Urteil
4 Ca 1452/22
ArbG Gera 4. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer seit einem Arbeitsunfall über mehrere Monate ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt ist und sämtliche diesbezügliche Arbeitsunfähigkeitszeiten lückenlos aufeinander folgen.(Rn.38)
2. Der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles steht einem Entgeltfortzahlungsanspruch insoweit entgegen.(Rn.35)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 2.194,50 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer seit einem Arbeitsunfall über mehrere Monate ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt ist und sämtliche diesbezügliche Arbeitsunfähigkeitszeiten lückenlos aufeinander folgen.(Rn.38) 2. Der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles steht einem Entgeltfortzahlungsanspruch insoweit entgegen.(Rn.35) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 2.194,50 festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum Mittwoch 10.08.2022 bis Dienstag 20.09.2022. Dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung steht der von der Rechtsprechung des BAG entwickelte Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles entgegen. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit auf die Dauer von 6 Wochen begrenzt, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Ein einheitlicher Verhinderungsfall ist regelmäßig hinreichend indiziert, wenn zwischen einer „ersten“ krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und einer dem Arbeitnehmer im Wege der „Erstbescheinigung“ attestierten weiteren Arbeitsunfähigkeit ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht. Hiervon ist auszugehen, wenn die bescheinigten Arbeitsverhinderungen zeitlich entweder unmittelbar aufeinander folgen oder zwischen ihnen lediglich ein für den erkrankten Arbeitnehmer arbeitsfreier Tag oder ein arbeitsfreies Wochenende liegt (BAG-Urteil vom 11.12.2019 – 5 AZR 505/18). Bei Anwendung dieses Maßstabes ist ein Entgeltfortzahlungsanspruch zu verneinen. Der Kläger war seit dem Arbeitsunfall vom 14.12.2021 ununterbrochen arbeitsunfähig bis einschließlich zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 12.07.2023. Die zu Lasten der gesetzlichen Unfallversicherung BG V. ausgestellten AU-Bescheinigungen liefen bis einschließlich 09.08.2022. Mit der neuen Erstbescheinigung vom 09.08.2022 wurde Arbeitsunfähigkeit ab dem 10.08.2022 festgestellt. Die Arbeitsunfähigkeitszeiten folgten damit lückenlos aufeinander. Zwischen ihnen lag kein einziger Arbeitstag des Klägers. Damit ist kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegeben. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht berücksichtigt, dass auch eine Fortsetzungserkrankung vorliegen dürfte. Wird der Arbeitnehmer nach dem Ende einer Arbeitsunfähigkeit erneut krank, ist für das Entstehen eines neuen Anspruchs auf Entgeltfortzahlung maßgeblich, ob die Arbeitsunfähigkeit auf derselben Krankheit beruht oder eine andere Krankheit Auslöser der Arbeitsverhinderung ist. Hat die Arbeitsunfähigkeit unterschiedliche Krankheitsursachen, hat der Arbeitnehmer für jede Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung von bis zu 6 Wochen. Stellt sich die neue Erkrankung dagegen als eine Fortsetzung der früheren Erkrankungen dar, weil – trotz verschiedener Krankheitssymptome – die wiederholte Arbeitsunfähigkeit auf dem selben nicht behobenen Grundleiden beruht, liegt eine Fortsetzungserkrankung vor. In diesem Fall behält der Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG den Entgeltfortzahlungsanspruch für einen weiteren Zeitraum von 6 Wochen nur dann, wenn er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens 6 Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von 12 Monaten abgelaufen