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Urteil

4 Ca 17/23

ArbG Gera 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGERA:2023:0419.4CA17.23.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zum Anspruch auf Urlaubsabgeltung.(Rn.34)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Urlaubsabgeltung 1.917,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2022 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu 75 Prozent und der Kläger zu 25 Prozent zu tragen. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.639,52 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zum Anspruch auf Urlaubsabgeltung.(Rn.34) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Urlaubsabgeltung 1.917,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2022 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu 75 Prozent und der Kläger zu 25 Prozent zu tragen. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.639,52 € festgesetzt. Die Klage hat nur teilweise Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf Abgeltung seines gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. Der Kläger hat Anspruch auf Urlaubsabgeltung aus § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz. Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1. Die wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden war regelmäßig auf 5 Arbeitstage zu je 2 Stunden verteilt. Das ergibt sich so aus dem Vortrag des Klägers sowie aus dem 1. Schriftsatz des Beklagten vom 29.06.2022. Erst im 2. Schriftsatz vom 27.02.2023 hat der Beklagte behauptet, die Arbeitszeit sei auf 2 Arbeitstage zu je 5 Stunden verteilt gewesen. Dies kann bereits deswegen nicht überzeugen, weil die Urlaubsabgeltung mit der Vergütungsabrechnung für den Monat März 2022 für 11 Tage mit einem Tagessatz in Höhe von € 22,56 (ist gleich 2 Stunden x 11,28 €) erfolgt ist. Zwar bestimmt Ziffer 4 Satz 2 des Arbeitsvertrages, dass die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit dem Arbeitgeber obliegt. Dies steht jedoch einer regelmäßigen Verteilung auf 5 Arbeitstage zu je 2 Stunden nicht entgegen. 2. Die Regelung in Ziffer 12 Satz 2 des Arbeitsvertrages ist rechtsunwirksam. Der vereinbarte Erholungsurlaub von 21 Werktagen ist geringer als der gesetzliche Mindesturlaub nach § 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz. 3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abgeltung von 117 Arbeitstagen nach § 15 des Rahmentarifvertrags des RTV Gebäudereinigung. Dabei kann der Streit der Parteien über die Anwendbarkeit des allgemein verbindlichen RTV Gebäudereinigung auf das Arbeitsverhältnis wegen des betrieblichen Geltungsbereichs aus § 1 II RTV Gebäudereinigung dahinstehen. Selbst wenn das Gericht zugunsten des Klägers von der Anwendbarkeit des RTV Gebäudereinigung ausgeht, hat der Kläger wegen § 15 Ziffer 3.4 Satz 2 keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Im Fall der Übertragung erlischt der Urlaubsanspruch 3 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, es sei denn, dass er wegen Krankheit nicht genommen werden konnte. Konnte der Urlaub wegen Krankheit nicht genommen werden, erlischt der tarifliche Urlaubsanspruch 3 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Die Regelung des Tarifvertrages ist eindeutig und schließt einen Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers für den geltend gemachten Zeitraum aus. Nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 19.02.2019 – 9 AZR 541/15) können die Tarifvertragsparteien Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 DGRL 88/2003 gewährleisteten und von § 1 Bundesurlaubsgesetz BUrlG und § 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von 4 Wochen übersteigen, frei regeln. Ihre Regelungsmacht ist nicht durch die für gesetzliche Urlaubsansprüche erforderliche richtlinienkonforme Auslegung des § 1 Bundesurlaubsgesetz und § 7 Bundesurlaubsgesetz beschränkt. 4. Der Kläger hat Anspruch auf Abgeltung seines gesetzlichen Mindesturlaubs nach dem Bundesurlaubsgesetz. Der Anspruch besteht dem Grunde nach. Der Kläger hat dargelegt, dass er im gesamten Arbeitsverhältnis niemals Urlaub erhalten oder genommen hat. Dem ist der Beklagte nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Die schlichte Behauptung, es treffe nicht zu, dass der Kläger niemals Urlaub erhalten habe, ersetzt nicht den erforderlichen Sachvortrag, wann der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber tatsächlich in Natur erfüllt worden sein soll. Bei dieser Sachlage muss das Gericht dem Kläger den vollen gesetzlichen Mindesturlaub zusprechen. Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch ist auch nicht verfallen. Nach der Rechtsprechung des BAG (Urteile vom 20.12.2022 – 9 AZR 245/19 sowie – 9 AZR 266/20) erlöschen Urlaubsansprüche grundsätzlich nur dann am Ende eines Kalenderjahres (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz) oder eines zulässigen Übertragungszeitraumes (§ 7 Abs. 3 Satz 3 Bundesurlaubsgesetz), wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor durch Erfüllung sogenannter Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Daran ändert sich auch nichts durch den Umstand, dass der Kläger seit April 2021 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.03.2022 durchgängig arbeitsunfähig erkrankt war. Weil er im Urlaubsjahr 2021 tatsächlich gearbeitet hat, bevor er krankheitsbedingt arbeitsunfähig geworden ist, setzt die Befristung des Urlaubsanspruchs nach der Rechtsprechung des BAG regelmäßig voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub auch tatsächlich zu nehmen. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung berechnet sich der Höhe nach wie folgt: Kalenderjahr 2018 24 Werktage ist gleich 20 Arbeitstage Kalenderjahr 2019 24 Werktage ist gleich 20 Arbeitstage Kalenderjahr 2020 24 Werktage ist gleich 20 Arbeitstage Kalenderjahr 2021 24 Werktage ist gleich 20 Arbeitstage Kalenderjahr 2022 6 Werktage ist gleich 5 Arbeitstage 85 Arbeitstage x 2 Stunden x 11,28 € = € 1.917,60 brutto Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 92 Abs. 1 ZPO. Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Die ausgeurteilte Kostenquote entspricht dem Anteil des Obsiegens und Unterliegens der Parteien. Der nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Wert des Streitgegenstandes folgt für die Zahlungsklage aus der Höhe des eingeklagten Betrages. Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung. Der Beklagte firmiert unter S.. Er geht davon aus, dass der allgemein verbindliche Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung auf seinen Betrieb keine Anwendung findet. Reinigungsarbeiten habe der Beklagte selbst durchgeführt. Der Kläger sei nur zu Hilfe gebeten worden, wenn umfangreiche Grünschnittarbeiten, Wohnungs- und Hausentrümplungsarbeiten sowie Kleinreparaturen durchzuführen waren. Der Kläger war der einzige Arbeitnehmer des Beklagten. Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist ledig und hat keine Unterhaltspflichten. Mit Arbeitsvertrag vom 26.04.2018 (Bl. 6 ff. der Akte) erfolgte seine Einstellung für eine Tätigkeit als Helfer Reinigung. Das Arbeitsverhältnis begann am 01.05.2018. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug 10 Stunden ausschließlich Pausen. Die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit oblag dem Arbeitgeber. Der Stundenlohn betrug 11,28 €, zahlbar bargeldlos am 15. des Folgemonats. Der Erholungsurlaub betrug 21 Werktage. Der Kläger war seit April 2021 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Die unter dem 21.05.2021 erstellte Lohn- und Gehaltsabrechnung (Bl. 12 der Akte) wies einen Resturlaub von 63,0 Tagen aus. Die unter dem 19.11.2021 erstellte erste Korrekturabrechnung für Mai 2021 (Bl. 13 der Akte) wies 0 Tage Resturlaub aus. Mit Schreiben vom 28.02.2022 (Bl. 29 der Akte) hat der Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.03.2022 gekündigt. Die unter den 01./05.04.2022 erstellte Lohn- und Gehaltsabrechnung für den Monat März 2022 (Bl. 9 und Bl. 30 der Akte) wies für 11,0 Tage Resturlaub eine Urlaubsabgeltung in Höhe von € 248,16 brutto aus. Daraus errechnet sich ein Tagessatz von € 22,56. Das sind pro Arbeitstag 2 Stunden zu je € 11,28. Die Abrechnung der Urlaubsabgeltung hat der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 05.04.2022 (Bl. 10 der Akte) übersandt und die Überweisung des abgerechneten Betrages bis zum 15.04.2022 angekündigt. Die Zahlung der Urlaubsabgeltung ist jedoch unstreitig nicht erfolgt (Bl. 57 der Akte). Mit Schreiben vom 06.04.2022 (Bl. 11 der Akte) hat der Kläger die Abgeltung seines in der Originalabrechnung für Mai 2021 ausgewiesenen Urlaubsanspruchs von 63 Tagen gefordert. Mit Schreiben vom 13.04.2022 (Bl. 14 der Akte) hat der Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass er den Vorgang an seine Anwältin weiter geben werde und der Kläger dann von hier Post erhalte. Mit Schreiben vom 02.05.2022 (Bl. 31 f. der Akte) hat die Beklagtenvertreterin weitergehende Ansprüche abgelehnt. Mit der Klage vom 31.05.2022 verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Er hält die Vereinbarung in Ziffer 12 des Arbeitsvertrages für rechtsunwirksam und stellt stattdessen auf den Urlaubsanspruch nach § 15 des allgemein verbindlichen RTV Gebäudereinigung ab. Er habe im Arbeitsverhältnis niemals Urlaub erhalten bzw. genommen. Seine Forderung berechnet er wie folgt: Kalenderjahr 2018 20 Arbeitstage Kalenderjahr 2019 29 Arbeitstage Kalenderjahr 2020 30 Arbeitstage Kalenderjahr 2021 30 Arbeitstage Kalenderjahr 2022 8 Arbeitstage 117 Arbeitstage x 2 Stunden x € 11,28 = € 2.639,52 brutto Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn als Urlaubsabgeltung 2.639,52 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2022 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, es sei falsch, wenn der Kläger behauptet, er habe niemals Urlaub erhalten. Der Urlaubsanspruch aus den Kalenderjahren 2018, 2019 und 2020 sei verfallen. Abzugelten sei nur der Urlaubsanspruch aus dem Kalenderjahr 2021 und anteilig für Januar bis März 2022. Bei dem in der Vergütungsabrechnung für Mai 2021 ausgewiesenen Resturlaubsanspruch von 63,0 Tagen handele es sich um einen Fehler des Steuerbüros des Beklagten. Daraus seien keine Rechte herleitbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Sitzungsniederschriften nebst allen dazugehörenden Anlagen sowie auf die Protokolle vom 12.08.2022 und 19.04.2023 Bezug genommen.