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Beschluss

4 BV 17/23

ArbG Gera 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGERA:2024:0214.4BV17.23.00
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Leitsätze
Ein vom Betriebsrat im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren angebrachtes Begehren, das in die Zuständigkeit der Einigungsstelle fällt, ist nur dann zulässig, wenn das in § 109 BetrVG vorgesehene Einigungsstellenverfahren zuvor durchgeführt wurde. Die Einigungsstelle ist für alle Auseinandersetzungen der Betriebsparteien über Grund, Umfang und Modalitäten (z. B. Form oder Zeitpunkt) der Unterrichtungs- und Vorlagepflicht des Unternehmens nach § 106 Abs 2 BetrVG zuständig.(Rn.41)
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein vom Betriebsrat im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren angebrachtes Begehren, das in die Zuständigkeit der Einigungsstelle fällt, ist nur dann zulässig, wenn das in § 109 BetrVG vorgesehene Einigungsstellenverfahren zuvor durchgeführt wurde. Die Einigungsstelle ist für alle Auseinandersetzungen der Betriebsparteien über Grund, Umfang und Modalitäten (z. B. Form oder Zeitpunkt) der Unterrichtungs- und Vorlagepflicht des Unternehmens nach § 106 Abs 2 BetrVG zuständig.(Rn.41) Die Anträge werden zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten über die Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses. Die Beteiligten zu 2) und 3) bilden einen gemeinsamen Betrieb. Sie betreiben am Standort S. ein psychiatrisches Krankenhaus. Die Beteiligte zu 2) beschäftigt ca. 550 Mitarbeiter. Die Beteiligte zu 3) beschäftigt ca. 150 Mitarbeiter. Der Beteiligte zu 1) ist der im Gemeinschaftsbetrieb errichtete Betriebsrat, der 11 Mitglieder zählt. Es ist ein Wirtschaftsausschuss gebildet, der aus 3 Mitgliedern besteht. Am 28.12.2021 hat der Gemeinschaftsvertrieb einen Dienstleistungsvertrag abgeschlossen mit der A. Deren Geschäftsführer sind ebenso wie bei den Beteiligten zu 2) und 3) die Herren T. und W.. Die A. beschäftigt ca. 40 Mitarbeiter. Sie betreut neben S. auch andere Standorte. Am 15.06.2022 wurde vom Gemeinschaftsbetrieb der Beschluss getroffen, die Bearbeitung sämtlicher Personalangelegenheiten ab dem 01.07.2022 an die A. zu vergeben. Diese Entscheidung führte zum Wegfall von 3 Arbeitsplätzen (Personalleiterin, Personalsachbearbeiter und Personal Controlling). Am 20.06.2022 informierte der Geschäftsführer W. den Betriebsratsvorsitzenden H. über den Wegfall von Arbeitsplätzen in der Personalverwaltung ab 01.07.2022 unter Vorlage des Beschlusses vom 15.06.2022. Am 15.11.2022 wurde im Gemeinschaftsbetrieb der Beschluss getroffen, die Aufgaben im Bereich Controlling ab 01.12.2022 an die A. zu übertragen. Dies führte zum Wegfall von 2 Arbeitsplätzen. Am 21.11.2022 informierte der Geschäftsführer W. den Betriebsratsvorsitzenden H. über den Wegfall von 2 Arbeitsplätzen im Controlling ab 01.12.2022 unter Vorlage des Beschlusses vom 15.11.2022. Unter dem 01.12.2022 sprach der Vorsitzende H. des Wirtschaftsausschusses wegen dieses Sachverhalts gegenüber den Geschäftsführern des Gemeinschaftsbetriebes eine Abmahnung aus (Bl. 9 der Akte). Mit E-Mail vom 06.12.2022 (Bl. 10 der Akte) hat der Geschäftsführer W. die Abmahnung zurückgewiesen. Er vertrat dabei die Auffassung, dass die Information des Wirtschaftsausschusses nicht zu spät erfolgt sei, weil es sich bei dem Vorgang nicht um eine wirtschaftliche