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Urteil

4 Ca 1038/23

ArbG Gera 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGERA:2024:0417.4CA1038.23.00
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Leitsätze
1.Einzelfallentscheidung zur Eingruppierung eines Hausmeisters in die Entgeltgruppe 5 TV-L.(Rn.32) 2. Die abgeschlossene Ausbildung eines Arbeitnehmers in dem anerkannten Ausbildungsberuf als Zerspanungsmechaniker-Drehtechnik ist dem Bereich Metall zuzuordnen und als Zugangsberuf für den Beruf des Hausmeisters aufgeführt. Bei diesem Zugangsberuf handelt es sich aber nicht um einen "einschlägigen" Ausbildungsberuf für die Tätigkeit des Hausmeisters. Er hat keinen Bezug zur Installation, Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung von Anlagen der Heizung, der Gas-, Wasser- und Lichtversorgung.(Rn.43) 3. Berufung eingelegt beim Thüringischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 3 Sa 103/24.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.824,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.Einzelfallentscheidung zur Eingruppierung eines Hausmeisters in die Entgeltgruppe 5 TV-L.(Rn.32) 2. Die abgeschlossene Ausbildung eines Arbeitnehmers in dem anerkannten Ausbildungsberuf als Zerspanungsmechaniker-Drehtechnik ist dem Bereich Metall zuzuordnen und als Zugangsberuf für den Beruf des Hausmeisters aufgeführt. Bei diesem Zugangsberuf handelt es sich aber nicht um einen "einschlägigen" Ausbildungsberuf für die Tätigkeit des Hausmeisters. Er hat keinen Bezug zur Installation, Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung von Anlagen der Heizung, der Gas-, Wasser- und Lichtversorgung.(Rn.43) 3. Berufung eingelegt beim Thüringischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 3 Sa 103/24. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.824,00 € festgesetzt. Die Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 5 TV-L. Der Antrag zu 1. ist zulässig, aber unbegründet. Bei dem Antrag handelt es sich um eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des BAG keine Bedenken bestehen. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 aus Teil III Ziffer 2.3 der Entgeltordnung zum TV-L. In diese Entgeltgruppe fallen Hausmeister mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 3 Jahren. Der Kläger verfügt unstreitig über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in dem anerkannten Ausbildungsberuf des Zerspanungsmechaniker-Drehtechnik. Die Ausbildungsdauer hat mehr als 3 Jahre betragen. Die Ausbildung des Klägers ist jedoch nicht einschlägig i. S. d. TV-L. Nach der von beiden Parteien zitierten Entscheidung des BAG bedeutet „einschlägig„ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch „bezüglich“, „zutreffend“ und „dazugehörig“ (Rz. 48 nach juris). Ein einschlägig anerkannter Ausbildungsberuf ist ein solcher, in dem Kenntnisse vermittelt sind, die den Arbeitnehmer befähigen, die jeweiligen Arbeiten sachgerecht ausführen zu können, die in seinem Aufgabengebiet üblicherweise anfallen. Daran anknüpfend ist unter einer Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf i. S. d. TV-L ein Ausbildungsberuf zu verstehen, der den Arbeitnehmer befähigt, die Tätigkeiten eines Hausmeisters sachgerecht auszuüben. Hierbei ist aber zu beachten, dass es eine Berufsausbildung zum Hausmeister nicht gibt. Deshalb muss es für den Begriff des einschlägigen anerkannten Ausbildungsberufes genügen, wenn die Ausbildung ein Grundlagenwissen vermittelt, dass für die Tätigkeit eines Hausmeisters benötigt wird. Insoweit kommen verschiedene Berufe als einschlägige anerkannte Ausbildungsberufe in Betracht. Der Hausmeister ist für das Funktionieren von Heizung, Gas-, Wasser-, Lichtversorgung, die Säuberung von Räumlichkeiten durch die ihm unterstellten Reinigungskräfte verantwortlich. Er legt bei notwendigen Arbeiten selbst mit Hand an, insbesondere bei Reparaturen. Daraus folgt, dass in erster Linie anerkannte Ausbildungsberufe im Bereich Installation, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung solcher Anlagen als „einschlägigen“ anzusehen sind (a. a. O. Rz. 52 nach juris). Nicht jeder Zugangsberuf sei ein „hausmeisterbezogener“ und damit „einschlägiger“ anerkannter Ausbildungsberuf im Tarifsinne (a. a. O. Rz. 54 nach juris). Die Tarifvertragsparteien dürfen bei der Eingruppierung eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde legen. Sie dürfen bei Arbeitern mit einer abgeschlossenen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf differenzieren. Für die nächsthöhere Entgeltgruppe dürfen sie