ist. Auch bei Anwendung dieses Maßstabes hat der Kläger keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die 1. Arbeitsunfähigkeit beruhte auf dem Arbeitsunfall und der dadurch entstandenen Verletzung des Steißbeins. Dass das Steißbein gebrochen war, wurde erst im Januar 2022 festgestellt. Der Bruch mag, wie im Kontroll-MRT festgestellt, ausgeheilt sein. Gleichwohl ist der Kläger mit der neuen Erstbescheinigung weiterhin wegen einer krankhaften Veränderung des Steißbeins arbeitsunfähig. Dieser Zusammenhang wurde auch von seinem Hausarzt Dipl. med. S. bestätigt. Die Stellungnahme des Durchgangsarztes Dr.med. H. war sehr zurückhaltend formuliert. Gleichwohl hat auch der Durchgangsarzt einem Fortsetzungszusammenhang nicht widersprochen. Die von der A. und dem Medizinischen Dienst vertretene Rechtsauffassung kann das Gericht nicht nachvollziehen. Beide stellen lediglich formal darauf ab, dass eine neue Diagnose gestellt worden ist. Ein anderer Diagnoseschlüssel allein kann den offensichtlichen Fortsetzungszusammenhang jedoch nicht aus der Welt schaffen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V. mit § 91 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat als unterliegende Partei die Kosten zu Rechtsstreits zu tragen. Der nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Wert des Streitgegenstandes folgt aus der Höhe des eingeklagten Betrages. Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum Mittwoch 10.08.22 bis Dienstag 20.09.22 (= 6 Wochen). Streitgegenstand ist, ob der von der Rechtsprechung des BAG entwickelte Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles greift. Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist verheiratet und hat keine Unterhaltspflichten. Seine Betriebszugehörigkeit seit dem 21.10.2013 wurde von der Beklagten anerkannt. Mit Arbeitsvertrag vom 28.08.2014 wurde er ab dem 01.09.2014 als Lagerarbeiter/Gabelstaplerfahrer weiterbeschäftigt (Bl. 5 ff. d.A.). Seine Arbeitszeit betrug 35 Stunden wöchentlich. Die Vergütung betrug zuletzt € 10,45 brutto pro Stunde. Der Kläger erlitt am 14.12.2021 einen Arbeitsunfall. Infolge eines Zusammenstoßes fiel er vom Gabelstapler. Er zog sich eine Verletzung des Handgelenks, eine offene Wunde am linken Unterarm sowie eine Prellung der Lumbosakralgegend und des Beckens zu. Auf die Erstbescheinigung der Arbeitsunfähigkeit vom 14.12.2021 (Bl. 47 d.A.) wird Bezug genommen. In der Folgezeit war der Kläger ununterbrochen arbeitsunfähig. Auf die Folgebescheinigungen vom 17.12.2021 (Bl. 46 d.A.), 22.12.2021 (Bl. 46 d.A), 31.12.2021 (Bl. 45 d.A.) und 07.01.2022 (Bl. 45 d. A.) wird Bezug genommen. Im Januar 2022 wurde durch ein MRT festgestellt, dass der Kläger sich eine Fraktur des Os coccygis zugezogen hat. Auf die Folgebescheinigung vom 21.01.2022 (Bl. 44 d.A. wird Bezug genommen. Der Kläger war weiterhin durchgehend arbeitsunfähig. Auf die Folgebescheinigungen vom 11.02.2022 (Bl. 44 d.A.), vom 11.03.2022 (Bl. 43 d.A.), vom 07.04.2022 (Bl. 43 d.A.), vom 06.05.2022 (Bl. 42 d.A.), vom 18.05.2022 (Bl. 42 d.A.), vom 02.06.2022 (Bl. 41 d.A.), vom 24.06.2022 (Bl. 41 d.A.) und vom 13.07.2022 (Bl. 40 d.A.) wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 22.07.2022 (Bl. 24 d.A.) bat die gesetzliche Unfallversicherung BG V. den behandelnden Arzt, Herrn Dr. med. H. die zu ihren Lasten eingeleitete Heilbehandlung mit dem Tage des Zugangs dieses Schreibens zu beenden und die bis zum Ablauf der aktuellen AU-Bescheinigung entstandenen Kosten mit ihr abzurechnen. Der behandelnde Arzt wurde gebeten, keine neue AU-Bescheinigung mehr zu ihren Lasten aus zu stellen. Zur Begründung wies die BG daraufhin, dass die Gesundheitsbeschwerden im Bereich des Steißbeins nicht Folge des Unfalles sind. Laut dem Kontroll-MRT vom 