Angelegenheit gehandelt habe. Mit E-Mail vom 07.12.2022 (Bl. 61 der Akte) vertrat der Vorsitzende des Gemeinschaftsbetriebsrates H. die Auffassung, dass es sich um eine Rationalisierungsmaßnahme und damit um eine wirtschaftliche Angelegenheit i. S. d. § 106 Abs. 3 Nr. 4 BetrVG gehandelt habe. Mit E-Mail vom 14.12.2022 (Bl. 62 der Akte) hielt Geschäftsführer W. an seiner Auffassung fest und erklärte das Einverständnis mit der Einleitung eines Einigungsstellenverfahrens. In der Sitzung der Einigungsstelle am 30.01.2023 (Kurz-Protokoll Bl. 8 der Akte) wurde das Einigungsstellenverfahren erledigt, indem die Arbeitgeberseite erklärte, dass der Geschäftsführerbeschluss vom 15.12.2022 (erneut) dem Wirtschaftsausschuss in der nächsten Sitzung am 06.02.2023 vorgelegt wird. Am 18.04.2023 beschloss der Gemeinschaftsbetrieb die Aufgaben im Bereich Patienten- und Forderungsmanagement zum 01.05.2023 auf die A. zu übertragen. Diese Entscheidung betraf 6 Sachbearbeiter und eine Leitung. Hierüber informierte die Geschäftsführung den stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden M., weil der Vorsitzende des Wirtschaftsausschusses H. langzeitkrank war und das weitere Mitglied des Wirtschaftsausschusses M. wegen der Erkrankung ihres Kindes nicht im Betrieb war. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Wirtschaftsausschuss nur 2 Mitglieder, da das Ersatzmitglied L. noch nicht benannt war. Mit Schreiben vom 20.06.2023 verlangte der Wirtschaftsausschuss Auskunft über die Höhe der Personalkosten die im Monat Mai 2023 von der A. dem Gemeinschaftsbetrieb in Rechnung gestellt wurden (Bl. 34 der Akte). Dies lehnte der Geschäftsführer W. mit Schreiben vom 30.06.2023 ab (Bl. 36 der Akte). Er vertrat die Auffassung, es handele sich um keine wirtschaftliche Angelegenheit nach § 106 Abs. 3 BetrVG. Am 04.07.2023 hat der Betriebsrat die Anrufung der Einigungsstelle nach § 109 BetrVG beschlossen. Nach seiner Auskunft wollte der Arbeitgeber keine erneute Einigungsstelle, sondern lieber ein Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht. Daraufhin wurde die Einleitung eines Beschlussverfahrens beim Arbeitsgericht Gera beschlossen um feststellen zu lassen, dass es sich beim Wegfall der Arbeitsplätze in der Personalabteilung, im Controlling und im Patienten- und Forderungsmanagement um wirtschaftliche Angelegenheiten i. S. d. § 106 BetrVG handelt. Hierüber wurde Geschäftsführer W. mit Schreiben vom 06.07.2023 (Bl. 37 der Akte) informiert. Der Antrag vom 25.07.2023 ist am 26.07.2023 beim Arbeitsgericht Gera eingegangen. Mit E-Mail vom 01.08.2023 (Bl. 39 der Akte) hat der Vorsitzende des Gemeinschaftsbetriebsrates H. gebeten, dem Wirtschaftsausschuss bis zum 07.08.2023 schriftlich mitzuteilen, in welcher Höhe jeweils für die Monate Mai, Juni und Juli 2023 dem Gemeinschaftsbetrieb Kosten von der A. in Rechnung gestellt worden sind. Am 08.08.2023 hat der Betriebsrat beschlossen diesbezüglich ein Beschlussverfahren einzuleiten (Bl. 40 der Akte). Mit E-Mail vom 09.08.2023 (Bl. 39 der Akte) wurde dem Gemeinschaftsbetrieb eine Nachfrist für die Erteilung der Auskünfte bis zum 11.08.2023 gesetzt. Mit Schriftsatz vom 01.09.2023 wurden die Anträge in dem Beschlussverfahren erweitert. Der Betriebsrat beantragt, 1. Die Beteiligten zu 2) und 3) werden verurteilt, dem Wirtschaftsausschuss des Beteiligten zu 1) zukünftig rechtzeitig und umfassend Auskunft gem. § 106 BetrVG über jene Geschäftsführerbeschlüsse und daraus folgende Dienstleistungsverträge zu erteilen, die zum Wegfall von Arbeitsplätzen im Betrieb der Beteiligten zu 2) und 3) führen und diese Tätigkeiten auf die A. mbH (A.) überführt werden. 