qualitative Anforderungen stellen, in dem sie eine abgeschlossene Ausbildung in einem „einschlägigen“ anerkannten Ausbildungsberuf verlangen (a. a. O. Rz. 55 nach juris). In seiner Entscheidung hat das BAG die abgeschlossene Ausbildung in dem anerkannten Ausbildungsberuf des Kfz-Handwerkers nicht als einschlägig angesehen. Der ausführlich und überzeugend begründeten Entscheidung des BAG schließt sich das erkennende Gericht inhaltlich voll an. Die abgeschlossene Ausbildung des Klägers in dem anerkannten Ausbildungsberuf als Zerspanungsmechaniker-Drehtechnik ist dem Bereich Metall zuzuordnen. Sie ist als Zugangsberuf für den Beruf des Hausmeisters aufgeführt. Bei diesem Zugangsberuf handelt es sich aber nicht um einen „einschlägigen“ Ausbildungsberuf für die Tätigkeit des Hausmeisters. Er hat keinen Bezug zur Installation, Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung von Anlagen der Heizung, der Gas-, Wasser-und Lichtversorgung. Der Antrag zu 2. ist unbegründet. Nach den zum Antrag zu 1. getroffenen Feststellungen hat der Kläger keinen Anspruch auf Vergütung von Gehaltsdifferenzen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes ist nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist nach § 42 Abs. 2 S. 2 GKG der Wert des 3-jährigen Unterschiedsbetrages zur begehrten Vergütung maßgebend. Bei seiner Berechnung hat das Gericht nach Angaben der Parteien einen Differenzbetrag von 134,00 € monatlich für 36 Monate zugrunde gelegt. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist verheiratet und hat 2 Kinder. Er hat die Polytechnische Oberschule mit der Mittleren Reife abgeschlossen. Eine Ausbildung zum Zerspanungsmechaniker-Drehtechnik hat der als Facharbeiter abgeschlossen. Die Ausbildung hat 3 1/2 Jahre gedauert. Seit dem 01.12.2021 war er als Logistiker in der Polizeiinspektion S. tätig. In einem Interessenbekundungsverfahren vom 31.05.2022 hat sich der Kläger unter dem 06.06.2022 auf eine Stelle als Hausmeister beworben (Bl. 9 ff. der Akte). Dem Kläger wurde die Stelle als Hausmeister übertragen. Mit Änderungsvertrag vom 29.12.2022 (Bl. 13 der Akte) wurde der Kläger ab dem 01.01.2023 in der Entgeltgruppe 4 der Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert. Wegen der Tätigkeitsdarstellung und -bewertung wird auf Blatt 14 ff. der Akte Bezug genommen. Mit Schreiben vom 23.01.2023 hat der Kläger seine Eingruppierung als Hausmeister nach der Entgeltgruppe 5 beantragt. Dies hat der Beklagte mit Schreiben vom 06.02.2023 (Bl. 19 f. der Akte) abgelehnt. Mit anwaltlicher Geltendmachung vom 15.03.2023 (Bl. 49 f. der Akte) hat der Kläger nochmals die Eingruppierung nach der Entgeltgruppe 5 beantragt. Den Antrag hat der Beklagte mit Schreiben vom 27.03.2023 (Bl. 53 f. der Akte) wiederum abgelehnt. Mit der Klage vom 20.07.2023 verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Er vertritt die Auffassung, seine abgeschlossene Berufsausbildung sei einschlägig i. S. d. TV-L für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5. Er beruft sich auf das Urteil des BAG vom 20.02.2002 – 4 AZR 37/01. Dort seien unter Rz. 51 Ausbildungsberufe im Bereich Metall als Zugangsberufe aufgeführt. Außerdem seien in verschiedenen öffentlichen Stellenausschreibungen für Hausmeister als Anforderungsprofil genannt eine abgeschlossene Berufsausbildung im Metallbau (vgl. Bl. 51 f. der Akte sowie Bl. 73 bis 82 der Akte). Der Kläger beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass der Kläger mit Wirkung vom 01.01.2023 in der Entgeltgruppe 5, Stufe 2 der Entgeltordnung zum TV-L als Mitarbeiter Logistik in Ausübung der Tätigkeiten eines Hausmeisters eingruppiert ist. 2. Der Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger die Gehaltsdifferenz, die sich aus der bisherigen Eingruppierung in der E4, Stufe 2, seit dem 01.01.2023 zu der begehrten E5, Stufe 2, ergibt für die Zeit vom 01.01.2023 bis zum 01.07.2023 in Höhe von 807,17 € nachzuzahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält die vom Kläger abgeschlossene Berufsausbildung nicht für einschlägig i. S. d. Tarifrechts. Auch der Beklagte beruft sich auf das Urteil des BAG vom 20.02.2002 – 4 AZR 37/01. Das BAG habe Ausbildungsberufe aus dem Bereich Metall nur als sogenannte „Zugangsberufe“ für eine Tätigkeit als Hausmeister aufgeführt, zugleich aber klargestellt, dass nicht jeder Zugangsberuf ein einschlägig anerkannter Ausbildungsberuf im Tarifsinne sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst allen dazugehörenden Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 28.08.2023 und 17.04.2024 Bezug genommen.