Urteil
4 Ca 1212/22
ArbG Gera 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGERA:2023:0213.4CA1212.22.00
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Leitsätze
Für eine Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses muss der Zweck der Verlängerung, die angemessene Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung, noch sinnvoll erreichbar sein.(Rn.31)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.492,06 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.492,06 € festgesetzt. Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Das Berufsausbildungsverhältnis hat mit Ablauf des 31.08.2022 geendet. Schadensersatzansprüche bestehen nicht. Der Antrag zu 1. ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass ihr Ausbildungsverhältnis nicht mit Ablauf des 31.08.2022 beendet worden ist. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Nach § 21 Abs. 1 S. 1 BBiG endet das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer. Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um 1 Jahr, § 21 Abs. 3 BBiG. Diese gesetzliche Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 30.09.1998 – 5 AZR 58/98) auf den Fall der Nichtteilnahme an der Prüfung wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit analog anzuwenden. Die Beklagte kann auch nicht mit der Argumentation überzeugen, die Entscheidung des BAG sei nicht einschlägig, weil die Klägerin an 2 von 4 Prüfungen unentschuldigt gefehlt habe. Dies hat das T. als für das Berufsausbildungsverhältnis zuständige Stelle explizit anders gesehen. Die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ist als wichtiger Grund für die Nichtannahme der Prüfung anerkannt worden. Ihr ist der wirksame Rücktritt von der schriftlichen Abschlussprüfung bestätigt worden. Auch die Argumentation der Beklagten, das Verlangen der Klägerin auf Fortsetzung ihrer Berufsausbildung sei nicht rechtzeitig erfolgt, kann nicht überzeugen. Ihr Verlängerungsbegehren ist der Beklagten per E-Mail am 29.08.2022 und damit vor der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses am 31.08.2022 zugegangen. Die Rechtsauffassung, dass das Fortsetzungsverlangen nicht eindeutig formuliert war, kann ebenfalls nicht vollständig überzeugen. Bei verständiger Auslegung des von der Klägerin verfassten Schreibens ist erkennbar, dass sie die Verlängerung ihres Berufsausbildungsverhältnisses angestrebt hat. Gleichwohl konnte das Gericht dem Fortsetzungsbegehren der Klägerin nicht stattgeben. Für eine Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses muss der Zweck der Verlängerung, die angemessene Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung, noch sinnvoll erreichbar sein (Erfurter Kommentar, § 21 BBiG, Rz. 4). Diese Voraussetzung ist jedenfalls im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung nicht mehr gegeben. Unabhängig davon, ob die Klägerin für die letzte mögliche Wiederholungsprüfung im Mai 2023 noch fristgemäß hätte angemeldet werden können, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass eine angemessene Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung nicht mehr sinnvoll erreichbar ist. Die Klägerin war seit mehr als 1 Jahr und 3 Monaten ununterbrochen arbeitsunfähig. In dieser Zeit hat sie an der Ausbildung weder bei der Beklagten noch an der Berufsschule teilgenommen. Bis zur höchstmöglichen Verlängerung um 1 Jahr, also bis zum 31.08.2023, findet eine weitere Abschlussprüfung nicht statt. Bei dieser Sachlage kann das Gericht dem Klageantrag der Klägerin nicht stattgeben. Ein Anspruch der Klägerin kann sich auch nicht auf die Vereinbarung in § 2 Abs. 3 des Berufsausbildungsvertrages oder auf § 16 Abs. 1 TVAöD stützen. Beide Regelungen wiederholen erkennbar nur den Gesetzeswortlaut und führen zu keiner abweichenden rechtlichen Bewertung des Sachverhaltes. Der Antrag zu 2. ist ebenfalls unbegründet. Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 13.02.2023 ausdrücklich erklärt, dass sie sich außer dem Fristablauf am 31.08.2022 auf keinen weiteren Beendigungstatbestand berufe. Auch die Klägerin hat keinen weiteren Beendigungssachverhalt in das Verfahren eingeführt. Der Antrag zu 3. ist ebenfalls unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte ihr die durch die Einstellung der Ausbildung ab 01.09.2022 entstandenen Schäden zu ersetzen hat. Dies ergibt sich zum einen aus der oben getroffenen Feststellung, dass das Ausbildungsverhältnis mit Ablauf des 31.08.2022 durch Fristablauf geendet hat. Zum anderen hat die Klägerin nicht dargelegt, welche Schäden ihr entstanden sein sollen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtstreits zutragen. Der nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Wert des Streitgegenstandes folgt aus § 3 ZPO. Für den Bestandsschutzantrag hat das Gericht nach § 42 Abs. 2 S. 1 GKG auf 3 Verdienste in Höhe von 1.164,02 € erkannt. Der Antrag auf Fortbestand ist nicht gesondert bewertet worden. Für die unbezifferte Klage auf Schadenersatz hat das Gericht pauschal 1.000,00 € zugrunde gelegt. Die Parteien streiten über den Bestand ihres Berufsausbildungsverhältnisses. Die Beklagte beruft sich auf die Beendigung mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer. Die Klägerin begehrt die Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses. Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist ledig. Unter dem 15.07.2019 haben die Parteien einen Berufsausbildungsvertrag (Bl. 5 und 26 d. A.) geschlossen. Danach wurde die Klägerin in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf einer Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung Landes- und Kommunalverwaltung ausgebildet. Die Berufsausbildung begann am 01.09.2019 und endete am 31.08.2022. Besteht die Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Besteht die Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr, § 2 Abs. 3 Berufsausbildungsvertrag. Nach Beginn des 3. Ausbildungsjahres erlitt die Klägerin am 12.11.2021 einen Wegeunfall (Autounfall). Dabei erlitt sie u. a. eine Lungenquetschung. Seitdem war sie ununterbrochen arbeitsunfähig bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 13.02.2023. Die erhoffte Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit trat nicht ein, weil eine Autoimmunerkrankung festgestellt worden ist. Diese neue krankheitsbedingte Ursache für die Arbeitsunfähigkeit hat sich mit der alten Erkrankung zeitlich überschnitten oder aber nahtlos an diese angeschlossen. Aktuell besteht Arbeitsunfähigkeit bis 10.03.2023. An den vorgesehenen Abschlussprüfungen im Zeitraum Montag, 02.05.2022 bis Freitag, 06.05.2022 (4 jeweils 5-stündige Klausuren an den Tagen Montag, Dienstag und Donnerstag, Freitag) hat die Klägerin nicht teilgenommen. Mit E-Mail von Dienstag, dem 03.05.2022 um 16:08 Uhr (Bl. 31 d. A.) an das T., die zuständige Stelle für das Ausbildungsverhältnis, hat die Klägerin ihre Teilnahme an den Abschlussprüfungen abgesagt. Mit E-Mail von Donnerstag, dem 05.05.2022 um 10:29 Uhr hat das T. die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Nachweis eines wichtigen Grundes zur Nichtteilnahme anerkannt und der Klägerin mitgeteilt, dass sie wirksam von der Teilnahme zurückgetreten ist, obwohl der Nachweis nicht vor Prüfungsbeginn erfolgt ist (Bl. 33 f. d. A.). Mit E-Mail von Montag, dem 29.08.2022 um 20:48 Uhr an die Beklagte (Bl. 10 d. A.), wollte sich die Klägerin über die Fortführung ihres Ausbildungsverhältnisses bei der Beklagten abstimmen. Sie hat darum gebeten, ihre Ausbildung bei der Beklagten beenden zu dürfen. Dieses Ansinnen hat die Beklagte mit E-Mail vom 31.08.2022 (Bl. 11 f. d. A.) abgelehnt. Auf das Ausbildungsverhältnis findet der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) Anwendung. Einen Schlichtungsausschuss für die Berufsbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes ist nicht gebildet (Bl. 17 d. A.). Die Klägerin trägt vor, das Ausbildungsverhältnis bestehe in Anwendung der ausbildungsvertraglichen und tariflichen Regelungen über den 31.08.2022 hinaus fort. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Ausbildungsverhältnis nicht mit Ablauf des 31.08.2022 beendet worden ist. 2. festzustellen, dass das Ausbildungsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. 3. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin die durch die Einstellung der Ausbildung ab 01.09.2022 entstandenen Schäden zu ersetzen hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, das Berufsausbildungsverhältnis habe mit Fristablauf am 31.08.2022 geendet. Die Klägerin habe an 2 von 4 Prüfungen unentschuldigt gefehlt. Deswegen sei die Rechtsprechung des BAG nicht einschlägig. Im Übrigen sei das Verlangen der Klägerin auf Fortsetzung ihres Berufsausbildungsverhältnisses weder rechtzeitig erfolgt noch hinreichend eindeutig formuliert worden. Die Klägerin habe an der 1. möglichen Wiederholungsprüfung im November 2022 nicht teilgenommen. Der nächste Prüfungstermin finde im Mai 2023 statt. Für diesen Prüfungstermin müsse eine Anmeldungsfrist von 3 Monaten eingehalten werden. Die Klägerin habe seit 1 1/2 Jahren an der Berufsausbildung nicht mehr teilgenommen, weder in der Stadtverwaltung Z. noch an der Berufsschulausbildung. Ein weiterer Prüfungstermin vor dem spätesten Ende des Berufsausbildungsverhältnisses am 31.08.2023 finde nicht mehr statt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst allen Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 12.10.2022 und 13.02.2023 Bezug genommen.