2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 1 wird den Antragsgegnerinnen jeweils ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 € angedroht. hilfsweise zu 1. und 2. 3. Es wird festgestellt, dass die Beteiligten zu 2) und 3) dem Wirtschaftsausschuss des Beteiligten zu 1), entgegen ihren Verpflichtungen gem. § 106 Abs. 2 BetrVG, die Auskunft über die Geschäftsführerbeschlüsse und der daraus folgenden Dienstleistungsverträge nicht erteilt haben, die zum Wegfall von Arbeitsplätzen im Bereich „Personalabteilung“, „Patienten- und Forderungsmanagement“ und „Controlling“ im Betrieb der Beteiligten zu 2) und 3) und zur Verlagerung dieser Tätigkeiten auf A. geführt haben. 4. Die Beteiligten zu 2) und 3) werden verurteilt, dem Wirtschaftsausschuss des Beteiligten zu 1) Auskunft gem. § 106 BetrVG für die Monate Mai 2023, Juni 2023 und Juli 2023 über die Höhe der Personalkosten, die die A. mbH (A. ) den Antragsgegnerinnen entsprechend der Dienstleistungsverträge jeweils zum 15. des Folgemonats in Rechnung gestellt haben, zu erteilen. 5. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 4 wird den Antragsgegnerinnen jeweils ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 € angedroht. hilfsweise zu 4. und 5. 6. Es wird festgestellt, dass die Beteiligten zu 2) und 3) dem Wirtschaftsausschuss des Beteiligten zu 1), entgegen ihren Verpflichtungen gem. § 106 Abs. 2 BetrVG, die Auskunft über die Höhe der Personalkosten für die Monate Mai 2023, Juni 2023 und Juli 2023, die die A. mbH (A. ) den Antragsgegnerinnen entsprechend der Dienstleistungsverträge jeweils zum 15. des Folgemonats in Rechnung gestellt haben, nicht erteilt haben. Die Beteiligten zu 2) und 3) beantragen, die Anträge zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst allen dazugehörenden Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 14.02.2024 (Bl. 86 der Akte) Bezug genommen. II. Die Anträge haben insgesamt keinen Erfolg. Der Antrag zu 1. ist unzulässig. Wird eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens i. S. d. § 106 BetrVG entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt und kommt hierüber zwischen Unternehmer und Betriebsrat eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Die Norm des § 109 S. 1 BetrVG begründet nach der ständigen Rechtsprechung des BAG eine sogenannte Primärzuständigkeit der Einigungsstelle. Bei Konflikten über ein Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses soll das Einigungsstellenverfahren als vorgeschaltetes Verfahren den Betriebsparteien die Möglichkeit einer raschen Einigung auf betrieblicher Ebene eröffnen. Aus diesem Grund ist ein vom Betriebsrat im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren angebrachtes Begehren, das in die Zuständigkeit der Einigungsstelle fällt, nur dann zulässig, wenn das in § 109 vorgesehene Einigungsstellenverfahren zuvor durchgeführt wurde. Die Einigungsstelle ist für alle Auseinandersetzungen der Betriebsparteien über Grund, Umfang und Modalitäten (z. B. Form oder Zeitpunkt) der Unterrichtungs- und Vorlagepflicht des Unternehmens nach § 106 Abs. 2 BetrVG zuständig. Der auf zukünftige rechtzeitige und umfassende Auskunft gerichtete Antrag zu 1. ist daher unzulässig. Dabei kann die