Urteil
4 Ca 18/23
ArbG Gera 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGERA:2023:0621.4CA17.23.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zum Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum der Kündigungsfrist.(Rn.34)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Monat April 2022 € 2.127,93 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 23.05.2022 zu zahlen.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 2.836,02 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zum Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum der Kündigungsfrist.(Rn.34) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Monat April 2022 € 2.127,93 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 23.05.2022 zu zahlen. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 2.836,02 festgesetzt. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch gegen die Beklagte auf Entgeltfortzahlung für den Monat April 2022. Dem Grunde nach folgt der Anspruch aus § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG. Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen. Der Anspruch entsteht nach 4-wöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses, § 3 Abs. 3 EFZG. Die gesetzlichen Voraussetzungen liegen vor. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Kläger im Monat April 2022 durchgängig arbeitsunfähig gewesen ist. Nach der Rechtsprechung des BAG ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung das gesetzlich vorgesehene Beweismittel. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines in Deutschland niedergelassenen Facharztes hat einen hohen Beweiswert. Diesen kann der Arbeitgeber erschüttern, wenn er tatsächliche Umstände darlegt und gegebenenfalls beweist, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit geben. Gelingt das dem Arbeitgeber, muss der Arbeitnehmer substantiiert darlegen und beweisen, dass er arbeitsunfähig war. Der Beweis kann insbesondere durch Vernehmung des behandelnden Arztes nach entsprechender Befreiung von der Schweigepflicht erfolgen (BAG Urteil vom 08.09.2021 – 5 AZR 149/21). Bei Anwendung dieses Maßstabes besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die Beklagte hatte zur Erschütterung des Beweiswertes der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausschließlich darauf abgestellt, dass der Kläger nach Ausspruch seiner Eigenkündigung am 31.03.2022 ab dem 01.04.2022 bis zum Freitag, den 29.04.2022, mithin bis zum letzten Arbeitstag vor Ablauf der Kündigungsfrist, arbeitsunfähig gewesen ist. Diese Tatsachen bieten angesichts des gesamten Sachverhalts keinen Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit. Der Kläger hat auf intensives Befragen des Gerichts im Kammertermin am 26.04.2023 detailliert dargelegt, warum und wieso er im Monat April 2022 arbeitsunfähig war und weswegen mit Ende des Monats April seine Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt war. Darüber hinaus hat der Kläger einen Auszug aus seiner ärztlichen Krankenakte vorgelegt, die einen Stempel des behandelnden Facharztes und dessen Unterschrift trägt. Daraus ist ersichtlich, dass die vom Facharzt gestellten Diagnosen mit dem Merkmal "G“ sämtlich als gesichert bewertet sind. Bei dieser Sachlage bestehen nach Auffassung des Gerichts keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Kläger tatsächlich arbeitsunfähig gewesen ist. Die Höhe des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung ist zwischen den Parteien unstreitig. Für den gesamten Monat April 2022 errechnen sich bei einer arbeitsvertraglich vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit von 151,67 Stunden und einem Stundensatz von € 14,03 insgesamt € 2.127,93 brutto. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. Die Klage ist der Beklagten am 22.07.2022 zugestellt worden. Der Zinsanspruch besteht daher ab dem 23.07.2022. Die Widerklage ist unbegründet. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der Urlaubsabgeltung. Dieser Anspruch besteht bereits dem Grunde nach nicht. Eine durchgreifende Anspruchsgrundlage ist nicht erkennbar. Insbesondere liegt keine ungerechtfertigte Bereicherung des Klägers und Widerbeklagten vor. Nach den oben getroffenen Feststellungen war der Kläger im Monat April arbeitsunfähig. Die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit werden auf den Jahresurlaub nicht angerechnet, § 9 Bundesurlaubsgesetz. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtstreits zu tragen. Der nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Wert des Streitgegenstandes folgt aus der Summe der mit Klage und Widerklage geltend gemachten Beträge. Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis. Mit der Klage begehrt der Kläger Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Monat April 2022. Mit der Widerklage verlangt die Beklagte Rückzahlung abgerechneter und ausgezahlter Urlaubsabgeltung. Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist ledig und hat vier Kinder, von denen eins bereits erwachsen ist. Mit Leiharbeitnehmervertrag vom 08.05.2017 (Bl. 6 ff. der Akte) wurde er von der Beklagten ab dem 15.05.2017 unbefristet als Maler eingestellt. Als individuelle regelmäßige monatliche Arbeitszeit wurden 151,67 Stunden vereinbart. Die Vergütung betrug zuletzt € 14,03 pro Stunde. Mit Schreiben vom 31.03.2022 (Bl. 30 der Akte) hat der Kläger sein Arbeitsverhältnis zum 30.04.2022 gekündigt. Den Zugang der Kündigung hat die Beklagte mit Schreiben vom 31.03.2022 (Bl. 12 der Akte) bestätigt. Der Facharzt Allgemeinmedizin Dr. med. K. hat dem Kläger mit Erstbescheinigung vom 01.04.2022 (Bl. 20 und 31 der Akte) Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 14.04.2022 bescheinigt. Am 15.04.2022 war Karfreitag. Am 18.04.2022 war Ostermontag. Mit Folgebescheinigung vom 19.04.2022 (Bl. 21 und 32 der Akte) wurde Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich Freitag, den 29.04.2022 bescheinigt. Am 01.05.2022 hat der Kläger ein neues Arbeitsverhältnis bei dem Malerbetrieb M. begonnen. In diesem Betrieb war er bereits als Leiharbeitnehmer im Monat Juni 2021 für ca. 2 – 3 Wochen im Einsatz. Das neue Arbeitsverhältnis hat bis 28.02.2023 bestanden. Während der gesamten Zeit war der Kläger nicht wieder arbeitsunfähig gewesen. Unter dem 09.05.2022 hat die Beklagte die Verdienstabrechnung des Klägers für den Monat April 2022 erstellt (Bl. 13 der Akte). Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wurde nicht geleistet. Die Beklagte hat Urlaubsabgeltung in Höhe von € 708,09 brutto abgerechnet. Mit der Klage vom 13.07.2022 begehrt der Kläger Entgeltfortzahlung für den Monat April in Höhe von € 2.127,93 brutto (= 151,67 Monatsstunden x € 14,03). Er trägt vor, er habe bereits seit November 2021 Probleme in der rechten Schulter, die sich durch intensive körperliche Arbeit verschlimmert hätten. In den Monaten Januar bis März 2022 habe er unter Schmerzen gearbeitet und dies unter Zuhilfenahme von Schmerzmitteln bewerkstelligt. Die Beklagte habe gewusst, dass seine Schulterprobleme noch nicht ausgeheilt sind. Während der Arbeitsunfähigkeit habe er von seinem Arzt als letzte Therapiemaßnahme eine Spritze mit Cortison in die Schulter injiziert bekommen. Deswegen sei er ab 01.05.2022 wieder arbeitsfähig gewesen. Der Kläger hat einen Auszug aus der ärztlichen Krankenakte (Bl. 51 der Akte) vorgelegt. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn als Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Monat April 2022 € 2.127,93 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 06.05.2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, 1. die Klage abzuweisen. 2. widerklagend, den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an die Beklagte und Widerklägerin € 708,09 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 16.09.2020 zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den Monat April 2022. Die Beklagte beruft sich auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 08.09.2021 – 5 AZR 149/21. Der Kläger sei exakt über den Zeitraum der Kündigungsfrist, soweit innerhalb dieser eine Arbeitsverpflichtung bestanden habe, arbeitsunfähig gewesen. Deswegen sei der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung widerlegt und dem Kläger obliege der Nachweis seiner Arbeitsunfähigkeit. Im Übrigen habe die Beklagte Anspruch auf Rückzahlung der Urlaubsabgeltung in Höhe von € 708,09 brutto. Da der Kläger nicht arbeitsunfähig gewesen sei, hätte er den ihm zustehenden Erholungsurlaub von 50,47 Stunden innerhalb der Kündigungsfrist im Monat April 2022 in Natura nehmen können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst allen Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 26.08.2022 und 26.04.2023 Bezug genommen.