13.07.2022 sei die Steißbein Fraktur knöchern fest verheilt und das Knochenödem vollständig regredient. Ihres Erachtens stünden allein die degenerativen Veränderungen im Bereich der LWS im Vordergrund. Der behandelnde Arzt bescheinigte dem Kläger weiterhin Arbeitsunfähigkeit mit neuer Erstbescheinigung vom 09.08.2022 (Bl. 40 d.A.). Die begründende Diagnose lautete M53.3 G (Krankheiten der Sakrokokzygeal-Region = Veränderung von Kreuzbein oder Steißbein). Der Kläger war weiterhin dauerhaft arbeitsunfähig. Die weitere Behandlung wurde von seinem Hausarzt Herrn Dipl. med. S. übernommen. Auf die Folgebescheinigung vom 02.09.2022 (Bl. 39 d.A.), vom 30.09.2022 (Bl. 39 d.A.), vom 24.10.2022 (Bl. 38 d.A.), vom 30.11.2022 (Bl. 38 d.A.), vom 04.01. 2023 (Bl. 37 d.A.), vom 01.02.2023 (Bl. 37 d.A.), vom 28.02.2023 (Bl. 36 d.A.) und vom 28.03.2023 (Bl. 36 d.A.) wird Bezug genommen. Mit Mail vom 19.09.2022 (Bl. 54 d.A.) an die A. vertrat die Beklagte die Auffassung, dass der Kläger keinen erneuten Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von 6 Wochen hat. Mit Antwortmail vom 19.09.2022 (Bl. 53 d.A.) vertrat die A. die Auffassung, der behandelnde Arzt habe eine neue Krankschreibung „Erstbescheinigung“ mit neuer Diagnose ausgestellt (Arbeitsunfall ist nicht mehr angegeben). Die Beklagte sei zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Seit dem 21.09.2022 bezieht der Kläger Krankengeld. Mit der Klage vom 14.11.2022, die am 16.11.2022 beim Arbeitsgericht Gera eingegangen ist, begehrt der Kläger Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum 10.08.22 – 20.09.22. Im weiteren Mail-Verkehr vom 01.12.2022 (Bl. 52 d.A.) hielten die Beklagte und die A. an ihren jeweiligen Rechtsauffassungen fest. Im Gütetermin am 19.12.2022 (Bl. 23 d.A.) konnte eine gütliche Einigung nicht erzielt werden. Im Frühjahr 2023 haben zwei Wiedereingliederungsversuche des Klägers stattgefunden, einmal für die Dauer von 4 Wochen und dann noch einmal für die Dauer von 6 Wochen. Die Wiedereingliederungsversuche wurden jeweils abgebrochen. Der Kläger konnte keinen Gabelstapler fahren. Er konnte nicht länger als 3 Stunden schmerzfrei sitzen ohne Schmerzmittel zu nehmen. Unter dem 22.02.2023 hat der Kläger seine behandelnden Ärzte, den Durchgangsarzt Dr.med. H. sowie seinen Hausarzt Dipl. med. S. von der Schweigepflicht entbunden (Bl. 30 d.A.). Im März 2023 wurde der Kläger rückwirkend als schwerbehindert mit GdB 40 eingestuft. In seiner Stellungnahme vom 25.04.2023 (Bl. 58 d.A.) hat der Hausarzt Dipl. med. S. einen Zusammenhang zwischen der durch den Arbeitsunfall bedingten Arbeitsunfähigkeit und der neuen Arbeitsunfähigkeit ab 10.08.2022 bestätigt. Wegen der Stellungnahme des Durchgangsarztes Dr.med. H. wird auf Bl. 59 d.A. Bezug genommen. Im sozialmedizinischen Kurzgutachten vom 01.06.2023 (Bl. 73 ff. d.A.) hat der Medizinische Dienst eingeschätzt, es handele sich nicht um die selbe Krankheit im ursächlichen Sinne eines einheitlichen Krankheitsgeschehens. Der Kläger vertritt die Auffassung, er habe Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von 6 Wochen für den Zeitraum 10.08.2022 – 20.09.2022. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 2.194,50 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB i.V. mit § 288 II BGB hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung sei nicht gegeben. Eine neue Erkrankung werde bestritten. Es liege eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit vor. Die Beklagte beruft sich auf den Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles (BAG Urteil vom 11.12.2009 – fünf AZR 505/18). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst allen dazugehörenden Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 19.12.2022 und 12.07.2023 Bezug genommen.