weitere rechtliche Frage, ob der Antrag hinreichend konkret und inhaltlich bestimmt ist, dahin stehen. Ein solcher auf die Zukunft gerichteter Antrag kann auch nicht auf § 23 Abs. 3 S. 1 BetrVG gestützt werden. Danach kann der Betriebsrat bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus dem BetrVG beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung vorzunehmen. Ob derartige grobe Verstöße in der Zukunft eintreten werden, kann das Gericht nicht vorhersehen. Auch aus dem Akteninhalt und der Schilderung der Vorgänge in der Vergangenheit ergeben sich keine groben Verstöße des Arbeitgebers. Der Wirtschaftsausschuss wurde jeweils informiert. Der Streit darüber, ob die Information rechtzeitig und umfassend genug erfolgt ist, kann jedenfalls keinen groben Verstoß begründen. Im Übrigen ist zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten die Spezialregelung des § 109 BetrVG zu beachten. Der Antrag zu 2. ist unbegründet. Aufgrund der Zurückweisung des Antrags zu 1. kommt die Androhung eines Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO nicht in Betracht. § 23 Abs. 3 S. 2 BetrVG sieht die Androhung eines Ordnungsgeldes ohnehin nur vor bei Zuwiderhandlung des Arbeitgebers, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden. Für die vom Betriebsrat begehrte Durchführung einer Handlung wäre stattdessen ein Zwangsgeld nach § 23 Abs. 3 S. 3 BetrVG zu verhängen. Auch dies kommt vorliegend nicht in Betracht. Der Hilfsantrag zu 3. ist ebenfalls unzulässig. Dieser Antrag ist auf Feststellung gerichtet, dass die Beteiligten zu 2) und 3) in der Vergangenheit Auskünfte nicht erteilt haben. Worin das besondere Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO liegen soll, ist für das Gericht nicht erkennbar. Bei seiner Entscheidungsfindung hat das Gericht insbesondere berücksichtigt, dass die Parteien wegen der Vorgänge in der Vergangenheit bereits einmal eine Einigungsstelle nach § 109 BetrVG angerufen haben. Das Einigungsstellenverfahren ist einvernehmlich erledigt worden. Damit wurde das Ziel einer raschen Einigung auf betrieblicher Ebene erreicht. Das Ziel der Spezialregelung des § 109 BetrVG hat sich erfüllt. Der Antrag zu 4. ist ebenfalls unzulässig. Der Antrag erscheint zwar hinreichend konkret und bestimmt. Im Wirtschaftsausschuss soll Auskunft über die Höhe der Kosten aus dem Dienstleistungsvertrag mit der A. für die Monate Mai, Juni und Juli 2023 erteilt werden. Für dieses Verlangen ist jedoch nach § 109 BetrVG die Primärzuständigkeit der Einigungsstelle gegeben. Ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren ist nur dann zulässig, wenn zuvor das in § 109 BetrVG vorgesehene Konfliktlösungsverfahren durchgeführt wurde. Dies ist unstreitig nicht der Fall. Damit ist das angestrengte Beschlussverfahren unzulässig. Dies war dem Betriebsrat auch bewusst, wie sich aus der Erklärung des Vorsitzenden im Termin zur Anhörung vor der Kammer ergibt. Es steht auch nicht im Belieben der Betriebsparteien, anstelle des durch das Betriebsverfassungsgesetz vorgesehenen Konfliktlösungsmechanismus ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren durchzuführen. Der Antrag zu 5. ist unbegründet. Auf die oben getroffenen Feststellungen zum Antrag zu 2. wird Bezug genommen. Der Hilfsantrag zu 6. ist wiederum unzulässig. Es handelt sich wieder um einen Feststellungsantrag. Insoweit wird auf die oben getroffenen Feststellungen zum Hilfsantrag zu 3. Bezug genommen.