistungsbewertung und die wesentlichen Auswahlerwägung seien ordnungsgemäß schriftlich dokumentiert worden. Es sei insofern überhaupt nicht erforderlich, den Dokumentationsaufwand zu betreiben, welchen der Kläger glaube einfordern zu können. Eine vergleichende und lückenlose Dokumentation des Verlaufs aller Bewerbergespräche sei zum einen ohnehin nicht leistbar und zum anderen bedürfe es für die Bewertung der "weicheren" Faktoren "Sozialkompetenz" und "Moderationsfähigkeit" am Ende einer Videoaufzeichnung. Dies, weil sich ein außenstehender Dritter nur so ansatzweise ein Bild von der Bewerber machen könne. An dieser Stelle sei darauf hinzuweisen, dass diese Beurteilung einer nachträglichen gerichtlichen Überprüfung entzogen sein dürfte. Zusammenfassend sei klarzustellen, dass es mehrere Auswahlerwägungen gegeben habe, welche in der Summe zu einer Ablehnung der Bewerbung des Klägers hätten führen müssen. Die formale Qualifikation hätten alle Bewerber erfüllt, die zum Auswahlgespräch eingeladen worden war. Deshalb hätten auch die Chancen aller Bewerber zu Beginn ihres Bewerbungsgesprächs auf gleichem Niveau bestanden. Im Bewerbungsgespräch sei die Fachkompetenz nur eine von drei gleichwertigen Bewertungskriterien gewesen. Genauso wichtig gewesen sei die Sozialkompetenz und die Moderationsfähigkeit. Es reiche eben nicht aus, fachlich kompetent zu sein. Bei solchen Bewerbungsgesprächen würden im Übrigen auch bewusst Konfliktsituation erzeugt, um die psychische Belastbarkeit erkennen zu können. Es werde auch darauf geschaut, ob in solchen Situationen mit einem sicheren, bestimmten und höflichen Auftreten des Bewerbers gerechnet werden könne. In der Kreisverwaltung des Beklagten würden im Schnitt der letzten 10 Jahre regelmäßig zwischen 30 - 50 Stellenausschreibungen stattfinden. Das jeweilige Team, welches die Bewerbergespräche durchführe, sei aufgrund ihrer Erfahrungen durchaus auch in einem zwanzig Minuten dauernden Gespräch in der Lage, die notwendigen Erkenntnisse über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu erlangen. Also selbst, wenn man beim Kläger - rein hypothetisch - die Fachkompetenz ausblenden würde, sein sonstiges Auftreten sei geprägt von den bereits beschriebenen und ihn damit für den öffentlichen Dienst disqualifizierenden Verhaltensweisen. Der Beklagten dränge sich ohnehin der Eindruck auf, als ob es sich hier um eine leider nicht rechtzeitig erkannte "Scheinbewerbung" handeln würde. Dies allein mit dem von vornherein geplant Ziel einen Schadenersatz geltend zu machen. Zu keinem Zeitpunkt sei bei dem Kläger auch nur ansatzweise erkennbar gewesen, dass er ernsthaft gewillt gewesen sei, im Falle des Zuschlages diese Stelle auch anzutreten. Eine 40 Wochenstunden Vollzeitbeschäftigung in Eisenberg dürfte kaum mit einem Promotionsstudium an der juristischen Fakultät der Uni Potsdam vereinbar sein. Hinsichtlich weiteren Sach- und Rechtsvortrag beider Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Ablagen sowie die Ausführungen in den mündlichen Verhandlungen verwiesen.